HUNDESPORTFREUNDE MEROLS, FUHRUNG FUR HUND UND MENSCH, ABGEKURZT : HMFM

Divers


Dénomination : HUNDESPORTFREUNDE MEROLS, FUHRUNG FUR HUND UND MENSCH, ABGEKURZT : HMFM
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 891.447.420

Publication

04/03/2014
ÿþ4®8nP Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Sta hiatt.zu verf ffer}flic en-iïsti

Hinterlegi °el dûr enz e3i es t'andelsciorichts EUPEN



111

4055577*

2 1 -02- 201/I

IN

der Greffier

IPanzlei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

IDE

M

TEl

L A

kJn iel neti mensnr. 0891447420

Name der VereirtigungJStifttingttlrganismus

(lut.scae:;citrir;çbr~n) :Hundesportfreunde für Wasserarbeit und Unterordnung

(!t,_rric-:ftüte.¬ ) HWU

Recltfsi'orro .VOG

Ski : Wesselbend 123, 4731 Raeren-Eynatten

Grijenstend

der Urkatnde : Ânderung

Satzung

Hundesportfreunde Merols V.P.G.

 Führung für Hund und Mensch"

Die Vollversammiung der oben aufgeführten Vereinigung beschiieilt am 09.02.2014 die nachfolgende

Satzung mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist im beigefügten ProtokolI

dokumentiert. Die neue Satzung ersetzt die Satzung vom 06. April 2013.

Kapitel 1

Bezeichnung, Sitz, Zielsetzung, Dauer

Artikel 1 - Bezeichnung

Die Vereinigung wird unter dem Namen  Hundesportfreunde Mercis V.o.G, Führung für Hund und Mensch" geführt. Abgekürzt "HMFM.

Artikel 2 - Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in: Beiven 86, 4730 Raeren / Mercis.

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 - Zweck

Zweck der Vereinigung

Unterweisung der Hundehalter in der artgerechten Haltung der Hunde;

Fôrderung der Hunde im Sozialverhalten und Ausbildung und Erziehung in der Unterordnung;

 Fürderung und Beachtung des Tierschutzes;

 Heranführen von Kinder im Umgang mit Hunden und deren artgerechten Haltung;

 Sport für Hund und Mensch;

 Information und Offentlichkeitsarbeit für das Hundewesen;

Die finanziellen und materiellen Mittel der Vereinigung nur für den Satzungsgemd[3en Zweck

einzusetzen.

Die Vereinigung kann alle erforderlichen Handlungen und Ma[3nahmen ergreifen, die dem

Vereinszweck dienen.

e

Bitte auf der letzten Seite des Tells 13 angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beuricuncienden !Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Oritten gegentiber zu verfreten

Auf der Riickseite : Name und Unferschrift

" Artikel.4 -- Dauer Die Vereinigung wird für eine Unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel 2

Mitglieder, Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss,

Beitrtige, Mitgiiederregister

.Artikel 5 - Mitgliedem

.1) Die Vereinigung besteht eus:

a) ordentiichen Mitgliedem;

b) fürdernden Mitgliedem;

c) Ehrenmitgliedem.

2) Die Anzahl bleibt unbegrenzt

Artikel 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natorliche und juristische Person werden die das 14 . Lebensjahr vollendet hat Mitglieder unter 14 Jahren kunnen nur unter Aufsicht des gesetzlichen Vertreters trainieren. Mitglieder vor Vollendung des 18.Lebensjahres und juristische Personen Naben kein Stimmrecht.

2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag.

3) Minderjíâhrige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Artikel 7  Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

bJ durch Austritt;

c) durch Ausschluss.

Ausschluss:

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitrâgen im

Rückstand ist;

wegen VerIetzung der satzungsgemdf3en Verpflichtungen;

-. wegen eines Verstol3es gegen die interessen des Vereins;

 wegen Verstoffes gegen den Tierschutz.

1) Der Vorstand kann mit der Mehrheit seiner Stimmen den Ausschluss bis zur Endgültigen Entscheidung durch die Vollversammlung beschlief3en.

2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Voilversammlung mit der Mehrheit der

' Anwesenden Mitglieder erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist ver dem Ausschluss rechtliches Gehür

zu gewâhren. Der Ausschluss erfoigt durch schriftliche Mitteilung.

.3) Mit Ende der Mitgliedschaft erl8schen aile Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Beitrdge werden nicht zurückerstattet.Ein Anspruch am Vermógen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschiossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsbelegung, noch die Anbringung von Siegein, noch ein inventer anfordern oder beantragen. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

Artikel 8  Beitrâge

1) Die Verbindlichkeiten eines jedes Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Betrâge begrenzt Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf eiven gleichen Betrag fur aile Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hôher sein dari als 100 EUR. Der Beitrag ist jahrlich zu entrichten. Die Hühe von Spenden oder Fürderungen bleiben devon unberührt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

2) Der Beitrag betrâgt bis auf weiteres für das erste Mitglied 60,- E und fur jedes weitere Familienmitglied 20 E.

Den Belgischen Staatsblatt vorbellal{en

eit û

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Artikel9 Mitgliederregister

` ï) Am Vereinigungssitz führt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name,

Vorname und Wohnsitz der Mitglieder (ween diese juristische Personen sind: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Beschlussdatum einzutragen.

Gemuft dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Kapitel 3

Organe der Vereinigung

Artikel 10  Organe der Vereinigung Organe der Vereinigung sind:

1) die Vollversammlung;

2) der geschaftsführender Vorstand. lm Weiteren Vorstand genannt.

Artikel 11 Vollversammlung

1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustandig

fur.

a) die Anderung der Satzung;

b) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes;

c) die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;

d) die dem Vorstand zu erteilende Entlastung;

e) die Billigung des Jahresplans und des Jahresabschlusses;

f) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

g) den Ausschluss eines Mitglieds;

h) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung; 1) alle Beschiüsse, die über die Grenzen der dem geschâftsführenden Vorstand gesetzlich und

aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen;

j) Verbindlichkeiten und Anschaffungen über 500 E.

2) jedes Mitglied hat das Recht den Vollversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

Artikel 12 , Einberufung, Tagesordnung, Abtauf und Beschlussfassung der Vollversammlung

1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Vollversammlung einberufen werden; disse findet lm Mai statt.

2) Es kann so oft Bine aullerordentliche Vollversammlung einberufen werden, wie es for die steressen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der ordentlichen Mitglieder dies beantragen.

3) Einberufen wird sie vom Vorstand durch einfachen Brief oder elektronischer Post. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

4) Die Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei seinerAbwesenheit, von seinem Stellvertreter geieitet

5) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Abwesende Mitglieder kdnnen sich durch ein anderes Mitglied vestreten lassen, dazu bedart es der schriftlichen Vollmacht durch das fehiende {V1itglied. Bevollmâchtigte Mitglieder dürfen nur sine Vertretung wahmehmen, Die

Dem Belgischen Staatsblatt vosUehalten

--"P\/5

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Den, Belgischen Staatsblatt varbel,alten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Abstimmungsmodalitâtenentsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen iet. Artikel 13  Vorstand

1) Die Vereinigung wird vom Vorstand geleitet, der sich aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern zusammen setzt. Diese werden durch die Vollversammlung auf unbestimmte Zeit gewahlt. Auf Antrag der Vollversammlung kunnen die Mitglieder des Vorstandes in Gonze ader in Teilen ersetzt werden.

Der Antrag muss in der Tagesordnung explizit ausgewiesen sein.

2) Der geschâftsführende Vorstand setzt sich wie forgt zusammen

a) derf dem 1. Vorsitzenden

b) seinem /seiner Steltvertreter / rin

c) dem f derf. Kassierer / rin

= d) dem / der 2. Kassierer / ren

e) dem I der Schri¬ tführer/ rin

3) Es werden 1 2 vertretende Mitglieder fur den Vorstand geww;hit. Diese vertreten abwesende Mitglieder des Vorstandes. Sie werden auch zu Nachrückem eines ausscheidenden Mitglleds. Durch die Vollversammlung abberufene Vorstandsmitglieder werden durch Neuwahi ersetzt, dies trifft auch auf die vertretenden Mitglieder zu.

4) Es sind 2 Kassenprüferzu wahlen, Diese messen mindesten einmal im Geschaftsjahr nach Ankündigung eine Prüfung der Kasse vomehmen und die Prüfung testieren. Sie kunnen durch die Vollversammlung abberufen werden

6) Durch die Vollversammiung abberufene Mitglieder bleiben bis zur Neuwahi im Amt. Eine emeute Wahl eines abberufenen Mitgiieds est mdgiich.

6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Mandat ehrenamtlich und unentgeitlich aus.

7) Die Vorstandsmitgiieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei - persünliche Verpflichtung een. ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats.

Artikel 14  Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Vorstandes

1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Beifügung der Tagesordnung vierteijáhrlich einberufen. AufAntrag von % der Vorstandsmitgiieder muss eine aui'erordentliche Sitzung einberufen werden.

2) Der Vorstand ist beschiussfahig, wenn, bei Bedarf, unter Hinzuziehung der Vertreter die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend est.

3) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme.

4) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder, bei seiner Abwesenheit, von seinem Stellvertreter geleitet.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6) Der Vorstand kann über die laufenden Verbindlichkeiten entscheiden, Anschaffungen bis zu einer Hühe von 500 E werden vom Verstand mit Mehrheit entschieden und bedürfen nicht der Zustimmung der Vollversammlung.

. 7) Der Vorsitzende und bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende verfügt über eine Handkasse bis zu einer Hühe von 50 ¬ . Sie wird bei Bedari monatlich aufgefüllt.

Artikel 15  Protokollierung von Beschtüssen und Beschlussfâhigkeit

1) über die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes est unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Angabe des Abstimmungsergebnisses jeweils een Protokoll zu fertigen. Das Protokoli est ein Beschlussprotokoll. Es ist vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Das Protokoil ist in geeigneter Weise den Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

2) Der Leiter der Voliversammlung stellt die Beschlussfdhigkeit fest, er ermittelt die Anzahl der Stimmberechtigten Mitglieder. Fine Anwesenheitsliste und die Tagesordnung wird an gehangen.

3) Die Voliversammlung ist beschlussfahig, wenn 50 % der ordentiichen Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfahigkeit nicht erreicht, wird innerhaib eines Monats eine emeute Voliversammlung einberufen. Diese ist Jann ungeachtet der Anzahi der anwesenden ordentiichen Mitgliedem und derAnzahl der Vertretungsvollmachten beschlussfahig.

.4) Auszüge aus dem Protokoll, die vor Gericht oder anderwartig vorzulegen sind, werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stelivertreter oder 2 Mitgliedern des Vorstandes unterschrieben. Diese Auszüge werden auf Verlangen jedem Mitglled oder jeder Driftperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweisen, ausgehandigt.

Kapitel 4

Tâgliche Geschi#ftsführung, Vertretung, Finanzen

Artikel 16  Vertretung der Vereinigung nach auRen

1) Für aile Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

2) Gerichtsverfahren, sel es als Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorstand geführt. Der Vorstand kann aus seiner Reihe ein Vorstandsmitglied bestimmen, dasa das Verfahren betreibt.

Artikel 17  Geschâftsjahr, Jahresabschluss Haushaitsplan und Tàtigkeitsbericht

1) Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gem Artikel 17 des Gesetztes vom 27. . Juni 1821 und dessen Ausführungserlassen geregeit. Danach muss der Vorstand den Haushaitsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschaftsjahres aufsteilen. Konten, Kassenbericht, Haushait und Berichte, werden der Tumusmailigen Voliversammiung zur Billigung (Entlastung) vorgelegt.

3) Gem des Artikels 11.d, Seite 4, beschlieI t die Voilversammlung über die Entiastung des Vorstandes.

4) Der Vorstand erstellt jahrlich zur Tumusmailigen Vollversammlung einen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung.

Kapitei 5

Satzungsanderungen, Auflüsung, Schlussbestimmung

Artikel 18  Satzungs inderung

Die Satzung dart nur gem den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetres vom 27.Juni 1921 geandert werden.

Artikel 19  Aufltsung

:lm Palle der freiwilligen Aufldsung wird die Vollversammiung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und deren Befugnisse festselzen, Der verbleibende Nettobestand, nach Tilgung der Schulden, wird dem Tierschutz zugeführt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

" Dem Belgischen Staatsblatt vQrbehalt~en-

V .

Artikel 20 -- Abstimmung durch die Vallversammiung

1) Die Vollversammlung hat mit Datum vom 09. Februar 2014 die folgenden ordentiichen Mitglieder in den Vorstand gewahlt oder bestttigt.

zum 1.Vorsïtzende / der : Sylvain Vasbinder, Lindenberg 10, 4701 Kettenis

zum stelivertretender Vorsitzende / der : Wilhelm Ritzerfeld, Bruchstrasse 57, 52080 Aachen

zum 1. Kassierer 1 rin: Renate Laschet, Belven 86, 4730 Raeren

zum 2. Kassierer l rin: Daisy Soiron, Lindberg 10, 4701 Kettenis

zum Schriftführer/ rin : Sabine Fischer, Am Busch 10, 4701 Kettenis

zum Vertreter lin des Vorstandes (Artikel 14 , Absatz 3) :

Dettef Fassbaender, Belven 86, 4730 Raeren

Josef Goebels, Grachtstrasse 10, 4730 Raeren

zum Kassenprüferl in : Renate Curtz Falter, 1-lisselsgasse 12, 4700 Eupen

Anja Fassbaender, Lütticherstr.334, 4720 Kelmis

" Die gewâhlten Vorstandsmitglieder haben die Wahl angenommen.

Riicktritt : Ro1f KRINGS, Wesselbend 123, 4731 RAEREN/EYNATTEN

Geschehen zu Raeren, am Datum : 09 Februar 2014

Sylvain Vasbinder Vorsiizender Renate Laschet Kassiererin

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

' nem Belgischen Staatsblad vorbehalten

15/07/2013
ÿþût2aa C3

MOD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatst blatt zu veriifferltlichen ist

Hinteriegt bei der Ka Zield e sgsr~" c EUPEN

l4 -07- 2013

IN

der Greffier

11 iv

Unternehmensnr. 0891447420

Name der VereinigunglStiftung/Organismus

(Ausgeschrieben) : Hundesportfreunde für Wasserarbeit und Unterordnung

(Abgekürzt) : HWU

Rechtsform : VOG

Sitz s Wesselbend 123; 4731 Raeren-Eynatten

Gegenstand Anderung

der Urkunde

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht nennt sich  Hundesportfreunde für Wasserarbeit

und Unterordnung VoG", abge4cttrzt nH1NU VaG.

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist Raeren-Eynatten, Wesselbend 123.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck des Vereins ist

Die Hunde in der Unterordnung (incl. Ftrderung des Sozialverhaltens) auszubilden.

Soziale und p;ldagogische Aufgaben mit den Hunden in Form von

Besuchen in Behindertenheimen, Altenheimen und Kindergírten

wahrzunehmen.

Die aktive Fbrderung und Beachtung des Tierschutzes.

Die Üffentlichkeitsarbeit zur Fbrderung des aligemeinen Interesses für das

Hundewesen.

Finanzielle und materielle Mittel des Vereins nur satzungsgemaf3 für die

Hunde einzusetzen.

Sie kann emtliche Handiungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum

Vereinigungszweck

stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem

Zweck

dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel Il: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder - angeschiossene Mitglieder-Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Bitte auf der fetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Ofganismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rtickseite : Name und Unterschrift

bail - Peseizung

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Die effektiven Mitglieder geniegen die vollstdndigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Dem BgIgi3cheil ` Staatsblak vorbehalten

MOD 3,2

Artikel 6: Die Mitgliedschaft

Jede nattlrliche, juristische und tffentliche Person ab 15 Jahren kann Mitglied dieses Vereins werden.

Minderjilhrige (unter 18 Jahren) bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten

(gesetzlichen Vertreter).

in Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

emennen,

sowie etwaige Ehrenabzeichen des Vereins verleihen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

die vorgenannten Personen

- die gemâR nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfoigt durch das Ausfüllen eines Antragsformulars.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verstand hat den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustindigen Gericht zu vervollstlndigen. Effektive Mitglieder genieben alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte Nach der Aufnahme im Verein ist das neue Mitglied vol! stimmberechtigt

Artikel 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben grundsâtzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 9: Ende der Mitgliedschaft durch Austritt

Vereinsmitglieder, die trotz Aufforderung ihren Beitrag nicht bezahien, werden als Ftirdermitglieder

eingestuft.

Die Mitgliedschaft der Fbrdermitglieder endet mit dem 31.12 des Jahres.

Der Vorstand hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitglledem

in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu

vervollstWndigen.

Artikel 10: Ausschluss

DerAusschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist durch den amtierenden Vorstandes vorzunehmen.

Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehürt werden, der der Versammiung, aus 1/3 Gründungsmitglieder und dem Vorstand, dann das Protokoil der Erklürungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der o. g. Versammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Vorstand hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustündigen Geecht zu vervolistündigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zu Entscheidung der o. g. Versammiung aussetzen.

Artikel 11: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch

- Tod des Mitgliedes

- Auflüsung des Vereins.

Artikel 12: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keineriei Recht auf Vermi gensanteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventueil geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontoabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falie der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 13: Haftung der Mitglieder

Die flnanziellen Verpflichtungen jettes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventueel geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 14: Mitgliederregister

Am Sit der Vereinigung sowie in der Kamlei des zustündigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister

gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Palle von juristischen und üffentlichen Personen

J

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden News oder der Personen, die

dazu ermàchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung Oder die Organismus ©ritten gegenùberzu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

i160D 3,2

Tefl - Faris:îzung

die Bezeichnung, Rechtsfarm und Gesellschaftssitz angeführt, Der Verstand achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemül3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

Dem Belgischen Staatsbiae vorbehalten

Kapitel III: Mitgliedsbeitri3ge

Artikel 15: Mitgliedsbeitrâge (Beitrage und Gebühren)

Die effektiven und angeschiossenen Mitglieder zahlen einen jilhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der

Gründerversammlung I Generalversammlung festgelegt wird

- Die Háhe der Beitrâge, Gebühren und Uurlagen kann von den Mitgliedern in der Generalversammlung jedes Jahr neu festgelegt werden.

Die Einzelheiten regelt die Beitragssatzung.

Kapitel IV: Die Generalversammiung

Die Organe der Vereinigung

Die Organe sind:

- die Generalversammlung, die einmal jâhrlich tagt,

- der Vorstand Nerwaltungsrat

- die Gründungsversammlung.

Die Tàtigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich,

Artikel 16 Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 17: Befugnisse der Generaiversammlung

Die Generalversammiung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmüflig zustehenden Befugnisse, insbesondere

- Ànderung der Satzung

- Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedem

- Entiastung des Vorstandes

- Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung,

- Freiwillige Autlüsung der Vereinigung,

- Ausschluss von Mitgliedem,

- Umwandlung der Vereinigung,

Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Jede satzungsgemâll einberufene Versammlung ist bel Anwesenheit von 50 %

der stimmberechtigten Mitglieder, bevollmâchtigte Personen / Vollmachten

inbegriffen, beschlussfâhig.

Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der gültigen Slimmen in 5ïfentlicher Form

per Handzeichen mit  Ja" bzw. ,,Hein" ohne Stimmenthaltungen.

Bei Wahlen gilt, dass bel Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen ist. Bei wiederholter Stimmengleichheit wird das Ergebnis ausgewürfelt.

Artikel 18:Einberufung der Organe:

Die ordentiiche Generalversammlung wird einmal jührlich vom Prâsidenten,

Vizeprüsidenten oder vertretungsweise vom àltesten Vorstandsmitglied

Mârz einberufen.

Antràge für die Versammlung sind 2 Wochen ver der Versammlung

schriftlich an den Verstand einzureichen.

Weitere aul3erordentiiche Generalversammiungen Pinden statt:

-

wenn 115 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich

beantragen. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Vorstandes schriftlich

zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung hat

beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer

aullerordentliche Generalversammlung ist innerhaib eines Menais

stattzugeben;

- jedes Mal, wenn der Verstand dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Vorstand mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthaiten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Gründungsmitglled,

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Tell e - Fcsrtzung

Artikel 19: Beschlussfassung der Generalversammlung

Die Generalversammlung kaan nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einiadung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aufserordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfühig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfdhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spüter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen in i ffenflicher Form per Handzeichen mit  Ja" bzw.  Hein" ohne Stimmenthaltungen.

Aile Beschlüsse der ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen, vorbehaitlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 20: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammiung kann sich durch einen Bevoilmâchtigten vertreten lassen. Die

Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahmehmen.

Artikel 21: Protokolle

Ober den Ablauf der Generalversammiung ist ein Protokoil zu führen, welches insbesondere die Beschlüsse der

Generalversammlung festhâlt, das vom Prâsidenten bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu

' unterzeichnen ist. Das Protokoil muss folgendes enthalten:

1.Ort, Tag, Uhrzeit von Beginn und Ende der Versammlung;

2. Namen der Versammlungsleiter und Protokollführer;

3. Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder;

4. eine Namensliste der Anwesenden ist beizufügen;

5. Feststellung der satzungsgemf3en Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung;

6. Feststellung der Beschlussfâhigkeit der Versammlung;

7. die gesteliten Antrâge, Beschlüsse, Wahlen einschlieRlich der Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung

Das Protokoil ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.

Alle Satzungsabânderungen Naben beim far den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offen gelegt zu werden. Gleiches gilt für Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Vorstandsmitgliedern,

Geschâftsführern oder besonderer Bevoflmâchtigter.

Kapitel V: VorstandNerwaltungsrat

Artikel 22: Der Verstand (Verwaltungsrat) - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Vorstand (Verwaltungsrat) verwaltet, der aus mindestens 5 Personen besteht.

Die Verwaltungsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt, Die Vorstandsmitglieder mussen

ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder kdnnen zum Wohle des Vereins jederzeit mit einer %

Mehrheit den Vorstand seines Aortes entheben.

Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des VorstandesNerwaltungsrates auf unbestimmte Zeit.

Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder sind wieder wâhlbar.

Folgende Amter sind im VorstandNerwaltungsrat zu wâhlen:

1. Prâsident

2. Vizeprâsident

3.1. Kassierer

4.2. Kassierer

5. Schriftführer

Der Vorstand darf nicht im Gesamten jedes Jahr ausgetauscht werden

Eine Person kann keine 2 Vorstandsâmter bekleiden.

Artikel 23: Wahl des VorstandesNerwaitungsrates

Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfoigt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen der Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei wiederholter Stimmengleichheit wird das Ergebnis

ausgewürfelt.

Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Vorstandes fair eine unbestimmte Dauer, Der Vorstand bleibt

bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wâhlbar.

Dem Belgischer;' Staatsblatt vorbehalten

MOD 3,2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teirs B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermàchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung crier die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

MOD 3,2

Tefl E - ForéàcLzung

Artikel 24: Vakanz

Eiei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kënnen die restfichen Vorstandsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauf folgende Generalversammiung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt für die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu Ende.

Dem Belgischerl' Staatelaf{ vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 25:Befugnisse / Zustândigkeiten des VorstandesNerwaltungsrates

Der Vorstand hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren alf jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

1. Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammiung

2. Abfassung und Voriage des Jahresberichtes

3. Liste über die Mitglieder führen, hierbei sind Eintritte und Austritte zu protokollieren

4. Er ist verpflichtet, den Verein in alle notwendigen Gremien als VoG einzutragen.

5. Er hat seine Tâtigkeit ehrenamtlich auszuführen.

6. Er hat sich mindestens einmal im Monet zu treffen.

7, Er hat über die Aufnahme von Mitgliedem zu entscheiden, hierbei müssen mindestens 3 Ja-Stimmen des

Vorstandes vorliegen.

8. Er hat den Verein nach auf3en zu reprâsentieren und Kantakte zu anderen Vereinen zu pflegert.

Artikel 26: Prâsidium

Die Generalversammlung w5hlt aus ihren Reihen einen Prâsidenten (1. Vorsitzenden), einen Vizeprâsidenten (2.

Vorsitzenden), einen 1, und einen 2. Kassierer und einen Schriftführer, die das Prâsidium bilden.

Bei Verhinderung des Prâsidenten übt der Vizeprâsident oder bei dessen Abwesenheit das âlteste

Vorstandsmitglied die Funktion des Prâsidenten aus.

Artikel 27: Sitzungen des Verwaltungsrates Norstandes

Der Verwaltungsrat trilt jedes mal dann auf Einladung seines Prâsidenten (Vorsitzenden) oder von zwei Vorstandsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Er trilt jedoch einmal pro Kalendermonat zusammen. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung schriftlich an aile Vorstandsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Vorstandes ftihrt der President oder, bei dessen Verhinderung, der Vizeprâsident, oder bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Vorstandsmitglied.

Artikel 28: Beschlussfassung

Der Vorstand kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Vorstandssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens 3 von 5 Mitgliedem anwesend oder vertreten sind, vorbehaltiich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prâsidenten oder in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Vorstandssitzung.

Artikel 29: Vollmachten

Jedes Mitglied des Vorstandes kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Vorstandes sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 30: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der t; glichen Geschiâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmüchtigungen des Vorstandes, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift von zwei gemeinsam handeinden Vorstandsmitgliedem.

Artikel 31: Protokolle

Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoil ersteilt, welches insbesondere die Beschiüsse des Vorstandes festhâlt. Das Protokoil sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 32: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der ailgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Vorstandsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel 33: Vergütung

Die Mandate der Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 34: Tâgliche Gescháftsführung

Der Verstand kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen

L . -

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu errnáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegencber zu vertreten

Auf der Rûckseite : Name und Unterschrift

Dem Belgischarl' Staatsblatt vorbehalten

Tes] Q - Fortsetzung MOD 3,2

fictga K

der tâglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere Geschilftsführer, Vorstandsmitglieder ader nicht, übertragen. Der Vorstand legt die Befugnisse des/der Geschüftsführerls und dessen/deren eventuellen Bezüge fest.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

Kapitel Vl; Geschâftsjahr der Vereinigung

Artikel 35: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am 03.August 2007 und endet am 31. Dezember.

Kapitel Vil: Rechnungslegung

Artikel 36: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare emennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfails die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 37: Jahresabrechnung - Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Mârz, hat der VerwaltungsratNorstand die Jahresabrechnung über das verfiossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielte Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammiung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der VerwaltungsratNorstand im Monet November ein Budget für das kammende Geschâftsjahr zu erstellen. Dieses Budget ist spâtestens Ende Dezember fertig zustellen und der Generalversammlung im Monet Mürz eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Spenden

Geldspenden und geldwerte Spenden sind zul5ssig. Sie werden ausschtiel3lich for den Vereinszweck verwendet.

Kapitel V111 AuflSsung der Vereinigung

Artikel 38:Auflbsung des Vereins

Die Vereinigung kann gem den gesetztichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeliist werden.

Artikel 39 : Liquidator

lm Palle der freiwilligen Auflbsung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt

deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 40: Verbleibendes Nettovermflgen

Das nach Ausgleich der Verbindiichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestelit.

Nach Aufl6sung des Vereins wird das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbieibende Vermogen des Vereins dern Tierschutzverein zugeführt. Die Generalversammiung Kann bestemmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten solt,

Kapitel IX : Verschiedenes

Artikel 41: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrückliche in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den

Bestimmungen des Gesetzes vom 27.Juni 1921 betreffend der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Mandate sind unentgeitlich.

2. Die Generalversammiung verzichtet auf die Emennung von Kommissaren.

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewahite Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen einstimmig

getroffen:

1. Aus seinen Reihen wâhlt der Verwaltungsrat folgendes Prâsidium

- Vorsitzender: Roef Krings, Wesselbend 123, 4731 Eynatten

- Stelivertretender Vorsitzender, Withelm Ritzerfeld, Bruchstral3e 57, 52080 Aachen

- Schrifttührer: Sabine Fischer, Am Busch 10;4701 Kettenis

-1. Kassiererin: Renate Laschet, Beiven 86, 4731 Raeren

- 2. Vizekassiererin: Daisy Soiron, Lindberg 10; 4701 Kettenis

- Rücktritt: Schriftführerin Sonja Derikartz, Wesselbend 123, 4731 Eynatten

- Emennung: Schriftführer: Sabine Fischer, Am Busch 10;4701 Kettenis

- Rücktritt: Vizekassiererin: Margret Etteit,Industriestral e 13; 52459 Doren

- Ernennung: Vizekassiererin: Daisy Soiron, Lindberg 10; 4701 Kettenis

aeren, am" 06.Apri12013

c

(R gs Prâsident) (Re schet Kassiererin)

--

BBitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschritt

29/06/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriifentlichen ist MOD 3.2

Hirº%terlegt bel der Kanziel

des Handeisaerichts EUPEN

18 -06- 2015

tAl Kanztei

dcr Gr9tliv

Unternehmensnr : 0897.447.420

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Hundesporkfreunde Merols V.o.G. "Führung für Hund und Mensch"

(abgekürzt) : HMFM

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Belven 86, 4730 RaerenlMerols, Belgien

Gecienstand

der Urkunde : Anderung Vorstandsbesetzung

Auf der Generalversammiung am 31.52015 sind der Vorsitzende Sylvain Vasbinder und die 2 Kassirerin

Daisy Soiron zurück getreten.

Die Generalversammiung hat mit Datum vom 31.5.2015

Frau Anja Géron,Lütticherstr. 334,13 4720 Kelmis einstimmig zur 1 Vorsitzenden gewâhlt.

Frau Rosmarie Ritzerfeld ,Bruchstr.57, D 52080 Aachen wurde einstimmig zur2 Kassiererin gewâhlt.

Die gewâhlten Vorstandsmitglieder haben die Wahl angenommen.

Getâtigt in Raeren, am 7.6.2015 Wilhelm Ritzerfeld Steilvertretender Vorsitzender

Anja Géron 1 Vorsitzende Rosmarie Ritzerfeld 2 Kassiererin

Renate Laschet 1 Kassiererin

Sabine Fischer Schriftführerin

witte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Netars oder der Personen, die dazu ermechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vert reten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 29/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
HUNDESPORTFREUNDE MEROLS, FUHRUNG FUR HUND U…

Adresse
BELVEN 86 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne