HANDBALLCLUB EYNATTEN-RAEREN, ABGEKURZT : HC EYNATTEN-RAEREN

Divers


Dénomination : HANDBALLCLUB EYNATTEN-RAEREN, ABGEKURZT : HC EYNATTEN-RAEREN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 422.144.889

Publication

17/04/2012
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0422.144.889 .

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Handballelub Eynatten

(abgekorzt) : HC Eynatten

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Hagbenden 51, 4731 Raeren, Belgien

Gepenstand

der Urkunde: Satzungsanpassungen

AufSerordentiiche Generalversammiung vom 12. Februar 2011

Am 12. Februar 2011, um 11.00 Uhr, ist die auf3erordentliche Generalversammiung im Sportzentrum Eynatten, Lichtenbuscherstrasse 24 in 4731 EYNATTEN zusammengetreten,

Die Tagesordnung umfasst unter anderem die Satzungsanpassungen gemâf5 der neuen Gesetzgebung vom 2. Mai 2002.

Die Generalversammiung beschlief3t einstimmig, die Satzungen im Rahmen der neuen Gesetzgebung fnr Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzupassen, die alten Satzungen zu annullieren und die neuen Satzungen wie folgt festzulegen:

Kapitel 1  Bezeichnung, Sitz, Zweck und Dauer

Artikel 1 -- Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ist  HANDBALLCLUB EYNATTEN-RAEREN V.o.G." abgekürzt HC Eynatten-Raeren. Alle Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Ver6ffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und, sonstigen Belege herrührend aus der Vereinigung, mussen hinter der Vereinsbezeichnung leserlich die Worte: "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung "V.o.G." tragen, sowie die: Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2  Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4731 EYNATTEN, Kirchstrasse 148, 4730 Hauset, und untersteht dem Gerichtsbezfrk Eupen. Er kann durch Beschluss der Generalversammiung an jeden anderen Ort innerhalb dieses Gerichtsbezirks verlegt werden.

Jegliche Sitzverlegung muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes "Moniteur Belge" verüffentlicht' werden.

Artikel 3  Gegenstand

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hat als Gegenstand, die Ausübung des Handballsports und dessen Verbreitung und Fürderung in alle Bevdlkerungskreise, sowohl bei Jugendiichen wie bei Erwachsenenl durch sportfiche Veranstaltungen, Übungsstunden und Teiinahme an allen dem Zwecke der Gesellschaftj entsprechenden Veranstaltungen.

Fur die Verfolgung dieser Ziele tritt sie die Nachfolge in den Rechten der Organisatoren der Einrichtung an,' die ebenfalls deren Gronder sind.

Artikel 4  Dauer

Die Vereinigung ist for eine unbestimmte Dauer gegrondet worden,

Bitte auf der letzten Selle des Teik B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermCchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rdekseite : Name und Unterschrift.

Bïjlagen-Iiij Tiet BëIgiscli S1aàE§bie"- I710-472Ü12 - Nrinëxés Uil MomfeurTiëlgé

4

MOD 3.2

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Kapitel 2  Mitglieder

Artikel 5

Die Vereinigung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die Zahl der Mitglieder darf nicht weniger als drei

(3) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Gi nner und Ehrenmitglieder. Ausschliel lich die

ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung sobald sie das 18, Lebensjahr

vollendet haben.

Aile Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Mitglieder kdnnen die Vereinigung jederzeit verlassen, indem sie dem Verwaltungsrat ihren Rücktritt schriftlich mitteilen.

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keineriei persônliche Haftung in Bezug auf die Verpilichtungen der Vereinigung ein. Die persánliche Haftung der Mitglieder ist auf die Hühe der jáhrlichen Beitrâge beschrânkt. Die MShe dieses Mitgliedsbeitrags wird jfihrlich durch den Verwaltungsrat der Einrichtung für aile Mitglieder festgelegt, wobei er jedoch niemals 200 Euro übersteigen darf,

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Verwaltungsrat beschlossen werden. Dem Mitglied muss dieser Beschluss mitgeteilt werden und er muss per Einschreibebrief zu der Versammlung welche Ober seiner Ausschluss beschielM, vorgeladen werden, Um gültig zu sein, muss der Ausschluss des Mitglieds Punkt der Tagesordnung sein und mit mindestens zwei Dritte] der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Wenn das auszuschlïel ende Mitglied nicht zu dieser Versammlung erschienen ist, wird ihm der Beschluss innerhalb von acht Tagen mitgeteilt, Die ausgeschlossenen oder zurückgetretenen Mitglieder kdnnen keine Ansprüche auf das Gesellschaftsvermigen geltend machen, keine Rückzahlung von Beitrâgen verlangen und keine Kostenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder das Anbringen von Siegeln beantragen.

Die Mitglieder haben kein Anrecht auf eine Vergütung gleích welcher Art. Die Gewinne der Vereinigung werden niemals unter den Mitgliedern aufgeteiit, sie fliellen immer der Vereinigung zu und mussen ausschliel lich für deren Zweck verwendet werden.

Artikel 6 -- Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat führt ein Register der Mitglieder, Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Dieses Register beinhaltet Namen, Vernamen und die Asschrift der Mitglieder (im Falle einer Rechtsperson: Gesellschaftsbezeichnung, Gesellschaftsform, den Gesellschaftssitz).

Die Beschlüsse betreffend die Aufnahme, den Rücktritt oder den Ausschluss eines Mitglieds werden innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen ab dem Moment, wo der Verwaltungsrat Ober diesen Beschluss informiert wurde, in das Register eingetragen.

Auf Grund des Gesetzes vom 27, Juni 1921, haben alle Mitglieder das Recht, das Mitgliederregister, sowie alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates, am Sitz der Vereinigung einzusehen.

Kapitel 3  Generalversammlung

Artikel 7  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das souverâne Entscheidungsgremium der Vereinigung. lhre Zustândigkeit

umfasst,

- Satzungsânderungen

- Die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates

- Die den Verwaltungsratmitgliedern zu erteilende Entiastung

- Die Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung

- Die Auflásung der Vereinigung

- Den Ausschluss eines Mitglieds

- Alle Entscheidungen, die die Befugnisse überschreiten, die dem Verwaltungsrat

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder der gegenwârtigen Satzungen

vorbehalten sind.

(Diese Liste kann verve!Istândigt werdenl)

Jedes Mitglied het das Recht den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle ordentlichen

Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht, Sie k.nnen sick durch eiin anderes Mitglied vertreten lassen.

Die Abstimmungsbedingungen sind diejenigen, die in dem Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 8

Die ordentliche Generalversammlung trilt einmal im Jahr zusammen, und zwar in der ersten Hâlfte des

Kalenderjahres.

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MOD 3.2

Der Président übernimmt den Vorsitz aller Versammlungen. In dessen Abwesenheit, wird er durch den Vize-Prâsidenten oder das âlteste Verwaltungsratmitglied vertreten.

Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine auflerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen. Eine aul3erordentliche Generalversammlung muss obligatorisch einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

Die Vorladungen werden schriftlich durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Die Vorladung muss einem jeden Mitglied wenigstens acht (8) Tage vor dem vorgesehenen Termin zugestellt werden, Sie muss die Tagesordnung, die Uhrzeit und den Ort an weichem die Versammiung stattfindet, enthalten. Vorschlâge für Satzungsünderungen oder fur eine vorzeitige Auflosung der Vereinigung müssen fbrmlich auf der Tagesordnung verwerkt werden. Die Auflásung der Vereinigung kann nur dann gültig beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mit einer zwel Drittel Stimmenmehrheit. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, welche dann gültig beschlieT3en kann, gleich wie hoch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist.

Es wird keinerlei Beschluss angenommen, der nicht mit eiher zwel Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.

Artikel 9  Tagesordnung

Wenn zwei Drittel der anwesenden Verwaltungsratmitglieder es beantragen, kann die Versammlung auch über Punkte beschlieflen, die nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind. Dieses ist jedoch nicht mtglich, wenn es sich um den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflósung der Vereinigung, die Jahresabrechnung, den Haushaltsplan oder Satzungsânderungen handelt.

Artikel 10  Protokolle der Generalversammlungen

Die bei den Generalversammlungen gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, welches durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates, den Sekretâr und die Mitglieder, die es wünschen, unterschrieben wird. Diese Protokolie werden in ein speziell dafür vorgesehenes Register eingetragen, welches stândig am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird und nicht an einen andem Ort gebracht werden darf. Auszüge aus diesem Register, die den Behürden oder sonst wo vorgelegt werden müssen, werden durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratmitglieder unterschrieben. Alle Mitglieder und interessierte Drittpersonen haben das Recht, Einsicht in das Register zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus dem Register verlangt, werden ihm durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Verwaitungsrats unterschriebene Ausfertigungen ausgehgndigt.

Kapitel 4  Verwaltung

Artikel 11  Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch eihen Verwaltungsrat verwaltet, deren Mitgliederzahl auf hdchstens dreizehn(13)

und auf mindestens drei (3) begrenzt ist, Diese werden durch die Generalversammlung für eine Dauer von vier

Jahren ernannt und kunnen auch jederzeit von ihr abberufen werden, Die ausscheidenden Mitglieder sind

wieder wâhlbar, ausgenommen sie sind zurückgetreten.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

eïn Président,

ein Vize-Prâsident,

ein Sekretâr,

ein Schatzmeister,

sowie bis zu neun (9) weitere Verwaltungsratmitglieder,

Der Verwaltungsrat kann zwischen zwei Generalversammlungen neue Mitglieder aufnehmen, deren Mandat jedoch erst ab der etsten nachfolgenden Generalversammlung beginnt.

Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen ausgestattet um die Interessen der Vereinigung zu vertreten. Alles was durch die gegenwârtigen Satzungen oder auf Grund der Gesetzgebung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten ist, fâilt in seine Zustündigkeit. Seine Entsoheidungen sind für alle Mitglieder bindend, selbst für die Abwesenden und die Abtrünnigen,

Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, wie er es für nütig erachtet. Die Beschlüsse werden bei einfacher Stimmenmehrheit getroffen, aul er in den FâIlen wo das Gesetz oder die gegenwârtigen Satzungen es anders bestimmen.

Bei Stimmengleichheit, ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend. Die Tagesordnung wird auf den Vorladungen verwerkt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in ein speziell zu diesem Zweck angelegles Register eingetragen, Jades Protokoll wird durch alle bei der Versammlung anwesenden Mitglieder unterzeichnet, Die bei Gericht oder sonst wo vorzulegenden Auszüge aus diesem Register, werden durch den Verwaltungsrats-prâsidenten oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben.

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MOD 3.2

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Der Sekreter verschickt die Korrespondenz, erstelit die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlungen.

Der Schatzmeister führt die Buchhaltungsregister, er erstellt die Jahresabschlussrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung am Ende eines jeden Gescheftsjahres. Er muss diese der ordentlichen Generalversammiung vorlegen, damit ihm Entlastung erteilt werden kann.

Kapitel 5 -- Vertretung  Verantwortung

Artikel 13  Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat ist befugt, die Vereinigung ohne spezielle Erlaubnis der Generalversammiung in allen Belangen zu vertreten. Er ist für alles zustândig, was nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch die Satzung der Vereinigung ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten bleibt.

Fotglich kann er im Namen der Vereinigung bewegliche und unbewegliche Miter erwerben, vereuf1ern, anmieten und verrnieten. Er kann für die Vereinigung Darlehen abschliellen und vergeben, aile Handels- und Bankgeschefte abschliellen, in Hypothek stellen, selbst mit Zwangsverkaufsklausel, Lüschung von Hypothekeneintragungen erteilen, mit einem Wort, die Vereinigung in allen Belangen im weitesten Sinne rechtsgültig vertreten.

Gegenüber Driften ist die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die vereinigten Unterschriften des Presidenten und eines anderen Verwaltungsratmitgiieds, ohne dass diese sich dafür durch die Vortage einer besonderen Ermâchtigung rechtfertigen müssten,

Bei Gerichtsverhandtungen, sel es als Kleger oder als Beklagte, wird die Vereinigung durch das Komitee vertreten, in der Person des Presidenten, zusammen mit dem Sekreter oder einem anderen bevolimechtigten Mitglied.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verpflichtungen der Vereinigung nicht persdnlich hartbar, ihre Verantwortung beschrenkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 14  Jahresendabrechnung  Haushaltsplan

Der Verwaltungsrat muss der ordentiichen Generalversammlung, die in der ersten Helfte des

Kalenderjahres stattfindet, seine GescheftsfUhrung darlegen.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilligsten Dezember eines jeden Jahres.

Die am Ende eines jeden Gescheftsjahres abgeschlossene Kontenführung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung werden bei der ordentiichen Generalversammiung vorgelegt.

Kapitel 6 - Satzungsenderungen  AuflUsung der Vereinigung

Artikel 16  Satzungsenderungen

Die Satzungen kónnen nur gemef3 den Anordnungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

abgeendert werden.

Die Vorschlâge zu Satzungsenderungen oder zur vorzeitigen Auflesung der Vereinigung werden formell auf

der Tagesordnung verwerkt.

Artikel 17  Auflôsung

lm Palle der freiwilligen Auflï sung der Vereinigung, wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren benennen und deren Befugnisse festlegen.

Die Auflbsung der Vereinigung kann nur dann gültig beschiossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird eine zweite Versammlung einberufen, welche gültig beschiief1en kann, gieich wie hoch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist.

Es wird keine Entscheidung angenommen, die nicht mindestens mit zwel Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschiossen wird.

Jede Entscheidung bezüglich der Auflüsung der Vereinigung, die nicht mindestens mit einer zwei Drittel Stirnmenmehrheit beschiossen wurde, bedarf der gerichtlichen Genehmigung des Zivilgerichts.

Die Netto-Aktiva des Vermogens der Vereinigung werden einer anderen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht überwiesen, deren Zweck derjenigen der gegenwertigen Vereinigung am meisten ehneit.

Hinsichtlich aller in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Punkte, geiten die Bestimmungen der Geeetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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" 4Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

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M00 3.2

Teil B: Fortsetzung

Oie Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates nach den Wahlen vom 12. Februar 2011, setzt sich wie folgt zusammen:

Président: Herr Guido LAUSBERG, Eynattenerstrasse 189, 4731 Eynatten

Vize-Président: Herr Raphaei ESSER, Eynattenerstrafle 183, 4731 EYNATTEN

Sekretâr Frau Melissa SCHAUFF Kirchstrasse 148, 4730 HAUSET

Schatzmeister: Frau Martins TIMMERMANN, An der Folimühle 36A, 4730 HAUSET

VerwaltungsratsmitgIied: Françoise Kück, Lichtenbuscherstrasse 10, 4731 EYNATTEN Verwaltungsratsmitglied: Esther Moeris, Bergstrasse 54, 4731 RAEREN Verwaltungsratsmitglied; Georg Pelzer, Miischenberg, 4731 EYNATTEN

Als Président zurückgetreten ist Herr Leo Roderburg, Stendrich 61, 4700 Eupen, Als Président wurde Herr Guido Lausberg, Eynattenerstrasse 189, 4731 Eynatten gewéhlt.

Getétigt zu Eynatten, am 12. Februar 2011, in Brei Exemplaren, wovon zwei beim zustândigen Handelsgericht hinterlegt werden.

Guido Lausberg Melissa Schauff

Président Schriftführer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rdckseite : Name und Unterzeichnung.

11/06/2015
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MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist



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Unternehmensnr : 0422.144.889

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Handballclub Eynatten-Raeren V.o.G.

(abgekürzt) : HC Eynatten-Raeren

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4730 Hauset, Kirchstrasse 148

Gegenstand

der Urkund_e : Satzungsanpassungen

Generalversammlung vom 17. April 2015

Am 17. April 2015 ist die erliche Generalversammlung im Sporizentrum Eynatten, Lichtenbuscher StraRe 24 in 4731 EYNATTEN zusammengetreten.

Die Tagesordnung umfasst unter anderem die Satzungsanpassungen gemâit dem Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die intemationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen

Die Generalversammlung beschlieRt einstimmig, die Satzungen im Rahmen dieser Gesetzgebung anzupassen, die alten Satzungen zu annullieren und die neuen Satzungen wie folgt festzulegen :

Kapitel 1 Bezeichnung, Sitz, Zweck und Dauer

Artikel 1  Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ist  HANDBALLCLUB EYNATTEN-RAEREN, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht". Aile Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veroffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und sonstigen Belege herrührend aus der Vereinigung, müssen hinter der Vereinsbezeichnung; leserlich die Worte "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung "V.o.G." tragen, sowie die. Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2  Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4731 EYNATTEN, Spellegasse 8 und untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Er kann durch Beschluss der Generalversammlung an jeden anderen Ort innerhalb dieses Gerichtsbezirks verlegt werden.

Jegliche Sitzveriegung muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes "Moniteur Belge" veráffentlicht werden_

Artikel 3  Gegenstand

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hat als Gegenstand, die Ausübung des Handballsports und dessen Verbreitung und Fbrderung in alle Bevblkerungskreise, sowohl bei Jugendlichen wie bel Erwachsenen durch sportliche Veranstaltungen, Ubungsstunden und Teilnahme an allen dem Zwecke der Geselischaft entsprechenden Veranstaltungen.

Für die Verfolgung dieser Ziele trilt sie die Nachfolge in den Rechten der Organisatoren der Einrichtung an, die ebenfalls deren Gründer sind.

Artikel 4 Dauer

Die Vereinigung iet für Bine unbestimmte Dauer gegründet worden.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung °der die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Kapitel 2  Mitglieder

Artikel 5

Die Vereinigung setzt sich aus den Mitgliedem zusammen, Die Zahl der Mitglieder daif nicht weniger als drei

(3) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, Günner und Ehrenmitglieder. Ausschliel3lich die

ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammiung sobald sie das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

Alle Mitglieder zahlen einen jührlichen Mitgliedsbeitrag.

Die Mitglieder kunnen die Vereinigung jederzeit veelassen, indem sie dem Verwaltungsrat ihren Rücktritt schriftiich mitteilen,

Die Mitglieder der Vereinigung gepen keinerlei pers5nliche Hartung in Bezug auf die Verpfiichtungen der Vereinigung ein. Die pers5nliche Hartung der Mitglieder ist auf die Hühe der jâhrlichen Beitráge beschrânkt. Die Hóhe dieses Mitgliedsbeitrags wird jâhrlich durch den Verwaltungsrat der Einrichtung fur aile Mitglieder festgelegt, wobei erjedoch niemals 500 Euro übersteigen dart,

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Verwaltungsrat beschlossen werden. Dem Mitglied muss dieser Beschluss mitgeteilt werden und er muss per Einschreibebrief zu der Versammlung welche über seiner Ausschluss beschiet t, vorgeladen werden. Um gültig zu sein, muss der Ausschluss des Mitglieds Punkt der Tagesordnung sein und mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Wenn das auszuschliellende Mitglied nicht zu dieser Versammlung erschienen ist, wird ihm der Beschluss innerhalb von acht Tagen mitgeteilt. Die ausgeschlossenen oder zurückgetretenen Mitglieder kunnen keine Ansprüche auf das Gesellschaftsvermágen geltend machen, keine Rückzahlung von Beitrâgen verlangen und keine Kostenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder das Anbringen von Siegeln beantragen.

Die Mitglieder haben kein Anrecht auf eine Vergütung gleich weicher Art. Die Gewinne der Vereinigung werden niemals tinter den Mitglieder aufgeteilt, sie tiieliten immer der Vereinigung zu und mussen ausschlieBlich fur deren Zweck verwendet werden.

Artikel 6  Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat führt ein Register der Mitglieder. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Dieses Register beinhaltet Namen, Vomamen und die Anschrift der Mitglieder (im Falle einer Rechtsperson : Gesellschaftsbezeichnung, Geselischaftsform, den Geselfschaftssitz).

Die Beschlüsse betreffend die Aufnahme, den Rücktritt oder den Ausschluss eines Mitglieds werden innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen ab dem Moment, wo der Verwaltungsrat über diesen Beschluss informiert wurde, in das Register eingetragen.

Auf Grund des Geselzes vom 27. Juni 1921, haben alle Mitglieder das Recht, das Mitgliederregister, sowie alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaitungsrates, am Sitz der Vereinigung einzusehen.

Kapitel 3  Generalversammlung

Artikel 7 -- Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das souverâne Entscheidungsgremium der Vereinigung. Ihre Zust2+ndigkeit

umfasst :umfasst:

" Satzungsânderungen

" Die Ernennung und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates

" Die den Verwaltungsratmitgliedem zu erteilende Entlastung

" Die Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung

" Die Auflüsung der Vereinigung

" Den Ausschluss eines Mitglieds

" Alle Entscheidungen, die die Befugnisse überschreiten, die dem Verwaltungsrat aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen oder der gegenwdrtigen Salzungen vorbehalten sind.

(Diese Liste kann vervollstândigt werden)

Jedes Mitglied hat das Recht den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle ordentlichen

Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Sie kunnen sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Die Abstimmungsbedingungen sind diejenigen, die in dem Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

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MOD 3.2

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Artikel 8 -- Ordentliche Generalversammiung

Die ordentliche Generalversammiung tritt einmal im Jahr zusammen, und zwar in der ersten Hülfte des

Kalenderjahres.

Der Prâsident übemimmt den Vorsitz aller Versammlungen. in dessen Abwesenheit, wird er durch den Vize-Prâsidenten oder das dlteste Verwaltungsratmitglied vertreten.

Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine aullerordentliche Generalversammiung einberufen, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen. Ene aufFerordentliche Generalversammlung muss obligatorisch einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

Die Vorladungen werden schriftlich durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Die Vorladung muss einem jeden Mitglied wenigstens acht (8) Tage vor dem vorgesehenen Termin zugestelit werden. Sie muss die Tagesordnung, die Uhrzeit und den Ort an weeichem die Versammiung stattfindet, enthalten. Vorschlâge für Satzungsânderungen oder fur eine vorzeitige Auflosung der Vereinigung müssen ft rmlich auf der Tagesordnung verwerkt werden, Die Auflbsung der Vereinigung kann nur dann gültig beschiossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mit einer zwei l3rittel Stimmenmehrheit. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, welche dann gültig beschliel en kann, gieich wie hoch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist,

Es wird keinerlei Beschiuss angenommen, der nicht mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wurde.

Artikel 9  Tagesordnung

Wenn zwei Drittel der anwesenden Verwaitungsratmitglleder es beantragen, kann die Versammlung auch über Punkte beschliet en, die nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind. Dieses ist jedoch nicht mtiglich, wenn es sich um den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflosung der Vereinigung, die Jahresabrechnung, den Haushaltsplan oder Satzungsânderungen handelt.

Artikel 10  Protokolle der Generalversammiungen

Die bei den Generalversammiungen gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, welches durch den Prâsidenten des Verwaitungsrates, den Sekretâr und die Mitglieder, die es wünschen, unterschrieben wird. Diese Protokolle werden in ein spezieli dafür vorgesehenes Register eingetragen, welches stândig am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird und nicht an einen andem Ort gebracht werden darf. Auszüge aus diesem Register, die den Behdrden oder sonst wo vorgelegt werden mussen, werden durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratmitglieder unterschrieben. Aile Mitglieder und interessierte Driftpersonen haben das Recht, Einsicht in das Register zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus dem Register verlangt, werden ihm durch den Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats unterschriebene Ausfertigungen ausgehândigt.

Kapitel 4  Verwaltung

Artikel 11 Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, deren Mitgliederzahl auf hbchstens dreizehn(13) und auf mindestens drei (3) begrenzt ist. Diese werden durch die Generalversammiung für eine Dauer von vier Jahren emannt und kdnnen auch jederzeit von ihr abberufen werden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wdhlbar, ausgenommen sie sind zurückgetreten.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie foigt zusammen :

" ein Prâsident,

" ein Vize-Prâsident,

" ein Sekretâr,

" ein Schatzmeister,

" sowie bis zu neun (9) weitere Verwaltungsratmitglieder.

Der Verwaitungsrat kann zwischen zwei Generaiversammlungen neue Mitglieder aufnehmen, deren Mandat jedoch erst ab der ersten nachfoigenden Generalversammiung beginut.

Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen ausgestattet um die Interessen der Vereinigung zu vertreten. Alles was durch die gegenwârtigen Satzungen oder auf Grund der Gesetzgebung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist, fâllt in seine Zustdndigkeit. Seine Entscheidungen sind für alle Mitglieder bindend, selbst für die Abwesenden und die Abtrünnigen.

Der Verwaltungsrat tritt so oft zusammen, wie er es für ndtig erachtet. Die Beschlüsse werden bei einfacher Stimmenmehrheit getroffen, aul er in den FâIlen wo das Gesetz oder die gegenwârtigen Satzungen es anders bestimmen.

Bel Stimmengleichheit, ist die Stimme des Prásidenten ausschiaggebend. Die Tagesordnung wird auf den Vorladungen vermerkt.

M04 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -11/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltfich aus.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in ein spezieli zu diesem Zweck angelegtes Register eingetragen. Jades Protokoil wird durch alle bei der Versammlung anwesenden Mitglieder unterzeichnet. Die bei Gericht oder sonst wo vorzulegenden Auszüge aus diesem Register, werden durch den Verwaltungsratsprtsidenten oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben.

Der Sekretâr verschickt die Korrespondenz, erstelit die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlungen.

Der Schatzmeister führt die Buchhaltungsregister, er erstelit die Jahresabschlussrechnung und die Gewinn-und Verlustrechnung am Ende eines jeden Geschüftsjahres. Er muss diese der ordentlichen Generalversammiung vorlegen, damit ihm Entlastung erteilt werden kann.

Kapitel 5  Vertretung  Verantwortung

Artikel 12  Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat ist befugt, die Vereinigung ohne spezielle Eriaubnis der Generalversammlung in allen Belangen zu vertreten. Er ist für ailes zustündig, was nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch die Satzung der Vereinigung ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten bleibt.

Folglich kann er im Namen der Vereinigung bewegliche und unbewegliche Güter erwerben, verâuilem, anmieten und vermieten. Er kann für die Vereinigung Darlehen abschliefgen und vergeben, alle Handels- und Bankgeschâfte abschlieBen, in Hypothek stellen, selbst mit Zwangsverkaufsklausel, Ltischung von Hypothekeneintragungen erteilen, mit einem Wort, die Vereinigung in allen Belangen im weitesten Sinne rechtsgültig vertreten.

Gegenüber Driften ist die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die vereinigten Unterschriften des Prâsidenten und eines anderen Verwaltungsratmitgtieds, ohne dass diese sich dafür durch die Vorlage eiher besonderen Ermâchtigung rechtfertigen müssten.

Bel Gerichtsverhandlungen, sei es als Kldger oder als Beklagte, wird die Vereinigung durch das Komitee verfreten, in der Persan des Prâsidenten, zusammen mit dem Sekretâr oder einem anderen bevotlmdchtigten Mitglied.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verpflichtungen der Vereinigung nicht perstinlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 13  Jahresendabrechnung  Haushaltsplan

Der Verwaltungsrat muss der ordentlichen Generalversammiung, die in der ersten Hâlfte des Kalenderjahres stattfindet, seine Geschnsführung darlegen.

Das Geschâftsjahr 2015 beginnt am ersten Januar 2015 und endet am 30. Juni 2015. Anschliel end entspricht das Geschâftsjahr jeweils der Handballsaison und beginnt somit am 1_ Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres.

Die am Ende eines jeden Geschaftsjahres abgeschlossene Kontenführung sowie die Gewinn- und Verlustrechnung werden bei der ordentlichen Generalversammiung vorgelegt.

Kapitel 6 - Satzungsânderungen  Auflbsung der Vereinigung

Artikel 14  Satzungsânderungen

Die Satzungen kunnen nur gem den Anordnungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

abgeândert werden.

Die Vorschlàge zu Satzungsânderungen oder zur vorzeitigen Auflüsung der Vereinigung werden formell auf

der Tagesordnung vermerkt.

Artikel 15  Aufliisung

lm Falie der freiwilligen Auflasung der Vereinigung, wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren benennen und deren Befugnisse festiegen.

Die Auflbsung der Vereinigung kann nur dann gültig beschlossen werden, wenn zwei Driftel der Mitglieder anwesend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird eine zweite Versammlung einberufen, welche gültig beschliefBen kann, gleich wie hoch die Zahi der anwesenden Mitglieder ist.

MOD 32

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1 Dem

Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung

Es wird keine Entscheidung angenommen, die nicht mindestens mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

Jede Entscheidung bezüglich der Auflósung der Vereinigung, die nicht mindestens mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit beschiossen wurde, bedart der gerichtiichen Genehmigung des Zivilgerichts.

Die Netto-Aktiva des Vermogens der Vereinigung werden einer anderen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht überwiesen, deren Zweck derjenigen der gegenwârtigen Vereinigung am meisten dhnelt.

Hinsichtlich aller in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Punkte, geiten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrates nach den Wahlen vom 17. April 2015 setzt sich wie folgt zusammen:

" Prásident

" Vize-Prâsident

" Sekretâr :

" Schatzmeister.

" Verwaltungsratmitglied:

" Verwaltungsratmitglied:

" Verwaltungsratmitglied:

" Verwaltungsratmitglied:

" Vecwalturtgsratmitglied: - Verwaltungsratmitglied:

" Verwaltungsratmitglied:

Herr Guido LAUSBERG, Eynattener Straf3e 189 in 4731 EYNATTEN

Herr Raphael ESSER, Eynattener Stalle 183 in 4731 EYNATTEN

Herr Danny KLEIN, Spellegasse 8 in 4731 EYNATTEN

Frau Martina TIMMI;RMANN, An der Follmühle 36A in 4730 HAUSET

Frau Esther MOERIS, Bergstraf3e 54 in 4730 RAEREN

Herr Georg PELZER, Miischenberg 28 in 4731 EYNATTEN

Frau Melissa SCHAUFF, Louisenstral3e 7 in 4731 EYNATTEN

Herr Christoph BONGARTZ, Lichtenbuscher Strai3e 52 in 4731 EYNATTEN

Herr Jean-Pierre THEV1SSEN, Johbergstral3e 9 in 4731 EYNATTEN

Herr Mario PIEL, Kinkebahn 137 in 4731 EYNATTEN

Herr Eligius WERDING, Altenberger Stage 21 in 4728 HERGENRATH

Als Sekretatin zurückgetreten ist Frau Melissa SCHAUFF, LouisenstraBe 7 in 4731 EYNATTEN. Sie wurde anschlieBend els Verwaltungsratmitglied gewàhlt.

Getâtigt zu Eynatten, am 17. April 2015, in drei Exemplaren, wovon zwei beim zustândigen Handelsgericht hinterlegt werden.

Guido LAUSBERG Danny KLEIN

Président Sekretâr

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -11/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
HANDBALLCLUB EYNATTEN-RAEREN, ABGEKURZT : HC…

Adresse
KIRCHSTRASSE 148 4730 HAUSET

Code postal : 4730
Localité : Hauset
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne