FRAUENLIGA/VIE FEMININE

Divers


Dénomination : FRAUENLIGA/VIE FEMININE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 457.760.816

Publication

01/12/2014
ÿþPeru Belgisch Staatsbh vorbehalt

MOD 3.0

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt verSffentlicht ist

_1 ner I;t nalei

1w~ ~-i u" J;; ~C:ri.=li~u ~~UPcíV

2 0 '11- 2014

I

Gesellschaftsname

(ausgeschrieben) : Frauenliga/vie féminine VoG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Neustrafle 59b 4700 Eupen Unternehmensnr : 457.760.816

Gectenstand Satzungsânderung

der Urkunde :

Ânderung der Satzung auf einstimmigen Beschluf3 der Generalversammlung vom 24.11.2008

KAPITEL I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Aufgaben, Dauer, Zugehiïrigkeit

Artikel 1: Benennung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet: FrauenligaNie Féminine - Deutschsprachige Gemeinschaft, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt: Frauenfiga/vie féminine VoG

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veráffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen tragen die Bezeichnung Frauenliga/vie féminine VoG

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in der Neustrage 59 b, 4700 Eupen.

Dieser Sitz kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk EUPEN

Artikel 3: Vereinigungszweck

Vereinigungszweck ist die individuelle und kollektive Emanzipation der Frauen, die Verteidigung und F6rderung ihrer Rechte im Hinblick auf die Verwirklichung Biner parititischen Geselischaft, in der Frauen und Mânner gemeinsam ein soziales, gleichberechtigtes und demokratisches Miteinander entwickeln.

Artikel 4: Aufgabe der Vereinigung

lm Rahmen der Zweckbestimmung hat die Vereinigung zur Aufgabe alle Frauen, vor allem gesellschaftlich benachteiligte und ausgegrenzte Frauen im Hinblick auf folgende Zielsetzung zu versammeln:

1, von, für und mit Frauen eine zielgruppenorientierte Bildungsarbeit umzuselzen

2. eine aktive und spezifisch ausgerichtete Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben zu fï rdern

3. die Chancengleichheit von Mânnem und Frauen mit deren Beteiligung in allen Bereichen des Gesellschaftslebens zu verwirklichen

Bitte auf der letzten Seíte des Tells B angeben " Auf der Vorderseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Personen, die dazu ermàehtigt sind, die Vereinigung oder die Stiftung Dritten gegenüber, zu vertreton.

Auf der Rückssite : Name und Unterschrnft.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

"

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

M0D3.0

4. Weiterbildungs-und Aktionsprogramme vorzuschlagen, sowie Râume zu schaffen, die zur Verwirklichung von Gemeinschaftsprojekten, Frauennetzwerken und zur Entstehung von Gemeinschaftsdiensten beitragen, die der Benachteiligung von Frauen und Familien entgegenwirken.

5, die Interessen und Belange, insbesondere von gesellschaftlich benachteiligten und ausgegrenzten Frauen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und zu verteidigen

Sie kann sdmtliche Handlungen, Vereinigungs- und Gesellschaftsgründungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen, Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 5: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 6: Zugehbrigkeit

Die Vereinigung ist dem Nationalverband " vie féminine - Mouvement féministe d'action interculturelle

et sociale asbl", angeschlossen.

Sie verpflichtet sich, ihre Aktivitâten in Obereinstimmung mit den Grundsützen und Zielsetzungen der ASBL

vie féminine auszurichten.

KAP (TEL lt ; Mitfrauenschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Ansprüche, Haftung, Mifrauenregister

Artikel 7: Effektive Mitfrauen - Angeschlossene Mitfrauen

Die Vereingung umfasst effektive und angeschlossene Mitfrauen.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 10 effektiven Mitfrauen.

Die Anzahl der angeschlossenen Mitfrauen ist unbegrenzt.

Lediglich die effektiven Mitfrauen

genielBen die vollstündigen in Gesetz und Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8: Mitfrauenschaft

Die Mitfrauenschaft bei der Vereinigung steht prinzipiell allen Personen offers.

Sind effektive Mitfrauen der Vereinigung:

- die unterzeichnenden Mitfrauen;

- die gemâll nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitfrauen aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitfrauen der Vereinigung:

- die gemal3 nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitfrauen aufgenommenen Personen.

Artikel 9: Aufnahme neuer effektiver Mitfrauen

Um effektive Mitfrau der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche juristische oder üffentliche Person die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tütigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die effektiven Mitfrauen werden von und aus der Mitte der effektiven und angeschlossenen Mitfrauen für die Dauer von 4 Jahre gewahlt. Eine Wiederwahl ist mëglich. Bel vorzeitigem Ausscheiden einer effektiven Mitfrau wáhlt die Generalversammlung eine Ersatzfrau, diese führt die Restlaufzeit des Mandates der ausgeschiedenen Mitfrau zu Ende.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitfrauen wird gültig durch deren Unterschrift im Mitfrauenregister, ab dem Datum der Eintragung, Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Forman und Fristen die Aufnahme sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstündigen. Effektive Mitfrauen genieoen die in Gesetz und Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 10: Aufnahme angeschlossener Mitfrauen

Neue angeschlossene Mitfrauen werden durch die Zahlung des Mitfrauenbeitrages aufgenommen, Wesentlicher Aspekt der angeschlossenen Mitfrauenschaft ist ein bevorzugtes Verhültnis zur Vereinigung. Angeschlossene Mitfrauen verfügen weder über ein Stimmrecht in der Generalversammlung, noch über die anderen in der VoG-Gesetzgebung den effektiven Mitfrauen vorbehaltenen Rechte. Die angeschlossenen Mitfrauen werden regelmi3f3ig über die Aktivitâten der Vereinigung informiert und

,

, "

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,0

erhalten die Mitfrauenzeitschrift der Vereinigung.

Artikel 11: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der effektiven Mitfrauenschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Der Austritt bzw, die Kündigung der Mitfrauenschaft einer effektiven Mitfrau wird gültig ab dem Datum der Eintragung im Mitfrauenregister.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitfrauenschaft einer angeschlossenen Mitfrau muss 3 Monate var Ablauf der Mitfrauenschaft schriftlich an den Verwaltungsrat erfolgen.

Artikel 12: Ausschluss

Der Ausschluss einer Mitfrau kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss einer Mitfrau wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitfrauen durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss die betreffende Mitfrau vom Verwaitungsrat angeht rt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist der betreffenden Mitfrau durch einen Einschreibebrief rnitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitfrauen in das Mitfrauenregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervotlstândigen,

Der Verwaltungsrat kann die Mitfrauenschaft der Mitfrauen, denen eine schwere Verletzung der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 13: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitfrauen

Ausgeschiedene Mitfrauen, sel es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermbgensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventueli geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, tnventaraufnahmen oder Versiegelungen. Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge einer ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitfrau in Bezug auf deren Rechtsnachfolgerin,

Artikel 14: Haftung der Mitfrauen

Die finanziellen Verpflichtungen jeder Mitfrau sind bis zur Hi he des geleisteten Beitrages begrenzt, Sie haften nicht fur die Verbindlichkeit der Vereinigung,

Artikel 15: Mitfrauenregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanziei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitfrauenregister geführt, welches die Namen, Vornamen und Anschrift der effektiven Mitfrauen bzw. im Faite von juristischen und Sffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsfarm und Gesellschaftssitz anführt.

Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitfrauen unverzüglich gemdl3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitfrauenregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

KAPITEL Ill : Mitfrauenbeitrâge

Artikel 16: Mitfrauenbeitrâge

Die effektiven und angeschlossenen Mitfrauen zahlen einenjáhrlichen Mitfrauenbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Der Mitfrauenbeitrag darf 100 Euro nicht übersteigen.

KAPITEL 1V : Generalversammlung

Artikel 17; Zusammensetzung der Generalversammlung

" "

MDD 3.0

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitfrauen der Vereinigung zusammen.

Artikel 18: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die htichste lnstanz der Vereinigung und hat die ihr gesetzlich oder

satzungsmaf!ig zustehenden Befugnisse, insbesondere:

- Anderungen der Satzung;

- Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsfrauen;

- Wahl der Prasidentin, Vizeprasidentin, Kassiererin, Schriftführerin und Beisitzerin;

- Entlastung des Verwaltungsrates;

- Genehmigung des Budgets und der Jahresabrechnung;

- Aufnahme effektiver Mitfrauen;

- Ausschluss von Mitfrauen;

- Ernennung der Kommisarin(nen);

- freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

- Umwandlung der Vereinigung;

- Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 19: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentiiche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Marz abgehalten.

Eine aullerordentiiche Generalversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat

dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt oder wenn mindestens ein Fünftel der effektiven

Mitfrauen dies verlangt.

Die Einladung ist mindestens 8 Kalendertage vor der Sitting der Generalversammlung durch den

Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitfrauen zu versenden. Die Einladung enthait die Punkte

der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Prasidentin der Vereinigung, bei deren Abwesenheit,

die Vizeprásidentin.

Artikel 20: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen oder auI erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfahig, wenn mindestens die HIfte der stimmberechtigten Mitfrauen anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spater einberufen.

Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitfrauen,

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aulIerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitfrauen, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Prasidentin der Vereinigung ausschlaggebend.

Jede effektive Mitfrau hat eine Stimme,

Angeschlossene Mitfrauen haben kern Stimmrecht.

Artikel 21: Vollmachten

Jede Mitfrau der Generalversammlung kann sich durch eine Bevollmüchtigte vertreten lassen.

Die Bevollmüchtigte muss selbst Mitfrau der Generalversammlung sein.

Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen und jede Mitfrau darf nur eine Bevollmüchtigte benennen.

Artikel 22: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhftlL Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch die Prasidentin und Schriftführerin der Vereinigung unterzeichnet.

Aile Satzungsabnderungen haben beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offen gelegt zu

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

~ J ~

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

MDD 3.0

werden, Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsfrauen, Geschâftsführerin oder für besondere Bevollmdchtigte.

KAPITEL V : Verwaltungsrat

Artikel 23: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet und vertreten. Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens 5 Mitfrauen zusammen - Prâsidentin, Vizeprasidentin, Schriftführerin, Kassiererin und Beisitzerin; diese werden von und aus

der Mitte der Generalversammlung für 4 Jahre gewahlt und kinnen in begründeten Fallen von ihr abberufen werden.

Eine Wiederwahi ist müglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Verwaltungsratsfrau wâhlt die Generalversammlung eine Ersatzfrau, diese führt die Restlaufzeit des Mandates der ausscheidenden Verwaltungsratsfrau zu Ende.

Der Verwaltungsrat bestimmt Verwaltungsratsfrauen mit beratender Slimme, wovon namentlich, eine Delegierte von vie féminine - Mouvement féministe d'action interculturelle et sociale Asbl, die Geschaftsführerin und Stellvertrende Geschaftsführerin der Frauenliga/vie féminine VoG.

Artikel 24: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat weitestgehende Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu

seiner Zustündigkeit gehoren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht

ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalt.

Der Verwaltungsrat kann alle Mallnahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, er ist

zustandig für die Umsetzung der Generalversammlungsbeschlüsse und zeichnet verantwortlich für

Personal und Finanzen.

In Absprache und Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrat der Asbl Vie Féminine - Mouvement féministe

d'action interculturelle et sociale, emennt der Verwaltungsrat die Geschâftsführerin und deren

Steilvertreterin .

Der Verwaltungsrat trilt als Klager oder Beklagter bei allen Rechtshandlungen auf und entscheidet über

die Berufung.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat trittjedes Mal dann auf Einladung der Prâsidentin oder von zwei Verwaltungsratsfrauen zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordem.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt die Prâsidentin oder bei deren Abwesenheit eine andere Verwaltungsratsfrau.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der Einladung zut Verwaitungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, In dringenden Fallen kann der Verwaltungsrat auch durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsfrauen weitere Punkte auf die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden. Der Verwaltungsrat ist beschiussfahig, wenn mindestens die Hâlfte seiner stimmberechtigten Mitfrauen persüniich anwesend sind, vorbehaltiich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Verwaltungsratsfrauen getroffen, vorbehaitlich anders lautender Bestimmungen,

Artikel 27: Vollmachten

Jede Mitfrau des Verwaltungsrates kann sich durch eine Bevollmdchtigte vertreten lassen.

Die Bevollmdchtigte muss selbst Mitfrau des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu

erfalgen. Jade Verwaltungsratsfrau dart nur eine Bevollmdchtigte benennen.

Artikel 28: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des

A

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.0

Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch die Prâsidentin der Vereinigung und der Schriftführerin unterzeichnet.

Artikel 29: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Píiichten der Verwaltungsratsfrauen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsfrauen nicht der persünfichen Haftung.

Artikel 30: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsfrauen sind unentgeltlich.

Artikel 31: Delegation

Der Verwaltungsrat kann einer oder mehreren Verwaltungsratsfrauen, Mitfrauen oder Driften

Befugnisse delegieren. In diesem Balle werden Dauer und Umfang der Befugnisse in der Internen

Geschâftsordnung sowie im Anhang der Statuten prâzisiert.

Sollten mehrere Frauen mit der selben Aufgabe betraut sein, üben sie ihre Befugnisse gemeinsam aus.

Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat in begründeten FâIlen jederzeit widerrufen.

Im Fane eines Rücktritts oder eines Ausschlusses dieser Frau/en werden die übertrageneri

Befugnisse nuil und nichtig.

Artikel 32; Tâgliche Geschüftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tdgliche Geschàftsführung der Vereinigung mit dem Gebrauch der diesbezüglichen Zeichnungsbefugnis an eine oder mehrere Frauen delegieren, Diese Fraulen handeltln individueil als Organ, Die Vereinigung kann eine Verwaltungsratsfrau, eine Mitfrau oder eine Dritte ais Geschâftsführerin bezeichnen.

Die Geschàftsführerin (Responsable régionale) wird mit der Geschàftsführung der Vereinigung betraut, Der Verwaltungsrat kann, in Übereinstimmung und Absprache mit dem Verwaltungsrat der Asbl vie féminine - Mouvement féministe d'action intercultuelle et sociale, ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Artikel 33: Vertretung

Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch die Prâsidentin oder die Geschéftsführerin verfreten.

Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden gegebenenfalls von mindestens zwei Frauen unterzeichnet. Eine der beiden Frauen muss die Pràsidentin, die Schriftführerin oder die Kassiererin sein, Bei der anderen Person muss es sich entweder um eine andere Verwaltungsratsfrau oder die Geschifts-führerin handeln. Die unterzeichnenden Frauen handeln gemeinsam als Organ.

KAPITEL VI : GeschSftsjahr

Artikel 34: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschéftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

KAPITEL VII ; Rechnungslegung

Artikel 35: Kommissarinnen

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eiher Kommissarin, hat die Generalversammlung das Recht, eine oder mehrere Kommissarinnen zu ernennen. Aufgabe der Kommissarin(nen) ist besonders die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jéhrlichen Prufungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfails die Dauer des Mandates der Kommissarinnen .

Artikel 36: Jahresabrechnung - Budget

~ f 6 MDD 3.0

Jedes Jahr, spatestens im Monat Mérz, hat der Verwaltungsrat die Jahresabrechnung Ober das verfiossenen Geschéftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissarin(nen) geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet, Drüber hinaus hat der Verwaltungsrat zur gleichen Zeit ein Budget für das kommende Geschéftsjahr zu erstellen.

KAPDEL VIII : Auflbsung der Vereinigung

Artikel 37: Auflbsung

Die Vereinigung kann gemél3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelost werden.

Artikel 38: Liquidatorin

1m Faite der freiwilligen Auflasung bestimmt die Generalversammlung eine(n) oder meterere Liquidatorinnen und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütungen fest.

Artikel 39: Verbleibendes Nettovermügen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen der ASBL vie féminine - Mouvement féministe d'action interculturelle et sociale - rue de Poste 111, 1030 Bruxelles, zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann besiimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soif.

KAP1ïEL IX : Verschiedenes

Artikel 40: Verschiedenes

Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung eine Innere Geschâftsordnung vorlegen. Eine Abénderung der Inneren Geschéftsordnung wird durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitfrauen getroffen

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 und vom 02. Mai 2002, betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, sowie des K6niglichen Erlasses vom 26/06/2003.

Am 1.01.2014 sind nachfolgende effektive Mitfrauen von ihren Amter im Verwaltungsrat

der VoG Frauenligalvie féminine zurück getreten:

CunibertAlexandra, Kaplan Arnold, Kaplan-Arnolds-Strasse 26, 4700 Eupen, Kassiererin

Hardt Esther, Bahnhostrasse 17, 4700 Eupen, Schriftführerin

Baumgarten Viviane, Lütticherstrasse 117/1B, 4720 Kelmis, Beisitzerin

Am 14.01.2014 wéhlte die Generalversammlung die Verwaltungsratsfrauen in nachfolgende

Funktionen

Nistor Olivia, Favrunpark 9, 4700 Eupen, Présidentin

Peters Rebecca, Bergstrasse 128, 4700 Eupen, Vize-Prâsidentin

Másch Ute, Lindenweg 16, 4700 Eupen, Kassiererin

Mattar Ruth, Büllingerstrasse 5, 4750 Bütgenbach, Schriftführerin

Pütz Beate, Kaplan-Arnolds-Strasse 30, 4700 Eupen, Beisitzerin

Die Generalversammlung vom 22.09.2014 nimmt folgende Verwaltungsratsbeschlüsse zur Kenntnis:

1) Frau Margot Malmendier, Fleuschergasse 12, 4710 Lontzen tritt als Geschâftsführerin der Vereinigung zurück.

An ihre Stelle tritt Frau Danielle Schdffers, Aufm' Rein 30, 4700 Eupen, bisher stellvertretende Geschéftsführerin. Frau Danielle Schdffers und Frau Nadine Scheen, stellvertretende Geschéftsführerin, werden dazu berechtigt die Vereinigung Driften gegenüber zu verfreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
FRAUENLIGA/VIE FEMININE

Adresse
NEUSTRAßE 59B 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne