FUNKY DANCERS, ABGEKURZT : F.D.

Divers


Dénomination : FUNKY DANCERS, ABGEKURZT : F.D.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 846.386.762

Publication

15/06/2012
ÿþ~ M00 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zure Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Unternehmensnr : OOg6.3?j 76.2.

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Funky Dancers V.O.G.

(abgekürzt) : F.D.

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Neustrass 14, 4710 Lontzen

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

SATZUNG DER V.o.G. »Funky Dancers"

Die erschienenen Gründungsmitglieder:

Q'Breuer, Karin, Neustrasse 14, 4710 Lontzen

OGoor, Pascal, Nereth 14A, 4837 Baelen

DHavenith, Renate, Birkenstrasse 21, 4710 Lontzen

Q'Henrotte, Tamara, Route Charlemagne 149A, 4841 Henri-Chapelle

Q'Krâmer, Marc, Neustrasse 14, 4710 Lontzen

Q'Lejeune, Claudia, Am Molberg 6, 4710 Lontzen

DRoskamp, Bernd, Birkenstrasse 21, 4710 Lontzen

Q'Schlickling, Iris, Fleuschergasse 6, 4710 Lontzen

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht gemül3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die,Vereinigung führt den Namen  Funky Dancers V.o.G."

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4710 Lontzen, Neustrasse, 14

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen,

Artikel 3

Zweck

Zweck der Gesellschafit ist die Pflege und Fï rderung des Tanzsports und aller anderen Sportarten als Mittel zur kárperiichen und Künstlerischen Erziehung. Die Aufgaben der Gesellschaft sind ausschllefFlich gemeinnützig. Sie verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele.

Artikel 4

Dauer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

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MoD3.2

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauergegründet.

KAPITEL Il  MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1)Die Vereinigung besteht aus den:

a)ordentlichen Mitgliedern;

b)angeschlossenen Mitgliedern_

(2)Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drel betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jade natürliche und juristische Person werden. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Generalversammiung.

(2)Dle Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schrfftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(3)Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4)Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b)durch Austritt; dieser hat durch schriftliche Erklârung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann jedes Mitglied, das die von

ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, als ausgeschieden angesehen werden.

C) durch Ausschluss; dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied z.B.:

-trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beitrrgen in Verzug ist.

-wegen erheblicher Verletzung satzungsgemí J er Verpflichtungen,

-wegen eines schweren Verstofres gegen die Interessen des Vereines.

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder

Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches GehSr zu gewâhren. Der

Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

(2)Mit dem Ende der Mitgliedschaft erláschen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein inventer anfordem oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beitrâge nicht verlangen, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung.

Artikel 8

Beitrâge

(1)Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgesetzt, wobel der aligemeine Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hï her sein darf als 250 EUR. Der Beitrag ist jâhrlich fi llig.

(2)Die Fdrderung Hochbegabter Sportler die über das  normale" Trainingspensum hinaus geht, ist nicht im allgemeinen Vereinsbeitrag inbegriffen und ist von jedem Talent gesondert zu zahien. Die genauen Kosten werden dem Sportier im Vorfeld eriáutert; so dass keine unvorhergesehenen Kosten entstehen.

(3)Vorstandsmitglieder, Günner, Ehrenmitglieder, Betreuer und Trainer(innen) sind von der Beitragspflicht befreit.

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MOS? 3.2

Artikel 9

Angeschioseene Mitglieder

Unter Angeschlossene Mitglieder fallen folgende Mitglieder:

"  Tànzer(innen)

"  Trainer(innen)

"  GSnner"

"  Ehrenmitglieder

Sie haben lcein Stimmrecht in der Generalversammiung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pfifchten wie die ordentlichen Mitglieder.

Artikel 10

Mitgliederregister

(1)Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder [wenn diese juristische Personen sind: Name, Rechtsforen und Anschrift des Sitzes]. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind einzutragen.

(2)Gemat3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahrne gewdhrt. KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

a)die Generelversammlung.

Sie ist ein Organ, das sâmtliche Mitglieder der Vereinigung umfasst.

b) der Verwaltungsrat.

Auch Vorstand genannt. Er ist das geschâftsführende Organ.

Artikel 12

Generatversammlung

(1)Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustàndig für. .die Anderung der Satzung;

.die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

.die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

'die den Verwaltem und Kommissaren zu erteilende Entiastung;

.die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

.die freiwillige Aufkisung der Vereinigung;

.den Ausschluss eines Mitgliedes; Dies entspricht Artikel 7 (1) Nr. 3. Der Ausschluss eines Mitgliedes dart

nur von der Generalversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen

Mitglieder ausgesprochen werden.

" 8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialerZielsetzung;

" 9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

" Diese Liste kann vervollstgndigt werden.

(2)Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen FIlen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vom Verwaltungsrat einberufen. Alle ordentlichen Mitglieder haben bel der Generalversammlung gleiches Stimmrecht und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder gefasst, vorbehaitlich der Falie, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. über Ânderungen der Satzung kann die Generalversammlung nur dann gültig beraten und beschlieflen, wenn die Anderungen ausdrückiich in der Ladung verwerkt sind und wenn mindestens zwei Driftel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind. Art. 17 § 5 des Gesetzes y. 27.6.1921. Ein Anderungsbeschluss bedarf Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder. Betrifft die Anderung jedoch den Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet werden ist, so bedarf sie zur Verabschledung einer Vierfünftelemehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.

A

MOD 3,2

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Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der

Generalversammlungen

(1)Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Juni staff.

(2)Es kann so oft eine aul3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aufferordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt. Die Generalversammlung wird in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fâilen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

(3)Die einberufung wird vom Verwaitungsrat durch einfachen Brief, per elektronische Post, usw. vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

(4)Auf Antrag von 213 der anwesenden Verwaitungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Aufliisung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsünderungen.

(5)Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stelivertreter geleitet.

(6)Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, vorbehaitlich der Fd1le, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Die Abstimmungsmodalitgten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27, Juni 1921vorgesehen sind.

Artikel 14

Verwaltungsrat

(1)Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens zwei und hüchstens 9 Verwaltem besteht. Die Verwalter werden von der Generalversammtung unter den Mitgiiedem gewühit.

(2)Wiederwahl ist mdglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewâhlt ist. (3)Die Verwalter aben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4)Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persiinliche Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaitungsrates

(1)Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 2-mal pro Jahr einberufen.

(2)Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3)Der Verwaltungsrat ist beschiussfdhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bel einer bestimmten Versa mmlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

(4)Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5)Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 17

Protokollierung von Beschlüssen

über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ont, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoil anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, von dem Sekretàr sowie von allen Mitgliedern des jeweiligen Organs, die dies wünschen, zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom

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MDD 3.2

Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder von 2 Verwaitungsratsmitgliedern

unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem

Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist,

ausgehândigt.

Die Beschlüsse werden über die Vereinsinternen Kommunikationsmittel zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL IV

TFIGLICHE GESCHAFTSFÛHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 18

Vertretung der Vereinigung

(1)Für aile Handiungen ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, die Vereinigung wird rechtsgültig durch den Vorsitzenden, gegen über Drtittpersonen verfreten.

(2)Gerichtsverfahren, sel es ais Kiüger oder als Bekiagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Beitreibungen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Artikel 19

Geschaftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltspian, Tatigkeitsbericht

(1)Das Geschftsjahr der Vereinigung endet am 31. Mai.

(2)Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemâg Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaitungsrat den Haushaitsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammiung im Laufe des Monats Juni zur Billigung vorgelegt. Jedes Jahr und spâtestens sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschâftsjahres legt der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres und des Haushaitsplan des folgenden Geschâftsjahres vor. Vereinigungen führen Bine vereinfachte Buchhaltung, die sich mindestens auf Bargeld- und Kontenbewegungen bezieht, gem einem vom Konig festgelegten Muster.

(3)Gernül3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4)Der Verwaltungsrat erstellt jahrlich einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V -- SATZUNGSANDERUNG, AUFLOSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 20

Satzungsanderung

Die Satzung dart nur gemâg den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden,

Artikel 21

Aufldsung

lm Falle der freiwilligen Aufiüsung wird die Generalversammlung einen ader mehrere

Liquidetoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand

nach der Tilgung der Schulden wird einer Einrichtung oder Gesellschaft zufallen, welche einen gleichen oder

ühnlichen Zweck verfoigt wie die gegenwârtige Geselischaft, vorzugsweise einem Tanzsportverein, fails ein

soicher innerhalb der fünf Jahre gegründet wird.

Artikel 22

Gründungsversammlung

ln diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generaiversammiung

zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedem gewablt:

D Gaar, Pascal

DHavenith, Renate

DHenrotte, Tamara

D Kramer, Marc

DLejeune, Claudia

©Roskamp, Bemd

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Teil B : Fortsetzung

DSchlickling, Iris

Der Verwaltungsrat hat gewahlt:

pals Vorsitzenden: Kramer, Marc

Q'als Schriftführer: Goor, Pascal

Q'als Kassenführer: Schlickling, Iris

Gals Tanzwart: Hen rotte, Tamara

Q'als zweiter Tanzwart : Havenith, Renate Des Beisitzer: Lejeune, Claudia

Q'ais Beisitzer: Roskamp, Bemd

Geschehen zu Lonten am 0510612012, Unterschriften:Text

Dern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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MOD 3.2

03/03/2015
ÿþ(n7e MOD 3.2

Qo6~ a Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

Bitte aider letzten Seite des Tells S angeben : Auf der Vorderseite ; Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermsohtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu verfreten

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(Abgekürzt) : F. p.

Rechtsforen : '~/'. Q 6..

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" Der Vorsitzende Marc KRAMER

Die Kassiererin Die Schriftführerin

Claudia BRIDDA Manuela HENKES

1111g,11311,11R1

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

R BELGE Hinterlegt bel der Kamlei

- 2015 des Handetsgerlohts EUPEN

TAATSW

10 -02- 2015

7 .

der GrefftaKanzlei

Unternehmensnr. J Mc 386 ;Gz

Neme der Veroinigung/Stiftung/Organismus

(4usgeschrieben) : FUNKY DANCERS V.o.G.

Geetenstand

der Urkunde : l%E WA L 7r f'4/ 6- S PA 7-H

Anlâsslich der Generalversammlung vom 12/06/2014 sind folgende Personen aus dem Vetwattungsrat ausgeschieden:

GOOR Pascal (Schriftführer) HENROTTE Tamara (Tanzwart) LEJEUNE Claudia (Beisitzerin) SCHLICKING Iris (Kassiererin)

Folgende Personen wurden aus der Generalversammlung zu Verwaltungsratsmitgliedem gewâhlt:

BRIDDA Claudia, 4711 LONTZEN-WALHORN, Asteneter Strasse 13a

HENKES Manuela, 4730 RAEREN, Hauptstrasse 125

SCHLICKING Iris, 4710 LONTZEN, Fleuschergasse 6

Der Verwaltungsrat hat gewrihIt:

als Vorsitzenden KRAMER Marc

als Schriftführerdn HENKES Manuele

als Kassiererin BRIDDA Claudia

" als Beisitzerin HAVENITH Renate als Beisitzerin SCHLICKING Iris Als Beisitzer ROSKAMP Bernd.

Ausgesteilt zu Lontzen-Herbesthal, am 12/06/2014

Coordonnées
FUNKY DANCERS, ABGEKURZT : F.D.

Adresse
NEUSTRASS 14 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne