JUNGGESELLENVEREIN BULLINGEN, ABGEKURZT : JGV BULLINGEN

Divers


Dénomination : JUNGGESELLENVEREIN BULLINGEN, ABGEKURZT : JGV BULLINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 474.659.305

Publication

11/06/2013
ÿþMOD 3.2

Unternehmensnr : 474.659.305

Name der Vereinigung I Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Junggesellenverein Büllingen

(abgekürzt): JGV Büllingen

Rechtsform : Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz: in! kCf' j, 4760 BÜLLINGEN

Gegenstand

der Urkunde : Anpassung der Statuten, Neuwahien von Vorstandsmitgliedern,

Verlegung Sitz der Vereinigung

Die jâhrliche Generalversammiung vom 05.04.2013 hat einstimmig über foigende Punkte bestimmt und folgende Beschlüsse gefasst:

Die Generalversammlung bestimmt den Rücktrittfolgender Personen aus dem Verwaltungsrat:

- Vorsitzender: '<linges Patrick

- Stellvertretender Vorsitzender: Schneider Jochen

- Kassierer: Brüls Bemd

- Schriftführer Keller Jeremy

- Beisitzer: Dr5mmer Patrick

- Beisitzer: Peters Oliver

- Beisitzer: Pfeiffer Bliirn

- Beisitzer. Fank Daniel

- Beisitzer Klinges Daniel

Folgende Personen wurden einstimmig in den neuen Verwaltungsrat gewühlt:

- Vorsitzender: Steffens Cedric, Lagerist - Am Domp 90, 4760 Büllingen

- Stellvertretender Vorsitzender Kleines David, Zeichner - In der Reisbach 47, 4760 Büllingen

- Kassierer Jouck Manuel, Lehrer- Malmedyer Stral%e 44, 4760 Büllingen

- Schriftführer: Drummer Patrick, Techniker - St.Vlther Stalle 37,4760 Büllingen

- Beisitzer. Halmes Niki, Lagerist - St.Vither Straf3e 12,4760 Büllingen

- Beisitzer: Sauer Maxim, Metallbau - Zum alten Dorlbrunnen 1, 4760 Büllingen

- Beisitzer Schneider Thierry, technischerZeichner- Dompgasse 2, 4760 Büllingen

- Beisitzer. Dr5mmer Stefan, Student - St.Vither Stralle 37, 4760 Büllingen

- Beisitzer Brüls Bemd, Techniker- Brückberg 81211, 4760 Büllingen

Artikel 2: "Im Kips 31, 4760 Büllingen" wurde ersetzt durch "Am Domp 10, 4760 Büllingen".

Artikel 6. Um Mitglied zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen werden:

- "volljâhrig sein (vorbehaltiich einer schriftiichen Einwiliigung der Eltern im Einzelfall auf speziellen Antrag für die Personen zwischen 16 und 18 Jahren)" wurde ersetzt durch "volljührig sein (mindestens 18 Jahre)".

Artikel 11. "Die Vereinigung wird vom Verwaltungsrat geleitet, der mindestens aus drel und hi chstens aus sieben Personen besteht", wurde ersetzt durch "Die Vereinigung wird vom Verwaltungsrat geleitet, der mindestens aus drel und hï}chstens aus neun Personen besteht".

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den

An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlich " ~. '

Hinterlegt bei der Kanzlel des Handelsgerichts EUPEN

3 0 -05- 2013

Kanzlei

der Greffier

liu111110,111uM1u1u1111

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -11/06/2013 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

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Die Statuten lauten demnach wie folgt:

Junggesellenverein Büliingen, abgekürzt: "JGV Büllingen"

Die Unterzeichnenden:

1. Vorsitzender: Steffens Cedric, Lagerist-Am Domp 10, 4760 Büllingen.

2. Stelivertretender Vorsitzender: Kleines David, Zeichner- ln der Reisbach 47, 4760 Büllingen.

3. Kassierer: Jouck Manuel, Lehrer - Malmedyer Stalle 44, 4760 Büllingen.

4. Schriftführer: Drummer Patrick, Techniker - St,Vither Stalle 37,4760 Büllingen.

5. Beisitzer: Fiables Niki, Lagerist - St.Vither Stalle 12,4760 Büllingen.

6. Beisitzer: Sauer Maxim, Metallbau - Zum alten Dorfbrunnen 1, 4760 Büllingen.

7. Beisitzer: Schneider Thierry, technischer Zeichner - Dompgasse 2, 4760 Büllingen

8. Beisitzer: Drummer Stefan, Student - St.Vither Strafle 37, 4760 Büllingen.

9. Beisitzer: Brüls Bemd, Techniker- Brückberg 81211, 4760 Büllingen, . erklüren mit dieser Urkunde - gemëll dem Gesetz von 27. Juni 1921 - eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu gründen, deren Satzungen sie wie folgt festlegen.

KAPITEL I. -- Name, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1. Die Verelnigung trrgt den Namen "Junggesellenvereln Büllingen ", abgekürzt:

" JGV Büllingen ", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dritten gegenüber dari sie sich auch

der Übersetzung bedienen.

Artikel 2. Die Vereinigung hat ihren Sitz am Domp 10, 4760 Büllingen.

Der Sitz darf durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates innerhalb dieser Ortschaft

verlegt werden.

Artikel 3. Die Verelnigung hat fclgenden Zweck :

die Furderung der Interessen der Jugend und insbesondere der Junggesellen;

die Furderung der Solidaritât der Jugend und insbesondere der nicht Verheirateten;

die Organisation der Teilnahme an Veranstaltungen von anderen Vereinen;

die Fdrderung slnnvollerFreizeitgestaltung der Jugend und insbesondere derJunggesellen;

Darüber hinaus kann sie sümtliche Tàtigkeiten ausüben, die zur Verwirklichung dieses Zwecks

beitragen kunnen.

In diesem Sinne kann sie auch - jedoch nur als Nebenaktivitüt- eine tcommerzielle T tigkeitausüben,

unter der Voraussetzung, dass die erzielten Ertrâge ausschlieI lich fier den Zweck verwendst werden,

zu dem die Vereinigung gegründet wurde.

Artikel 4. Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgelust werden.

KAPITEL I!. -- Mitglieder

Artikel 5. Die Zah! der Mitglieder ist unbegrenzt, betrâgt aber mindestens drei. Die Vereinigung umfasst aktive und passive Mitglieder. Die passiven Mitglieder naben nur diejenigen Rechte und Verpflichtungen, die eventueil in der Geschftsordnung festgelegt sind.

Artikel 6. Jede natürliche die vom Verwaltungsrat ais solche zegelassen wird, kann der Vereinigung

als Mitglied beitreten.

Die an einer Mitgliedschaft interessierte Person muss beim Verwaltungsrat einen Antrag auf

Mitgliedschaft stellen. Der Verwaltungsrat hat in dieser Frage die volle Entscheidungsfreiheit

und entscheidet mehrheitlich.

Aullerdem muss sie, um Mitglied zu werden, folgende Voraussetzungen erfüllen:

nicht verheiratete münniiche Person, wohnhaft !m Dorf Büllingen (vorbehaltlich eines

anderslautenden Beschluss des Verwaltungsrat !m Einzelfall auf speziellen Antrag eines Interessierten,

der diese Bedingung nicht erfülit);

volljhrig sein (mindestens 18 Jahre).

Artikel 7. Der Verwaltungsrat kann untergewissen von ihm festzulegenden Bedingungen andere Personen als Mitglieder aufnehmen (Gunner, ...).

Artikel 8. Der Jahresbeitrag der Mitglieder betrâgt hi chstens 25,00E.

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Der Verwaltungsrat beschliellt jührlich per Mehrheitsbeschluss über die Notwendigkeit der Einforderung des Jahresbeitrags.

Es kunnen vom Verwaltungsrat per Mehrheitsbeschluss unterschiedliche Beitrâge für gewisse Kategorien Personen beschlossen werden.

Artikel 9. Jedem Mitglied steht es frei, die Vereinigung jederzeit zu versassen. Das Ausscheiden ist dem Verwaltungsrat schriftlich mitzuteilen.

Zahft ein Mitglied nicht seinen Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung, so wird es von Rechtswegen ais ausscheidendes Mitglied erachtet.

Ansonsten kann der Ausschluss eines Mitgliedes nur von der Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden.

Der Verffust einer der in Artikel 6 der Satzungen festgelegten Voraussetzungen hat automatisch den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

Artikel 10. Ausscheidende oder ausgeschiossene Mitglieder sowie ihre Rechtsnachfolger haben

keinen Anspruch auf das Vereinsvermbgen und kbnnen unter keinen Umstí3nden die Rtickzahlung oder

die Vergütung der geleisteten Beitrrge und/oder der eingebrachten Betrâge fordem.

Sie kQnnen unter keinen Umstânden Konteneinsicht oder ein Inventer fordem oder Siegel auf

das Vermogen der Vereinigung ohne Erwerbszweck anlegen lassen.

KAPITEL 1I I.  Verwaltungsrat

Artikel 11. Die Vereinigung wird vom Verwaltungsrat geleitet, der mindestens aus drei und hochstens

aus neun Personen besteht, die Mitglieder der Vereinigung sind.

Die Verwaltungsratmitglieder werden von der Mitgliedsversammlung fur eine Dauer von drei Jahren

bestelft und kbnnen von ihrjederzeit abberufen werden.

Sie üben ihrAmt unentgeltlich aus. Verauslagte Kosten werden jedoch gegen Voriage des Beleges

vom Kassenführer erstattet.

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederehlbar.

Artikel 12. Um zum Verwaltungsratmitglied bestellt zu werden, muss man Mitglied der Vereinigung sein

und folgende Bedingungen erfüllen:

mindestens achtzehn Jahre ait sein;

mindestens ein Jahr Mitglied sein.

Artikel 13. Legt ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt vorzeltig nieder, so kann von der

nâchsten Mitgliederversammlung voriibergehend ein neues Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, das

die Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds zu Ende führt.

Verringert sich die Anzahi der Verwaltungsratsmitglieder durch Zeitablauf, freiwilliges Ausscheiden

oder Abberutung, so verbteiben die Verwaltungsratsmitgtieder in ihrem Amt, bis dass sie ersetzt

worden sind.

Artikel 14. 1. Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen

stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretür und einen Kassenverwalter. Der Vorsitzende oder zwei andere Verwaltungsratsmitglieder berufen den Verwaltungsrat ein.

Der Vorsitzende prí3sidiert die Verwaltungsratssitzung.

Ist der Vorsitzende verhindert oder abwesend, so führt der stellvertretende Vorsitzende und in Ermangelung dessen, der üfteste der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder den Vorsiiz.

2. Der Verwaltungsrat ist verhandlungsfühig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit entacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden sst die Stimme des Stelivertreters

bzw. ansonsten des âItesten Verwaltungsratsmitglieds maf3gebend, Ein Verwaltungsratsmitglied kann

sick von einem anderen Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen,

aber niemand dart lnhaber von mehr als einer Volimacht sein.

3. Bei ieder Versammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Sekretar (oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem) unterzeichnet und in ein dazu bestimmtes Register eingetragen.

Die vorzulegenden Auszüge bzw. Verüffentiichungen der Protokolle werden rechtsgültig vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgiiedem unterzeichnet.

Artikel 15. 1. Der Verwaltungsrat führt die Geschrifte und vertritt die Vereinigung bei allen gerichtlichen

und aullergerichtlichen Handlungen.

Der Verwaltungsrat hat die weitgehendsten Befugnisse, er ist fur alle Angelegenheiten zustándig, die

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das Gesetz nicht ausdrücklich der Mitgiiederversammlung vorbehalten hat.

2. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

3. Bel augergerichtlichen Handiungen wird die Vereinigung - auch Dritten gegenüber - durch die

Unterschrift von zwel Verwaitungsratsmitgliedem (worunter sich der Vorsitzende oder Kassierer

befinden muss) rechtsgültig vertreten.

Bel Rechtsgeschâften über 1250,00¬ muss jedoch der Pràsident oder dessen Steilvertreter unterschreiben.

4. Der Verwaltungsrat arbeitet eine Geschâftsordnung oder elnen Verhaltenskodex aus, insofern er dies fiir notwendig erachtet.

5. Dle Verwaltungsratsmitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer Tâtigkeit nicht persbnlich. Sie sind nur für die Ausübung ihrer Mandate haftbar.

6. Der Vorsitzende und in Ermangelung dessen, der Kassierer, sind ermâchtigt, Schenkungen an die Vereinigung ohne Erwerbszweck vorlâufig anzunehmen und alle notwendigen Formalitâten zum Erhalt dergieichen vorzunehmen.

KAPITEL IV. -- Mitgliederversammlung

Artikel 16. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen eingetragenen Mitgliedem. Den Vorsitz

der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, in Ermangelung dessen,

dessen Stelivertreter oder der 2lteste der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.

Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied vertreten lassen,

aber jades Mitglied dart nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Jedes Mitglied verfügt bei der Mitgliederversammlung über eine Stimme.

Eventuelle passive Mitglieder des Vereins (Günner) sind nicht stimmberechtigt.

Artikel 17. Die Mitgliederversammlung ist alleine berechtigt :

die Satzungen zu ândem;

die Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen oder abzuberufen;

den Haushalt und die Kontenführung zu genehmigen;

die Vereinigung aufzul isen;

den Ausschluss eines Mitglieds zu beschliei en.

Alle anderen Angelegenheiten fallen in die Zustândigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 15.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, wenn der Gegenstand oder die Interessen der Vereinigung dies erfordem.

Sie wird wenigstens einmai jâhrlich einberufen, um die Kontenfûhrung des vorangehenden Jahres und den Haushalt für das folgende Jahr zu genehmigen. Diese Einberufung erfolgt im Laufe des Monats April.

2. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller aktiven Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Einberufung muss, um gültig zu sein, vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsrats-mitgliedem oder von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unterxeichnet sein. Alle aktiven Mitglieder sind schriftlich par einfachem Schreiben mindestens zwel Wochen im voraus zu benachrichtigen.

4. Die Einberufung gibt neben Ort, Tag und Uhrzeit ebenfalls die vom Veiwaltungsrat

festgelegte Tagesordnung der Versammlung an.

Jeder Vorschlag, der von mindestens ein zwanzigste aller aktiven Mitglieder unterzeichnet ist,

muss ebenfalls auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nicht behandelt werden.

Artikel 19. 1. Mit Ausnahme der vom Gesetz (siehe hlemach 2, 3 und 4) oder von den

Satzungen vorgesehenen Fâlle werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller anwesenden

und vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Eine Anderung der Satzungen kann nur beschlossen werden, wenn die angestrebte Anderung auf

der Einberufung vermerkt ist und wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend

oder vertreten sind.

Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann aine zweite Versammlung einberufen werden, die dann

ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder rechtsgültig beschliesst. Die

Beschlüsse müssen dem Gericht Erster Instanz zur gerichtlichen Bestíltigung vorgeiegt werden.

Um die Satzungen zu ândem, ist ausserdem - selbst bei derzweiten Versammlung - aine zwei

Drittel Mehrheit erforderlich.

Um den Zweck der Vereinigung zu ândem, ist ein einstimmiger Beschluss ni tig.

3. Die Aufli sung der Vereinigung kann nur beschlossen werden, wenn bei der Mitgiiederversammlung

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zwei Dritlel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Zur Beschlussfassung ist eine zwel Drittel Mehrheit erforderlich.

Sind bei der Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nwesend oder vertreten, so muss Bine zweite Versammiung einberufen werden, die dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfàhig ist. Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich. Der Beschluss muss vom Gericht Erster Instanz fair gültig erlart werden. 4. Um ein Mitglied auszuschliessen, ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden oder

vertretenen Stimmen erforderlich.

Artikel 20. Bei jeder Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom

vorsitzenden unterzeichnet und in ein besonderes Register eingetragen.

Die Auszüge werden rechtsgültig vom Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsrats-

mitgiledem unterzeichnet.

Mitglieder sowie auch Dritte, die ein begründetes Interesse nachwelsen, kónnen Einsichtnahme in

undloder eine Abschrift von diesen Protokollen fordem.

KAPITEL V. -- Kontenführung und Haushalt

Artikel 21. Das Geschftsjahr der Vereinigung erstreckt sich vom ersten Januar bis zum

einunddreissigsten Dezember.

In Abweichung devon beginnt das erste Geschâftsjahr am Tage der Gründung und schliesst am

31. Dezember 2001.

Der Verwaltungsrat bereitet die Konten und den Haushalt vor und legt beide der Mitgliederversammlung

zur Genehmigung vor.

KAPITEL VI.  Auflbsung und Liquidation

Artikel 22.1m Falle der Auflásung besteilt die Mitgliederversammlung oder gegebenenfalis das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Die Mitgiiederversammiung legt auch die Befugnisse oder Liquidatoren und die Modalitâten der Liquidation fest.

Artikel 23. lm Falle derAuflôsung der Vereinigung wird nach Tilgung der Schulden das verbleibende Vermflgen einer Stiftung oder Vereinigung mit einem âhnlichen Zweck übertragen.

Artikel 24. Alles, was in den vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921.

t,aon 3.2

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Coordonnées
JUNGGESELLENVEREIN BULLINGEN, ABGEKURZT : JG…

Adresse
IM KIPS 31 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne