FREDDY HOFFMANN

PGmbH


Dénomination : FREDDY HOFFMANN
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 501.627.382

Publication

11/04/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.09.2013, GEN 28.03.2014, NGL 03.04.2014 14084-0405-016
10/12/2012
ÿþMal 2.1

',[ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei

In den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist

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*12198732*

Unternehmensnr. : 0 6 jeM , É

Gesellschaftsname

(vofl ausgeschrieben) : Freddy HOFFMANN

Rechtsfiorm : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung Sitz : 4782 St.Vith, Schônberg, Zum Burren Nr. 33

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom siebenundzwanzigsten November zweitausendzwôlf, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde hat die nachbezeichnete Person eine Privatgesellschaft mit beschrfilnkter Hartung mit der Bezeichnung  Freddy HOFFMANN" mit Sitz in 4782 St. Vith, Schönberg, Zum Burren Nr. 33, gegründet.

Herr Freddy HOFFMANN, geboren in St.Vith am 22. August 1967, wohnhaft in 4782 Sankt Vith, Schtinberg, Zum Burren 33, Nationalregisternummer : 67.08.22-293.-25

KAPTTEL I: GRÜNDUNG

Das Kapital der Gesellschaft betuigt zwanzigtausend Euro dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von zweihundert Euro je Anteil durch den Erschienenen gezeichnet.

Dieser Betrag von zwanzigtausend Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollstündig freigemacht mittels Einzahlung auf das Konto Nr. BE60 7310 2867 3070 der KBC Bank.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestütigt, wurde dem Notai. vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte.

KAP1TEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschriinkter Haftung, und wird gegrtindet unter dem Namen  Freddy HOFFMANN".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre VerSffentlichungen mussen vor oden; hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrünkter Hartung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkttrzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die

Bitte auf der letzten Seite des Terts B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenüberzu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Mehrwertsteuemummer/Unternehmensnununer, die Abkürzung RJF sowie das zustündige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4782 St.Vith, Schönberg, zum Burren Nr. 33.

Er kann durci einfachen Beschluss der Gener -alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es Bir gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

" Herstellung von Tragkonstruktionen (Dachstühlen) und andere Schreinerarbeiten (Nacebel 16230)

" Andere Installationsarbeiten, wie Isolierarbeiten (Nacebe143291), Installation von Gardinen und RoIlos (Nacebel 4329901)

" Verputzarbeiten (Nacebel 43310)

" Schreinerarbeiten im weitesten Sinne des Wortes (Nacebel 43320 und folgende)

" Verlegen von Belag auf Holz für Boden und Wünde (Nacebe143332)

" Montage von Tragkonstruktionen (Dachstühlen) (Nacebe143910)

" Abdichtung von Mauem (Nacebel 43991)

" andere besondere Bauaktivitüten, wie Montage von Gerüste und Arbeitsbühnen (Nacebel 43999)

" Einzelhandel von Baumaterialien (Nacebel 47521)

" Einzelhandel von Misbel (Nacebel 47591)

" Herstellung von Mübel (Nacebel 31 und folgende)

" Bau von Hallen, Scheunen, Silos (Nacebel 41203)

" Errichtung von Trennwünden aIIer Art, Decken, abgehüngte Decken und dergleichen.

Sie kann im 'Jbrigen alle kaufmünnischen und finanzieIlen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die fuir die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Gesellschaft erleichtern kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschüften und MaBnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder ühnlicher, als nicht gleicher oder ühnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschüftsflfhrer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemá3 den Modalitüten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spüteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 01, Dezember 2012 fur eine unbegrenzte Dauer gegründet.

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Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfdhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelfist werden

Titel II : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wind auf zwanzigtausend Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Disses Kapital ist vollstündig gezeichnet und freigemacht.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls meterere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschllftsfiihrung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegeniiber nur ein Eigentiimer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieBung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieBer allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieBlich aus den gegenwlirtigen Statuten, den eventuellen Ânderungen derselben sowie aus den rechtmlll3ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen~ Artikel 11.- Abtretung und Ûbertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a}Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters miglich.

Diese Zustimmung ist ebenfails notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einee Klfufer zu floden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

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Der Kaufpreis wird wie hiernach erklürt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kannen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hülfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hülfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche fiir die Ûbertragung vorgesehen sind, ihr Einverstündnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-long getroffen, die durch die Geschüftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschliel3t, es sel demi er habe schriftlich ab-gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sei-ne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt fiir je-den weil3en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei- nen Küufer zu finden, anderenfalls sie ver-pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zustimmung der Biianz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgefiihrt sein. Dieser Preis ist bis zur nüchsten ordentlichen Gene-ralversammlung bindend und kann nur zwischemzeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenünderung, entscheiden muss, abgeündert werden. Der Preis ist zahlbar spütestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhültnis zwischen dem Zedenten und dem Übernehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-tretung.

In kelnem Fall kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, aul3er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zustimmung hiervor erwtlhnt, nicht geleistet wur-de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermüchtnisnehmern weiterführen;

-die erben oder Vermüchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhaïb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Küufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemül3 den hiervor aufgef lhrten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr aIs zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hülfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hülfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemül3 der unter 1.b) aufgeftlhrten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einero Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

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Die Erben und Vermüchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermüchtnisnehmer berechtigt, die Auflu,sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ánderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhtihung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewührt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhühung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieBen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die fur eine Satzungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glüubiger und anderen Berechtigten des Geseilschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschüftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschüftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschüftsführer gesichert die Mitglied oder NichtmitgIied der Gesellschaft sied und die allein befugt sind, die Leitung der Geschüfte zu übernehmen.

Die Geschüftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewührleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stündigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschüftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschüftsführers oder der Geschüftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschüftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfigungsrechte fur die Geschüftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustündigkeit gehoren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschüftsführer besitzt getrennt die sümtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschüftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auller diejenigen der tüglichen Geschüftsführung, das heiut alle Urkunden über Verfiigungshandlungen, mussen rechtmül3ig durch den oder die Geschüftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

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Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschttftsftihrer kann jeder Geschiftsfiihrer, far die Dauer die sie bestemmen, die tlgiiche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhtlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschlftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel I7.-

Die ordentliche Generalversammlung findet staff alljlthrlich am letzten Freitag des Monats Mltrz um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag een Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aulierordentliche Generalversammlung findet staff sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die een Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschilftsftihrung mit der Frist von filnfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrlge beraten und entscheiden,

1m Faite eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemiss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auferordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verftigt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Geselischaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwlrtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

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Titel VI : Bilan; Gewinnverteilung

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Artikel 23.-

Das Geschtiftsjahr beginnt am ersten Oktober eines jeden Jahres und endet am dreil3igsten September des darauffolgenden Jahres.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jührlich filnf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Pro ent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschlftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflisung der GeseIlschaft

Artikel 26.-

Im Palle der Aufltssung der Gesellschaft aus gleich welchem Grande erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschliftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfilgen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhültnis nicht aile freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunlichst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschüftsanteile auf absolut gleichen Fuf3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zuslttzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-,ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einero hôheren Verhltitnis freigemachten Geschltftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausfilhrung des Gegenwtrtigen wtlhlen alle GeselIschafter, Geschüftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel lungen rechtsgültig gemacht werden kSnnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschliftsjahr beginnt am 01. Dezember 2012 und endet am 30. September 2013.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Sabre 2014 statt.

KAPITEI, IV : ERNENNUNGEN

Das Griindungsmitglied der Gesellschaft ernannte für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsfiihrer, Herrn Freddy HOFFMANN, vorgenannt.

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfugungsrechte und unterschreibt allein stmtliche Akten der Gesellschaft. Das Mandat wird entlohnt.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

. Ftir analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiken

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Bitte auf der tetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenûber zu vertreten

Auf der Rückseïte : Name und Unterschrift

Coordonnées
FREDDY HOFFMANN

Adresse
ZUM BURREN 33 4782 SCHONBERG

Code postal : 4782
Localité : Schoenberg
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne