24/10/2013
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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/10/2013 - Annexes du Moniteur belge
tJnternehmensnr. : 0.5-ijy) (1)4/
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Gesellschaftsnarne
(m1l dte.geschnet<��n) JCW Communication
{abgekurzt3
Rechtsfarm : Privat Gesellschaft mit beschr�nkter Haftung
Sitz : 4700 - Eupen, Schilsweg 9
(volstandige adresset
Gectenstand
der Urkunde : Gr�ndung
Aus einem am 11. Oktober 2013 durch Noter Jean-Marie JAKUBOWSKI in Eupen aufgenommen, im Wege der Einregistrierung, Protokoll der Gesellschafter ergibt sich:
II, STATU TE N.-
Die Esschienenen setzen die Statuten folgendennaI en fest:
Bezeichnung - Sitz - Gegenstand - Dauer.-
Artikel I - Form
Die Gesellschaft nimmt die Form einer Privatgesellschaft mit beschr�nkter Haftung an.
Artikel 2-- Bezeichnung
Sie wird JCW Communication" bezeichnet.
Alle Gesch�ftshandlungen, Rechnungen, Anzeigen, Vertiffentlichungen, Briefe, Bestellzettel und andere Schriftst�cke der Gesellschaft f�hren:
den Gesellschaftsnamen, die Angabe "Privatgesellschaft mit beschr�nkter Haftung " oder die Anfangsbuchstaben P.G.m.b.H.", die genaueAngabe des Gesellschaftssitzes.
Artikel 3 - Sitz
Der Sitz der Gesellschaft wird in 4700 Eupen, Schilsweg 9 sein.
Dieser Sitz kann durch Beschluss der Gesch�ftsf�hrung nach jedem anderen Ort in Belgien verlegt werden.
Er ist in den Beilagen zum Moniteur Belge zu verdffentlichen. Durch Beschluss der Geschgftsf�hrung kann die Gesellschaft auch Verwaltungssitze, Zweigniederlassungen, Agenturen, Depots in Belgien und im Auslande errichten.
Artikel 4 - Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist;
-Agenturf�r Gestaltung, Design, Grafik, Druckvorlagen, Webdesign, Illustration, Dekoration;
-Beratung jeglicher Art und Schulung:
-Import, Export, Handel und Vertrieb von nicht genehmigungspflichtigen Waren aller Art;
im allgemeinen kaon die Gesellschaft jegliche Handlung vomehmen die zivilrechtlichen oder handelsmassigen finanziellen oder industriellen Charakter hot und sich auf bewegliche oder unbewegliche
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C7�ter bezieht und direkt oder indirekt, genzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung steht oder geeignet w�re, die Verwirklichung dieses Gegenstands zu erleichtern oder zu fardern.
Die Gesellschaft kann durch Einlagen, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonstwie sich an Unternehmen beteiiigen, die in Belgien oder im Auslande bereits bestehen oder noch gegr�ndet werden, wenn diese Unternehmen denselben oder einen ehnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft haben.
Die vorstehende Aufzehlung gilt nur beispielsweise und ist nicht einschrenkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.
Artikel 5 - Dauer
Die Gesellschaft wird fur eine unbestimmte Zeit gegr�ndet.
Sie kann durch Entscheidung der Generalversammlung aufgelastwerden.
Artikel 6 - Gesellschaftskapital
Das Gesellschaftskapital ist bei der Gr�ndung auf achtzehntausendf�nfhundertf�nfzig Euro (18.550,00
EUR) festgesetzt worden und zerlegt sich in hundert (100) Anteile ohne Nennwert.
Artikel 7.- Nutzniefbung der Anteile
lm Palle einer Aufteilung der Eigentumsanteile zwischen Nutzniel er und nackten Eigent�mer rallen die
zugestanden Rechte dem Nutznieller zu.
Artikel 8 - Abtretung und Obertragung von Anteilen
A Freie Abtretungen
Die Anteile kannen ohne Genehmigung unter Lebenden abgetreten oder von Todeswegen �bertragen
werden an einen Teilhaber, an den Ehepartner des Abtretenden oder des Testators, an die Aszendenten oder
Nachkommen in direkter Linie der Gesellschafter.
B/ Abtretungen, welche der Genehmigung unterliegen,
Jeder Gesellschafter, der beabsichtigt seine Anteile unter Lebenden einer anderen Person, als diejenigen, die in dem hiervor erwehntem Absatz vorgesehen sind, abzutreten, wird, unter Vorbehalt der Ung�ltigkeit, die Zustimmung minimum der l-lelfte der Teilhaber benatigen, welche insgesamt mindestens drei Viertel der Gesellschaftsanteile besitzen mussen, unter Abzug der Anteile deren Abtretung vorgeschlagen ist. Zu diesem Zweck, wird er dem Verwaltungsrat, mittels eines Einsohreibens, einen Antrag zustellen mit den Angaben der Namen, Vornamen, Berufe, Domizile des oder der vorgeschlagenen �bernehmer sowie der Anzahl der Anteile deren Abtretung vorgesehen ist und des gebotenen Preises.
Innerhalb acht Tagen nach Erhalt dieses Schreibens �bermittelt der Verwaltungsrat den Wortlaut, durch ein Einschreiben, an alle Gesellschafter, indem sie aufgefordert werden eine zusagende oder ablehnende schriftliche Antwort innerhaib einer Frist von f�nfzehn Tagen abzugeben, und indem ihnen mitgeteilt wird, daf3 diejenigen, die ihre
Stellungnahme nicht abgeben, so betrachtet werden als eb sie ihre Zustimmung erteilt hetten. Diese Antwort wird durch Einschreibebrief zugesandt werden mussen.
In den acht Tagen nach Ablatif der Antwortfrist, stellt der Verwaltungsrat dem Abtretenden die Entscheidung in bezug auf seinen Antrag zu.
Die Erben und Verrn5chnisnehmer, welche nicht rechtmell,ige Gesellschafter infolge der gegenw�rtigen Statuten werden kannen, sind gehalten, gemef3 denselben Formaliteten, die Zustimmung der Gesellschafter zu beantragen.
Die Zustimmungsverweigerung zu einer Abtretung tinter Lebenden geschieht ohne Einspruchsmaglichkeit, obwohl, der Gesellschafter, der alle oder teilweise seine Anteile abtreten machte, von denjenigen , die sich dieser Abtretung widersetzt haben, verlangen kann, dal3 ihm zu ihrem durch einen gemeinsam beauftragten Sachverst5ndigen oder, in dessen Ermangelung, durch den Presidenten des Handelsgerichts am Gesellschaftssitz, verfahrend mit einstweiliger Verf�gung, festgelegten Wert zur�ckgekauft werden. Es wird in derselben Weise verfahren bei einer Zustimmungsablehnung eines Erben oder eines Verm5chnisnehmers.
In dem einen wie in dem anderen Fall wird die Zahlung in der sechsmonatigen Frist ab der Abtehnung erfolgen m�ssen.
Artikel 9 - Anteilregister
Die namentlichen Anteile sind im Anteilregister eingetragen. Dieser Register befindet sich am Sitz der
Gesellschaft. Jeder Gesellschafter, jede interessierte Person haben Zugang zu diesem Register
Artikel 10.- Gescheftsf�hrung.-
Die Gesellschaft wird von einem oder mehreren Gescheftsf�hrern, die Gesellschafter sind oder nicht, verwaltet.
Diesen obliegt allein die Verwaltung der Gescheftsabwicklungen. Jeder Gescheftsf�hrer unterzeichnet persanlich alle im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit dem vorausgehenden Wortlaut "Fur JCW Communication PGmbH der Gesch�ftsf�hrer oder ein Gescheftsf�hrer". Dieser Wcrtlaut dart mit einem Stempel aufgetragen werden.
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Die Geschaftsf�hrer d�rfen sich nur f�r den Bedarf der Gesellschaft dieser Unterschrift bedienen, bei Gefahr von Entiassung und jeglichen Schadenersatzes im Falie wo der Unterschriftsmissbrauch der Gesellschaft einen Schaden zugef�gt haben w�rde.
Artikel 11 - Befugnisse des Geschaftsf�hrers.-
GemdR Artikel 257 �ber die Handeisgesellschaften kann jeder Geschgftsf�hrer alle erforderlichen oder n�tz�chen Handlungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszieles verrichten, auRer diejenigen die vom Gesetze der Generalversammiung vorbehaiten sind und jeder Geschdftsf�hrer vertritt die Gesellschaft Dritten und der Justiz gegen�ber , es sei ais Kl�gerin oder Beklagte.
Der Gesch�ftsf�hrer kann unter seiner Verantwortung einen delegierten Direktor emennen oder den ihm genehm erscheinenden Personen besondere Befugnisse einrdumen.
Artikel 12 Entiohnung
Auger wenn die Generalversammiung es anders vorsieht, ist das Mandat des Geschdftsf�hrers entgeltiich.
Artikel 13 - Kontrolle
Auger wenn die Gesellschaft durch das Handelsgesetzbuch davon befreit ist, wird die Kontrolle der Finanzlage, der Jahresabrechnungen, und die ordnungsm�Rigen, in den Jahresabrechnungen, festgestellten T�tigkeiten, einem oder mehreren Kommissaren anvertraut, die durch die Generalversammiung, welche ihre Anzahl festiegt , ernannt werden.
lm Faite, wo die Gesellschaft davon befreit sein soulte eioen Kommissar zu ernennen, hat jeder Gesellschafter persdnlich die Untersuchungs- und Kontrollrechte der Kommissare. Er kann sich durch einen Buchsachverst�ndigen vertreten lassen.
Artikel 14 - Generalversammiung
Die ordentliche Generalversammiung der Gesellschafter fh11t auf den erster Montag des Monats Mai um
achtzehn Uhr entweder am Gesellschaftssitze oder an jeden anderen in der Ladung angegebenen Ort in
Betgien,
Ist dieser Tag ein Feiertag, dann wird die Versammlung auf den niichsten Arbeitstag verlegt.
Die Generalversammlung erw�hlt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht an einer einzigen Slimme. Der Gesellschafter, Besitzer mehrerer Gesellschaftsanteile, verf�gt �ber ebenso viele Stimmen wie er Anteile besitzt.
Artikel 15 Vertretung
ieder Gesellschafter kann seine Stimme persintich oder durch eiven Mandanten abgeben.
Artikel 16 -- Verlgngerung
Jede ordentliche oder auRerordentliche Generalversammiung kann sofort vertagt werden, in maximum drei
Wochen durch die Geschaftsf�hrung
Die neue Generalversammiung ber�t �ber dieselbe Tag esordnung und entscheidet endg�ltig.
Artikel 17.- Presidium -. Beratungen Protokoll
Die Generalversammlung wird vom Geschaftsf�hrer oder von dem Anteilinhaber, der die meisten Anteile
besitzt, gef�hrt.
Ausgenommen in den durch das Gesetz vorgesehenen Fellen wird die Versammlung abstim men gieich wie hoch das Kapital vertreten ist und mit einfacher Mehrheit.
Die Beratungen der Generalversammlung werden in eineet Protokoilbuch hinterlegt. Diese Beratungen werden von den Anteilinhaber die es verlangen Unterschrieben. Kopien oder Ausz�gen werden vom Geschaftsf�hrer unterschrieben.
Artikel 18 - Geschaftsjahr
Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Jan uar und endet am einunddreiRigsten Dezember des Jahres.
Artikel 19 Gewinnaufteitung.-
Nach Abzug der ailgemeinen Unkosten, Auslagen und Amortisationen stellt der Gewinnsaldo der Bilanz den
Reingewinn der Gesellschaft dar.
Von diesem Gewinn wird jahriich abgehoben:
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Dem Belgischen Staalsblatt vorhehalten
I) F�nf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve; diese Entnahme ist nicht mehr Pflicht sobald die gesetzliche Reserve ein Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht. Sie wird erneut zur Pflicht, wenn die Reserve aus irgendeinem Grunde angetastet worden ist.
2) Der Restbetrag erhtilt die Bestimmung welche ihr die handelnde Generalversammlung auf Vorschlag der Geschdftsf�hrung erteilt unter Ber�cksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 20.- Liquidation, Aufteilung und Aufldsung
Bei Aufldsung der Gesellschaft wird die Liquidierung durch den oder die Gesch�ftsf�hrer durchgef�hrt es sei
denn die Generalversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.
Der Gewinnsatdo wird lm Verh��nis zu den Anteilen die jeder Geselischafter besitzt unter ihnen aufgeteilt, wobei jeder Anteil gleiches An recht aus�bt.
Jedoch, sollten nicht alle Gesellschaftsanteile in einer gleichen Proportion eingezahlt sein werden die Liquidatoren vorab den Ausgleich entweder durch Aufforderung zur Einzahlung oder durch Teilr�ckzahlung wieder erstellen.
Artikel 21-Wahl des Domizils:
Zur Aus�bung der vorliegenden Statuten erw�hlen alle Gesellschafter, Geschdftsf�hrer, Domizil im
Gesellschaftssitze.
Artikel 22 geltendes Recht
F'�r alles was in den gegenwgrtigen Statuten nicht vorgesehen ist, beziehen sich die Erschienenen auf das
Handelsgesellschaftsbuch.
Herr WILLEM Christoph, wird als Geschftftsf�hrer ernannt. Seine Ernennung erfotgt auf unbestimmte Zeit.
Das erste Geschflftsjahr beginnt bei Unterzeichnung der Gr�ndungsakte um am 31.. Dezember 2014 zu enden. Die neue gegr�ndete Gesellschaft wird alle Handlungen die in lhrem Name oder durch Vertreter der Gesellschaft vor dem heutigen Tage gem acht worden sind �bernehmen,
Die Generalversammlung findet im Jahr 2015 stalt.
F�r gleichlautenden analytischen Auszug: gezeichnet Jean-Marie JAKUBOWSKI, Noter,
Akte und Dokumente die gleichzeitig mit gegenw�rtigem Auszug bei der Gerichtsschreibere� hinterlegt
werden :
- Ausfertigung des Protokolls.
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/10/2013 - Annexes du Moniteur belge
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