JGV WIRTZFELD

Divers


Dénomination : JGV WIRTZFELD
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 627.995.420

Publication

20/04/2015
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Altlagen zure Belgischen Staa sblatt zu veriiffentiichen ist

Hinteriegt bel der Kamli

des Handelsgerichts EUPEN

Man 3.2

08 -04- 2015

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(aiiâgaschu.e>L ) : JGV WIRTZFELD

(abgekürzt) :

Fiei" htslorrtï : VoG

Sitz : Wirtzfeld,Wirizberg 43, 4764 Büllingen

G?~~eria t7:,rid

der Ur3,i,+rtcle, : Gründung

Hermann Manuel, Wirtzfeid, Wirtzberg 43, 4760 Büllingen

Lenz Yannick, Wirtzfekd, Wirtzberg 9, 4760 Büllingen

Brûck Romain, Wirtzfeld, Jensit 62, 4760 Büilingen

Welsch Philippe, Wirtzfeld, Jensit 25, 4760 Büllingen

Welsch Raphael, Wirtzfeld, Jensit 8, 4760 Büllingen

Schnt;ider Mike, Wirtzfeld, Zur Rodderhf5he 65, 4760 Büllingen

Sonnet Jerome, Büllingen, Am Kamerborren 24, 4760 Büllingen

Gewâhlter Vorstand:

Président: Hermann Manuel

Vizeprâsident: Lenz Yannick

Kassierer. Brück Romain

Schriftführer: Welsch Philippe

Erster Beisitzer: Welsch Raphael

Zweiter Beisitzer: Schneider Mike

Titel I: Beschreibung der Vereinigung

Art.1

Der Name der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet: JGV Wirtzfeld.

Art.2

Die Vereinigung wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.

Art.3

Die Vereinigung ist niedergelassen in B-4760 Büilingen, Wirtzfeld 43 Gerichtsbezirk Eupen.

Art.4

Der Hauptzweck der Vereinigung ist die Vereinigung der Dorijugend zu ft rdern.

Titel lI: Mitglleder

Art. 5

Die Vereinigung zâhlt mindestens 3 Mitglleder. Wenn die Anzahl Mitglieder weniger als 3 betrâgt, wird die Vereinigung aufgelast. Die Güter der Vereinigung sind in diesem Falle einem Zweck zuzuführen, der dem Zweck der Vereinigung entspricht, und dürfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.

Art.6

Die neuen Mitglieder werden vom Vorstand akzeptiert. Zu diesem Zweck ist vom Mitgliedsanwérter ein

Gesuch an die Vereinigung zu richten. Die Entscheidung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit zu treffen;

Bitte auf der ietzten Selle des Tells B angeen . Auf der Vorderseite. Name und Eigenschab des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermáchtigt sind due Vereinigung, die Stifiung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten. Auf der Rüct:seit:° : Marné und Unterschrift

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MOD 3.2

eine etwaige Ablehnung bedart keiner Begründung. Durch die Annahme der Mitgliedschaft akzeptieren die Mitglieder die Satzung der Vereinigung. Die gültig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden elfe Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Vereinigung gesamtschuldnerisch und unteilbar. '

Art.7

Der jàhrliche Beitrag der Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Durch die Zahiung des Beitrags beweist

man aulIerdem seine Mitgliedschaft,

Art.8

1.

Mitglieder kdnnen jederzeit aus der Vereinigung austreten.

Bei Mitgliedern, die ihren ji3hriichen Beitrag nicht entrichten wird der Austritt angenommen.

2.

Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliel en.

Der entsprechende Beschluss ist mit aber 2/3 Mehrheit zu befassen.

Art.9

Die Mitglieder und ihre etwaigen Rechtsnachfolger haben keinen Anteil am Vermogen der Vereinigung und

kbnnen bei Austritt, Ausschluss oder Tod niemafs Erstattung acier Entschâdigung fur entrichtete Arbeit erhalten.

litai III: Vorstand

Art.10

Die Vereinigung wird von einem Verstand von mindestens 3 Personen verwaltet, die Mitgiied der

Vereinigung sind.

Art.11

Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit von der Generalversammlung ernannt. Sie kunnen jederzeit zurücktreten und sind jederzeit von der Generalversammlung absetzbar (siehe Art. 19.2). Wenn die Anzahi Vorstandsmitglieder durch freiwilligen Rücktritt weniger ais 3 betrugt, bleibt das zurücktretende Vorstandsmitgfied bis zur Generalversammlung im Amt, bis die Generalversammiung auf regulâre Weise ein neues Vorstandsmitglied ernannt hat. Wenn die Zahi der vorstandsmitglieder durch absetzung oder Tod weniger als 3 betrrgt, hat die Generalversammlung sobald wie müglich ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen.

Art.12

1.

Der Vorstand tritt durch Einberufung des Prâsidenten zusammen. Der Prâsident lst verpflichtet Bine

Vorstandsversammlung einzuberufen.

-Mindestens einmal im Jahr, per Datum.

-Auf Antrag von einem Vorstandsmitglied.

Auf Antrag von 3 Mitgliedern.

2.

Der Vorstand ist nur dann beschiussfâhig wenn mindestens die Fiülfte der Vorstandsmitglieder anwesend

ist. Die Beschiüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder befasst.

Bei Stimmenthaltung entscheidet der Prâsident oder sein Stelivertreter.

3.

Von jeder Versammlung des Vorstandes werden Protokolie geführt, die von dem Prâsidenten und dem Schriftführer oder von 2 anderen Vorstandsmitgliedem unterschrieben werden mussen. Die Auszüge, die dritten, darunter der Bank vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten und dem Schriftführer oder von 2 anderen Vorstandsmitgliedern gültig unterschrieben.

Art.13

1.

Die Vereinigung wird in allen Geschâften und Beziehungen oder durch die Vorstandsmitglieder gültig

vertreten.

2.

Der Verstand kann seine Befugnisse fur bestimmte Handiungen jedoch einem ader mehreren Vorstandsmitgliedem oder driften übertragen, Der Beschluss einer solchen Vollmacht ist nach Art. 12.2 mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Beschluss wird gegenüber Driften durch die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedem vertreten.

Die Entscheidung wird gegenüber Dritten durch die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern (nicht die Person, denen die Vollmacht entzogen ist) dargestelit.

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MOD 3.2

Die Vereinigung wird rechtsgültig Dritten gegenüber vertreten durch die Unterschrift von 2 Verwaltungstatsmitgiiedern.

Art.14

Der Vorstand ist für aile Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen zustândig, die nach Art. 17.1

ausdrückiich der Generalversammiung vorbehalten sind.

Die Verwaltung der Guthaben des Vereins die von der KBC-Bank geführt werden, erforders die Zustimmung

des Príisidenten, des Kassierers und des Schriftführers.

Art.15

Die gültig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden aile Vorstandsmitglieder und

Mitgiieder der Vereinigung gesamtschulnerisch und unteilbar.

Tite! IV: Generalversammiung

Art.16

Die Generalversammiung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und wird vom Presidenten

(Vizeprâsident) gefeitet.

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten

lassen.

Art.17

1.

Die Generalversammiung ist zustândig für:

-Ernennung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern (Art. 19.2)

-Ausschiuss von Mitgliedern (Art. 19.3)

-Genehmigung von Haushait und Jahresabschluss

-Satzungsünderung(Art.19.4)

-Anderung des Zwecks der Vereinigung (Art.5)

-Auflásung der Vereinigung und Bestimmung des Zwecks der Güter(Art 19.6)

2.

Die Versammlung wird jades mal dann einberufen, wenn die Interesse der Vereinigung dies erfordert oder

wenn mindestens 3 Mitglleder einen entsprechenden Antrag stellen.

3.

Die Einberufung der Generalversammiung ist vom Prâsidenten, von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist durch einfachen Brief oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. In dieser Mitteilung ist Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung anzugeben. Jeder auf der Versammlung behandelte Punkt muss in dieser Einiadung aufgeführt werden: andernfalis kann er nicht behandelt werden.

Art.18

Von jeder Generalversammiung werden Protokolle geführt, die vom Presidenten und dem Schriftführer oder

von 2 anderen Vorstandsmitgliedem unterschrieben werden müssen.

Die Auszüge, die Driften vorgelegt werden müssen, sind aud die seibe Weise oder von der Mehrheit der

Mitgiieder der Generalversammiung zu unterschreiben.

Art. 19

1.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und vertretanden Stimmen gefasst.

Bel Stimmenthaltung entscheidet der Vorsitzende oder sein Steilvertreter.

2.

Die Generalversammlung ernennt die Vorstandsmitglieder nach Art. 19.1.

Ein Vorstandsmitglied darf nicht an der Abstimmung teilnehmen bei der seiner Absetzung entschieden wird.

Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

Nach der Absetzung wird gegebenenfalis über die Ernennung eines neuen Vorstandsmitglieds abgestimmt.

Dies ist Pflicht wenn durch die Absetzung nur 2 Vorstandsmitglieder übrig bleiben.

Zur Belegung der Absetzung eines Vorstandsmitglieds und/ oder Ernennung eines neuen

Vorstandsmitglieds wird Driften eis Auszug aus dem Protokoli der Generalversammlung ausgehândigt.

Indiesem Auszug sind folgende Punkte aufzuführen:

-Die Tatsache, dass alle Mitglieder angemessen eingeladen wurden (mit Angabe der Anzahi eingeladener

Mitgfieder).

-Die Identitât der Anwesenden.

-Das Abstimmungsergebnis.

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MOD3.2

Teil B . EArt3e?''_ling

-Der Inhalt des Beschlusses (Absetzung und ggf. neue Emennung).

Dieser Auszug wird nach Art.18 unterschrieben.

3.

Eine 2/3 Mehrheit der Stimmen ist für den Ausschluss eines Mitglieds erforderlich.

4.

Satzungsi nderungen k5nnen nur beschlossen werden, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten

sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammiung einberufen werden.

Diese wird ungeachtet der Anzahl aller Anwesender einen guitigen Beschluss Tassen kdnnen.

Für jede Satzungsânderung ist eine Mehrheit von 2/3 dent Anwesenden oder vertretenen Stimmen

erforderlich, auch auf der zweiten Versammlunl

für die Vertretung der Entscheidung gegenüber Dritten mussen alle Vorstandsmitglieder unterschreiben.

5.

Die Anderung des Vereinigungszwecks kann nur von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werden

6.

Für den Beschluss der Vereinigungsaufl5sung und der Bestimmung der Verwendung der Güter geiten die in Art. 19.4 beschrieben Regeln. Die Güter der Vereinigung sind zu einem Zweck zu Verwenden, der dem Zweck der Vereinigung entspricht, und dürfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.

Titel V: Probleme innerhaib der Vereinigung

Art.20

Wenn es innerhaib der Vereinigung zu Problemen kommt, die das Vertrauen der Mitglieder oder Drittpersonen ernsthaft erschüttern und zur Folge haben, dass die Sorgfâltige Führung der Vereinigung geahndet werden kann, kann jedes Vorstandsmitglied die Bank schriftiich um Sperrung der Bankkonten für weitere Transaktionen ersuchen.lm Schriftstück muss die Bedeutung der Sperrung begründet werden.

Ein einzelnes Mitglied der Vereinigung, das kein Vorstandsmitglied ist, kann nicht getrennt die Sperrung beantragen, es sel denn, eine richterliche Verfügung wird vorgelegt.

Die Mitglieder der Vereinigung koenen innerhaib der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlieI en, die Bankkonten zu sperren. in diesem Fail wird nach Art. 19.2 ein Auszug aus ders Versammiungsprotokoll an die Bank ausgehândigt.

Für die Freigabe der Bankkonten haben alle 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam aufzutreten, es sel denn, der Beschluss der Generalversammlung oder eine richterliche Entscheidung kann vorgelegt werden.

Dir eéigisch; n StascRSt:il,ii viorbMhaiten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Au; der Vorderseite> Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind dia Vereinigung, die Stifwung oder die Orgenismus Dritten gegenuber, zu verfreten

Auf der Rockstilte : Name und Unterzeichnung

Coordonnées
JGV WIRTZFELD

Adresse
WIRTZFELD,WIRTZBERG 43 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne