GEMEINDEHAUS KETTENIS

Divers


Dénomination : GEMEINDEHAUS KETTENIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 478.916.615

Publication

04/04/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentiichen ist

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Unternehmensnr : 0478.916.615

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

ia=asr+:scruiebero : Gemeindehaus Kettenis

i;rschtstc~rrf, :

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz . Zur Nohn 1, 4701 Kettenis

Geenstand

der Uckunde : i nderung der Statutenf Vorstand

Der Verwaltungsrat der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Gemeindehaus Kettenis" stekt sich

nach seiner ardentlichen Generatversamrnlung Vom 06.03.2012 wie folgt zusammen:

Markus 11endrich; Zur Nohn 23, 4701 Kettenis, geb. am 14/0611988 in Eupen, NN 88061426937,

Président

" Eduard Kremer, Aachenerstr, 303, 4701 Kettenis, géb. am 12104/1943 in St.Vith,NN 43041212954 ,

Schrtftführer

Maria Bellin-Moeris, Simarstrasse 50, 4700 Eupen, geb, am 12/10/1929-in Aashen, NN 29101223287,

Kassiererin

Ein Vertreter der Stadt : Herr Manfred Lehro

Es scheiden aus : Herr Philippe Klein, Herr Patrick Meyer, Frau Myriam Paient alle belgischer Staatsangehdrigkelt

Satzungen saut Abânderung grom 06.03.2012

Kapitel i: Benennung, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1:

Die Vereinigung ohne Gewinnerzietungsabsícttt tr gt die Bezeichnung "Gemeindehaus Kettenis"

Artikel 2:

Der Sitz der Vereinigung ist  Zur Nohn 1, 4701 Kettenis", Der Sitz der Vereinigung kann nur Ober die ,

Generalversammlung an einee anderen Ort verlegt werden. Der Gerichtsbezirk sst Fupen.

Artikel 3:

Zweck der Vereinigung ist es in erster Unie die Ráumliichkeiterr des eeemattgen Gemeindehauses Kettenis

zu verwalten un somit die kulturelien Vereinigungen und Jugendgruppen zu unterstOtzen, sozio-kulturelle

Aktivitdten" aligemein zu fOrdern und verwaitungsbezogen zu betreuen.

Desweiteren ist es in inter Zielsetzung, die RRâumlicítkeiten anderen Organisationen mit sozio-kulturellem

Charakter zur Verfügung zu stelten. Pie Vereinigung kann Immobilien und Mobiliers erwerben bzw, verwalten

und aile Gesch9ftetâtigen, die dem GeseilschaftszWecic mittelliar oder unmittelbar dienlich sind.

Artikel 4:

Die Vereinigung wird.gegrCrndet ftir eine unbegrenzte Dauer.

Kapitel li: Mitglisder, Rûcktritt, Ausschtuss, Annahrne

"

Artikel 5:

Die Zah1 der Niitglleder, die rnindestens drei betregt, ist unbegrenzt: Die VoG wird wie folgt zusamrnen-

gesetzt; e Kettenis

- 3 Vertreter der Landfrauengrupp

Bitte end der ierzter3 Seite dQ ~ a~ ~t$zu ermdcitti~ogeben As ee der

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Atr¬ ci®r R4"scisseite Neste und l.fntersCi rh,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

- 3 Vertreter der KLJ Kettenis

-1 Vertreter der Stadt Eupen

Unabh;ngig von der Gesamtanzahi der Mitglieder verfilgt jeder der vorgenannten Vereine über die gleiche Anzahl an Mitgiiedem in der Generalversammiung.

Geborene Mitglieder sind die Prrsidentinnen und Presidenten der vorstehend angeführten Vereine, sowie der Vertreter der Stadt Eupen.

Soffite ein Mitglied aus gleich welchem Grund aus der Generalversammlung ausscheiden, hat der Verein, dessen Mitglied das ausscheidende Mitglied der Generalversammiung war, das Recht, einen neuen Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden.

Soulte elner oder mehrere der vorgenannten Vereine die Nutzung des ehemafigen Gemeindehauses beenden undloder aus den Reumlichkeiten ausziehen, scheiden die Personen, die diesem Verein ange-hiren, automatisch aus der Generalversammlung aus.

Die Mitglieder der Generalversammlung werden jdhrlich, jedoch nur Jann wenn eine Anderung stattfindet, nach der Generalversammiung beim Handelsgericht hinterlegt.

Artikel 6:

JederAntrag auf Aufnahme in die gegründete Geselischaft, und zwar als ordentiiches

Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten, der in Erwartung einer entgültigen Entscheidung der General-

versammlung über die vorlíufige Annahme entscheidet und eine eventuelie Ablehnung nicht rechtfertigen

muss.

Die Eigenschaft ais ordentliches Mitglied wird offiziell durch die Unterschrift im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Artikel 7;

Die Generalversammlung kann entscheiden, ob Unkastenbeitrege erhoben werden kbnnen und entscheidet

über die Hühe und die Zahlungsmodalitâten. Der maximale Unkostenbeitrag betrâgt 250 Euro.

Artikel 8:

Die Mitglieder der Geselischaft kunnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem Grund Ent-

schâdigungen oder Schadensersatz fordern, für infolge der Tâtigkeit der Gesellschaft verursachte Schâden.

Artikel 9:

Der Rücktritt eines Mitgfiedes ist nur gültig, insofern er auf schriftlachen Weg dem Verwaltungsrat zugestelit wurde. Der Rücktritt des Mitgliedes trltt erst bei der náchsten Verwaltungsratsitzung nach Empfang des Rücktrittschreibens in Kraft.

Artikel 10:

Auf Beschtuss der Generalversammlung wird als ausscheidendes Mitglied betrachtet, jedes Mitglied welches gegen die Best¬ rnmungen der gegenwârtigen Satzungen versttillt und welches durch seine Aul3erungen dem Namen der Geselischaft schadec, Geborene Mitglieder scheiden aus, sobald sie die Eigenschaft verlieren aufgrund deren sie Mitglied geworden sind.

Artikel 11:

Die Entscheidungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrat sind auf schriftliche Anfrage an die

V.o.G. Gemeindehaus Kettenis erheltl¬ ch.

Artikel 12:

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinerlei Anspruch auf das

Vereinigungsverrnagen und kbnnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrbge ganz crier te¬ lweise fordem.

Sie Kdnnen weder die Vorlage der Vere¬ nigungsdokurnente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung,

noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordem.

Kapitel lil: Generalversammlung, Verwaltungsrat

Artikel 13:

Die Generalversammlung ist das hichste Organ der Vereinigung; sie ist ausschiielMich zustendig für, Satzungsabenderung, Wahl und Abberufung der Verwatltungsratmitglieder, Genehmigung des Haushalts und der Rechnung, Aufnahme und Ausschluss von Mitgiiedern, aile Beschiüsse für die der Verwaltungs-

rat nicht zustândig ist.

Die Generalversammlung ernennt aile zwei Jahre einen Komissar, der mit der Kontrolte aller Finanzopera-

tionen der Vereinigung beauftragt wird, und der Generalversammlung diesbezüglich Bericht erstatten muss.

Artikel 14:

Die Generalversammiung muss jührlich einmal im Jahr im Monet Februar abgehalten werden.

Eine aul3erordentliche Generalversammiung kann einberufen werden in Einklang mit den gesetzlichen

` +t Bestimmungen.

Artikel 15:

Die Einladungen werden den Mitgliedem durch den Verwaltungsrat durch einfach Brief wenigstens vïerzehn Tage vor dem fur die Versammlung vorgesehenen Datum zugesandt; die Einladung wird durch den Prâsidenten oder durch zwel Verwaltungsmitgliedern unterschrieben.

Die Einladungen mussen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte Beschlüsse fassen.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der Vizeprâsident. Seine letzterer ebenfalis abwesend sein bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte eihen Prâsidenten fur die Sitzung.

Artikel 16:

Jedes Mitgtied ist berechtigt der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen. Die Vertretung durch Vollmacht ist ausgeschtossen.

Artikel 17:

Die Generalversammlung ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse der Generalversammiung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jades Mitgiied hot Anrecht auf eine Stimme,

in Abweiohung des ersten Absatzes des gegenwdrtigen Artikels kunnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abdnderung der Satzungen, Ausschluss von Vereinen oder freiwitlige Aufldsung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch die Artikel 8,12 und 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgeschrieben sind.

Falls bei einer ersten Generalversammlung nicht die Hâlfte aller Mitgiieder anwesend sind muss eine zweite Generalversammlung einberufen werden. Diese ist unabhângig von den anwesenden Mitgliedern beschlussfâhig.

Artikel 18:

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokoii, welches unterschrieben

wird durch den Schriftführer und den Vorsitzenden, sowie durch die Versammlungsteilnehmer, welche dies

wünschen.

Eine Kopie dieses Protokoils wird jedem Mitglied zugestelit.

Artikel 19:

Die Vereinigung wird verwaltet durch den Verwaltungsrat. Dieser besteht aus fünf Mitgliedem, die durch die Generalversammlung fur unbestimmte Dauer gewâhit werden.

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Prâsidenten, Vizeprâsident, Schriftführer und Kassierer. Dem Verwaltungsrat gehüren in jedem Faut jeweils ein Vertreter der angesiedelten Vereine sowie der Ver-treter der Stadt Eupen an.

Artikel 20:

Oie Verwaltungsratmítglieder sind nicht persüntich hartbar; ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Aus-

führung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 21:

Der Verwaltungsrat wird durch den Prâsidenten, den Vizeprdsidenten oder die sla vertretenden Verwaltungsratmitgiiedern sooft einberufen, wie es für die Interessen erforderlich ist.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von zwei Verwaltungsratmitgiiedem einberufen werden. Jeder Verwalter kann einem anderen Mitgiied des Verwaltungsrates Vollmacht erteilen. Zur gültigen Beschluss-fassung ist die Arlwesenheit von mindestens drei Verwaitern erforderlich.

Die Beschiüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Mehrheit gefasst; Personalentscheidungen erfolgen stets in geheimer Abstimmung.

Artikel 22:

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse fur die Geschâttsführung und Verwaltung der Vereinigung

Er kann insbesondere: alle Akten oder Vertrrge tltigen acier tltigen lassen, Vergleiche abschlieBBen, Kom-promisse abschliel3en, erwerben, tauschen, allen Mobilien und immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehen aufstellen lassent Obligationen in Umiauf setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen), die Zwangsvollstreckung vereinba-ren mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahiung, t.fischung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pacht-

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

Tell B : Fortsetzirng

Amts wegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pacht-vertrdge fÜr jede Oauer abschliel3en, aile Vermdchtnisse, auf alle realen Rechte und auf aile Aufldschungs-klagen verzichten, aile Sondervollmachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Geseilschafter und Nichtgesell-schafter) zu erteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des Persane ernennen und abberufen,. ihre Befugnisse und Vergûtungen festzusetzen.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung Bine Sonderkommission ernennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Artikel 23:

.Der Rücktritt eines Verwaltringsratmitgliedes ist nur gültig, insofem er auf schriftlichen Weg dem Verwaltungsrat zugestelit wurde. Der Rücktritt des Mitgliedes trilt erst bei der nàchsten Verwaltungsratsitzung nach Empfang des Rilcktrittschreibens in Kraft.

Artikel 24:

Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber güftig durch zwei Verwalter vertreten

Artikel 25:

Der Kommissar besitzt ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontroifrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Er kann an Ort und Stelle Kenntriis nehmen von den Büchem und von Mien Rechnungs-belegen. Auf seinen Antrag wird der Kommissar halbjhrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehendigt. Der Kommissar wird von der Generalversammlung fût. die Dauer von 2 Jahren benannt und ist wieder abwahlbar.

Die Generalversammlung nimmt die Neuernennung vor.

Kapitel IV: Rechnungslegung, Einnahmen

Artikel 26:

Das Geschiftsjahr beginnt am erstenJanuar und endet am einunddreissigsten Dezember. Die Rechnungs-legung des verfiossenen Geschâftsjahres und der neue Haushaltsplan Werden der Generalversammlung zur Génehmigung vorgelegt.

Artikel 27;

Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusamrnen aus den et-lichen Mitgiiedsbeitrâgen, dem Ertrag der investierten Kapitalien, Schenkungén, Vermâchtnissen, Zuschüssen, sonstigen Spenden und Einnahmen.

Artikel 28:

Der eventuelie Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fond kánn daze dienen Abschreibungen vorzunehmen, aullergewbhnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleiphen beziehungsweise Kosten zu decken.

Kapitel V: Aufli3sung, Verschiedenes

Artikel 29:

lm Faite der freiwilligen Auslelsung bestimmt die Generalversammiung eihen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse fest.

Artikel 30:

In allen Fgtlen der Aufli song, aus gleich weichen Gründen, wird das Geselischaftsvermügen, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, eiher Einrichtung mit gleicher Zielsetzun übertragen bzw. zuge-führt.

" Artikel 31:

Hinsichtlich aller in den gegenwdrtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des

Gesetes betreffend Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

Gezeichnet am 14f03f2012 zu Kettenis

Maria Beltin, Kassiererin

Markus Hendrich, Prâsident

Bitte auf der letzten Seite dès Tells B angeben ; Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu " berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Orgenisnrus Dritten gegenüber° zu vertreten.

Auf der lückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
GEMEINDEHAUS KETTENIS

Adresse
ZUR NOHN 1 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne