GODWILL FASHION

Divers


Dénomination : GODWILL FASHION
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 537.436.715

Publication

22/08/2013
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MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgische -Staatsblatt-zu-.veroffentliche ist

Hintertegt bei der Kanzlei

*131 1186*

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

unternehmensnr.: 6-3~ 43(0. S

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : GODWILL FASHION

(abgekürzt) :

Rechtsforen : einfache Kommanditgesellschaft

Sitz : 4780 SANKT VITH - Major-Lang-Stree 4

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

KAPITEL I: Benennung - Sitz - Gegenstand - Dauer

Artikel 1: Benennung

Durch Gegenwártige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgeseilschaft gegründet,

unter der Bezeichnung  Godwiil Fashion".

Herr Horst HUPPERTZ gilt als Komplementár (commandité), Frau Helga HUPPERTZ gilt als einfache

Kommanditistin.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Veroffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaft

muss die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz  einfache Kommanditggesellschaft", oder abgekürzt

 eKG", der Geschfiftssitz, sowie die Untemehmensnummer angegeben werden.

Artikel 2: Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist in 4780 SANKT VITH, Major-Long-Straf3e 4.

Der Sitz der Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss eines Kompfementârgesellschafters an jeden

anderen Ort Belgiens verlegt werden.

Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzelgers verüffentücht.

Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Gesch iftsführung Zweigniederlassungen,-Agenturen,

Geschâftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

Artikel 3: Gegenstand

Gegenstand der Gesellschaft ist im In- als auch im Ausland:

Der An- und Verkauf im Grof3- und Kleinhandel, dem Import und Export sowie die Vermarktung im' allgemeinen von Modeartikeln, Textilien, Modeschmuck und sogenanntem Zubehï r (Accessoires), sowie Dekorationsartikel, welche im weitesten Sinne des Wortes damit zu tun Naben

Zu diesem Zweck, kann sie alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen, alle kaufmánnischen und finanziellen Handlungen bezüglich Mobilien und Immobilien vomehmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Gegenstand der Gesellschaft beziehen.

Die Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsgegenstand überall ausüben und hierzu alle notwendigen und nützlichen Mallnahrnen ergreifen, die ihr als geeignet erscheinen.

Die Gesellschaft kann sich gleichfalls durch Einbringungen, Anteilszeichnungen, Verschmelzungen oder auf jede andere Art und Weise an allen anderen Firmen, Geseilschaften und Untemehmen beteiligen, die einen gleichen oder âhnlichen Zweck verfolgen oder die zur Verwirklichung oder Ausdehnung des Gesellschaftsgegenstands beitragen konnten.

Die Geselischaft kann die Geschâftsleitung übemehmen und/oder die Funktion des Verwalters in anderen juristischen Personen.

Sie kann über Einlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in juristischen Personen einbringen.

Artikel 4: Dauer

Die Gesellschaft besteht für eine unbestimmte Dauer, beginnend mit dem Datum gegenwârtiger Urkunde.

Sie kann gegebenenfalls aufgelüst werden, durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter,

..unter_Befolgung der für..dieA.b nderung .der Statuten.vorgesehen. Bestitnmungen,__.

Bitte sut der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ernidctitigt sind, die juristiscITe Persan Britten gegen(ber zu vertreten

Auf der Rilcksefte : Name und Uiterschrift.

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KAPITEL Il: Gesellschaftskapital

Artikel 5: Kapital

Das Gesellschaftskapital betrâgt tausend (1.000,-) EURO und ist eingeteilt in einhundert (100) namentliche

Anteile.

Artikel 6: ZEICHNUNG

Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie foigt gezeichnet:

1. Herr Horst HUPPERTZ, 990,00 EUR dargestellt durch 99 Anteile;

2. Frau Helga HUPPERTZ, 10,00 EUR dargestelit durch 1 Anteil.

Artikel 7: KAPITALBÉFREIUNG

Das Kapital wurde gânzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Geselischaft überwiesen."

Artikel 8: RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung des Gewinns und des

Liquidierungsergebnisses.

Artikel 9: UNTEILBARKEIT DER ANTEILE

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.

Die Rechte aus den Geseflschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der

Geschàftsführung zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümem eines Gescháftsanteils kánnen durch die

Geschâftsführung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses

Geschâftsanteiles bestimmt worden ist.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigentum vertritt der Nutzniefler allein alle

berechtigten Personen.

Die Gesellschaftsanteile sind namentlich.

Die Rechte der einzelnen Teiihaber ergeben sien ausschiiel3iich aus den gegenwârtigen Statuten, den

eventuellen Abünderungen derselben, sowie aus den rechtmái3ig erfolgten Anteilsübertragungen.

ARTIKEL 10: ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die Übertragung derselben von Todes wegen, bedart der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses vorherigen und schriftlachen Einverstándnisses sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glüubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschüftsvermágen oder die Schriftstücke der Geseilschaff Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Geschâftsführung einzumischen.

KAPITEL III: Geschâftsführung

Artikel 11: Emennung eines Geschâftsführers - Befugnisse

Die Geschâftsführung der Geselischaft wird durch einen oder mehrere Komplementáre gesichert, der/die

allein befugt ist/sind, die Leitung der Geselischaft zu übemehmen.

Der oder die Geschüftsführer erhalten alle erforderlichen Befugnisse um im Namen der Gesellschaft zu

handeln, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschüfte

vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindliche zu verpflichten.

Der oder die Geschàftsführer besitzen sâmtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme

derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammiung vorbehalten sind.

Der oder die Geschâftsführer kánnen die Vollmachten gant oder teilweise an Drittpersonen übertragen,

Mitglieder und Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Jeder Geschüftsführer kann Driften Sondervolimachten gewáhren.

Die Kommanditisten dürfen sich - vorbehaitlich des hiemach vorgesehenen Kontrolirechts - nicht in diese

Geschâftsführung einmischen.

Der Komplementâr, Horst HUPPERTZ, wird hiermit zum Geschâftsführer für unbegrenzte Dauer emannt.

Artikel 12: Vergütung der Geschàftsführer

Das Mandat des Gescháftsführers wird unentgeltlich ausgeübt.

Reisekosten und andere durch die Geschüftsführer im Dienst der Gesellschaft gemachten Auslagen werden

durch die Gesellschaft gegen einfache Voilage einer richtig bezeichneten Aufstellung zurückerstattet.

Die Gen eralversammlung der Gesellschafter kann jedoch ein Gehalt oder eine Vergütung festsetzen.

KAPITEL IV: Generalversammlungen

Artikel 13: Befugnisse

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Geselischaft betreffenden

Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Geschâftsführer gehoren, zu beraten und zu beschliellen.

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Artikel 14: Beschlüsse

Die Generalversammlung ist das souverne Machtorgan der Gesellschaft.

Sie beschlleilt, gemáf3 den allgemeinen Versammiungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen, über

die Generalversammlungen.

In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschlüsse fur alle bindend.

Artikel 15: Datum

Alljührlich findet am ersten Montag des Monats Juni um 18 Uhr die ordentiiche Generalversammlung der Gesellschaft statt.

Soulte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt. Die Generalversammlung kann auflerdem jades Mal einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert.

Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftem, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschüftsführung einberufen werden.

Artikel 16: Ort

Die ordentiichen und aufferordentlichen Generalversammlungen finden am Geschüftssitz oder an einem

anderen in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 17 : Einladungen

Die Generalversammlungen werden von der Gescháftsführung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit Angaben über die Tagesordnung, innerhaib eiher Frist von vierzehn `lagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzurechnen sind.

Die Generalversammlung ist beschlussfâhig bezüglich aller ihr unterbreiteten Gegenstânde ohne eine Einladung nachweisen zu mussen, wenn aile Geselischafteranwesend oder vertreten sind.

Die Generalversammlung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, Bass die gesetzlichen Vorschriften erkillt sind.

Artikel 18: Stimmrecht

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Slimme.

Artikel 19: Vertretung

Die Gesellschafter kunnen sich durch eihen Bevollmüchtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevo[lmâchtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Lefztere Bedingung ist nicht fur einen Ehepastner, der den anderen Partner vertritt. Für den Vormund des Minderjâhrigen oder Entmündeten, fur den Nieffbraucher, der den Eigentümer des nackten Eigentums vertritt maíagebend.

KAPITEL V: Geschüftsjahr-Reingewinn

Artikel 20: Geschüftsjahr

Das Geschi3ftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreif3igsten Dezember.

Artikel 21: Gewinn

Der nach Abzug aller Lasten, Geschâftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn

bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung dieses Reingewinns.

KAPITEL VI: Aufibsung der Gesellschaft

Artikel 22: Aufiiisung

Die Geselischaft wird nicht aufgeliist durch Rechtsunfâhigkeit, Konkurs, Zahlungsunfühigkeit oder Tod eines

Gesellschafters oder eines Geschàftsführers.

im Falle des Verlustes der Hülfte des Gesellschaftskapitals muss die Gesch ftsfiihrung der

Generalversammlung die Frage der Aufi Tsung der Gesellschaft unterbreiten.

Artikel 23: Liquidierung

Bei Auflüsung der Geselischaft erfoigt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschliefrt, durch

den oder die im Amt befindlichen Geschâftsführer.

Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verfiigen über die weitgehendsten Befugnisse.

Es steht jedoch der Generalversammlung frai, diese Befugnisse einzuschrânken oder ausreichende

Garantien fur Bine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen.

Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen

Gesellschaftern verteilt.

KAPITEL VII: Allgemeine Übergangsbestimmungen

Artikel 24: Gesetz über die Gesellschaften

"

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten



lm Ubrigen geiten für alles, was in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 209 und folgende der Gesetze über die Gesellschaften enthaltenen Vorschriften.

Artikel 25: Erstes Geschâftsjahr und erste Generalversammlung

Das erste Geschâftsjahr beginnt am heutigen Tag um am einunddreiI igsten Dezember

zweitausendvierzehn zu enden.

Die erste ordentiiche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendfünfzehn, am ersten Juni staff.

Als stândiger Vertreter im Palle der Emennung der  Godwill Fashion" als Verwalterin oder Geschâftsführerin

einer anderen Gesellschaft wird der Geschâftsführer, Herm Horst HUPPERTZ bezeichnet.

Ausgestellt in vier Exemplaren zu Sankt Vith, den 07. August 2013





Horst HUPPERTZ

Gescháftsführer









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Bitte auf der letzten Seita des Teils B angeben: Auf der Vorderselte : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der

Personen, die dazu ermfIchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüberzu vestreten

Auf der Rllckseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
GODWILL FASHION

Adresse
MAJOR-LONG-STRASSE 4 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne