GARAGE-KAROSSERIE MICHAEL KUCHES

Divers


Dénomination : GARAGE-KAROSSERIE MICHAEL KUCHES
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 504.912.021

Publication

26/02/2013
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~J 1ej, Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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des Handelsgetichss t=UPEN

1 4 -02- 2013

iA/ Kanzlei

der Greffier

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St,Vith vom achten Februar zweitausenddreizehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

Aufgrund hat Herr Michael KÜCHES, geboren in Malmedy am 26. April 1974 (NN 740426-171-49), wohnhaft in St.Vith, Ger berstrasse Nr. 21, eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haf-tung mit der Bezeichnung  Garage-Karosserie Michael Küches" mit Sitz in 4780 St.Vith, John-Cockerill-Strasse 15 gegründet.

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt dreiffigtausend Euro, dar-gestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von drei-hundert Euro je Anteil, volfsténdig durch Herm Michael KÜCHES gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile vollstàndig freigemacht wurden mittels Einzahiung auf das Kontc BE93 7310 3022 4767

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestétigt, wurde dem Notar vorgelegt. Diese verbleibt in seiner Akte,

KAP1TEL 1ISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesell-schaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  Garage-Karosserie Michael Küches".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verôffentlichungen müssen vort oder hinter der I~irmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesell-schaft mit bes-'chrénkter Haftung" oder  société privée à respon-sabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die! MehrwertsteuemummerlUntemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das :zusténdige Handelsgericht! tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellsr. haftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, John-Cockerill-Strasse Nr. 15.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Bitte auf der letzten Seite des Vils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vestreten

Auf der Riickseite : Name und Unterschrift.

, Unternehmensnr. : 03-011 n2" Geselischaftsname

(voll aeJsgescnritben) : Garage-Karosserie Michael Küches

(abgeküszt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrnkter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, John-Cockerill-StralBe 15 (volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

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Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Kfz Werkstaít & Mechanik

Karosseriearbeiten,

Kfz-Richtbank

Unterhalt und Reparatur von Maschinen

An- und Verkauf, Grol3- und Einzelhandel, Import und Export von Kraftfahrzeugen aller Art und Maschinen

allen anhüngenden Dienstleistungen und Handlungen

Sie kann im Übrigen alle kaufmünnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Geseilschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Gesellschaft erleichtem kunnen_

Die Geseilschaft ist zu allen zur Erreichung des Geseilschafts-zwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Ge-schâften und Mafrnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleich-artiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unter-nehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Ab-schluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusam-menschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten ïm in- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Aus-land verwirklichen,-auf alle Arien und gem den Modalitüten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spüteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erfor-derlich ist, im belgischen Staatsblatt veriïffentlicht,

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem achten Februar 2013 für eine un-begrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 8.- Kapital

Das !Capital der Gesellschaft wird auf dreilligtausend Euro fest-gesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollsttndig gezeichnet und freigemacht.

Titel l I l : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Auftei-hing der Gewinne und der Liq uidationsergeb nisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Palle von Streitigkeiten betreffend des Eigen-tums der Anteile ist die Geschüftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ge-sellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

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In Ermangelung einer Einigung bei Nutznief3ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznief3er allein alle berechtigten Perso-n en,

Artikel 10,-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie,

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschllelBlich aus den gegenwürtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmaf3ig erfoigten Anteilsübertra-gungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Drille kann vom Gesell-schaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesell-schafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schrift-lichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie,

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kaufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt,

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kf nnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nich-tigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unent-geltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hí3lfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hefte des Kapitals ver-tretenr müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertra-gung vorgesehen sind, ihr Einversti3ndnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhaib eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhaib von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt,

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalver-sammlung, die über die Frage beschlief3t, es sei denn er habe schriftlich ab-,gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sei-'ne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den wellen Stimm-zettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nach-fahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-ilich. Die Ge-seilschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-+nen Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver pflichtet sind, die Anteite selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-istimmung der Bilanz festge-legt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorge-sehen sind für eine Statutenünderung, entscheiden muss, ab-geândert werden. Der Preis ist zahibar sptestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zwar gerechnet ab dem Datum derAnfrage auf Ab-ttretung.

In keinem Fait kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, auller wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ab-lehnung der Zustimmung hiervor erwühnt, nicht geleistet wur'de.

2, Übertragung durch Erbfolge

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a)FaIIs die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter het, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermrichtnisneh-mem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, we!-che innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâl3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kon-nen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn min-destens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die H51fte des Kapitals vertreten mossen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung het geme der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den alert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor be-schrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berech-tigt, die Auti6-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhóhung durch Bareinfagen muss den Gesell-schaftern ein Vorkaufsrecht proportionne! zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Be-schluss zwecks Kapitaferhôhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliellen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsünderung vor-geschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesell-schafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Wetten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vemtbgens betreiben, mit Ausnàhme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmit-glied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschofte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewührleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stondigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschàftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustdndigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

ieder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwal-tungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

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Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesell-schaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Geseilschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auf ler diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mussen rechtmâilig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16,-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Ge-schâftsführer, fur die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Ge-schditsführung übertragen.

Diese Persan erhi3lt gegebenenfalis den Tite!  beauftragter Ge-schâftsführer".

Tite! V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am 4. Freitag des Monats Mai uni 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, sa findet sie am darauffolgenden Werktag zur glei-chen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aul erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Geseilschaft dies verlangt oder aufAntrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten_'

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der General-versammiung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden,

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Forni gemüss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auflerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichne-ten Ort statt.

Artikel 21.-

JederAnteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi5glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellsohafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22 -

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Geseflschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Tite! VI : Bilan, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreiBigsten Dezember.

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Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Ge-sellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschüftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschüftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflbsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

1m Faite der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfoigt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesell-schaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsan-teile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhültnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren var jeglicher Verteilung zunüchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Gescháftsanteile auf absolut gleichen Fuf3 gestelit werden, sei es durch Zahlung zusützlicher Summen zu Lasten der nicht hin-reichend ïreigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rück-zahlung in bar zugunsten der in einem hi heren Verhâltnis frei-gemachten Geschüftsanteile,

Titel VIII : aligemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwürtigen wâhlen alle Geselt-schafter, Geschíiftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vortadungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschüftsjahr beginnt am 08. Februar 2013 und endet am einunddreil3îgsten Dezember zweitausenddreizehn.

Die erste ordentiiche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendvierzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernannte fur die Dauer der Gesellschaft zum Geschüftsführer:

Herm Michael KÜCHES,

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sümtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte, dieses Amt anzunehmen,

Welter ernannte das Gründungsmitglied fur eine unbestimmte Dauer Herm Michael KÜCHES zum stündigen Vertreter der Gesellschaft. Er nahm dies an.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt; Ausfertigung der Urkunde.

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1 1]eng Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben: Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenttber zu verfreten

Auf der Riickseite : Name und Unterschrift

20/07/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 22.05.2015, NGL 16.07.2015 15312-0221-014

Coordonnées
GARAGE-KAROSSERIE MICHAEL KUCHES

Adresse
JOHN-COCKERILL-STRABE 15 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne