FREUNDE DES SPIELPLATZES KETTENIS VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT, ABGEKURZT : SPIELPLATZ KETTENIS

Divers


Dénomination : FREUNDE DES SPIELPLATZES KETTENIS VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT, ABGEKURZT : SPIELPLATZ KETTENIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 635.541.030

Publication

26/08/2015
ÿþt

M0032

ausgeschrieben) : Freunde des Snielolatz,ps Kettenis Vereinigung ohne ewinnerxielungsabsicht

(abgekUrztl : Spielplatz Kettenis VoG

Vereinigung ohne Gewinnerzieiungsabsicht

Grasbenden 17 4701 Eupen

Gründung

SAiZUNG DER,V,o.G. "FREUNDE des SPIELPLATZES KETTENIS"

Aus dem privatschriftlichen Protokol! eiher Gründungsversammlung vom 27.042015 geht hernor: Gründungsmitglieder:

Claudia N1ESSEN, geboren in Aachen am 21.04.1979, NN 79.04.21-022.65, wohnhaft Aachener St'ra1 e" 270, 4701 Kettenis, Belgien

-Joachim RENARDY, geboren in Eupen am 31.12.1974, NN 74.12.31-035.91, wohnhaft Hoeschhof 38,4701 Kettenis, Belgien

-Ingrid VANDRIESSCHE, geboren in Kortrijk am 18.06.1967 NN 67,06.18-248.79, wohnhaft Grasbenden 19, 4701 Kettenis, Belgien

: -René OPSOMER, geboren in Eupen am 19.09.1962, NN 62,09.19-055.61, wohnhaft Rotenberg 32, 4700' Eupen, Belgien

-Patrick LECLERC, geboren in Eupen am 29.01.1981, NN 81.01.29-019.43, wohnhaft Weimser Stral3e 30, 4701 Kettenis, Beigien

-Yvonne BREUER-GEHLEN, geboren in Eupen am 11.07,1966, NN 66.07.11-270.59, wohnhaft Windmühlenweg 29, 4701 Kettenis, Belgien

-Lynn KELiTGEN, geboren in Eupen am 26.01,1992, NN 92.0126-234.52, wohnhaft Zur Nohn 38, 4701' Kettenis, Belgien

-Yannick VANDR1ESSCHE, geboren in Eupen am 10.01.1994, NN 94.01.10-129.97 wohnhaft Kehrweg 53, 4700 Eupen, Belgien

-Dirk VANDRIESSCHE, geboren in Kortrijk am 25.061966, NN 66.06.25-357-30, wohnhaft Grasbenden 17,

4701 Kettenis, Belgien "

-Raymond BINDELS, geboren in Eupen am 14.03.1979, NN 79.03.14 '163-30, wohnhaft Grasbenden 6,.

" 4701 Kettenis, Belgien

Sind am 27.04.2015 zusammengetreten, um eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen,;

" deren Satzungen 'wie folgt festgelegt wurden,

Bifee auf der letzten Sekte des Tes B ange)sn : Auf der Varrierselte: fuma und Eigenscha#t des beurl;undender, Notars aderde Personen, die dezu ermc.-cbtigi eind dis Vs'einigung die Stiftung odsr die Organismus Driften gegen[ober, zu vertretefl Auf der Racliez-Ife " Nome :" nd U,ïteracbrift.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den

Anlagen zum Belgischen aaa.#gom , ge. ,iepen ist

des Handefsgerfchts EUPEN

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Rechtsfarm

' Sitz

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MOD 3.2

KAPITEL I: BEZEICHNUNG - SITZ GEGENSTAND - DAUER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet nFreunde des Spielplatzes Kettenis Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichr, abgekürzt  Spielplatz Kettenis VoG".

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veri fentlichungen und sonstige Schriften, die von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Freunde des Spielplatzes Kettenis Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht".

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Wohnort des Vorsitzenden, Grasbenden 17, 4701 Kettenis, Belgien,

Der Sitz der Vereinigung kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden. lm Falle einer Anderun9 des Sitzes der Vereinigung, hat dieser sich auf jeden Fall auf dem Gebiet der Gemeinde Eupen zu befinden.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen (BELGIEN).

Artikel 3 ; Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist:

-die Unterstützung der Neugestaltung, Belebung und Aufwertung des Spielplatzes Kettenis;

-die diesbezügliche Schaffung und Fdrderung der materiellen und ideellen Voraussetzungen;

-die Unterstützung nachhaltiger baulicher Mal nahmen;

-die Fôrderung des sozialen Zusammenhalts und des gemeinschaftlichen Miteinanders in Kettenis sowie die Stârkung der lokalen ldentitât;

-die Verbesserung der Lebensqualitât und des gesellschaftlichen Miteinanders sowie die Schaffung eines Lebensraumes, insbesondere für die Kinder und Jugendlichen der Region;

-die Durchführung und Unterstützung aller Tâtigkeiten, die dem Spielpiatz als Zentrum des interkulturellen Dialogs und des Dialogs zwischen Generationen dienlich ist (z.B. Fdrderung von Kunst, Kultur, Jugend- /Alten-1 Familiehilfe, Wohlfahrtswesen, Bildung, Erziehung,...).

Der Verein verfoigt weder direkt noch indirekt politische Ziele. Er dient ausschlie(lich gemeinnützigen Zwecken.

Die Vereinigung kann jede Art von Veranstaltungen im In-und Ausland durchführen, Immobilien erwerben und/oder verwaltén sowie sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tgtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzungen aufgeldst werden.

KAPITEL Il MITGLIEDSCHAFT -- AUFNAHME -- AUSTRITT  AUSSCHLUSS  HAFTUNG - M1TGLIEDERREGISTER

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M0D3.2

Artikel 5 : Effektive Mitglieder- Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder und angeschlossene Mitglieder Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern. Die Anzahi der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Nur die effektiven Mitglieder genietien alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Angeschlossene Mitglieder sind Fárderer der Vereinigung. Sie genietien nur über die von dieser Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6:Mitgiiedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und óffentlichen Personen offen, wenn sie bereit sind, an der Verwirklichung der Ziele der Vereinigung mitzuwirken und sich der Vereinigung sowie der Ortschaft Kettenis verbunden fühlen.

Sind effektive.Mitglieder der Vereinigung, die geme nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglïeder aufgenommenen Personen,

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver und angeschlossener Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, mussjede Person das 14. Lebensjahr erreicht haben, die Satzung der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich oder per Email beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit der elnfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl findet geheim per Stimmzettel statt. Der Verwaltungsrat ist nicht zu einer Stellungnahme oder Rechtfertigung seiner Entscheidung gezwungen.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig ab dem Datum der Entscheidung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein, welches sich am Sitz der Vereinigung befindet und vervollstândigt die Akte der Vereinigung, binnen eines Monats nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzungen, beim Handelsgericht Eupen.

Das gleiche Verfahren wendet sich in Bezug auf angeschlossene Mitglieder an.

Artikel 8: Rechte und Pflichten der effektiven und angeschlossenen Mitglieder

Effektive Mitglieder genielFen aile vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Jedes effektive Mitglied ist verpflichtet den jâhrlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und aktiv an den Aktivitfàten der Vereinigung teilzunehmen. Effektive Mitglieder geniet en vor allem über das Stimmrecht auf der Generalversammiung.

Angeschlossene Mitglieder sind Fdrderer der Vereinigung und unterstützen diese hauptsâchlich auf finanzieller und materieller Ebene. Sie verpflichten sich die Satzungen und Werte der Vereinigung zu beachten. Sie sind nicht verpflichtet aktiv an den Aktivitâten teilzunehmen und verfügen über eine beratende Stimme auf der Generalve'rsammlung.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein,

Gilt ebenfalls als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Palle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestdtigt, festgesteilt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig ab dem Datum der darauf folgenden Generalversammiung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstàndigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestfitigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammiung getroffen. Vor einer

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Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehdrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat tràgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern In das Mitgliederregister ein und vervollst5ndigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermbgensteile der Vereinigung, Sie kdnnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen.

Gleiches gilt im Falie der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpílichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hdhe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlel des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und den Wohnsitz der Mitglieder enthült ggf. Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes im Falle juristischer Personen.

Die Beschiüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern werden eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt. Der Verwaltungsrat aktualisiert die Akte der Vereinigung binnen aines Monats nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzungen beim Handelsgericht Eupen.

Gemel dem Gesetz vom 27, Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsícht und die Stiftungen wird ein Recht auf Einsichtnahme gewhrt,

KAP1TEL Ill MITGLIEDSBEITRAGE

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven Mitglieder zahien einen jahrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Mitglieder der KLJ Kettenis sowie des Jugendheims Kettenis, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, sind von der Beitragszahlung befreit.

Der Mitgliedsbeitrag darf 50,00 EUR je Mitglied nicht übersteigen.

KAP1TEL IV GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgiledem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmâI ig zustehenden Befugnisse,

insbesondere:

" Ânderung der Satzung;

" Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern und der Kommissare;

" Entlastung des Veiwaltungsrates und der Kommissare;

" Genehmigung des Haushaitsplans und der Jahresendabrechnung;

" Freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

" Ausschluss von Mitgliedern;

" Umwandlung der Vereinigung;

" Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordenttiche Generalversammlung wird jades Jahr im Laufe des 1. Quartais eines jeden Geschâftsjahres

abgehalten.

Weitere aufferordentliche Generalversammiungen finden statt:

" wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Antrag hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aufberordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

" jades Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung. .

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der steilvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

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Jedes Mitglied bat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einiadung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen,

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Satzungsünderungen.

Alle ordentlichen und auI erordentlichen Generalversammiungen bendtigen eine einfache Mehrheit an anwesenden oder vertretenen Mitglieder um beschlussffhig zu sein, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 16 Tage spgter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfghig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Aile Beschlüsse der ordentlichen und auilerordentlichen Generaiversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammiung ausschlaggebend.

Für normale Satzungsabànderungen müssen mindesten 2/3 der effektiven und angeschiossenen Mitglieder anwesend sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung selbst erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Soliten in einer ersten Versammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sein, so wird eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ungeachtet der Mitglieder gültig bergt und beschlief3t. Der Beschluss muss allerdings immer mit einer Mehrheit von 213 (Satzungsünderung) bzw. 4/6 (Abânderung des Vereinlgungszweckes) getroffen werden, Die zweite Generalversammlung darf nicht früher als 15 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden.

Jedes effektive Mitglied hat das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über ene Stimme.

Artikel 19 Voilmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmgchtigten vertreten lassen. Der Bevollmdchtigte muss jedoch selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevotlmüchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spiltestens vor Beginn der Generalversammlung ausgehgndigt werden. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmgchtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretgr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auf1erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehündigt,

Alle Protokolle bezüglich Satzungsünderungen sowie Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern müssen beim Handelsgericht Eupen hinterlegt werden.

Alle Protokolie werden des Weiteren beim Schriftführer der Vereinigung aufbewahrt, wo alle interessierten Mitglieder sowie Dritte vom Inhalt derselben Kenntnis nehmen kunnen.

KAPITEL V: VERWALTUNG

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 5 Personen besteht. Unter

Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Satzung, werden die Verwaltungsratsmitglieder von der

Generalversarfimlung ernannt.

Um Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung zu sein muss der Kandidat:

- votljâhrig sein;

effektives Mitglied der Vereinigung sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von vier (4) Jahren, Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwâhlbar.

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MOD 3.2

Der Verwaltungsrat besteht prinzipieli aus einem Vorsitzenden, einem steilvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem 2. Schriftführer, einem Kassierer, einem 2, Kassierer sowie den Beisitzern. Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung bezeichnet.

Mindestens ein driftel (1/3) der Verwaltungsratsmitglieder muss einer der folgenden Interessensgruppen angehôren: Mitglied der Schulgemeinschaft der Grundschule Kettenis, bezeichnet durch den Direktor der Einrichtung, Mitglied der Dorfgruppe Kettenis, Mitglied der KLJ Kettenis VoG, Mitglied des Jugendheims Kettenis VoG, Vertreter der Nachbarn, d.h. ein Anwohner der den Spielplatz umiiegenden Strallen Aachener Stral3e, Winkelstrafle oder Grasbenden sein, Jede der hiervor bezeichneten Interessensgruppen darf maximal zwei (2) Vertreter in den Verwaltungsrat der Vereinigung entsenden.

Die Vereinigung kann ebenfalls durch einen geschüftsführenden Verwaltungsrat verwaltet werden. Der Verwaltungsrat kann entscheiden, in der Form eines geschüftsführenden Verwaitungsrats zu agieren. Der geschâftsführende Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem steilvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassierer. Der geschâftsführende Verwaltungsrat bestimmt welche Entscheidungen durch den geschüftsführenden oder den Gesamtverwaltungsrat zu treffen sind.

Der Altpràsident sowie der eventuelle Ehrenprüsident gehoren dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme

an.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder Bine voriüufige Ersatzwahl vornehmen. Die nüchste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustündigkeit gehüren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordert.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das ülteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 25: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden FâIlen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltuhgsrat ist beschlussfühig, wenn mindestens die Hülfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzltcher Bestimmungen. Soulte eine Verwaltungsratssitzung nicht beschlussfühig sein, wird Bine zweite Verwaltungsratssitzung frühesten; 15 Tage spüter einberufen. Diese zweite Sitzung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzticher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des dienstâltesten Verwaltungsratsmitglieds.

Artikel 26: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmüchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmüchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spâtestens vor Beginn der Versammlung ausgehündigt werden. Jades Verwaltungsratsmitg lied darf nur eine Bevollmüchtigung wahrnehmen.

Artikel 27: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschüftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinder Verwaltungsratsmitglieder. Prozesse, bel denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des'Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 28: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhült. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 29: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates

Artikel 30: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

" 'Dem Belgischen St" aaisblatt vorbehalt:en

M0D 3.2

Tell B : Fortselzung

Artikel 31: TSgliche Geschiftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche GeschSftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im

Rahmen der tSglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere GeschSftsführer oder

Verwaitungsratsmitglied(er) übertragen, Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse der (des) GeschSftsführer(s)

fest

KAPITEL VI GESCHÂFTSJAHR

Artikel 32: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

KAPITEL VII RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 33: Jahresendabrechnung - Haushaltsplan

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das

verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung

ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird der Generalversammiung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Februar einen Haushaitsptan für das kommende

Geschâftsjahr zu erstellen, der der Generalversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres zur Genehmigung zu

unterbreiten ist.

KAPITEL VIII AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 34: Auflüsung

Die Vereinigung kann gemâll den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Artikel 35: Liquidator

lm Falie der freiwilligen Auflisung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und .

legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 36: Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermügen, der

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gleichen Teilen dem Elternrat der Gemeindeschule Kettenis

VoG, der KLJ Kettenis VOG sowie dem Jugendheim Kettenis VoG zur Verfügung gestelltr

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten solt.

KAPITEL 1X: VERSCHIEDENES"

Artikel 37: Verschiedenes

Alle Bereiçhe, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921' betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht

und dessen Ausführungserlassen.

Beschlüsse der Generalversammlung vom 27.04.2015

Die ordentliche Generalversammiung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

1. Nachstehende Personen werden ais Verwaltungsratsmitglieder mit entsprechender Funktion für Bine Dauer von vier (4) Jahren ernannt:

-Dirk VANDRIESSCHE, geboren In Kortrijk am 25.06,1966, NN 66.06.25-357-30, wohnhaft Grasbenden 17, 4701 Kettenis, Belgien, 1, Vorsitzender

-Raymond BINDELS, geboren in Eupen am 14.03.1979, NN 79.03.14 163-30, wohnhaft Grasbenden 6, 4701 Kettenis, Belgien, 1. Schriftführer

-Patrick LECLERC, geboren in Eupen am 29,01.1981, NN 81.01.29-019.43, wohnhaft Weimser Straile 30, 4701 Kettenis, Belgien, 1. Kassierer

-Ingrid VANDRIESSCHE, geboren in Kortrijk am 18.06.1967 NN 67.06.18-248.79, wohnhaft Grasbenden 19, 4701 Kettenis,-Belgien, 1. Beisitzerin

-René OPSOMER, geboren in Eupen am 19.09.1962, NN 62.09.19-055.61, wohnhaft Rotenberg 32, 4700

Eupen, Belgien, 2. Beisitzer

-Lynn KEUTGEN, geboren in Eupen am 26.01.1992, NN 92.01.26-234.52, wohnhaft Zur Nohn 38, 4701

Kettenis, Belgien, 3. Beisitzerin

Der neu gewShlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

einstimmig getroffen:

1.Dirk VANDR1ESSCHE, wird zum Geschaftsführer der Vereinigung bestimmt.

2.Der Verwaltungsrat übertrâgt dem GeschSftsführer die tSglichen Geschëftsführungsbefugnisse inklusive

alleiniges Unterschriftsrecht.

3.1m Rahmen" der tSglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des

Geschâftsführers vertreten werden.

4.Der Geschâftsführer enthâlt keine Bezüge für die geleistete Arbeit.

5.Der Mitgliedsbeitrag für das erste Geschâftsjahr wird auf 5¬ festgelegt.

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" " " "

Getâtigt_zu Kettenis,.am 27.04.2015.

Bitte auf der letzten Seitc des Tas B angehen : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drillen gegenüber, zu vertreten

Auf der Rûctseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
FREUNDE DES SPIELPLATZES KETTENIS VEREINIGUN…

Adresse
GRASBENDEN 17 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne