HAUS JUNGFRAU DER ARMEN

Divers


Dénomination : HAUS JUNGFRAU DER ARMEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 408.356.043

Publication

28/06/2012
ÿþM0D 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

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Unternehmensnr " 0408.356.043

Name der Vereinigung f Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : Haus Jungfrau der Armen

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4750 BÜTGENBACH, Zur Domâne 24

Gecienstand

der Urkunde : Satzungsanpassungen - Koordinierung der Satzung - Erneuerung des

Verwaltungsrats

Ordentliche Generalversammiung vom 05. Juni 2012

Am 05. Juni 2012 um 15:00 Uhr, ist die ordentliche Generalversammiung in 4750 BÜTGENBACH, Zur Domene 24 zusammengetreten.

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Die Generalversammlung beschliefMt einstimmig, die Satzungen wie folgt zu verândern und zu koordinieren:

Kapitel 1 -- Benennung  Sitz  Zweck -- Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung trâgt den Namen :  Haus Jungfrau der Armen".

Alle Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veróffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und sonstigen Belege herrührend aus der Vereinigung, müssen hinter der Vereinsbezeichnung leserlich die Worte  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung  V. o. G." tragen, sowie die Eintragunganummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 BÜTGENBACH, Zur Domine 24 und untersteht dem : Gerichtsbezirk Eupen. Er kann durch einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Jegliche Sitzverlegung muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes  Moniteur Beige" ver5ffentlicht werden.

Artikel 3

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hat als Zweck die Übung der christlichen Tugend und des Ordensiebens in einer Gemeinschaft, die Organisation des Kongregationslebens unter Anwendung des kirchlichen und moralischen Rechtes, der Regel vom Regulierten Dritten Orden des Heiligen Franziskus und den Konstitutionen der Kongregation der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie, sowie die Organisation, Leitung und Ausübung der Werke der Nâchstenliebe.

Des Weiteren kann die Vereinigung ohne 6rtliche Einschrànkungen alle karitativen, apostolischen und humanitâren Werke initiieren und unterstützen und sich fur das seelische und ktirperliche Wohibefinden der Menschen einsetzen.

Bitte auf der fetzten Seite des Tek B angeben Auf der Vorderseite: Name und Esgenechet des beurkundenden Notais ader der Persenen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die Stiftung ader die Organismes Dutten gegenüber, zu vertreten

Auf der Rückseite . Name und [luierschrift.

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MOD 3,2

Artikel 4

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet warden. Sie kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufgelpst werden.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiBigsten Dezember eines jeden Jahres.

Kapitel 2  Mitglieder  Aufnahme  Entiassung  Verpflichtungen

Artikel 5

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6

Der Verwaltungsrat berdt über Vorschldge und Kandidaturen zur Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt nach einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels 5 durchgeführten Abstimmung der Generalversammlung der Mitglieder.

Artikel 7

Die Abdankung und Entiassung der Mitglieder erfolgt gems l den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 8

Die Ausweisung eines Mitglieds erwirkt von selbst seine Zurückziehung aus der Vereinigung.

Artikel 9

Die abdankenden Mitglieder, die Ausgewiesenen oder Suspendierten, sowie die Erben eines verstorbenen Mitglieds, haben kein Anrecht auf das Vermogen der Vereinigung, Auch k5nnen sie die Beitrâge nicht zurückfordern, noch irgendwelche Rechenschaft, noch Beschlagnahme, noch Inventer, noch das Anbringen von Siegeln fordern.

Die Mitglieder sind zu keinem Beitrag verpflichtet.

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keinerlei persdnliche Haftung in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung ein.

Kapitel 3  Verwaltung  Laufende Geschrifte

Artikel 10

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat, aus mindestens drei Mitgliedern bestekend, verwaltet. Sollte die Vereinigung aus drei Mitgliedern bestehen, wird die Zahl der Verwalter auf zwei festgesetzt und jeder Verwalter ist unterschriftsberechtigt.

Die Generalversammlung ernennt die Verwaltungsrüte. Sie kdnnen ebenfalis jederzeit durch die Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden. Sie versieren ihr Mandat durch Todesfall, Abdankung oder Amtsenthebung.

Artikel 11

Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedern eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende' und eine Schriftführerin, die zeitgleich das Amt der Kassiererin ausführt. Ein Mitgiied kann mehrere Funktionen ausüben. in Abwesenheit der Vorsitzenden übernimmt die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat trilt auf Einladung der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, jedes Mal wenn die Interessen der Vereinigung es erfordern.

Er muss aul3erdem zusammentreten, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

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MDD 3.2

Er kann nur Jann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse' werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin entscheidend.

Die Beschlüsse werden in durchlaufend nummerierten Protokollen festgehalten, die gemeinsam aufzubewahren sind. Jedes Protokoll wird durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterzeichnet.

Auszüge aus den Protokollen, beispielsweise zu Gerichtszwecken oder dergleichen, oder solche die den Behürden oder sonst wo vorgelegt werden mussen, werden durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschrieben. Alle Mitglieder und Drittpersonen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kunnen, haben das Recht, Einsicht in die Protokollen zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus den Protokollen verlangt, werden ihm durch die Vorsitzende oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschriebene Ausfertigungen ausgehândigt.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat ist zustândig für alle Sachen, die die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne betreffen.

So vermag er beispielsweise Zahlungen zu entrichten und anzunehmen, Quittungen zu verlangen und zu, erteilen, zu verleihen und zu entleihen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, umzutauschen, zu verâullern, zu vermachen; durch Mietvertrag zu mieten und zu vermieten, auch für linger als neun Jahre; Zuschüsse und Unterstützungen, gleich ob private oder üffentliche, anzunehmen; Erbschaften, Schenkungen und Vermâchtnisse aller Art anzunehmen und abzutreten, alle Kauf- und Unternehmensvertráge anzuschliel en;

Anleihen zu tâtigen, mit oder ohne Sicherung; Subrogationen und Bürgschaften zu bewilligen und anzunehmen; die unbeweglichen Güter, die Elgentum der Vereinigung sind, mit Hypotheken zu belasten; Anleihen und Vorschüsse zu vereinbaren und zu tâtigen; auf alle vertraglichen und dinglichen Rechte und pers6nlichen und dinglichen Sicherheiten sowie auf die Aufliisungsklage zu verzichten, ohne oder mit Zahlung; privilegierte oder Rypothekeneintragungen zu lüschen; den Hypothekenbewahrer von der Vornahme von Eintragungen von Amts wegen zu befreien; die Vereinigung ais Klâgerin oder Beklagte rechtsgültig zu verfreten, alle richterlichen Entscheidungen zu vollstrecken oder vollstrecken zu lassen, Vergleiche, privat oder vor einem Schiedsrichter, zu schliellen.

Dem Verwaltungsrat steht es auch zu, selbst oder durch Bevollmâchtigte, die Agenten, die Angesteliten und die Mitglieder der Vereinigung zu ernennen und abzusetzen und deren Befugnisse und Liihne zu bestinimen,

Artikel 14

Der Verwaltungsrat kann die Führung der tâglichen Obliegenheiten der Vereinigung, mit Unterschriftvollmacht, die für diese Führung notwendig ist, auf ein aus seiner Mitte gewâhites Mitglied. übertragen und Vollmachten festsetzen. Dieses Verwaltungsratmitglied wird  delegierte Verwalterin" genannt.

Gleicherweise kann der Verwaltungsrat alle besonderen Vollmachten auf sâmtliche von ihm gewâhlten Bevollmâchtigten übertragen.

Artikel 15

Aile übrigen Handlungen, die in Artikel 13 vorgesehen sind und die nicht zur tâglichen Geschâftsführung gehoren oder die nicht durch einen besonderen Auftrag des Verwaltungsrates erledigt werden, werden durch zwei Verwaltungsratmitglieder rechtsgüitig unterschrieben, um die Vereinigung Drittpersonen gegenüber gültig zu vertreten ; hierfür brauchen diese sick weder durch einen Beschluss noch durch eine Ermâchtigung oder eine besondere Vollmacht zu rechtfertigen.

Artikel 16

Gerichtliche Verfahren, sel es als Kiâgerin oder alf Beklagte, werden durch den Verwaltungsrat im Namen der Vereinigung geführt, auf Bestreben der Vorsitzenden oder der delegierten Verwalterin.

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MOD 3.2

Kapitel 4  Die Generalversammlung

Artikel 17

Die Generalversammlung ist das souverâne Entscheidungsgremium der Vereinigung. Ihre Zustündigkeit" umfasst

Q'Satzungsünderungen,

Q'Die Ernennung und die Abberufung der Verwaltungsratmitglieder,

ODie Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresendabrechnung,

Q'Die den Verwaltungsratmitgliedern zu erteilende Entlastung,

ODie freiwillige Auflüsung der Vereinigung,

ODen Ausschluss und die Aufnahme von Mitglieder sowie

DAlle Entscheidungen, die die Befugnisse überschreiten, die dem Verwaltungsrat aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen oder der gegenwdrtigen Satzungen vorbehalten sind.

Artikel 18

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im Laufe der ersten Jahreshülfte statt.

Auflerordentliche Generalversammlungen treten jedes mal dann zusammen, wenn es das Wobl der Vereinigung erfordert. Sie muss von rechts wegen einberufen werden, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt.

Die Versammlungen finden stad an dem in der Einberufung angegebenen Tag, Stunde und Ort.

Artikel 19

Die Vorladungen erfolgen durch den Verwaltungsrat, und zwar schriftlich. Die Vorladung ist jedem Mitglied wenigstens acht (8) Tage vor dem Datum der Versammlung zuzustellen. Sie wird durch die Vorsitzende, durch die stellvertretende Vorsitzende oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats unterschrieben. Sie enthült die Tagesordnung. Die Generalversammlung darf nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte verhandeln.

Artikel 20

In der Generalversammlung führt die Vorsitzende den Vorsitz oder in deren Abwesenheit die stelivertretende Vorsitzende. Die Schriftführerin führt das Protokoll. Bei Abwesenheit der Schriftführerin bestimmt die Vorsitzende die Protokollführerin.

Artikel 21

Jedes Mitglied bat das Recht an den Generalversammlungen, ordentliche oder at erordentliche, teilzunehmen, entweder persbnlich oder durch Vertretung einer von ihm bestellten Person, welche selbst" Mitglied der Vereinigung ist. Jede Beauftragte kann nur über eine Vollmacht Mandat verfügen.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes verfügt über eine Stimme.

Artikel 22

Abgesehen von Beschlüssen betreffend der Abünderungen der Satzungen, der Ausschliel ung von Mitgliedern und der freiwilligen Auflüsung der Vereinigung, für welche die gesetzlichen Bestimmungen die Zahl der Anwesenden und eine besondere Stimmenmehrheit vorschreiben, sind die Versammlungen gültig ohne Rücksicht auf die Zahl der persünlich oder in Vertretung anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse werden bel absoluter Stimmenmehrheit gefasst. lm Falle der Stimmengleichheit, ist die Stimme der Vorsitzenden oder gegebenenfalls die ihrer Vertreterin entscheidend. Die Vorschlíge zu Satzungsânderungen oder zur vorzeitigen Auflüsung der Vereinigung werden formell auf der Tagesordnung vermerkt.

Artikel 23

Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Diese Protokolle werden durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterschrieben, Die Protokolle werden mit einer fortiaufenden Nummer versehen und gemeinsam aufbewahrt.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Auszüge aus den Protokollen, welche bei Gericht oder sonst wo vorgelegt werden müssen, werden durch ' die Vorsitzende oder durch die steilvertretende Vorsitzende unterschrieben. Auszüge werden jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ebenfalls auf Anfrage ausgestellt.

Kapitel 5  Haushaltsplan  Rechnungen  Bitanz

Artikel 24

Jedes Jahr am einunddreif3igsten Dezember wird die Abrechnung des vertiossenen Geschâftsjahres aufgestellt und der Haushaltsplan des neuen Rechnungsjahres festgesetzt, Beide unterliegen der Genehmigung der ordentiichen Generalversammiung des folgenden Halbjahres.

Kapitel 6  AuflOsung und Abrechnung

Artikel 25

1m Faite der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatoren'' (innen) und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 26

lm Falle einer freiwilligen oder gerichtlichen Auflbsung, gleich zu weicher Zeit und aus weichen Gründen sie stattflndet, wird das nach Begleichung aller Schulden verbieibende Vermogen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht  Region der Franziskanerinnen von der Heiligen Familiere, zurzeit mit Sitz zu 4700 EUPEN, oder falls diese Vereinigung nicht mehr bestehen würde, der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht  Mutterhaus der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie", zurzeit mit Sitz zu 4700 EUPEN, Marktplatz 1, zugewiesen. Soliten beide Vereinigungen zum Zeitpunkt der Aufl6sung nicht mehr bestehen, bestimmt die Generaiversammlung über die Verwendung des Vermogens.

In Ermangelung einer Entscheidung der Generalversammlung bestimmt der/die Liquidator(in) die Verwendung, die nach Mbglichkeit an eine gleichartige Einrichfung gleichen Zwecks und Ziéls bestimmt werden soli.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung setzt sich derzeit wie folgt zusammen :

Vorsitzende mit alleiniger und unbeschrrnkter Vertretungsvollmacht:

JUNGBLUTH Marianne

Nationalregisternummer : 440318 048-66.

Stelivertretende Vorsitzende:

HEFLIK Eva geboren am 19.12,1935 in Künigshütte (Oberschlesien damais Deutschland jetzt Polen)

Schriftführerin und Kassiererin:

MAUS Marge-Thérèse

Nationalregistemummer : 581003 330-92

Die Mandate geiten fur eine unbestimmte Zeit.

PLUMACHER Frieda (NRN 36032106879) und .HUYNEN Irène (NN 44072421637) scheiden als

Verwalterinnen aus und haben volle Entiastung für ihre gesamte Amtszeit erhalten,

Getátigt zu Bütgenbach, am 05. Juni 2012, in drei Exemplaren, wovon zwei beim zustbndigen Handelsgericht hintertegt werden.

Die Vorsitzende, Die Schriftführerin und Kassiererin,

Marianne JUNGBLUTH Marie-Thérèse MAUS

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Verelnigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten genentiber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Dem Belgischen Staatsbfatt vorbehalten

Coordonnées
HAUS JUNGFRAU DER ARMEN

Adresse
ZUR DOMANE 24 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne