JUGEND & ANIMATION & JEUNESSE LONTZEN

Divers


Dénomination : JUGEND & ANIMATION & JEUNESSE LONTZEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 463.285.955

Publication

12/08/2014
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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist'

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der Gretuer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 12/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 463.285.955

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschriebeM ; V.O.G. Jugend & Animation & Jeunesse Lontzen

(abgekürzt) :

Rechtsform : e

Sitz : Karolinger Platz 31 4711 Lontzen ( Walhorn )

Gegenstand

der Urkunde : Statutenânderung

VoG «Jugend & Animation & Jeunesse Lontzen» asbl "

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Organisation der Offenen Jugendarbeit in Lontzen

Ordentliche Generalversammlung vom 14.03.2014

Die erschienenen Mitglieder:

1.Frau Ingrid Hensen, wohnhaft Schlossstralle 33, 4710 Lonten, Vorsitzende,

2.Herr Crutzen Marc, wohnhaft An der Eiche 5, 4711 Walhorn, Gründungsmitglied, Vizeprâsident,

3.Herr Jean-Pierre Houben, wohnhaft Lindenweg 12,4711 Walhom, Kassierer,

4.Herr Françis Sironval, wohnhaft Bergstraile 17, 4710 Lontzen, Beisitzer,

5.Herr Sasha Dohmen, wohnhaft Prester 36, 4711 Walhom, Beisitzer,

6.Frau Sandra Houben-Meessen, wohnhaft Lindenweg 12, 4711 Walhorn, Schtiffin der Gemeinde Lontzen,

7.Frau Hanna Loewenau, wohnhaft Grünstrarle 21, 4710 Lontzen

vereinbaren die bestehende Satzung abzuândern und wie folgt festzulegen:

KAPITEL 1.  Bezeichnung, Sitz, Zielsetzung, Dauer

Artikel 1 - Bezeichnung

' Der Name der Vereinigung lautet V.o.G. " Jugend & Animation & Jeunesse Lontzen. , im Folgenden

 Vereinigung" genannt.

Artikel 2- Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4711 Walhorn/Lontzen, Karolingerplatz 31. Der Sitz der Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversamilung an irgendeinen Ort der Gerneinde Lontzen verlegt werden.

Sie unterliegt der Zustândigkeit des Gerichtsbezirks Eupen.

Artikel 3 - Zielsetzung

Die Vereinigung setzt sich zum

-die Offene Jugendarbeit in der Gemeinde Lontzen zu koordinieren, zu betreuen und als Ansprechpartner zu fungieren.

-Einrichtungen und Infrastrukturen zu ffirdern, die den Jugendlichen Aufnahme und Mtiglichkeiten zur aktiven, kreativen und bildenden Freizeitgestaltung geben, um eine positive Entwicklung zu gewâhrleisten und dies ohne Berücksichtigung der sozialen, sprachlichen und kulturellen Zugehtirigkeit.

der Gemeinde'

Bitte auf der letzten Seite des Tets B angeben : Auf der Vorcierseite: Name und Eigenschaft des bourRundenden Notars °der der Personen. die tiazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Aktivitâten zu organisieren, an denen Jugendliche ohne Einschrânkung der politischen oder weltanschaulichen überzeugung teilnehmen kdnnen und nicht an eine Mitgliedschaft gebunden sind.

-Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der offenen und organisierten Jugendarbeit in der Gemeinde, sowie im In- und Ausland zu feirdern,

Artikel 4- Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet worden. Sie kann jederzeit unter Einhattung der gesetzlichen Bestimmungen aufgeldst werden.

KAMI-EL Il. - Mitglieder

Artikel 5 Mitglieder

Die Vereinigung setzt sich ausschlielich aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedern zusammen, Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch die Zahl von drel nicht unterschreiten. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Grünclungsmitglieder.

Artikel 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder kônnen werden:

-alle interessierten Bürger aus allen Altersgruppen und sozialen Schichten aus mdglichst allen drel

Ortschaften der Gemeinde Lontzen.

-ei Vertreter des Gemeindekollegiums, jedoch maximal drei Vertreter aus dem Gemeinderat.

-interessierte Jugendliche aus den verschiedenen Treffs der Gemeinde.

-maximal zwei Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeiricle Lontzen haben

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag oder Vorschlag eines

Verwaltungsratsmitgliedes und Bestâtigung durch Beschluss der Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist mdglich.

Artikel 6bis Angeschlossene Mitglieder

Angeschlossene Mitglieder kiinnen sein;

-ei Vertreter des Jugendbüros der Deutschsprachigen Gemeinschaft

-Der/die hauptamtliche Jugendarbeiter/in der Gemeinde Lontzen

Angeschlossene Mitglieder gehdren der Vereinigung mit beratender Stimme an, sind jedoch nicht

stimmberechtigt.

Artikel 7  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Mittellung an den Verwaltungsrat erfolgen kann.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenden ausgesprochen werden.

Alle ausscheidenden Mitglieder, sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vermdgen der Vereinigung.

Artikel 8 - Beitrâge

Die Mitglieder sind zu keinerlei Beitrag verpflichtet und es wird weder jetzt noch in Zukunft ein Mitgliedsbeitrag eingefordert werden,

Artikel 9 - Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vernamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zurn Beitritt, Austritt oder zunn Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses enthâlt, einzutragen.

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Gemâa dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird eh Recht auf Einsichtnahrne gewâhrt.

KAPITEL 1H  Organe der Vereinigung

Artikel 10 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind: die Generalversammlung und der Verwaltungsrat.

Artikel 11 - Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung, Ihre Zustândigkeit umfasst

1.Jegliche Ânderung der Satung,

2.Die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats aus den Mitgliedern der

Generalversammlung und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer,

3.Die Bewilligung der Jahresabrechnungen und des Haushaltsplanes,

4.Die Entlastung der Verwalter (und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer),

5.01e Aufnahme und den Ausschluss der effektiven Mitglieder,

6.Die Sitzverlegung der Vereinigung,

7.DIe freiwillige Auflôsung der Vereinigung,

8.Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen,

Artikel 12 Einberufung, Tagesordnung, Abia& und Beschlussfassung der Generalversammlungen

Die Generalversammlung wird auf Beschluss des Verwaltungsrates einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr im Mârz statt, kann aber zusâtzlich auf Antrag eines Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Verwaltungsrates jederzeit und sooft es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist einberufen werden.

Alle Mitglieder werden schriftlich vom Verwaltungsrat mindestens acht Tage im Voraus zur Generalversammlung durch einfachen Brief eingeladen, Darin sind die Zeit und der 011 angegeben. Die Tagesordnung muss der Einladung beigefügt sein.

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder daif die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufleisung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bel dessen Verhinderung vom Vize-Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Schriftführer oder Kassierer geleitet.

Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Artikel 13 Der Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei und hüchstens zwülf Mitgliedern zusammensetzt. Diese werden durch die Generalversammlung gewâhlt. Das Mandat ist unbegrenzt und wird durch die Generalversammlung im darauffolgenden Jahr bestâtigt. Die Verwaltungsratsmitglieder künnen von dieser auch zu jeder Zeil von ihr abberufen werden. VViederwahl ist müglich.

Dem Verwaltungsrat gehürt ein Vertreter des Gemeinderates an, der durch diesen bestimmt wird.

Auflerdem kiinnen dem Verwaltungsrat folgende Vertreter angehtiren:

-maximal fünf Bürger aus mifiglichst allen drei Ortschaften der Gemeinde Lontzen,

-maximal zwel Jugendliche pro Jugendtreff.

Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Er wâhlt aeerdem einen Vize-Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. lm Felle von Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom Vize-Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Schriftführer oder Kassierer wahrgenommen.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus,

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M00 a2

Der Verwaltungsrat ist für alle Hancilungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehbren, mit Ausnahme der durch den Gesetzgeber und die vorliegende Satung der Generalversammlung zugewiesenen Zustândigkeiten,

Die Ernennung und Entlassung eventueller Angestellten und Personalmitglieder der Vereinigung sowie die Festlegung ihrer Zustândigkeitsbereiche und Entlohnung erfolgt durch den Verwaltungsrat und unter Vorbehalt und durch Beschluss des Gemeinderates Lontzen.

Artikel 14 Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden mit einer Tagesordnung einberufen. Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Bedarf aber mindestens zwei Mal im Jahr, oder jedes Mal, wenn ein Fünftel der Mitglieder den schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden stellt.

Zu den Versammlungen des Verwaltungsrates wird aus Gründen einer guten und eftizienten Zusammenarbeit sowie einer reibungslosen Kommunikation der oder die Jugenclarbeiterlr(nen) eingeladen, Diese haben jedoch nur eine beratende Stimme.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse ausschlieRlich mit einfacher Mehrheit Er ist nur beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist Bei Stimmengleichheit gilt der Punkt ais abgelehnt

Der Verwaltungsrat kann einer natürlichen oder juristischen Person die tâgliche Geschâftsführung der Gesellschaft sowie die damit verbundene Prokura für die Konten übertragen; er legt die Befugnisse und Vollmachten fest.

Die VoG wird durch den/die Vorsitzenden und den /die KassiererQn) var Dritten vertreten..

Artikel 15 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll mit Angabe von Oit, Zeit und Abstimmungsergebnis festgehalten und nach Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Schriftführer sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen unterschrieben und in einem Protokollregister hinterlegt, Das Register wird am Vereinigungssitz aufbewahrt. Aile Mitglieder errinen darin Einsicht nehmen,

Alle Mitglieder, die ein begründetes interesse haben, ktinnen Kopien oder Auszüge der Protokolle der Generaiversammiung anfragen.

KAPITL IV  Tâgliche Geschâftsführung, Vertretung, Finanzen

Artikel 16 Vertretung der Vereinigung

Für aile Handlungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung von Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung vom Verwaltungsrat eingeleitet oder geführt.

Dies erfolgt auf Bestreben des Vorsitzenden oder des geschâftsführenden Verwaltungsratsmitgliedes oder durch einen Bevollmâchtigten.

Der Vorsitzende und ein anderes Vorstandsmitglied vertreten die Vereinigung bei allen gerichtlichen und augergerichtlichen Angelegenheiten.

Alle die Vereinigung bindenden Akten müssen vom Verwaltungsrat genehmigt und durch den Vorsitzenden oder zwel Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet werden.

Artikel 17 Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Budget

Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemâ6 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Mârz zur Billigung vorgelegt

Gem â6 Artikel 11 entscheidet die Generalversammlung Ober die Entlastung des Verwaltungsrates. KAP ITEL V  Satzungsânderung, Auflbsung

MOD 3.2

Tell B : Fortsetzung

Artikel 18 Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemâl3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 19 Aufliisung

lm Faite der Auflüsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung die Verwendung des Habens der Vereinigung. Sie ernennt den oder die Liquidatoren und legt deren VolImachten fest. Das Haben der Vereinigung muss obligatorisch fCir eine Vereinigung mit mbglichst âhnlichen Zielsetzungen wie die der Vereinigung selbst bestimmt werden, die ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat.

KAPITEL VI  Schlussbestimmungen

Artikel 20  Weiteres "

Alles was nicht ausdrücklich durch die vorliegende Satzung festgelegt ist, unterliegt dem Gesetz vom 27.06.1921.

In diesem Augenblick treten die eingangs genannten Mitglieder in einer aullerordentlichen Generalversammlung zusammen und wâhten folgende Personen in den Verwaltungsrat

'Ingrid Hensen 560902 25452 "Marc Crutzen 640128 07548 'Jean-Pierre Houben 630207 19163

" Sasha Dohmen 771018 10572

" Françls Sironval 740330 06726

Der Verwaltungsrat hat gewâhlt: Kassierer

"ais Vorsitzender Ingrid Hensen

" als Vize-Vorsitzenden: Marc Crutzen

" Schriftführerin: /

" Kassenführer: Jean-Pierre Houben

Geschehen zu Lontzen, am 14.03.2014.

Unterschriften

Vorsitzende

HESEN Ingrid HOU BEN Jean-Pierre

Seit der letzten Statutenanpassung sind folgende Mitglieder zurückgetreten

CRÜTZEN Rose-Marie

GOBEL-ZEHRT Constanze

LECERF Alfred

CORMANN Leo

STROH Renate

SACHER-RAMAKERS Helga

NOLD Magnus

KERREN Serge

Bitte nut der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, dle Stiftung acier die Organismus Dritten gegenüber, zu verlieten.

Auf der Rtickseite Name und Unterzeichnung.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Coordonnées
JUGEND & ANIMATION & JEUNESSE LONTZEN

Adresse
KAROLINGER PLATZ 31 4711 WALHORN

Code postal : 4711
Localité : Walhorn
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne