JUGENDGRUPPE OUDLER, ABGEKURZT : JG OUDLER

Divers


Dénomination : JUGENDGRUPPE OUDLER, ABGEKURZT : JG OUDLER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 550.456.687

Publication

18/04/2014
ÿþ1111111.11111t11111111

MOD 32

Ausfertigung, die nad)

I

Hinteriegt bel der Kanzlet des Handelsgerichts EUPEN

111

Unternehmensnr 0(50 M64 .

Nam e der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Jugendgruppe Oudier

(atigekezt) JG Oudier

Rechtsform : VoG

Sitz : Oudier 5A - 4790 Burg-Reuland

Gegenstand

der Urktinde : Gründung "JG Oudler"

SATZUNG DER V.o.G. JG OUDLER

Die erschienenen Gründungsmitglieder

DSchrüder Luc, Oudier 5A

OVoliville Cindy, Oud Ier 37

OJodocy Andreas, Oudler 32

DComely Heiko, Oudier 8F

OMedgens Michael, Oudier 94F

DMertens Jerôme, Oudier 98C

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu grünclen.

Sie legen deren Satzung wie folgt fest

KAPITEL I : BEZE1CHNUNG, S112, GEGENSTAND, DAUER,

Artikel 1: Bezeichnung

Dle Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzlelungsabsicht lautet  Jugendgruppe OUDLER, abgekümt

JG OUDLER.

Artikel 2: Silz

Der Sitz istin Ouder 5A - 4790 Burg-Reuland

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 ; Zielsetung

Zielsetzung der Vereinigung ist es Jugendiichen, die in der Ortschaft OUDLER wohnen, die Mügllchkeit zu bieten, sich in weitestem Sinne kulturell und sozial aktiv zu werden. Auch soli die Vereinigung einen Beitrag zum allait der Tradeionen und den Dorfgeist in Oudier leisten. Dadurch und insbesondere clurch den Austausch und den Kontakt zu anderen Menschen oder Organisationen ob regional, national acier international, soli dazu beitragen, ihre Mitglieder zu weltoffenen, toleranten, verantwortungsbewussten und interessierten Bürgern heranreifen zu lassen.

Diese Ziele erreicht die Vereinigung dadurch, dass aie selbst Veranstaltungen plant und durchführt sovvie an diversen Veranstaltungen, Dorffesten, Wettkâmpfen, etc. tellnimmt.

Sie kann hierzu aile notwendigen oder hiffreiChen Aktivitâten direkt oder indirekt veranstalten, die mit ihrem Zweck in Verbindung stehen.

Artikel 4 Dauer

Die Vereinigung wird fie eine unbestimmte Dauer gegründet.

8MeereeteeereUefflreeen ikeeiev Aereit.efqame und Eigenschaft des beurkundenden

Not.ïià-Odeil der Personen. die dázir ermàattgf eind cire Vereinigung. die Stiftung oder die

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3,2

KAPITEL Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedem.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitgliecler.

Kann effektives Mitglied der VoG werden, war folgende Bedingungen einhelt:

natürliche Peson;

-mindestens 16 Jahre alt;

-in der Ortschaft Oudler wohnhaft;

-sich der Einhaltung der Ziele der Vereinigung verpflichtet fühlen;

-nicht gegen diese Ziele versteen haben;

Über die vorlâufige Aufnahme von neuen effektiven Mitgliedem entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird definitiv durch die Abstimmung der Generalversammiung.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand austreten, welcher diesen Austritt annimmt.

Der Ausschluss eines tvlitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit elner_Mehrheitvon 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die aie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordem oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrage begrenzt, Diese werden jedes Jahr vom Vorstand auf einen einheitlichen Betrag ftir aile Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag far jedes Mitglied nicht heher sein darf ais 150 EUR.

Gilt ais ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt. Es hat bis zur Zahlung seines Beitrages keinerlei Mitgliedsrechte mehr.

Die Nichtzahlung wird durch den Kassierer oder den Vorstand festgestellt. Das Mitglied, welches in Zahlungsverzug ist, wird durch einfachen Brief, e-mail, SMS oder ieder andere geeignete Mitteilung angemahnt. Acht Tage nach der Mahnung muss der offenstehende Betrag gezahlt sein, ansonsten ruht seine Mitgliedschaft.

Artikel 6 : Angeschlossene Mitglieder

Kann angeschlossenes Mitglied der VoG werden, wer folgende Bedingungen einheit:

- natürliche oder juristische Persan;

-sich der Einhaltung der Ziele der Vereinigung verpflichtet «Allen;

-nicht gegen diese Ziele versteen haben;

-amen persenlichen Bezug zur Vereinigung nachweisen;

Über die vorlaufige Aufnahme von neuen angeschlossenen Mitgliedem entscheiclet der Vorstand. Die Mitgliedschaft als angeschlossenes Mitglied wird denitiv durch die Abstimmung der

° Generalversammlung.

Die angeschlossenen Mitglieder haben eine beratende Funktion und haben kein Stimmrecht. Sie haben auch kein Anrecht auf Tellnahme an Veranstaltungen oder Einladung zu Versammlungen, Aktivitaten etc.

Sie sind zur Generalversammlung zugelassen jedoch ohne Stimmrecht.

Sie kermen durch besonderen begründeten Beschluss des Vorstandes von der GeneralversamMlung ausgeschlossen werden.

Sie sind von einer Funktion im Vorstand ausgeschlossen, kennen aber auf besondere Einladung beratend an dessen Versammlungen teilnehrnen.

Artikel 7: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Vorstand ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder, bzw., bei juristischen Personen: Name, Rechtsform und

Anschrift des Sitzes Die Beschiüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dam Zeitpunkt, zu dem der Vorstand Kenntnis des Beschlusses erhült.

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MOD 3.2

Gemâl3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL III : Generalversammlung

Artikel 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für;

1) die Ancferung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die dem Vorstand zu erteilende Entlastung;

4) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

5) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

6) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

7) den Aufnahme oder den Ausschluss eines effektiven oder angeschlossenen Mitgliedes;

8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verfiehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes effektive Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran tellzunehmen. Aile effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimm recht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein effektives Mitglied kann sich durch ein anderes effektives Mitglied, das die gleichen Rechte hat, vertreten lassen. Ein Mitglied kann hëchstens eine solche Volfmacht wahrnehmen.

Die Abstimmungsmodafitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind. Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet bis spâtestens Ende Februar statt.

Es kann so oft eine aufkrordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Vorstand durch einfachen Brief, Aushang, e-mail, SMS, soziale digitale Netzwerke, Internetportal der Vereinigung oder jede andere geeignete schriftliche Mitteilungsart vorgenommen. Jedem Mitglied wird diese Mitteilung wenigstens 8 Tage vor der Versammfung auf diese Weise zugestelft oder mindestens 10 Tage vor der Versammfung ausgehangen oder veffiffentiicht. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Oit der Versammiung angegeben.

Artikel 10 Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 11 Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auRerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von zwei Vorstandsmitgiiedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt,

KAPITEL IV Verwaltung

Artikel 12: Vorstand

Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewâhlt und künnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mügfich. Wenn die Vereinigung nur drei Mitglieder zâhlt, besteht der Vorstand aus zwei Personen.

Der Vorsitzende wird direkt durch die Generalversammlung gewâhlt. Danach werden bis zu 8 Vorstandsmitg lieder gewâhlt.

Der Vorstand setzt sich zusammen um tinter seinen Mitgliedern einen Schriftführer und einen Kassierer zu wâhlen,

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Die Vorstandsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 115 der Verwalter wenigstens ein Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Verstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Vorstandes beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen. Es gilt nur aine Volimacht pro Vorstandsmitglied.

Der Verstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschfaggebend.

KAPITEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 13 Vertretung der Vereinigung

Fik alle Flandlungen ist der mehrheitiiche Beschluss des Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Die Vereinigung wird durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder worunter eines der Kassierer oder Schriftführer (st, vertreten, Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen,

Gerichtsverfahren, sel es als Klager oder als Beklagter, werden lm Namen der Vereinigung durch den Verstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Persan..

Die Vorstándsfilleder gehên hinercTitlicri der Véitlitdiaikeiten 'der VWeinig-ung -Rein-Frei perstinliche  Verpflichtung em. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14 Jahresabschfuss, Haushaltsplan

Jades Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durcit den Verstand alogeschlossen. Dieser wird amen Bericht über die Tafigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgeiaufenen Geschaftsjahres aufselzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung bis spatestens im Laufe des Monats Februar zur Billigung vorgelegt.

Die Generaiversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

KAPITEL VI : Satzungsanderung, Auflasung

Artikel 15 : Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gernail den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geandert werden.

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Artikel 16: Aufkisung

lm Fane der freiwitligen Autitisung wird die Generatversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbielbende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einem sozialen Zweck zugeführt,

KAPITEL VII : Übergangsbestimmungen

Artikel 17: GründungsversaMmlung

ln diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammiung zusammen und es werden zu Vorstandsmitgliedem gewâhlt

als Vorsitzenden : Schrnder Luc, Oudler 5A

als andere Mitglieder

Comely Heiko, Daller 8F

Mertgens Michael, Oudler 94F

Mertens Jerôme, OudIer 98C

Jociocy Andreas, Oudler 32

Vollville Cindy, Oudler 37

Der Verstand selzt sich zusammen und hat gewahlt

als Schriftführenn Vollville Cindy, Oudler 37

als Kassierer : Jodocy Andreas, Oudler 32

Bitte euf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigensche des beurkundenden

Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Oritten

nanc.rtilher 711 thmri.retfem

Coordonnées
JUGENDGRUPPE OUDLER, ABGEKURZT : JG OUDLER

Adresse
OUDLER 5A 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne