INTERESSENVEREINIGUNG BUTGENBACH-BERG

Divers


Dénomination : INTERESSENVEREINIGUNG BUTGENBACH-BERG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 500.682.722

Publication

22/11/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Hinteriegt bei der Kanzlei

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiterr " iaiassse*





Unternehmensnr : O 6$ 2. /22

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) ; INTERESSENVEREINIGUNG BÜTGENBACH-BERG

(abgektlrzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4750 Bütgenbach, Malmedyer Strasse 57

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Auszug aus dem Protokoli der Gründungsversammiung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabslcht` INTERESSENVEREINIGUNG BÜTGENBACH-BERG vom 10. Oktober 2012

Zwischen den Unterzeichneten :

-Thorsten Maraite, Hotelier, wohnhaft in 4750 Bütgenbach Marktplatz 8, Belgier

-Marc Steffens, Wirt, wohnhaft in Bütgenbach Seestraf3e 26a, Belgier .

-Mario Linden, Elektroinstallateur. Am Hagel 7. 4750 Bütgenbach, Belgier

-Stefan Maraite, Schreiner Miibelmonteur, wohnhaft in 4960 Malmedy, Gretedar 5 , Belgier

- Luc Halmes, Bficker, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Hofstrasse 54, Belgier

- Reiner Heck, Schreiner, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Auf den Burgfeldern 10, Belgier

- Astrid Wey- Brais, Fleurist, wohnhaft in 4750 Bütgenbach Klosterstrasse 5 , Belgier

-Linden Ralph, Einzeihfindler Elektro, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Burgstrasse 40, Belgier

-Ritter Torsten, Bauunternehmer, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Zur Hütte 34, Belgier

-Melanie Spee, Selbstfindig, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Zur Domfine 37 Belgier

-Gerald Kreitz, Obst und Gemüsehândler, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Malmedyerstrasse 51, Belgier

-Pascal Niessen, Heizungsinstallateur, wohnhaft in Bütgenbach, Lindenallee 31 a, Belgier

wurde vereinbart, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt mit dem heutigen Tage zu. gründen

Die Satzungen wurden wie folgt festgelegt:

Titel 1 : Bezeichnung, Sitz, Ziel, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht het die Bezeichnung:

Interessenvereinigung Bütgenbach-Berg

Artikel 2.- Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4750 Bütgenbach, Malmedyer Stalle 57 im Gerichtsbezirk Eupen

Er kann durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3.- Ziel

Ziel der Geselischaft ist

-1) Zusammenschluss aller brtlichen Gewerbebetriebe und Einwohner zu einer Interessenvereinigung

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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-2) Fürderung des ürtlichen Gewerbes durch entsprechende Mar nahmen, wie gemeinsame Werbung, Fdrderung des Tourismus, Verschdnerung des Ortsbildes und durch enge Zusammenarbeit und beratende Mitwirkung bel den zustândigen Behürden

-3)1m Allgemeinen, Fdrderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens der Ortschaften Bütgenbach und Berg

Artikel 4.- Dauer

Die Vereinigung wird fair eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit vorzeitig aufgeldst werden

Titel Il : Mitgileder, Aufnahme, Rücktritt, Ausschluss, Unkostenbeitrag

Artikel 5.- Mitg lieder

Die Zahi der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger ais 7 betragen. Die Gründer sind die unterzeichnenden Mitglieder.

Artikel 6.- Aufnahme

Die Mitglieder entscheiden bei der Generalversammlung über die Aufnahme der neuen effektiver Mitglieder. Mitgiled werden dart jeder Einwohner der Ortschaften Bütgenbach-Berg sowie alle Erwerbstdtigen dieser Ortschaften

Artikel 7.- fdrdernde Mitglieder

Der Verwaltungsrat kann aufrerdem fürdernde Mitglieder zulassen. Sie haben nicht das gleiche Statut eines effektiven Mitglieds, ihre Rechte und Pflichten werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 8.-

Die Mitglieder haften nicht persünlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.

Artikel 9.- Rücktritt oder Ausschluss

Jedes Mitglied kann mit Ablauf des Geschüftsjahres aus der Vereinigung ausscheiden.

Diesen Entschluss muss er dreiFFig volle Tage im Voraus dem Verwaltungsrat mit Einschreibebrief mitteilen.

Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit durch eine Generalversammlung, welche mit einer zwel Drittel Mehrheit entscheiden muss, ausgeschlossen werden.

Die so ausgetretenen oder ausgeschlossenen effektiven Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geschüftsvermügen der Vereinigung, noch kennen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkung, Stiftung und dergleichen verlangen.

Artikel 10.- Unkostenbeitrag

Für die Aufgaben der Vereinigung wird von den effektiven Mitgliedern ein jührlicher Unkostenbeitrag von mindestens 25EUR maximal 250EUR gefordert.

Titel 111; Verwaltungsrat

Artikel 11.-

Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat. Dieser setzt sich drel bis 11 Mitgliedern zusammen, welche von der Generalversammlung bestimmt werden. Ihr Mandat ist unentgeltlich. Sofern die Vereinigung nur drei Mitglieder hat, kann der Verwaltungsrat auch aus zwei Mitgliedern besteken, In jederri Falle muss im Verwaltungsrat mindestens eine Person weniger sein als die Gesellschaft effektive Mitgileder hat.

Die Dauer des Mandates betrdgt 2 Jahre. Ihre Wiederwahl ist müglich. Sie werden durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden effektiven Mitg lieder gewâhit.

Die Mandate werden wie folgt besetzt.

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a)Im Gegensatz zu den hier vorgesagten werden bereits nach einem Jahr die Hülfte (aufgerundet) Verwaltungsratsmitglieder neu bestimmt, und zwar jene welche die wenigsten Stimmen auf sich vereinigen konnten oder bei Gleichheit der Stimmen die die Jung sten Mitglieder

b)Nach dem ersten Jahr werden jahrlich abwechselnd Verwaltungsratmitglieder neu gewáhlt und zwar immer diejenigen deren Mandat dann 2 Jahre betrágt, egal wie viele Mandatstrâger dieses Mandat ausgefüllt haben

Die abgetretenen Verwaltungsratmitglieder sind wiederwâhlbar.

Die neuen Verwaltungsratmitglieder dürfen im ersten Jahr den Posten des Schriftführers, Prâsidenten oder Kassierers nicht besetzen.

Jedes Verwaltungsratmitglied kann durch begründeten Beschluss der Generalversammlung abberufen werden. Das Mandat endet ebenfalls durch Tod, Rücktritt, Ausschluss oder Verlust der Eigenschaft als Mitglied der Vereinigung.

Jedes freigewordene Mandat wird durch die Generalversammlung neu besetzt.

Artikel 12.-

Der Verwaitungsrat wâhlt unter sich eiven Prâsidenten und eihen

Vize-Prâsidenten.

Aullerdem wâhlt er einen Schriftführer und einen Kassierer. Diese müssen nicht unbedingt Mitglied des Verwaltungsrates sein.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Prâsidenten übt der Vize-Prâsident oder bei dessen Abwesenheit das álteste Verwaltungsratmitglied dieses Amt.

Artikel 13.-

Der Verwaltungsrat wird von wenigstens zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder vom Prâsidenten einberufen. Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung, und wird mindestens acht Tage im Voraus verlandt.

Der Verwaltungsrat kann nur über die Punkte der Tagesordnung beraten und entscheiden, es sei denn alle Verwaltungsratsmitglieder wâren anwesend und Bine Mehrheit von drel Vierteln würde einen weiteren Punkt der Tagesordnung hinzufügen.

Artikel 14.-

Er kann nur bei Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder beraten.

Soilte diese Mehrheit nicht erfülit sein, wird innerhaib einer Woche eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Bei die-'ser Versammlung kánnen Entscheidung bei gleich weicher Anzahl Anwesender gefâIlt werden.

Artikel 15.-

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.

Artikel 16.-

Abwesende Verwaltungsratsmitglieder kbnnen ihre Rechte nur an ein anderes Verwaltungsratsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht übertragen.

Artikel 17.-

Alle Entscheidungen des Verwaltungsrates werden in den Versammlungsberichten festgehalten.

Diese werden nach Gutheil3en durch die Verwaltungsratsmitglieder in der folgenden Sitzung von zwei

Verwaltungsratsmitgiiedem unterschrieben und in ein Sonderregister eingetragen.

Artikel 18.-

Der Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Verfügungs- und Verwaltungshandlungen was die Geschaftsführung und die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne des Wortes angeht.

Alles, was nicht ausdrücklich durch die Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehort zur Kompetenz des Verwaltungsrates.

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Er legt eine für alle Mitglieder verbindliche Gesellschaftsordnung fest.

Artikel 19.-

Der Verwaltungsrat kann selbst oder durch Übertragung der Vollmacht alle Angestellten oder Arbeiter der Vereinigung einstellen oder kondigen, sowie ihre Befugnisse und Bezahlung festiegen.

Artikel 20.-

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Führung der Vereinigung mit der dazu benütigten Unterschrift einem gescháftsführenden Verwaltungsratsmitgiied übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Faite dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls aile Rechte gfeich welchem Mandater übertragen. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit Mandater widerrufen.

Artikel 21,-

Für aile Rechtsgeschâfte, insofem sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Prâsidenten und des Vize-Prâsidenten oder des Prüsidenten oder Vize-Pràsidenten und eines Verwattungsratsmitglieds. Dies jedoch nur bis zu einem Betrag von 1000,00 EUR.

Jeglicher Betrag der 1000 EUR überschreitet, muss durch eine 2/3 Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden.

Die Unterzeichner haben Dritten gegenüber ihre Befugnisse nicht zu beweisen.

Artikel 22.-

Die gerichtliche Vertretung der Vereinigung sei es als Klâger oder als Beklagter, kann im Namen der Vereinigung einem Mitglied des Ver-'waltungsrates übertragen werden, unter der Voraussetzung, dass die gesetztichen Bestimmungen erfültt sind.

Artikel 23.-

Die Verwaltungsratsmitglieder und Geschâftsführer gehen mit der Wahrnehmung ihres Mandates keine persiinliche Verpflichtung etn. Sie haben sich nur für die Ausübung ihres Mandates zu verantworten.

Kapitel IV ; Die Generalversammlung

Artikel 24.-

Die Generalversammlung ist das hóchste Organ der Vereinigung.

Zu ihren Befugnissen gehoren unter anderem:

-die Anderung der Statuten;

-die Ernennung sowie die Abberufung des Verwaltungsrates;

-die Ernennung sowie die Abberufung von Kommissaren;

-die Entlastung für die Verwalter und Kommissare;

-die Annahme sowie die Begutachtung des Budgets sowie der Konten;

-die gewolite Auflósung der Vereinigung;

-der Ausschlus eines Mitgliedes;

-die Umwandlung der VoG in eine Gesellschaft mit sozialem Ziel;

-sowie alle Entscheidungen, die saut Gesetz oder den Statuten ihr vorbehalten sind.

Artikel 25.-

Es muss wenigstens einmal lm Jahr im Laufe des Monats Mârz, am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen, in der Einladung angegebenen Oit, eine ordentliche Generalversammlung an einem vom Verwaltungsrat festzusetzenden Datum und Uhrzeit stattfinden, bei weicher der Verwaltungsrat der Generalversammlung den Haushaitsplan, das Budget, sowie stmtliche Aus- und Eingânge vorlegen muss. Wàhrend dieser Generalversammlung wird auch über die Entlastung des Verwaltungsrates beraten und entschieden.

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Eine auI erordentliche Generalversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen; sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der effektiven Mitglieder dies verlangt,

Artikel 26.-

Der Verwaltungsrat ruft wenigstens vierzehn volle Tage vorher die Generalversammlung, durch einfachen, an aile effektiven Mitglieder adressierten Brief, ein. Die Einladung ist von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, dem Presidenten oder zwei Fünftel der effektiven Mitglieder unterzeichnet und führt die genaue Tagesordnung auf. Jeder, durch wenigstens fünf Prozent der effektiven Mitglieder vorgeschlagene Punkt, muss in die Tagesordnung aufgenommen werden, Diese Vorschlege mussen wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung an den Verwaltungsrat schriftlich gerichtet werden.

Eine Generalversammlung kann auch in einer kürzeren Frist einberufen werden, wenn wenigstens drei Viertel aller effektiven Mitglieder damit einverstanden sind.

Die Generalversammlung kann nur über die Punkt der Tagesordnung beraten und entscheiden, es sel denn drei Viertel der effektiven Mitglieder weren anwesend und drei Viertel der effektiven Mitglieder stimmen einero weiteen Punkt auf der Tagesordnung zu, es sel denn, dass Gesetz verbietet dies.

Artikel 27:

Ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Mitglied führt den Vorsitz der Generalversammlung. Die Generalversammlung ernennt einen Sekretár aus dem Verwaltungsrat.

Artikel 28.-

Alle an der Generalversammlung teilnehmenden effektiven Mitglieder verfügen über je eine Stimule,

Ein effektive Mitglied kann sich durch eine Person seines Vertrauens an Hand einer schriftlichen Voilmacht vertreten lassen. Keine Persan kann mehr als ein effektives Mitglied vertreten.

Artikel 29:

Ausgenommen die Fâlle, fur die das Gesetz oder die Statuten eine besondere Mehrheit verlangen, kann die Generalversammlung, die ordnungsgemel3 einberufen wurde, entscheiden, gleich wie poch die Zahi der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder auch sein mag. Ihre Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, auIIer in den Fâllen, in denen eine andere Bestimmung vorgesehen ist.

Die Entscheldungen betreffend der Statutendnderungen, dem Ausschlu[3 von effektiven Mitglïedem oder die gewolite Aufldsung der Vereinigung mu( gemâl5 den Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundachtzig erfolgen.

Artikel 30.-

Die Entscheidung der Generalversammlung werden in einem Versammlungsregister festgehalten, das von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet wird. Diese Berichte werden aul erdem in ein Sonderregister eingetragen.

Titel V : Haushaltpian, Konten

Artikel 31.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Mârz eines jeden Jahres und endet am letzten Tag des Monats Februar desselben Jahres.

Das erste Gescheftsjahr beginnt am Tag der Gründerversammlung und endet am letzten Tag des Monats Februar 2013

Alle Akte, die ab diesem Datum bis zum heutigen Tage für die Vereinigung getuigt wurden, werden von der Vereinigung übemommen.

Artikel 32:

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Die Vereinigung ist verpflichtet, die Buchführung gemüss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 und deren Ausführungserlasse zu führen.

Artikel 33.-

Am Ende eines jeden Geschüftsjahres werden die Konten des verflossenen GeschiftsJahres abgeschlossen, sowie der Haushaltsplan für das kommende Jahr ausgearbeitet. Die beiden werden der ordentiichen Generalversammlung zur Begutachtung unterbreitet.

Titel VI : Auflüsung

Artikel 34.-

lm Falle der wie im Gesetz vorgesehenen Auflüsung der Vereinigung hat die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren sowie deren Befugnisse zu bestimmen.

lm Falle der gerichtlichen Auflüsung der Vereinigung, bezeichnet das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren.

lm Falle einer gewoilten oder gerichtlichen Auflüsung der Gesellschaft geht das Nettoergebnis nach Abzahlung der Schulden sowie der Tilgung der Lasten und unter Berücksichtigung der durch das Gesetz geregelten Bestimmungen bezüglich der erhaltenen Subsidies, sowie des Gesetzes von neun-'zehnhunderteinundzwanzig, auf eine Einrichtung mit âhnlicher Zielsetzung, die ihren Sltz im Tâtig-'keitsbereich hat, über.

Kapitel VII : Ailgemeines

Artikel 35.-

lm Übrigen geiten aile Bestimmungen des Ge-tsetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

Durch seinen Beitritt verzichtet jedes Mitglied auf jegliche gerichtliche Prozedur.

Generalversammiung

lm Anschluss an die Gründung hat die Generalversammiung folgende Personen in den Verwaltungsrat bestimmt

- Thorsten Maraite

- Marc Steffens

- Mario Linden

- Stefan Maraite

- Luc Halmes

- Reiner Heck

- Astrid Wey-Brüls

- Ralph Linden

- Thorsten Ritter

- Melanie Spee

- Gerald Kreitz

Die Generalversammiung stelite weiter fest, dass die folgenden Personen lediglich eis Mandat von einem Jahr haben und dementsprechend nâchsten Jahr neu gewâhit werden müssen :

Thorsten Maraite, Stefan Maraite, Melanie Spee, Mario Linden, Marc Steffens, Torsten Ritter

Aile Verwaltungsratsmitglieder erklürten, ihr Mandat anzunehmen.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat trat zusammen und iegte seine Mandate wie fotgt fest:

Es wurden bezeichnet:

- zum Prâsidenten: Maraite Thorsten

- zum Vize-Prâsidenten: Kreitz Gerald

- zum Kassiererl Heck Reiner

- zum Schriftführer: Linden Ralph

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Teil B: Fortsetzung

Diese erklâren, ihr Mandat anzunehmen.

Marc STEFFENS, Verwalter Mela nie SPEE, Verwalter Torsten RITTER, Verwalter Gerald KREITZ, Vize-Prâsident Stefan MARAITE, Verwalter Luc VALMES, Verwalter Ralph LINDEN, Schriftführer Mario LINDEN, Verwalter Reiner HECK, Kassierer Thorsten MARAITE, Prdsident Astrid BROLS, Verwaiter

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Dem Belgischen Staatsbtatt vorbehalten











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Coordonnées
INTERESSENVEREINIGUNG BUTGENBACH-BERG

Adresse
MALMEDYER STRASSE 57 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne