HUBERTUSHALLE LONTZEN, ABGEKURZT : HHL

Divers


Dénomination : HUBERTUSHALLE LONTZEN, ABGEKURZT : HHL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 441.253.889

Publication

14/11/2013
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ri!.3 1 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

Hinterlegt he(der Kanzlel

des Handefsgerichts EUPEN

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Unternehmensnr, 441253889

Name der VereinigurtgfStiftungf©u,an3strtus

(Ausgeschrieben) : HUBERTUSHALLE LONTZEN

(AbgekütAzt) :

Rechtsform ; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4710 LONTZEN, Limburger Strasse 280

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/11/2013 - Annexes du Moniteur belge Gerienstand. Verwaltungsrat

der Urkuncle :

Durch die Generalversammlung vom 09. Oktober 2013 vuurde folgendes beschlossen :

Ruecktritt von KESSEL LEONARD, GOBLET HELENE, MALMENDIER NIKOLAUS, JAEGERS MONIQUE, MALMENDIER WILHELM, CORMANN LEO.

Ernennung von : HEEREN WERNER, WILDEN HEINZ, JAEGERS MONIQUE, BAERTEN ARLETTE, CORMANN BJOERN, MALMENDIER WILHELM.

Der Verwaltungsrat setzt sich folgendermassen zusammen :

Praesident : Heeren Werner

Vize-Praesident : Wilden Heinz

1. Kassenfuehrer : Cormann Boern

2. Kassenfuehrer : Malmedier Wilhelm

1. Schriftfuehrerin : Jaegers Monique

2. Schriftfuehrerin Baerten Arlette

Beisitzer : Kerren Serge, Duyckaerts Guido, Cormann Klaus und Schifflers Isabelle.

HEEREN Werner Praesident

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf deryorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundendon Notai. 0+:r de Pirr:.c..nrn dru

dazu ermachtigt sind, der Vr reinrgunQ. dna +trtturig iern ,k' pruanrr.rnM Driften gegenüber zu vc:rtrcren

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

14/01/2011
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IfOsbehaltert

aelgrisatten

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llnternehrnensrrr : 441.253.86$

Marne der Veteinigtrng 1 Sfifiturng 1 Organiismen

tausgasGhrieben) : Vog Huberetushalle Lonizen

(abgekür~~) : HHL

Rechtsforn s : VOG

Sitz : Limburger Stresse 280 4710 Lontzen

Getaenstand

der Urkunde : Abftnderung

HUBERTUSHALLE LONTZEN"

tdentifizierungsnummer: 16915/89

STATUTEN

Am fünfundzwanzigsten Januar neunzehnhundertneunundachtrlg wurde zwischen den Unterzeichneten eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck gegründet, entsprechend dent Gesetz vrom 27. Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

I. Benennung, Sitz, Zielsetzung, Dauer

Artikel 1. Die Bezeichnung der Geselischaft lautet: "HHubertushalte" Lontzen VoG .

Art. 2. Der Sitz der Geset#schaft befindet sich in Lonfzen, Limburger StraBe 280,

Gerichtsbezirk Eupen.

Art. 3. Die Zielsetzung der Gesellschaft besteht in der Forderung der kultureken und

sportlichen Aktivitáten und in der Animation der Gemeinde Lontzen_

Femer soli den Vereinigungen der Gemeinde, die bestehende Infrastruktur zur Ausübung ihrer Aktivittiten zur Verfügung gestelit werden.

Die Gesellschaft kann alle unbewegiichen Güter die zur Verwirkiichung ihrer Zielsetzung erforderfich sind,; ' entweder in der Farm eines NutznieBungsrechts, eines Erbpachtvertrages oder als Eigentuin besitzen.

Ait 4. Die Gesellschaft wird for eine unbestimmte Zeit gegründet.

IL Mitgiledschaft

Art. 5. Die Gesellschaft besteld eus mindestens 11 Mitgtedem, die wie foigt verteift sind:

a) fünf Mitgliedar des Gemeinderates darunter eira Mitglied des Bürgermeister- und Sch8ffenkollegiums; wenn môglich mossen zwei dieser Mitgiieder aus Lontzen sein;

Bitte out der ietzien Seita des Teik B err et es : Psi der Vorderseite: Name una Etgerectet des bewtwndenden Piotrs oder der Personen, aie dazu ermrlehtigt sind die Vereinigung, die Stittung oder die Organise-lus Driltten gegenOber. zu vertreton.

ouf der Rite ite : Name und Unters hrift.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver$ffentlichen Ist

Hinterlegt bel der Kanztel

des Handslsgerichts EUPENI

4 - -01- 2011

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der Greffier

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b) MM Mitglieder die die lokalen interessen von Lontzen verfreten.

c) ein weiteres Mitglied wird durcir die Geselischaft ohne Erwerbazweck bestimmt.

Aufteilung und Anzahl dieser Mitglieder derfen nur mit schrtftlicher Zusage des Gemeinderates

abgeendert werden.

Art. 8. Wenn ein Mitglied nicht mehr das Amt ausübt, aufgrund dessen es die Mitgliedschaft beantragen konnte, versiert es diese von Rechtswegen und mul& innerhaib einer Frist von zwei Monaten durch eine, die gleichen Interessen vertretende Person ersetzt werden.

Art. 7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammiung mit einer Mehrheit von 213 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Ausschlüsse erfolgen unter den in Artikel zwülf des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig über Gesellschaften ohne Erwerbszwecks festgelegten Bedingungen.

Das zurückgetretene oder ausgeschiossene Mitglied hat keineriei Ansprüche an die Gesellschaft w stellen.

Art. 8. Die Mitglieder brauchen keinertei Beitrag zu zahlen. Aus den Verbindlichkeiten

der Geselischaft ergibt sich fur sie keinedei Verpflichtung.

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) Die Satzungen und Beschiüsse der Gesellechaft anzuerkennen und Ihre Organe zu unterstützen.

b) Der Geselischaft alle ihren Zwecken dienlachen Auskünfte zu erteilen.

Art. 9. Mitgliederregister.

Am Vereinssitz führt der Venvaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthütt Name, Vomame und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Persan: Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschlua von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tegen nach dem Zeitpunkt zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhàlt.

GerndR dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wind rein Recht eut Einsichtnahme gewtihrt.

111. Verwaltung

Art. 10. Die Geselischaft wird von einem Verwaltungsrat gefeitet, der aus sieben Mitgliedem besteht; diese

werden von der Generalversammlung Ter htchstens sechs Jahre, unter den Mitgliedem der Geselischaft

gewühlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Mindestens zwei dieser Verwaltungsratsmitglieder gehoren dem Gemeinderat an.

Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Beseizung eines wâhrend seiner Dauer ires gewordenen

Mandats emannt wird, wird nur fur die Zeil emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu

führen.

Die Mitglieder des Verwaitungsrates erhalten keine Entschiidigung fer die lihnen zugewiesenen

Funktionen. Alle Mandate sind ehrenamtlich. Unkosten kinnen vergütet werden.

Art. 11. Der Verwanungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedem einen Prüsidenten, einen Sekretür und eihen

Kassenführer.

lm Faire der Abwesenheit oder Verhindering des Prdsidenten wird dessen Amt vom durch

ihn beauftragten Verwaftungsratsmitgiied oder vom attesten unter den anderen Verwaltungs-

ratsmitgiiedern wahrgenommen.

Der Venwaitungsrat hat das Recht, Vertreter aus den verschiedenen Vereinen zu kooptieren,

sofem sich dies ais notwendig erweist

Art. 12. Die Sitzungen des Verwattungsrates werden mindestens drel Tage vor der Versammlung vom Prásidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem einberufen.

1° Der Ort und die Tagesordnung der Versammiung werden durch die Einladung bekanntgegeben.

2° Alle Schriftstücke, die die Geseilschaft verpflichtet und vom Verwaltungsrat beschtossen sind, mussen durch den Pr8sidenten und den Sekretâr unterschrieben werden. Der normale Schriftverkehr wird durch den Sekret9r oder den Pr8sidenten unterschrieben.

3° Gesellschaftselgene Gelder sind unmittelbar dem Kassierer w übergeben.

4° Der Verwaltungsrat sst nur beschtu(3fühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sst

5° Er fallt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten: bel Slimmengleichheit ist die Slimme des Priisidenten oder seines Steftvertreters ausschlaggebend.

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6° Beschlüsse betreffend Unterzeichnung eines Konzessionsvertrages oder Vertragsbruches mussen mit Zweidrittelmehrheit gefaxt werden.

Die Beschlüsse werden ins Sitzungsprotokoll eingetragen, vom Presidenten und vom Sekretâr unterschrieben und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden mussen, werden vom Prgsidenten oder von zwel Verwaftungsratsmitgiiiedem unterschrieben.

Art. 13. Der Verwaltungsrat ist fur alle Handlongen zustândig, die im weitesten Sinne zur

Vervwaltung der Gesellschaft geháren.

In diesem Zusammenhang kann er insbesondere alle Zahlungen tütigen und in Empfang

nehmen sowie Guittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen beziehungsweise

Hintertegungen tOtigen oder in Empfang nehmen, jegliche bewegliche oder unbewegliche

Güter (eventueil sowohl kostenlos als auch gegen Entgelt) erwerben, tauschen oder verruaem

sowte mietert oder verrnieten, und dies selbst for mehr als neun Jahre, private oder áffentliche

Zuschüsse und Subventionen jegficher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermáchtnisse

und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstandnis zu

Vertrágen, Geschaftsauftragen und Arbeiten erteilen und sie abschiieRen, Anleihen jeglicher

Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu samtlichen Einsefzungen in die Rechte anderen

sowie zu sâmilichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstundnis erteilen oder sie annehmen,

die unbewegiichen Güter der Gesellschaft (gegebenenfalls mit Vermerk der Vollstreckungs-

kiausel) mit Hypotheken belasten, Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen

beziehungsweise gewahren, auf bindende oder dingtiche Rechte jeglicher Art verzichten,

die Lôsung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen jeglicher Art vor oder nach einer

Zahlung veranlassen, Übertregungen, Umschreibungen, Pfëndungen oder sonstige Verhinderungen

vomehmen, vor allen Gerichten sowohl als IQOger wie auch als Beklagter prozessieren und alle Urteile

ausfiühren oder ausführen lassen, Vergteiche schlieBen, Schieds-

vertrage schiieBen.

Art. 14. Der Verwaltungsrat kann einem geschaftsfilhrenden Veiwaltungsratsmitglied die

tagliche Verwaltrng der Gesellschaft sowie das damit verbundene Unterschrifsrecht über-

tragen; er legt dessen Befugnis und etwaige Entlohnung fest.

Er kann ebenfalls gleich welchen Beauftragfen seiner Wahl Sondervolln'iachten jeglicher Art verleihen.

Art_ 15. Gerichtsverfahren werden sowohl ais Klftger wie auch ets Beklagter im Namen der Gesellschaft von, Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt; dies eifolgt auf Betreiben des Prttsidenten oder des geschàftsführenden Verwaltungsratsmtlglieds.

IV. Generalversammlung

Art. 16. Die Generaiversammlunglet das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist insbesondere ausschliealich zustëndig fur:

1° die Anderungen der GeseilscheRssatzung;

2° die Emennung und Abberufung von Verwaitungsratsmitgliedern;

3° die Bewiiigung der Hauehaltsplane und der Abrechnungen;

4° die freiwillige Auflôsung der Gesellschaft;

5° den Ausschiva von Mitgifedem;

6° alle Beschiosse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund

der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen;

Art. 17. Jedes Jahr mua wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet

vor Ende Juni statt.

Es kann so oft eine auaerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es fur die

Interessen der Gesellschaft erfordertich ist.

Elne auaerordentlicáre Generalversammkuig mua einberufen werden, wenn mindestens ein

Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Jede Versammlung findet staff, an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, die in dem

Einladungsschreiben angegeben sind.

Alle Mitgtieder mossen dazu eingeladen werden.

Art. 18. Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durci einen eirifachen Brief vorgenommen,

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der jedem Mitghed wenigstens acht Tage vor der Versammiung zugesandt und im Namen des

Rates vom Presidenten, vom geschâftsführenden Verwattungsratsmitglied oder von zwei

Verwaftungsratsmitgliedem unterschrieben wird. Darin wird die Tagesordnung angegeben.

" Art. 19. In der Versammiung MM der Prasident des Verwalbungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste, der anderen anwesenden Verwaltungsratsmitglieder den Vorsitz.

Art. 20. Jedes Mitglied hat das Redit, den Versammlungen beizuwohnen und daran teitzu-

nehmen, und zwar endweder persônlich oder durcit einen Beauftragten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist; kein Beauftragter darf Ober mehr als ein Mandat verfügen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht , und jedes von ihnen verfügt über eine Slimme.

Ein Mandat ist nur mit einer unterschriebenen Volimacht galtig.

Art. 21. Die Versammlung ist beschlut fáhig, wem mindestens die Ifálfte der Mitglieder anwesend ist Sie fait ihne Beschiüsse mit der absohiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

In Abweichung vom vorstehenden Absalz dlrfen die BeschlOsse der Versammiung über Satzungsanderungen, Ober den AusschluS von Mitgliedem oder die freiwillige Auflosung der

Gesellschaft nur unter den besonderen, in den Artikeln 8, 12, und 20 des Geselzes vom

siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig Ober Gesellschaften ohne Erwerbs-zweck vorgeschriebenen Bedingungen hinsicht ich der Anwesenheit, der Mehrheit und eventueil der gerlchtlichen Bestatigung gefa6t werden.

Art. 22. Die Beschlosse der Generahrersanimlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Presidenten, vom ProtokollfOhrer sowie von allen Mitgliedern, die dies wi]nschen, unterschrleben werden; sie werden auSerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten des Verwaitungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgiiedem unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf elnen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein

berechtigtes Interesse loran nachweist, ausgehândigt.

Das Protokoli der Generaiversammlung wird jedem Mitglied der Gesellschaft zugestelit (der dies wtnscht).

V. Haushaltsplane und Abrechnungen

Art 23. Jades Jahr werden am einunddreizigsien Dezember die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaitspian for das folgende Jahr aufgesetzt.

Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der j8hrlichen Generalversammlung zur Be-wipïgung und dem Gemeinderat zur Genehmrgung unterbr ltet.

VI. Aufltisung und Liquidation

Art. 24. In allen Fellen der freiwpiigen oder gerichllich ausgesprochenen Auflósung wird, ungeachtet des Zeitpunktes und des Grundes aus dem dies geschiedt, der nach der Tlgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand des Gesellschafsver ntigens'skier Einridrtung der Gemeinde Lonizen zur Verfügung gestept, die eine 8hnliche Zielseizung verfoigt, wie dese Geseitschaft.

Findet die Klausel keine Anwendung, so werden die Aktiva an dle Gemeinde Lonizen gehen.

Art 25. Mitgliederilste der Gesellschaft.

Vort uftge Bestimmungen : Vomame, Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Geburtsort

° Herr Roger Franssen - MOhlenweg 29 - 4710 Lontzen - 23.06.1961 - Eupen

° Herr Klaus Cormann - Busdi 63 - 4710 Lontzen - 12.03.52 - Eupen

° Frau Monique Kelleter - Merolserslrasse.63 -4711 Walhom-15.06.1966-Eupen.

° Herr Monique Jaegers - Limburger Strasse.201-4710 Lontzen -05.08.1956-Hergenrath.

° Herr Leo Kessel - Schlol3strasse 41 - 4710 Lontzen - 2701.1953 - Eupen

° Herr Willy Malmendier - Fleuschergasse 18 - 4710 Lintren - 08.09.1954 - Eupen

° Herr Leo Comiann - Kapellenstnasse 39 - 4710 Lorrtzen -15.6.54 - Eupen

° Herr Klaus Mai eendier - Limburger Stresse 175 - 4710 Lontzen - 01.02.53 - Raeren

° Herr José Kessel - Bergstrasse 80 - 4710 Lontzen - 26.04.58 - Eupen

° Herr Otto Audenaerd - Pappetweg 18 - 4710 Herbesthal - 03.07.1951-Genk

° Herr Werner Heeren - Limburger Stresse 189 - 4710 Lonizen-11.05,1966 Eupen.

° Frau Leny Goblet - Mühlenweg 162 - 4710 Lontzen - 26.05.1954 - Kelmis

Teü B : l"oreeeung

° Angeschiossens Mitgtied der Vereinsinteressen

o Herr Heinz Wilden - Limburger Striasse 201 - 4710 Lontzen -26.10.62 - Moresnet

Art. 26. Folgende Mitg?eder bilden den Verwattungsrat am I O $ " 4e2 " WW

o Herr Leo Kessel

o Herr Willy Malmendier

o Herr !Claus Malmendier

o Herr Leo Cormann

o Herr Klaus Cormann

o Herr Werner Heeren

o Frau Monique Jaegers

o Frau Leny Goblet

Fotgende Mtglieder des Verwaltungsrates werden in ihrer Eigenschaft bestàtigt:

President: Leo Kessel

Vize-Pràsident: Leo Cormann

* Kassenlùhrer. Klaus Malmendier

* Zweiter Kessenführer: Willy Malmendier

* Schriftführer: Leny Goblet

" Zweiter Schriftführer: Monique Jaegers

Vize_Prrsident Leo Cormann

Zweite Schriftführer Monique Jaegers

ide à Schriftführer

Leny Goblet

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 14/01/2011 - Annexes du Moniteur belge

Kassenfehrung

Klaus Malmendier

Bitte out der Ietzten Selle des Tells BB angehen : f der Vorderrzede: Name und Eigenschaft des beurtcurdenden Notars Oder der Personen. crie dazu berechtigt sind der wareis Oder die stiftung rentten geoenüber, zu weerreten.

Auj der Ri/ck ite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
HUBERTUSHALLE LONTZEN, ABGEKURZT : HHL

Adresse
LIMBURGER STRASSE 280 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne