20/04/2015
��Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/04/2015 - Annexes du Moniteur belge
Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Altlagen zure Belgischen Staa sblatt zu veriiffentiichen ist
Hinteriegt bel der Kamli
des Handelsgerichts EUPEN
Man 3.2
08 -04- 2015
dor Greffier
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~x'iT3~u Elei V^crclrilpLirE2 I Stifti.inq f 0�f,:icarii.sirla�3
(aii�gaschu.e>L ) : JGV WIRTZFELD
(abgek�rzt) :
Fiei" htslorrt� : VoG
Sitz : Wirtzfeld,Wirizberg 43, 4764 B�llingen
G?~~eria t7:,rid
der Ur3,i,+rtcle, : Gr�ndung
Hermann Manuel, Wirtzfeid, Wirtzberg 43, 4760 B�llingen
Lenz Yannick, Wirtzfekd, Wirtzberg 9, 4760 B�llingen
Br�ck Romain, Wirtzfeld, Jensit 62, 4760 B�ilingen
Welsch Philippe, Wirtzfeld, Jensit 25, 4760 B�llingen
Welsch Raphael, Wirtzfeld, Jensit 8, 4760 B�llingen
Schnt;ider Mike, Wirtzfeld, Zur Rodderhf5he 65, 4760 B�llingen
Sonnet Jerome, B�llingen, Am Kamerborren 24, 4760 B�llingen
Gew�hlter Vorstand:
Pr�sident: Hermann Manuel
Vizepr�sident: Lenz Yannick
Kassierer. Br�ck Romain
Schriftf�hrer: Welsch Philippe
Erster Beisitzer: Welsch Raphael
Zweiter Beisitzer: Schneider Mike
Titel I: Beschreibung der Vereinigung
Art.1
Der Name der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet: JGV Wirtzfeld.
Art.2
Die Vereinigung wurde auf unbestimmte Zeit gegr�ndet.
Art.3
Die Vereinigung ist niedergelassen in B-4760 B�ilingen, Wirtzfeld 43 Gerichtsbezirk Eupen.
Art.4
Der Hauptzweck der Vereinigung ist die Vereinigung der Dorijugend zu ft rdern.
Titel lI: Mitglleder
Art. 5
Die Vereinigung z�hlt mindestens 3 Mitglleder. Wenn die Anzahl Mitglieder weniger als 3 betr�gt, wird die Vereinigung aufgelast. Die G�ter der Vereinigung sind in diesem Falle einem Zweck zuzuf�hren, der dem Zweck der Vereinigung entspricht, und d�rfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.
Art.6
Die neuen Mitglieder werden vom Vorstand akzeptiert. Zu diesem Zweck ist vom Mitgliedsanw�rter ein
Gesuch an die Vereinigung zu richten. Die Entscheidung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit zu treffen;
Bitte auf der ietzten Selle des Tells B angeen . Auf der Vorderseite. Name und Eigenschab des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze erm�chtigt sind due Vereinigung, die Stifiung oder die Organismus Driften gegen�ber, zu vertreten. Auf der R�ct:seit:� : Marn� und Unterschrift
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MOD 3.2
eine etwaige Ablehnung bedart keiner Begr�ndung. Durch die Annahme der Mitgliedschaft akzeptieren die Mitglieder die Satzung der Vereinigung. Die g�ltig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden elfe Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Vereinigung gesamtschuldnerisch und unteilbar. '
Art.7
Der j�hrliche Beitrag der Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Durch die Zahiung des Beitrags beweist
man aulIerdem seine Mitgliedschaft,
Art.8
1.
Mitglieder kdnnen jederzeit aus der Vereinigung austreten.
Bei Mitgliedern, die ihren ji3hriichen Beitrag nicht entrichten wird der Austritt angenommen.
2.
Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliel en.
Der entsprechende Beschluss ist mit aber 2/3 Mehrheit zu befassen.
Art.9
Die Mitglieder und ihre etwaigen Rechtsnachfolger haben keinen Anteil am Vermogen der Vereinigung und
kbnnen bei Austritt, Ausschluss oder Tod niemafs Erstattung acier Entsch�digung fur entrichtete Arbeit erhalten.
litai III: Vorstand
Art.10
Die Vereinigung wird von einem Verstand von mindestens 3 Personen verwaltet, die Mitgiied der
Vereinigung sind.
Art.11
Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit von der Generalversammlung ernannt. Sie kunnen jederzeit zur�cktreten und sind jederzeit von der Generalversammlung absetzbar (siehe Art. 19.2). Wenn die Anzahi Vorstandsmitglieder durch freiwilligen R�cktritt weniger ais 3 betrugt, bleibt das zur�cktretende Vorstandsmitgfied bis zur Generalversammlung im Amt, bis die Generalversammiung auf regul�re Weise ein neues Vorstandsmitglied ernannt hat. Wenn die Zahi der vorstandsmitglieder durch absetzung oder Tod weniger als 3 betrrgt, hat die Generalversammlung sobald wie m�glich ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen.
Art.12
1.
Der Vorstand tritt durch Einberufung des Pr�sidenten zusammen. Der Pr�sident lst verpflichtet Bine
Vorstandsversammlung einzuberufen.
-Mindestens einmal im Jahr, per Datum.
-Auf Antrag von einem Vorstandsmitglied.
Auf Antrag von 3 Mitgliedern.
2.
Der Vorstand ist nur dann beschiussf�hig wenn mindestens die Fi�lfte der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Die Beschi�sse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder befasst.
Bei Stimmenthaltung entscheidet der Pr�sident oder sein Stelivertreter.
3.
Von jeder Versammlung des Vorstandes werden Protokolie gef�hrt, die von dem Pr�sidenten und dem Schriftf�hrer oder von 2 anderen Vorstandsmitgliedem unterschrieben werden mussen. Die Ausz�ge, die dritten, darunter der Bank vorzulegen sind, werden vom Pr�sidenten und dem Schriftf�hrer oder von 2 anderen Vorstandsmitgliedern g�ltig unterschrieben.
Art.13
1.
Die Vereinigung wird in allen Gesch�ften und Beziehungen oder durch die Vorstandsmitglieder g�ltig
vertreten.
2.
Der Verstand kann seine Befugnisse fur bestimmte Handiungen jedoch einem ader mehreren Vorstandsmitgliedem oder driften �bertragen, Der Beschluss einer solchen Vollmacht ist nach Art. 12.2 mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Beschluss wird gegen�ber Driften durch die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedem vertreten.
Die Entscheidung wird gegen�ber Dritten durch die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern (nicht die Person, denen die Vollmacht entzogen ist) dargestelit.
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MOD 3.2
Die Vereinigung wird rechtsg�ltig Dritten gegen�ber vertreten durch die Unterschrift von 2 Verwaltungstatsmitgiiedern.
Art.14
Der Vorstand ist f�r aile Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen zust�ndig, die nach Art. 17.1
ausdr�ckiich der Generalversammiung vorbehalten sind.
Die Verwaltung der Guthaben des Vereins die von der KBC-Bank gef�hrt werden, erforders die Zustimmung
des Pr�isidenten, des Kassierers und des Schriftf�hrers.
Art.15
Die g�ltig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden aile Vorstandsmitglieder und
Mitgiieder der Vereinigung gesamtschulnerisch und unteilbar.
Tite! IV: Generalversammiung
Art.16
Die Generalversammiung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und wird vom Presidenten
(Vizepr�sident) gefeitet.
Jedes Mitglied verf�gt �ber eine Stimme, Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten
lassen.
Art.17
1.
Die Generalversammiung ist zust�ndig f�r:
-Ernennung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern (Art. 19.2)
-Ausschiuss von Mitgliedern (Art. 19.3)
-Genehmigung von Haushait und Jahresabschluss
-Satzungs�nderung(Art.19.4)
-Anderung des Zwecks der Vereinigung (Art.5)
-Aufl�sung der Vereinigung und Bestimmung des Zwecks der G�ter(Art 19.6)
2.
Die Versammlung wird jades mal dann einberufen, wenn die Interesse der Vereinigung dies erfordert oder
wenn mindestens 3 Mitglleder einen entsprechenden Antrag stellen.
3.
Die Einberufung der Generalversammiung ist vom Pr�sidenten, von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist durch einfachen Brief oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. In dieser Mitteilung ist Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung anzugeben. Jeder auf der Versammlung behandelte Punkt muss in dieser Einiadung aufgef�hrt werden: andernfalis kann er nicht behandelt werden.
Art.18
Von jeder Generalversammiung werden Protokolle gef�hrt, die vom Presidenten und dem Schriftf�hrer oder
von 2 anderen Vorstandsmitgliedem unterschrieben werden m�ssen.
Die Ausz�ge, die Driften vorgelegt werden m�ssen, sind aud die seibe Weise oder von der Mehrheit der
Mitgiieder der Generalversammiung zu unterschreiben.
Art. 19
1.
Die Beschl�sse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und vertretanden Stimmen gefasst.
Bel Stimmenthaltung entscheidet der Vorsitzende oder sein Steilvertreter.
2.
Die Generalversammlung ernennt die Vorstandsmitglieder nach Art. 19.1.
Ein Vorstandsmitglied darf nicht an der Abstimmung teilnehmen bei der seiner Absetzung entschieden wird.
Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
Nach der Absetzung wird gegebenenfalis �ber die Ernennung eines neuen Vorstandsmitglieds abgestimmt.
Dies ist Pflicht wenn durch die Absetzung nur 2 Vorstandsmitglieder �brig bleiben.
Zur Belegung der Absetzung eines Vorstandsmitglieds und/ oder Ernennung eines neuen
Vorstandsmitglieds wird Driften eis Auszug aus dem Protokoli der Generalversammlung ausgeh�ndigt.
Indiesem Auszug sind folgende Punkte aufzuf�hren:
-Die Tatsache, dass alle Mitglieder angemessen eingeladen wurden (mit Angabe der Anzahi eingeladener
Mitgfieder).
-Die Identit�t der Anwesenden.
-Das Abstimmungsergebnis.
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MOD3.2
Teil B . EArt3e?''_ling
-Der Inhalt des Beschlusses (Absetzung und ggf. neue Emennung).
Dieser Auszug wird nach Art.18 unterschrieben.
3.
Eine 2/3 Mehrheit der Stimmen ist f�r den Ausschluss eines Mitglieds erforderlich.
4.
Satzungsi nderungen k5nnen nur beschlossen werden, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten
sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammiung einberufen werden.
Diese wird ungeachtet der Anzahl aller Anwesender einen guitigen Beschluss Tassen kdnnen.
F�r jede Satzungs�nderung ist eine Mehrheit von 2/3 dent Anwesenden oder vertretenen Stimmen
erforderlich, auch auf der zweiten Versammlunl
f�r die Vertretung der Entscheidung gegen�ber Dritten mussen alle Vorstandsmitglieder unterschreiben.
5.
Die Anderung des Vereinigungszwecks kann nur von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werden
6.
F�r den Beschluss der Vereinigungsaufl5sung und der Bestimmung der Verwendung der G�ter geiten die in Art. 19.4 beschrieben Regeln. Die G�ter der Vereinigung sind zu einem Zweck zu Verwenden, der dem Zweck der Vereinigung entspricht, und d�rfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.
Titel V: Probleme innerhaib der Vereinigung
Art.20
Wenn es innerhaib der Vereinigung zu Problemen kommt, die das Vertrauen der Mitglieder oder Drittpersonen ernsthaft ersch�ttern und zur Folge haben, dass die Sorgf�ltige F�hrung der Vereinigung geahndet werden kann, kann jedes Vorstandsmitglied die Bank schriftiich um Sperrung der Bankkonten f�r weitere Transaktionen ersuchen.lm Schriftst�ck muss die Bedeutung der Sperrung begr�ndet werden.
Ein einzelnes Mitglied der Vereinigung, das kein Vorstandsmitglied ist, kann nicht getrennt die Sperrung beantragen, es sel denn, eine richterliche Verf�gung wird vorgelegt.
Die Mitglieder der Vereinigung koenen innerhaib der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlieI en, die Bankkonten zu sperren. in diesem Fail wird nach Art. 19.2 ein Auszug aus ders Versammiungsprotokoll an die Bank ausgeh�ndigt.
F�r die Freigabe der Bankkonten haben alle 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam aufzutreten, es sel denn, der Beschluss der Generalversammlung oder eine richterliche Entscheidung kann vorgelegt werden.
Dir e�igisch; n StascRSt:il,ii viorbMhaiten
Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Au; der Vorderseite> Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind dia Vereinigung, die Stifwung oder die Orgenismus Dritten gegenuber, zu verfreten
Auf der Rockstilte : Name und Unterzeichnung