FREUNDESKREIS DES INSTITUTS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT FUR SONDERUNTERRICHT, ABGEKURZT : Z.F.P. EUPEN

Divers


Dénomination : FREUNDESKREIS DES INSTITUTS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT FUR SONDERUNTERRICHT, ABGEKURZT : Z.F.P. EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 417.024.774

Publication

27/11/2014
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Unternehmensnr : 4170.247.74

Name der Vereinigung f Stiftung I Organis

(ausgesctfrieben) : Freundeskreis des Instituts der Deutschsprachigen Gemeinschaft fûr Sonderunterricht

(abgekürzt} : IDGS

Rechtsforen : V.O.G

Sitz : Monschauerstra(3e 26 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Statutenânderung, Rücktritt und Neuernennung

Kapitel I : BEZEICHNUG ,SITZ , GEGENSTAND , DAUER

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich" Freundeskreis des tentrum für Fürderpüdagogik,

Eupen"

, abgekürzt Freundeskreis des ZFP EupenVoG.

Alle Unteriagen, Dokumente, Anzeigen, Verbffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Freundeskreis des ZFP Eupen"

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Monschauer Strate 26 4700 Eupen,

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist:

§A

" Die Fdrderung der kulturellen Aktivitâten der Schiller

" Die Anschaffung von Rohstoffen für den Bastel-, Werk und Kochunterricht

" Die Verbesserung der Lehrmittel

" Die finanzielle und materielle Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Freiluftklassen

" Die Unterstützung in sozialen Fâllen

" Die Organisation von Festen

" Ereigniskasse

§B

" Die Fbrderung von kórperlichen Aktivitâten, Sport und Leben lm Freien far die Kinder mit einer Behinderung

" Die Fbrderung von gemeinsamen sportlichen Aktivitâten zwischen Schülern mit einer Beeintrâchtigung und, Schülern ohne Behinderung

" Die Organisation und finanzielle Unterstützung des therapeutischen Reitens

Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbânde und überürtliche Interessengemeinschaften anschlief3en.

Sie kann sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen, Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienüch ist.

Die Gesellschaft verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele.

Artikel 4 : Dauer

Bitte aut der letzten Selle des Teils B angeben ' Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermàchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organisrnus Dritten gegenüber zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MaD 3.2

Kapitel Il MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT, AUSSCHLUSS,

HAFTUNG, MITGLIEDERREGISTER

Artikel 5 : Effektive Mitglieder- angeschlossene und ehrenamtliche Mitglieder-Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven, angeschfossenen und ehrenamtlichen Mitglledern. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart' nicht weniger als drei betragen.

Lediglich die effektiven Mitglieder geniet en die vollstândigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte,

Artikel 6 ; Mitgliedschaft

Effektive Mitglieder der Vereinigung sind alle Personalmitglieder des ZFP Eupens,

Angeschlossene oder ehrenamtliche Mitglieder kánnen Personen werden, die sich namhafte Verdienste

erworben haben lm Besonderen durch materielle ader moralische Unterstützung des ZFP Eupens.

Artikel 7; Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, het jede natürliche, juristische oder üffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat het in den gesetzlich, vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder In das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

Artikel 8: Aufnahme angeschlossener und ehrenamllicher Mitglieder

Um angeschlossenes oder ehrenamlliches Mitglied der Vereinigung zu werden het jede natürliche, juristische oder áffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie die Zielsetzungen und Aktivitâten zu unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ast schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Die Generalversammlung kann Mitglieder, die der Vereinigung hervorragende Dienste leisten, den Titel eines Ehrenmitgliedes erteilen.

Artikel 9 : Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt automatisch, sobald das Arbeitsverhâltnis im ZFP Eupen bedndet Ist.

Der Austritt eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetreten Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat het in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt eines effektiven Mitgliedes in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

Der Austritt aus der Vereinigung bzw, die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschfossenen oder ehrenamtlichen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. derKündïgung.

Artikel :10 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmenr Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehürt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erktârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht vervollstândigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird.

Artikel 11 : Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermdgensteile der Vereinigung. Sie kflnnen keine Kontenabrechnungen, inventaraufnahmen oder Versiegelungen verlangen.

Gleiches gilt im Fall der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschiossenen Oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

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Sie haften nicht für die Verbindiichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlel des zustündigen Gerichtsbezirkes wird een Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und den Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle

Abünderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das

Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

KAPITEL III: MITGLIEDSBEITRÂGE

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jührlichen Mitgliedsbeitrag, der von der

Generalversammiung festgelegt wird.

Der Flâchstbeitrag darf 30,00 E nicht überschreiten.

KAPITEL IV: GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustündig für:

Ddie Ânderung der Satzung

Odie Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglleder

C]die j2hriich Ernennung und Abberufung von zwei Kassenrevisoren, die mit der finanzieilen Prüfung der

Geschâftsführung des Verwaltungsrates beauftragt werden.

Odie Ernennung und Abberufung von Kommissaren

Odie den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Verfügung.

Odie Billigung des Haushaltsplan und des Jahresabschlusses

Odie freiwillige Auflüsung der Vereinigung

Q'die eventuelle Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Oden Ausschluss eines Mitgiiedes

Odie Umwandlung der Vereinigung

Odie eventuelle Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Dalle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetziich und aufgrund der Satzung

veriiehenen Befugnisse hinausgehen,

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesendem Mitglieder gefasst.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jades von lhnen verfügt über eine Stimme,

Die Abstimmungsmodalitüten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind,

Artikel 17: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversarrtmlung einberufen werden; diese Lindet im Laufe des

ersten Quartais statt,

Es kann so oft eine auilerordentliche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die Interessenten

der Vereinigung erforderlich ist.

Eine auflerordentlIche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn :

1, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Der Antrag hat dem Presidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auIIerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben.

2, jedès Mai, ween der Verwaitungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich huit.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfacher Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Kalendertage var der Versammlung zugesandt wird. Darm wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Vorsitzend des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder bei dessen Verhinderung, das àlteste anwesende Verwaltungsrat Mitglied

Artikel 18 ; Beschlussfassung

Die Generalversammiung kaan nur über Punkte beraten und entscheiden, die auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung ausgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen. Auf Antrag 2/3 der anwesenden Venvaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht

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auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaitsplan oder Satzungsânderungen,

Aile ordentlichen und aul[erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte die Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahi anwesender odervertretender stimmberechtigter Mitglieder,

Aile Beschlüsse der ordentuichen und aulberordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen. Bei Stïmmgleichheit ist die Stimme des Vorsltzenden der Generalversammlung ausschfaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene und ehrenamtliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Sie k5nnen den Satzungen der Generalversammlung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sick durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der

Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein,

Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollm5chtigung

wahrnehmen

Artikel 20 : Protckoll der Generalversammlung

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhált. Das Protokoll sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch , den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied unterschrieben.

Alle Satzungsabánderungen haben beim Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt zu werden. Gleiches gilt für die Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte non Verwaltungsratsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

KAPITEL V : VERWALTUNG

Artikel 21: Verwaitungsrat- Zusammensetzung

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenlgstens 3 Mitgliedern besteht; diese

werden von der Generalversammlung für eine unbestimmte Dauer gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von Ihr

abberuferi werden,

Wiederwahi ist mbglich,

Das Verwaltungsratmandat ist unentgeltlich.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes wird dieses durch das stellvertretende Mitglied in seiner Funktion ersetzt. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung wáhlt und ernennt ein neues Verwaltungsratmitguied.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustándigkeit gehoren all jene Geschifte, die das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Présidium

Der Verwaltungsrat wâhlt mit einfacher Stimmenmehrheit, unter seinen Mitgliedern das Prâsidium.

Ihm gehoren ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schrittführer und ein

stellvertretenden Schriftführer, ein Kassenführer und ein steilvertretenden Kassierer, sowie zwei Berater (für

Kultur und Sport) zur Verwirklichung der Ziele, erwühnt in Art.3§A und Art. 3§ B,

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das

âIteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Er trilt jedoch mindestens 1 x pro Jahr zusammen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung mit einfacher Einladung an alle Verwaltungsratsmitglieder zu richten. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

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Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag het schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht zu werden, Diesem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende

Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung, das ülteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26 ; Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung auf Verwaltungssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden FâIlen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitgliedern weitere

Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden. `

Der Verwaltungsrat ist beschlussfühig, wenn mindestens die HâIfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, Solite der Verwaltungsrat nicht beschlussfáhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen.

Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussffhig, ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretender Mitglieder.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2014 - Annexes du Moniteur belge Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Sei der Stimmgleichheit entscheldet die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27 Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch eiven Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmáchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglled darf nur Bine Bevolimâchtigung wahmehmen,

Artikel 28 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschiâftsführers im Rahmen der tâglichen Gescháftsführung sowie unbeschadete besonderer und spezieller Bevollmâchtigung des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsamen handeinder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klügerin oder Bekiagte auftritt, werden lm Namen der Vereinigung von Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter gefûhrt.

Artikel 29; Protokoile

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoii erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt, Das Protokol! sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den des Schriftführers unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pfllchten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persflniichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32 : Tâgliche Geschüftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tügliche Geschàftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der táglichen Geschüftsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschüftsführers und dessen (deren) Bezüge fest.

KAPITEL VI: GESCHÂFTSJAHR

Artikel 33: Gescháftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31 Dezember eines jeden Jahres. Ausnahmsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am Tage der Gründung, den 19. Januar 1977 und endet am 31. Dezember 1977

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Ausnahmsweise beginnt das erste Geschéftsjahr am Tage der Gründung, den 19. Januar 1977 und endet am 31. Dezember 1977

KAP1TEL VII / RECHNIJNGSLEGIJNG

Artikel 34: Jahresabrechnung-Budget

Jedes Jahr, spétestens am Ende des ersten Quartais, hat der Verwaltungsrat due Jahresabrechnung über das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem kaar die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch die beiden bezeichneten Kassenrevisoren geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VIII: AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 35; Auflâsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden. Diese Auflüsung der Gesellschaft kann die Generalversammlung nur beschliefen, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die zweite Versammlung einberufen werden, die als dann ohne Rücksicht auf die Anzah) der anwesenden Mitglieder beschlief3t.

Falls der Beschluss bezüglich der Auflásung der Gesellschaft durch die Versammlung gefasst warde, bei der nicht zwel Drittel der Mitglieder anwesend waren, unterliegt der Beschluss der Bestâtigung des Zivilgerichtes.

Artikel 36: Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt die Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 37; Verbleibende Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermügen einer

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit éhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der

Vereinigung erhalten solt.

KAPTEL IX1 VERSCHIEDENES

Artikel 38 : Verschiedenes

Aile Berichte, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Sitzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Verelnigungen ohne Gewinnerzfelungsabsicht.

Rücktritt : Renarts Henri

Schrüder Jochen

Schwall Cindy

Emennung ; Roth Anita

Rennertz Denise

Verwaltungsrat

Anlâsslich der Verwaltungsratssitzung vom 27. Màrz 2014 setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen:

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung

RENARTS Henri Prâsident rue Saint Paul 219 4840 Welkenradt

HEINEN Vincent Vize-Prâsident chemin du Val 8 4960 Malmedy

RENNERTZ Denise Schriftführerin Schünefelderweg 102A 4700 Eupen

ROTH Anita 1. Kassiererin Edelstraile 24 4700 Eupen

FICKERS Kurt 2. Kassierer Scheidweg 17 4700 Eupen

KRINGELS Ludwig Berater Martinusstrafbe 82 4770 meyerode

BURTON Chantal Beraterin rue des Tourbières 1 C 4950 Sourbrodt

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MGD 3.2

Teil : ForYsebrang

" Anlâsslich der ausserordentiichen Verwaltungsrat wie foigt zusammen : Generalversammlung am 28. August 2014 setzt sich der aktuelle n

"

HEINEN Vincent Prâsident chemin du Val 8 4960 Malmedy

RENNERTZ Denise Schriftführerin Schtinefelderweg 102A 4700 Eupen

ROTH Anita 1. Kassïererin Edelstrafbe 24 4700 Eupen

FICKERS Kurt 2. Kassierer Scheidweg 17 4700 Eupen

KRINGELS Ludwig Berater Martinusstrai e 82 4770 meyerode

BURTON Chantal Beraterin rue des Tourbières 1 C 4950 Sourbrodt

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Bwlgiscberi Staotee?íi ~ vorbalvatAer.

eut der letzten Seita des Teils B angeben : Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, dce daze berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenilber, zu vestreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung,

19/10/2011
ÿþ 741l t, , Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde In den Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentiichen Ist nroo 3.2

Bitte auf der leizten Seite des Tes B angeben : ALI der Vorderaeee: Name und Eigenschatt des beurkundenden Flatars ader dar Personen. die dazu enndchtigt eind die Vereinigung. die Stittung oder die Organismus Dritten gegenüber. zu uerlreten.

kif der Rückeeite : Name und Unterschritt_

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Unternehmensnr : 0417.024.774

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Freundeskrele des Zentrums für Fórderpâdegogik Eupen

tabgekürzt) : Z.F.P. Eupen

Rechtslorre : AS.B.L.

Sitz : Monschauerstresse 10, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : ROcktrltt

Laut Abstim meng der GeneraMorsammlung vom 12.002011 setzt sick der noue Verwalkungsrat des Freundeskrelses des Z.F.P. Eupen wie folgt zusammen: "

RENARTS Henri HEINEN Vincent SCHWALL Cindy SCHRBDER Jochen FICKERS Kurt n'ENGELS Ludwig BURTON Chantai Prâsident rue Saint Paul 219, 4840 Welkenraedt

Vize-PrBsident route de Luxembourg 5.4960 Baugnez

Schriftf Ohrerin Oberste Heide 18, 4700 Eupen

1.Kassiere r Benneetabom 17, 4700 Eupen

2.Kasslerer Scheldweg 17, 4700 Eupen

t3erater Hauptstrasse 112, 4770 Amel

Beraterin rue das Tourbières 1c, 4950 Sourbrodt

Rücktrftt des 1. Kassierers Thomas MENNICKEN fend am 31.082011 stalt. Eintritt dos reuen 1.Kassierers Jochen SCHRÔDERS war der 12.09.2011.

gezeicfutet

SCHRÔDER Jochen

1.Kassierer

gtaatsblac7 -191i0f2011- Annexes chu Moniteur belge

Bijlagen bij het $elgiscli

RENARTS Henri

Prâsident

Coordonnées
FREUNDESKREIS DES INSTITUTS DER DEUTSCHSPRAC…

Adresse
MONSCHAUER STRASSE 10 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne