JUNGGESELLENVEREIN HAPPY HOUR HEPPENDACH, ABGEKURZT : JGV HAPPY HOUR HEPPENBACH

Divers


Dénomination : JUNGGESELLENVEREIN HAPPY HOUR HEPPENDACH, ABGEKURZT : JGV HAPPY HOUR HEPPENBACH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 472.021.202

Publication

22/05/2014
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

Geseiischafisname : Junggesellenverein Happy Hour Heppenbach VoG Rechtsforen : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Heppenbach, Sonnenhang 271 y ie i1 i 'I ce Unternehmensnr : 472021202

Gepenstand Ànderung des Vorstandes und Sitzverlagerung

der Urkunde :

Die Generalversammlung der Vereinigung het am 01/02/13 einstimmig folgende Entscheidungen getroffen: 1. Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder ernannt :

1° Jan Heyen, Heppenbach,Auf dem Hütel 2b, 4770 Amel, Vorsitzender, 08.09.92, St. Vith

2° Mike Thomson, Heppenbach, Lehmkaul 12, 4770 Amel, stellvertretender Vorsitzender, 04.10.94, St. Vith

3° Marius Mettlen, Heppenbach, Sonnenhang 32, 4770 Amel, Kassierer, 25.04.93, St. Vith

4° Luce Trantes, Hepscheid, Zum Dorfbrunnen 13, 4770 Amel, Schriftführer, 14.01.95, St. Vith

5° Tobias Zeimers, Heppenbach, Am Sonnenhang 46, 4770 Amel, Beisitzer, 29.05.92, St. Vith

6° Manuel Thomas, Halenfeld, Allerberg 43, 4770 Amel, Beisitzer, 11.03.95, St. Vith

7° Philipp Mertes, Heppenbach, Bachstrasse 2, 4770 Amel, Beisitzer ,25.01.95, St. Vith

Die Dauer der einzelnen Mandate betragen 1 oder 2 Jahre.

Die Mandate sind unentgeltlich.

2, Herr Jan Heyen wohnhaft zu Heppenbach wird zum GeschSftsfiihrer der Vereinigung bestimmt. Der Verwaltungsrat übertrágt dem Geschâftsf'dhrer die t5glichen Geschâftsführungsbefugnisse.

lm Rahmen der Tâglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschâftsführers oder durch die Unterschriften zweier Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

3. Folgende Personen treten aus dem Verwaltungsrat zuriick:

Marco Heyen, An der Baumschule 9, 4750 Bütgenbach, stv. Vorsitzender, 09.09.87, St. Vith Marco Schommers, Zur Hi3chst 76, 4770 Amel, Schriftführer, 04.04.90, St. Vith

4. Der Sitz der Vereinigung befindet sick nun an folgender Adresse.

Halenfeld, Auf dem Hütel 2b

4770 Amel

Beigien

5. Die Generaiversammlung ratifiziert alle im Namen der Vereinigung eingegengen Verpflichtungen.

Gezeichnet am O't . oK' -191 ti in 2 Exemplaren

Jan Heyen , Vorsitzender

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

MONITEUR BELG

15 -05- 2014 LGISCH ST/

Hinterlegt bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

0 ¬ S -05- 2014

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SATZUNG

Kapitel 1. Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1:Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "Junggesellenverein Happy Hour Heppenbach Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt "JGV Happy Hour Heppenbach VoG"

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Vert ffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " JGV Happy Hour" Heppenbach VoG`.

Artikel 2:Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Heppenbach, Sonnenhang 27, 4770 Amel. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sieh im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Fürderung und Pflege von Geselligkeit und Eintracht, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, von Unterhaltungsfesten und sonstigen Veranstaltungen mit sozialem Zweck sowie die Beteiligung an kirchlichen und weltlichen Feiertagen. Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlief lich gemeinnützig. Sie Verfolgt weder direkt noch indirekt pofitiache Ziele. Die Vereinigung kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziel an bestehende Fachverbdnde und überürtliche Interessengemeinschaften anschliel3en.

Sie kann sdmtliche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabel jede Tâtigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dientich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitei II: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Hattung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder  Angeschiossene Mitglieder Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst nur effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedem.

Die Anzahl der effektiven ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genief3en die vollstündigen Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Durch Zahlung eines jâhrlichen Beitrags steht die VoG allen interessierten Personen aus Heppenbach, Halenfeld, Hepscheid, Wereth oder angrenzenden Dürfem in den es keine JGV gibt, offen, die im Jahr des Aufnahmeantrags 16 Jahre sind oder werden und ledig sind. Die Mitglieder sind von Rechtswegen den vorliegenden Satzungen und der inneren Ordnung, welche die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festiegen kann, unterworfen.

Sind effektive Mitg lieder der Vereinigung

-die vorgenannten Personen:

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder óffentliche Persan die Satzung der Vereinigung zu beachten, für die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung

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interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss mündlich oder schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung auf verlangen der Generalversammlung begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektivere Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift ím Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat tergt in den gesetzlich vorgeschriebenen Fornzen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das

Mitgliederreister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss mündlich oder schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Auf3erdem gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Faile durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaitungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestütigt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effekfiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstftndigen.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines

Mitgliedes wird nur einer 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehórt werden. Auf der Generalversammlung wird dann das Protokoll der Erklürungen und Tatsachen vorgelegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch einen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Fomlen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitgliede

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben kelnerlei Recht auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrdge verlangen noch Kontenabrechnungen, inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt ïm Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hiihe des eventuell geleisteten Beitrages von 15 Euro begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Palle von juristischen -und tlffentiichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat tràgt aile Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzügiich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederreglster ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

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Kapitel I I IMitgliedsbeitrâge

Artikel 14:Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven Mitglieder zahien einep phi-lichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wind.

Kapitel IV: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung bat die ihr gesetzlich oder satzungsmâI ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

Ânderung der Satzung;

Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedem;

Entfastung des Verwaltungsrates;

Genehmigung der Jahresendrechnung;

Freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

Ausschluss von Mitgliedern;

Umwandlung der Vereinigung;

Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammiung

Die ordentliche Generalversammiung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten.

Weitere aul3erordentfiche Generalversammlungen finden statt:

- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schrifilich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftfich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aul3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

- jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich Mit.

Die Einiadungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Siizung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaftlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und auRerordentfichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimrnberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich andersfautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

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Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 19: Volimachten

Jades Mitglied der Generalversammlung kann sich durch eihen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollm;#chtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied dari' nur eine

Bevollmâchtigung wahmehmen

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoli erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsab5nderungen müssen beim für den Sifz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt werden. Gleiches glit für alle Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Geschüftsführem oder besonderer Bevollmi#chiigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaitungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen, Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 und hi chstens 9 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die

Mitglieder des Verwaltungsrates fur eine Dauer von einem oder zwei Jahren. Die ausscheidenden

Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wdhlbar.

Artikel22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersafzwahl vomehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit

des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weittestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 24: Prâsidlum

Auf der Generalversammiung wdhlen aile anwesenden effektiven Mitglieder das Prâsidium. Das Prâsidium setzt sich aus einen Vorsifzenden, einen steiivertretenen Vorsitzenden, eiven Schriftführer einen Kassierer und drei Beisitzem zusammen.,

Bei Verhinderung des Vorsitzenden Obt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das âlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedem gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsratsmitgliedem beantragte Tagesordnung muss belgefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

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Den Vorsitz des Verwaltungsrates filhrt der Vorsiizende oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied,

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat ist beschlussffhig, wenn mindestens die Hilfte seiner Mitglleder , anwesenden oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Aile Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jelles Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollm;chtigten vertreten

lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmàchtigung hat

schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevolimâchtigung wahmehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschaftsführers im Rahmen der taglichen Geschi ftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmachtfgungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bel denen die Vereinigung als Klfigerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhaft. Das letzte Versammlungsprotokoll wird dem Verwaltungsrat auf der folgenden Vorstandsversammlung auf Anfrage dargelegt.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der ailgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaitungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaitungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich,

Artikel 32: Tâgliche Geschaftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tdgliche Geschaftsführung der Verefnigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der taglichen Geschaftsführung an einen oder mehrere Geschaftsführer, Verwaltungsratsmitglieder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschaitsführers und dessen eventuellen Bezüge fest.

Kapitel VI. Geschaftsjahr

Artikel 33: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember

Kapitel Vll.Rechnungslegung

Artikel 35: Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Januar hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über

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Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

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Tell B : Fortsetzung

das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem kier and deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch 2 oder meter Mitglieder geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Kalitel VIII. Auflüsung der Vereinigung

Artikel 36: Auflbsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelüst werden.

Artikel 37:. Liquidator

lm Falie der freiwilligen Aufltisung bestimmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38:Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermágen einer Vereinigung ohne Zielsetzungen zur Verfügung gestellt. Mit âhnlichen Zielsetzungen zur Vergütung gestelit.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII; Verschledenes

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27.Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenitber, zu vertreten,

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

13/05/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist



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Dem Belgische Staaatsblat vorbehalte

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Gesellschafi`sname : Junggeselienverein Happy Hour Heppenbach VoG

Rechtsforen : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Heppenbach, Sonnenhang 27

Unternehmensnr : 472021202

Geclenstand bnderung des Vorstandes und Sitzverlagerung

der Urkunde z

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am 01/02/13 einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

1. Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder ernannt

1° Jan Heyen, Heppenbach, Sonnenhang 27, 4770 Amel, Vorsitzender, 08.09.92, St. Vith

2° Marco Heyen, Bütgenbach, An der Baumschule 9, 4750 Bütgenbach, st. Vorsitzender 09.09.87, St. Vith

3° Marius Mettien, Heppenbach, Sonnenhang 32, 4770 Amel, Kassierer, 25.04.93, St. Vith

4° Marco Schommers, Heppenbach, Zum Hi3chst 76, 4770 Amel, Schriftführer, 04.04.90, St. Vith

6° Mike Thomson, Heppenbach, Lehmkaul 12, 4770 Amel, Beisitzer, 04.10.94, St. Vith

6° Luce Trantes, Hepscheid, Zum Dorfbrunnen 13, 4770 Amel, Beisitzer, 14.01.95., St. Vith

7° Philipp Mettes, Heppenbach, 13achstrasse 2, 4770 Amel, Beisitzer ,25.01.95, St. Vith

Die Dauer der einzelnen Mandate betragen 1 oder 2 Jahre.

Die Mandate sind unentgeltlich.

2. Herr Jan Heyen wohnhaft zu Heppenbach wird zum Geschâftsführer der Vereinigung bestimmt. Der Verwaltungsrat übertr6gt dem Geschâftsführer die tâglichen Geschâftsführungsbefugnisse.

lm Rahmen der Tâglichen Gesch ftsführung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Geschüftsführers oder durch die Unterschriften zweier Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

3. Folgende Personen treten aus dem Verwaltungsrat zurück:

Sascha Schommers, Heppenbach, Zum Hóchst 76, 4770 Amel, Vorsitzender, 18.06.87, St. Vith

Frank Johanns, Hepscheid, Kleeberg 41, 4770 Amel, Kassierer, 12.07.84, Malmedy

Manuel Jost, Heppenbach, Zum H6chst 36, 4770 Amel, Beisitzer, 09.01.87, St. Vith

4. Der Sitz der Vereinigung befindet sich nun an folgender Adresse.

Heppenbach,Sonnenhang 27

4770 Arne!

Beigfen

6. Die Generalversammlung ratifiziert alle im Namen der Vereinigung eingegengen Verpflichtungen.

Gezeichnet am AS. 03, À3 in 2 Exemplaren

Jan Heyen , Vorsitzender

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

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SATZUNG

Kapitel t Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1:Benen nung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich Aunggesellenverein Happy Hour Heppenbach Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt "JGV Happy Hour Heppenbach VoG".

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veri ffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " JGV  Happy Hour" Heppenbach VoG".

Artikel 2:Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Heppenbach, Sonnenhang 27, 4770 Amel. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sieh im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Fórderung und Pflege von Geselligkeit und Eintracht, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, von Unterhaitungsfesten und sonstigen Veranstaltungen mit sozialem Zweck sowie die Beteiligung an kirchiichen und weltlichen Felertagen. Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlieI lich gemeinnützig. Sie Verfoigt weder direkt noch indirekt politische Ziele. Die Vereinigung kann slch 1m Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziel an bestehende Fachverbgnde und überi rtliche Interessengemeinschaften anschlielen.

Sie kann sâmtiiche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handiung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel II: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschiuss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder  Angeschlossene Mitglieder  Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst nur effektive Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedem.

Die Anzahi der effektiven ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder geniel1en die vollstândigen Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Durch Zahlung eines jilihrlichen Beitrags steht die VoG allen interessierten Personen aus Heppenbach, Halenfeld, Hepscheid, Wereth oder angrenzenden Dárfem in den es keine JGV gibt, offen, die im Jahr des Aufnahmeantrags 16 Jahre sind oder werden und ledig sind. Die Mitglieder sind von Rechtswegen den vorliegenden Satzungen und der inneren Ordnung, welche die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen kann, unterworfen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung

-die vorgenannten Personen:

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

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Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder t ffentiiche Person die Satzung der Vereinigung zu beachten, fur die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tütigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muls mündiich oder schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.

Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung auf verlangen der Generalversammiung begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektivere Mitglleder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglleder in das

Mitgliederreister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht,

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss mündlich oder schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Aufferdem gift als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen aines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Felle durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintràgung, Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstândigen.

Artikel 10: Ausschiuss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschiuss eines

Mitgliedes wird nur einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammiung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angeh irt werden. Auf der Generalversammlung wird dann das Protokoil der Erklârungen und Tatsachen vorgelegt. Der Beschluss der Generalvërsammlung muss dem betreffenden Mitglied durch einen Brief mitgeteiit werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formes und Fristen den Ausschiuss von Mitgliedem in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammiung aussetzen.

Artikel 11 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitgliede

Ausgeschiedene Mitglleder, sei es infolge aines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keineriei Recht auf Vermbgensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventueli geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falie der Rechtsnachfoige eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglleder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Mille des eventueil geleisteten Beitrages von 15 Euro begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Ani Sitz der Vereinigung sowie in der Kamlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vooramen und Domizil bzw. im Falle von juristischen -und bffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trâgt aile Abânderungen in Bezug auf die Mitglleder unverzüglich gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht,

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Kapitel I I IMitgliedsbeitrage

Artilce114:Mitgliedsbeitrdge

Die effektiven Mitglieder zahien einen jahrlichen Mitgliedsbeifrag, der vom Verwaltungsrat festgeiegt wird.

Kapitel 1V: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzllch oder satzungsmâBBig zustehenden Befugnisse, insbesondere

Anderung der Satzung;

Emennung und Abberufung von Verwaitungsratsmltgliedem;

Entiastung des Verwaltungsrates;

Genehmigung der Jahresendrechnung;

Freiwillige Aufl5sung der Vereinigung;

Ausschluss von Mitgliedem;

Umwandlung der Vereinigung;

Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generaiversammiung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehaiten.

Weitere aufferordentliche Generaiversammlungen tinden stalt:

- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag het dem Presidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aul!erordentlichen Generalversammlung ist innerhaib eines Monats stattzugeben;

- jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung far erforderlich hait.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage ver der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einiadungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der steiivertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das alteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vemierkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentiichen und auilerordentlichen Generaiversammlungen sind beschiussfahig, wenn mindestens die Ha1#te der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vestreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Solite eine Generalversammlung nicht beschiussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammiung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentiichen und aulleronienilichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten

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Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmrichtigten vertreten lassen. Der Bevollmfichtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevollmrichtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied dad nur eine

Bevollmâchtigung wahmehmen

Artikel 20: Protokolte

Von Ioder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generaiversammiung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabrinderungen müssen beim für den Sit der Vereinigung zustfindigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Geschâftsführem oder besonderer Bevolimdchtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen, Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 und hüchstens 9 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die

Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von einem oder zwei Jahren. Die ausscheidenden

Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wrihlbar.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaitungsratsmitgliedes kunnen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlriullge. Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit

des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weittestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustrindigkeit gehoren all jene Geschrifte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Prrisidium

Auf der Generalversammlung wâhlen alle anwesenden effektiven Mitglieder das Prrisldium. Das Prrisidium setzt sich aus einen Vorsitzenden, eihen steilvertretenen Vorsitzenden, einen Schriftführer einen Kassierer und drei Beisitzem zusammen..

Bel Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das rilteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalis zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedem gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von dieren Verwaltungsratsmitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhaib von 15 Tagen stattzugeben.

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Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaitungsrat let beschlussfdhig, wenn mindestens die Hülfte seiner Mitglieder , anwesenden oder vertreten sind, vorbehaltlich andersiautender gesetziicher Bestimmungen.

Alle Beschtüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglleder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten

lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat

schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine 13 evollmdchtigung wahmehmen.

Artikel 28: Veriretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschditsführers im Rahmen der tëglichen Geschüftsführung sowie unbeschedet besonderer und spezieller Sevollmáchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftrift, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoil ersteltt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhült. Das letzte Versammiungsprotokoll wird dem Verwaltungsrat auf der folgenden Vorstandsversammlung auf Anfrage dargelegt.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pfiichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Hartung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltiich.

Artikel 32: TTgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tügliche Geschüftsführung der Vereinigung sowie die Verfretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschàftsführung an einen oder mehrere Geschüftsführer, Verwaltungsratsmitglieder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschüftsfi3hrers und dessen eventuellen Bezüge fest.

Kapite! VI. Geschditsjahr

Artikel 33: Geschf ftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember

Kapitel VII.Rechnungslegung

Artikel 35: Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Januar hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Teil B : Fortsetzung

das veriiossene Geschfiftsjahr aufzustellen, aus dem klar and deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch 2 oder mehr Mitglieder geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Kalitel VIII. Auflbsung der Vereinigung

Artikel 36: Auflôsung

Die Vereinigung kann gemâ6 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelbst werden.

Artikel 37:. Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammiung eiven oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 38:Verbleibendes Nettovermügen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbielbende Nettovermogen einer Vereinigung ohne Zielsetzungen zur Verfügung gestelit. Mit ühnlichen Zielsetzungen zur Vergütung gestellt.

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII: Verschiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27.Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

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16/03/2012
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`.i Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

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Dam Belgischer Staatsblatt vorbehaiter

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0 6 -03- 2012

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? Gesellschaftsname ; Junggesellenverefn Happy Hour Heppenbach VoG

Rechtsford : Verein Mine Erwerbszweck

Sitz : Heppenbach, Zum Hfichst 76

Unternehmensnr : 472021202

Gegenstand bnderung des Vorstandes und Sitzverlagerung

der Urkunde

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am 30/01/10 einstimmig folgende Entscheidungen getroffen: 1, Folgende Personen werden als Vetwaltungsratsmitgliederernannt

1° Sascha Schommers, Heppenbach, Zum Htichst 76, 4770 Ámel, Vorsitzender, 18.06.87, St, Vith

2° Marco Heyen, Bütgenbach, An der Baumschule 9, 4750 Bütgenbach, st. Vorsitzender 09.09.87, St, Vith

3° Frank Johanns, }iepscheid, Kleeberg 41, 4770 Amet, Kassierer, 12.07.84, Malmedy

4°11+larcdS6hommers;"Heppenóadh; Zurrm`Rdegf76, 4770 Amèl, Schriftführer, 04.04,90, St. Vith

5° Jan I-leyen, Heppenbach, Sonnenhang 27, 4770 Amel, Beisitzer, 08.09.92, St. Vith

6° Manuel Jost, Heppenbach, Zum Hóchst 36,4770 Amel, Beisitzer, 09,04,87, St Vith

7° Marius Mettlen, Heppenbach, Sonnenhang 32, 4770 Amel, Beisitzer ,25.04.93, St. Vith

Die Dauer der einzelnen Mandate betragen 1 oder 2 Jahre.

Die Mandate sind unentgeltlich.

2. Herr Sascha Schommers wohnhaft zu Heppenbach wird zum Geschaftsfahrer der Vereinigung bestimmt. Der Verwaltungsrat tlbertragt dem Geschâftsféihrer die tâglichen Geschetsführungsbefugnisse.

irn Rahmen der `fâglichen Geschâftsf{]hrung kann die Vereinigung durch die allein'ige Unterschrift des Geschâftsführers oder durch die Unterschriften zweler Verwaltungsratsmltglieder vertreten werden.

3. Folgende Personen treten aus dem Verwaltungsrat zurück:

Sandro Jost, St. Vith, Klosterstrasse 24B, 4780 St. Vith, Schriftführer, 01.12.84 St. Vith Micha Reuter, Heiderfeld 9A, 4770 Amel, Stellvertretender Vorsitzender, 11,03.86 St. Vith

4. Der Sitz der Vereinigung befindet sich nun an folgender Adresse.

Heppenbach, Zum Hichst 76

4770 Amel

Belgien

5. Die Generalversammlung ratifiziert alle im Namen der Vereinigung eingegengen Verpflichtungen.

Gezeichnet am ax" ok " 4) in 2 Exemplaren

Schommers Sascha , Vorsitzender

Bitte auf der Ietzten Celte des Tefls B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die daze berechtigt sind der Veçeiin crier die stiftung Ddtten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rücksei e : Name und Unterzeichnung.

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Kapitel 1. Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1:Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich ,Junggesellenverein Happy Hour Heppenbach Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht", abgekürzt "JGV Happy Hour Heppenbach VOG".

-. ~~

Alle Uitei4agen, .Doktmente; .Anzeigen," " " " Verdffentlichungen ,und ,sonstige Schriften, welche von der

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " JGV  Happy Hour" Heppenbach VoG", Artikel 2:Siiz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Heppenbach, zure Hdchst 76, 4774 Amal. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch geschluss der Generalversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sieh lm Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Fdrderung und Pflege von Geselligkeit und Eintracht, die Durchführung von, kulturellen Veranstaltungen, von Unterhaltungsfesten und sonstiger Veranstattungen mit snzialem Zweck surie die Beteiligung an kirchlichen und weitlichen Feiertagen. Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlietlich gemeinnützig. Sie Verfoigt weder direkt noch indirekt politische Ziele. Die Vereinigung kann sich lm Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziel an bestehende Fachverbânde und überdrtliche Interessengemeinschaften anschliet3en.

Sie kann similiche Handiungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jade T tigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist fiir eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel Il: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgiiederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder -- Angeschlossene Mitglieder  Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst nur effektive Mifgiieder,

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genief(en die vollstdndigen Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Durch Zahiung eines jdhrlichen Beitrags steht die VoG allen irlteressierten Personen aus Heppenbach, Halenfeld, Hepscheid, Wereth oder angrenzenden Ddrfem in den es keine JGV gibt, offen, die im Jahr des Aufnahmeantrags 16 Jahre sind oder werden und ledig sind. Die Mitglieder sind von Rechtswegen den vorliegenden Satzungen und der inneren Ordnung, welche die Generalversammiung mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen kann, unterworfen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung

-die vorgenannten Personen:

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Urn effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder dffentliche Person. die Satzung der Vereinigung zu beachten, fïir die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung

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interessieren sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teiinehmen, ,leder Antrag auf Mitgliedschaft muss mündlich ader schriftlich.beirrt Verwaltungsrat eingereicht werden.

Ober den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung auf verlangen der Generalversammiung begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektivere Mitglieder wird gültig durch deren {.interschrift im Mitgiiederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formera und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das

Mitgliederreister eira und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

. Artikel.9: ,Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss mündlich Oder schriftlach an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Aul3erdem gilt ais ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen aines Monats nach eiher entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falie durch Bine entsprechende Entse iëidun'g deh Verw'áitungsrdtes,'der die' fehlende'BeitragszaI1lung ausdrücklich bestàtigt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird guitig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formera und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervoIlsti ndigen.

Artikel10: Ausschluss

Dar-AusschlussAeines'Mitgtiedes kann'erfolgen, wenn=einegrobeferietiung der Interessen-der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines

Mitgliedes wird nur einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammiung getroffen. Var einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehart werden. Auf 'der'Generalversarnmiung wird dann das Protokoil der Erklrungen und Tatsachen vorgelegt. Der Beschluss der Generalversammiung muss dem betreffenden Mitglied durch eihen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trâgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgiiederregister ein und vervollstdndigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammiung aussetzen.

Artikel 11 Ansprüche der ausgeschiedenen Mitgliede

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermágensteile der Vereinigung. Sie kinnen weder die Rückerstattung eventueli geleistater Beitrrge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen Oder Versiegelungen.

Gleiches gilt lm Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Htihe des eventueli geleisteten Beitrages von 15 Euro begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13; Mitgiiederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kamlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw, im Falle von juristischen -und t ffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt, Der Verwaltungsrat trâgt alle Abonderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemdl3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstándigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

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Kapitel IllMitgliedsbeitrdge

Artikel 14:Mitgliedsbeitrâge

i]ie effektiven Mitglleder zahien einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Kapitel iV: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammiung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsm lSig zustehenden Befugnisse, insbesondere

Anderung der Satzung;

Emennung und Abberufung von Verwattungsratsmitgliedern;

Entlastung des Verwaltungsrates;

Genehmigung der Jahresendrechnung;

Freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

Ausschluss von Mitgliedérn;

Limwandlung der Vereinigung;

Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jades Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten.

Weitere auRerordentliche Generalversammlungen tinden statt:

- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag het dem Prdsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auflerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Mon ats stattzugeben;

jettes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

pie Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung,

Den Vorsitz der Generalversammlung mhrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stelivertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das dlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Aile ordentiichen und aut erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussffhig, wenn mindestens die H5Ifte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vestreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussffhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage gâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfdhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auBBerordentuichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Nlitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

Jades ,effektive,Mitglied" hat.eine,Stimme.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch eiven Bevolimechtigten vertreten lassen. Der Bevoltmechtigte muss seibst Mitglied der Generalversammlung sein. Die Bevallmechtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine

Bevollmdchtigung wahrnehmen

" Artikel 20: Rrotokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoit etstent, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhí3lt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeiichnet.

Alle Satzungsabenderungen mossen beim für den Sitz der Vereinigung zustendigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Gescheftsführem oder besonderer Bevollmechtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen, Verwaltungsrat vetwaltet, der aus mindestens 3 und háchstens 9 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung amennt die

Mitglieder'des " ,Verwaltungsrates" Yfüreeine ^Daver -von einem oder zwei Jahren. Die ausscheidenden

Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wdhlbar.

Artikei 22: Vakanz

Bel vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kennen die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorleufige Ersatzwahi vomehmen. Die ndchste darauffalgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit

des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weittestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels, Zu seiner Zustendigkeit gehoren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vortiegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 24: Presidium

Auf der Generalversammlung wehlen alle anwesenden effektiven Mitglieder das Pri3sidium. Das Presidium setzt sich aus einen Vorsitzenden, einen stellvertretenen Vorsitzenden, einen Schriftführer eihen Kassierer und drei Beisitzem zusammen.,

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der steilvertretende Vorsilzende oder bel dessen Verhinderung das elteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungs rat tritt jades Mal darm auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaitungsrates 1st ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaitungsratsmitgliedem beantragte Tagesordnung musa beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwattungsratssitzung ist innerhaib von 15 Tagen stattzugeben.

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Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende ode, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende .Vorsitzende der,. bei dessen Verhinderuhg,.das Mieste anwesende Verwaitungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschiussfassung

Der Verwaltungsrat ist beschlussf hig, wenn mindestens die Hi#1fte seiner Mitgtieder , anwesenden oder vertreten sind, vorbehaitlich andersiautender gesetziicher Bestimmungen.

Aile Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitgtieder, vorbehaitlich andersiautender gesetz!iicher Bestimmungen. Bel Stinimengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden let Verwaitungsratssitzung.

Artikel 27: Voilmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kanis sick durch einen Bevollmâchtigten vertreten

lassen. Der Bevollmdchtigte muss selbst Mitgiied des Verwaltungsrates sein. Die Bevolimâchtigung hat

schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Elevollmechtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tdglichen Gescháftsführung sourie unbeschadet besonderer und spezielter Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung" rechtsgültig vertreten durch die tlnterschrift des Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bei lenen die Vereinigung ais Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaitungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel'29: . -Prototcolle

Von jeder Verwaitungsratssitzung wird ein Protokoli erstelit, welches insbesondere die Besohiüsse des Verwaltungsrates festhlt. Das letzte Versammlungsprotokoll wird dem Verwaitungsrat auf der folgenden Vorstandsversammlung auf Anfrage dargelegt.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet -der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitgiieder von Vereiniigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht untertiegen die Verwaltungsratsrnitglieder nicht der persenlichen Haftung.

Artikel 31: Vergiltung

Die Mandate der Verwaltungsratsrnitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: 7dgliche Gescháftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tegiiche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschditsführung an einen oder mehrere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglieder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geschâftsführers und dessen eventuellen Bezüge fest.

Kapitel VI. Geschïftsjahr

Artikel 33: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschditsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 3t, Dezember

Kapitel V1l.Rechnungslegung

Artikel 366: Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Januar bat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über

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Dem 8elgiscben

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Teil B : Fortsetzung

das verfiossene Geschdftsjahr aufzustellen, aus dem kier and deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung .wird duzch,.2  Ioder .mehr..Mitglieder .geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet,

Kalitel VIII. Aufi song der Vereinigung

Artikel 36: Auflbsung

Die Vereinigung kann gem den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden.

Artike1,37: ,. .iquidator

lm Falie der freiwilligen Aufltsung bestimmt die Generalversammlung eiven oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventueile Vergütung fest.

Artikel 38:Verble'sbendes Nettoverrnigen

Nach..Ausgieich der Verbindlichkeiten tier Vereinigung .wird. _.das a+srbleibende. Nettovermügen einer Vereinigung ()fine Zieisetzungen zur Verfügung gestellt. Mit Ahnlicben Zielsetzungen zur Vergutung gesteltt.

Die Genesalversarnmiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitet VII!: Verschiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Aile Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorltegenden Satzung behandelt werden, unteriiegen den Bestimmungen des Geselzes vom 27.Juni 1921 betreffend die Vereinigungen canne Gewinnerzielungsabsicht,

Bitte auf der letzten Selle des Talla B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt eind der Verein oder die stiftung Dritten gegentlber, zu vertrelen.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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17/03/2011
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bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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Sitz : Heppenbach 50 1/~?-0 Ait et..

t.lr,lterr ehme;laitr : 472021202

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Die Generahrersamrniung der Vereinigung hat am 3010111k) einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

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1. Folgende Personen werden ais Verwaltungsratsmitglieder ernannt :

1° Schommers Saseha, Heppenbach 50, 4770 Amel, Vorsitzender, 18.06.87, St Vith

2° Reuter Micha, Misleid 79A, 4770 Amel, Steilvertretender Vorsitzender, 11.03.86, St Wh

3° Frank Johanns, Hepscheid 50, 4770 Amel, Kassierer, 12.07.84, Matmedy

4° Jost Sandra, Klosterstrasse 24B, 4780 Sankt Vrth, Schriftführer, 01.12.84, St Vith

5° Heyen Marco, An der Baumschule 9, 4750 BOtgenbach, Beisitzer, 09.09.87, St. Vith

6° Jost Manuel, Heppenbach 64, 4770 Amel, Beisitzer, 09.01.87, St. Vkh

r Schommers Marco, Heppenbach 50, 4770 Miel, Beisitzer ,04.04,90, St Vith

Die Dauer der einzelnen Mandate betragen 1 oder 2 Jahre.

Die Mandate sind unentgeltlich.

2. Herr Sasscha Schommers wohnhaft zu Heppenbach wird zum Geschliftsführer der Vereinigung bestimrrit Der Verwaltungsrat überd4gt dein Geschsftsf0hner die tüglichen GeschUsfüfirungsbefugnisse.

Im Rahmen der T8glichen Geschüftsfehrung kann die Vereinigung durch die alleir ge Unterschrift des Geschifftsfmhrers oder durch die Unterschriften zeseier Verwattungsratsmitgiieder verbeten werden.

3. Folgende Personen treten als dein Verwaltungsrat xurOcic

Eisen David, Heppenbach 2.4770 Amel, Kassierer, 25.09.85 St. Vith

Mertes Olivier, Heppenbach 89A, 4770 Ainel, Vorsitzender, 21.01.86 St Vith

4. Der SiIz der Vereinigung beffndet sick nun an folgender Adresse

Heppenbach 50

4770 Arnel

Belgien

5. Die Generaiversammiung ratifiziert alle im Namen der Vereinigung eingegengen Verpflichtungen.

Gezeichnet am «Mot St in 2 Exemplaren

Schommers Sasche , Vorsitzender

Bitte arrê der leeten Sei des î_eils t3 artgebert :blalli der V/ardleF"sese: Naine und E.49emehafir des Urrnr&urrderrden P9r7tilf.s odor der Pfe.eoricçi, die da:ai l?ereCr7tie ^itui deu" Verein oder die Cift9inÿ F`ritten gQçierr4lier. ::u ur.rtreSert.

Amr diet,Elificeáse*iF~e~ : Marne und tin; NrT.ricrtrtunq.

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SAiZUNG

Kapltel 1_ Benennung, Sits, Verebnigungsznn'dc, Dauer

Artikel 1:Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsict t nennt sich  Junggeseilenverein Happy Four Heppenbach Vereinigung ohne GewinnerzieIungsabsichV, abgekerzt"JGV Happy Heur Heppenbach Vue.

Alle Untertagen, Dokumente, Anzeigen. Ver6ftentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die 8ezeschnung ° JGV ,Happy Houri' Heppenbech VoG".

Artikel 2:Sitz der Vereinigung

Oer Sitz der Vereinigung befindet sich in Heppenbach 50, 4770 AmeL Der Sítz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung belindet sieh im Gerichtsbezislc Eupen (Besgien)

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Fôrdermig und Pfsege von Geselliigkeit und Eirdracht, die Durchführung von kultureilen Vererstaltungen, von Unterhaltuungsfesten und sonstigen Veranstaltungen mit sozialern Zweck sowie die Beteiligung an kirchiichen und weitichen Feiertagr n. Die Aufgaben der Vereinigung sind aussctilleblich gerneinnOtzig. Sie Verfolgt weder direkt noch indireld potitische Ziele. Die Vereinigung kann sich im Rahmen der Verwirldichung ihrer Ziel an bestehende Fachverbilnde und übertrthche Interessengemeinschaften anschiiellen.

Sie kann sarrrNiche Handiungen vomehmen, die direkt oder indirekt In Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tatigkelt und Handiung Obernehmen oder durchführen, die diesem Zweck árenlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist Kir eine unbeStimmte Zeit gegrOndet.

Kapstel il: Mitgtsedsc:hafl; Aufhahme; Austritl~ Aussdrluss. Flaftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effeklive Mütglieder  Angeschlossene Mitglieder  Mindestanzaht Mitglieder

Dle Vereinigung umfasst nur eiEektive taitgliedea.

Die Vereinigung besteht eus mindestens 3 effektiven Mf"~ifedem.

Die Anzahl der effeldiven iet allerdings unbegrenzt. Lediglich die effeldiven Mitglieder geniell.en die vobstandigen Gesel oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 5: Mitgliedschaft

Durcie Zahkrng eines jáhrîich en Bellrags steht die VoO allen interresslerten Personen aus Ifeppenbach, Halenfeld, Hepscheid. Wereth oder angrenzenden Dee fera in den es keine JIGV golf, olien, drie im Jahr des Aufnahmeentrags 16 Jahre sind oder werden und ledig sind: Die Mitglieder sind von Remwegen den vorliegenden Satzungen und der interen Ordnung, welche die Generalversammiung mit einfacher Stimmenmetrrheit festlegen kann, unterworfen.

Sind eifektive Mitglieder der Vereinigung

-die vorgenannten Personen:

Artikel 7: Aufhahme nette efi'ektiver Mitglieder

Uni effektives Mlitgked der Vereinigung zu werden, muas sich jede natürliche, juristische oder Offentliche Person die Salzung der Vereinigung zu beachten, far die Zieisetzung und Aktivftillten der Vereinigung

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interessieren sowie aktiv an den Tëtigkeiien der Vereinigung teïlnehmen. Jeder Antrag auf Magliedschaft muas rnündiich oder schim beun Verwatungsrat efnger'eicM werden.

Über den Antrag enischeidet der Verwaftungsred, der seine Entscheidrng auf verlangen der Generalversammlung begründen muss.

Die Aufnahme neuer effeldivere Mitglieder wird gOfüg durcis deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Fint agung. Der Verwaltungsrat tri in den gesetztich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer eifelrtiver Mitglieder in das

Mitgliederreister efn und vervotlstandtgt die Akte der Vereinigung been zustandigen Gericht

Artikel 9: Aushfit

Der Austritt sus der Vereinigung bzw. die Kundigung der Mitgfiedschaft muas mandtich oder schriftlich an den Verwattungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

AuSerdem gilt als ausgetretenes Mitglied das Mftglled, das den Jahresbeftrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Moisais nach cirer entspredhenden Aufforderung durcis den Verwaltungsrat nicht bezafrlt Der Austrift der Mitgiiedschaft vrird In dlesem Faite durch eine entsprecherrde Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende Beitragszahlung ausdrackitdh bestattigt,

Der Austritt bzw. die KOndigurng der Megliedschaft eines eltektiven Mitgliedes wird gorilig durch die Untersctnift des ausgetretenen Mitgliedes frit Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat het in den gesetzlich vorgeschrieberren Farmen und Fristen den Austritt von Mitgiiedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung helm zustandigen Gericht zu vervoilstàndigen.

Artikel 10: Ausschfuse

Oer Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn Bine grotte Verletzung der interessen der Vereinigung Oder ihrer Satzung vorliegt Der Beschluss aber den Ausschluss aines

Mitgliedes wird nut eiher 2l3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversamrnlung getroffen. Vor eiher Entscheidung über ders Ausschiuss rnuss das betreffende Mitgblied immer urm Verwaltungsrat angehôrt werden. Auf der Generalversarnrniu g wind dkann das Protokoil der Erklarungen und Tatsachen vorgelegt. Der Beschluss der Generatversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eiven Brief mi Bilt werden. Der Verwattungsrat tragt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervoüstandigt die Aide der Vereinigung beim zustandigen Gericht

Der Verwattungsrat karn die Mitgliedschaft der Mii gfreder, denen schwere Verletzungen der Gesetze ader der Satzung vorgeworten wird, bis zur Entscheidung der Generaiversammlung aussetzen.

Artikel 11 Ansprüche der ausgescttiedenen Magtiede

Ausgeschiedene Mitglieder sei es infotge eines frelwf# lgen AustnZtes oder eines Ausschiusses, naben kelnerlei Recht suf VermOgensteile der Vereinigung. Ste kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrage verlangen noch Kontenebrechnungen, lnventaraufnatimen oder Versiegetungen.

Gleiches gilt ent Faite der Rechtsnachfolge aines ausgeschiedemen, ausgeschtossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug eut dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12 Haftung der Mitglieder

Die finanzsellen Verpfllichtungen jades Mitgiledes sind bis zur Haihe des eventuell geteisteten Beitrages von 15 Euro begrenzt.

Sie haften nicht far cie Verbindlichkeilen der Vereinigung.

Artikel /3: Mftgriederregister

Am S'etz der Vereittigung sowie in der Kantei des zustandigere Geiichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Voerarmen und Domiar7 bzw. im Fane von gidsen -und óffentlichen Personen die Bezeichnung, Reddsiarrn und Gesellschaftesiz eniührt Der Verwaltungsrat (ragt affe Abanderungen in Bezug suf die Mitglieder unverzttglic h gemaal den gesatzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregfster ein und vervolistandigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht

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Kapitel 11IMItgliedsbeltrage

AAIkeI 14:Mltgliedsbeitrtge

Die effekWen Mftgtieder m' en eiren jd ufichen MiitgIfedsbeifnag, der vont Ver aettungsrat festgetegt wind.

Kapitel IV: Generalversammlung

Artikel 15: Zusemmensetzung der Generaiversammiimg

Die Generaiversammlung setzt slat anus allen efieidiven Mitgiledem der Vereerigung zusernmen.

Artikel 18: Befugnisse der Generalversammkmg

Die Generalversammlung kat d e ihr gesetzlic h oder setzungsmaiig zustehenden Befugnisse, insbesond ere

Anderung der Satzung;

Emennung und Abbenifung von Verwaflungsratsmttgiiedem;

Entlestung des Verwaitungsrates;

Genekmigung der Jahresendrechnung;

Freiweilige Auflôsung der Vereinigung;

Ausschluss von Mitghedern;

Umwandtung der Vereinigung;

Veriegung des Sitzes der Vereinigung;

Artikel 17: Sitzungen der Generaiversammfung

Die ordentlkc he Gerteralversammiung wird jedes Jahr im toute des Monats Januar abgehalten.

Wegere auBerordentiiche Generalversammteurgen linden staf

- wenn 115 der stimrr+berechtigten tdeder dies sehrdtllch beantragt Der Antrag hat dem Prdsidenten des Verwaltungsrates schritIlich zuzugehen. Die von diesen Mitgiiedem beentragte Tagesordnung muss beigefogt sein. Diesem Wunedi auf Einberufung enter aulgerordentllchen Generaiversamrniung let lnnerhalb eines Monats stattzug;

- Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung for erforderlich hek.

Die Einladungen sied minmm 8 Katendertage ver der Sitrung der GeneraWersammtung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitgliederr zu versenden. Die Einladungen enthaiten die Punkie der Tagesordnung.

Den Vorsftz der Geseeraiversammlung tührt der Vorsitzende des Verweitungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stelvertretende Vorsitzende des Verwattungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das dlteste arwresende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die .Generalversammlung kant nui über Punfde beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversantmlung vemnerlien Tagesordnung aufgeführt sind, varbehattiich andersiautender geselzlicher Bestimmungen.

Alle ordent hen und auBerordentiichen Generalversammtungen sind beschlussfânig went mindestens die Halite der stinemberechtigten Mltgeieder anwesend oder vertreien sind, vorbehaitlich andersiautender gesetziicher Bestimmungen.

Softe eine Generalversanunking nicht beschkusstithig sein, wid aine zwe+lie Generahrersammlung trphestens 15 Tage spáter einberufin. Diese zweiEe Generalverserentun lat beschtussfabig, ungeachtet der Anzahi der anwesenden ocrer vertnetenden stiMmberecldigten Mitgfted+er.

Alle Eeschlüsse der ordentl cieen und auSerordentfichen Generalversammtungen werden rechtsgoi5g getroffen durch die absolute Metrrheit der Barsteen der anwesenden oder venretenen stí{nmberechtigten Mitglieder, vorbet aloude andersiautender ficher Bestirf mangen. Bel Stimrnengtetchhei ist die Stimme des Varsitzenden der Generalversammhmg ausschlaggebend.

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Jedes effeictive Mitglied hat eine Stirnme.

Artikel 19: Volimachten

Jedes Mitglied der Generalversernmlung kann sich durch elven BevuRmachtigten verfreten lassen. Der BevollmGchtiigte muss seibst Mitgiied der Generalversammiung sein. Die Bevolimachtigung het schriftlach zu erfolgen. Jedes Mitglied darf uur ere

Bevollmâchtigung walrmehmen

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversare nhong wied efn Protokoü eretent, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversamn,lung testhgft Das Protokolf sowáe Auszüge aus den ProtokFollen werden durch den Vorsitzenden der Generehersemmking und emn Venvaitungsralsrmiglied der Vereinigung unterzeichnet

Alle Satzungsabenderungen müssen heien fur den Sitz der Vereinigung zustarrdlgen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt far alle Emenneargen, Abberufungen oder Raclette von Verwaltungsratsmíl iedem, Geschüfsiührern oder besonderer Bevoilmâchtigter.

Kapitel V: Verwattungsrat

Artikel 21: Verwafungsrat - Zmensetzung

Dke

Vereinigung wil d duren eenen, Verwafbungsrat verwarm, der eus mindestens 3 und hdctistens 9 Personen besteht. Die Verwaltungsrgiieder werden von der Generaiversammiung emannt. Die Verwaltungsratsmitgüeder müssen ihrerseits neder der Vereinigung sein Die Mitglieder des Verwaltungsietes sindlederzell durch die Generalversarrentung abrwibar. Die Gen eraiversarnmiung eenent die

Mitglieder des Verwaltungsrates far eine Daum. von eineus oder zwei Jahrea Die ausacheidenden

Verwaltungsratsmtiglieder sind wieder wahlbar.

Artikel 22: Vatcanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwafhmgsratsmitgliedes kannen die restiichen Verwaltungsratsmitgpeder eine voridulige Ersatzwahi vomehmen. Die nâchste darauffolgende Generaiversammiung schreitet darm zin definitiven Emerenung. Des Ersatzmitgried führt die Resttaufzeit

des Mandates des ausgeschiedenen Veiwaltungsratsmügiiedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weittestgehendsten Befugnisse zut Venwtrldic'hung des Vereinigungsztels. Zu seiner Zustandigkeit geindres all jene Geschafte, die das Geseiz oder die vodiegende Satzung nicht ausdrüddich der Generatversammlung vorbehaite a.

Artikel 24: Presidium

Auf der Ge neratversammlung wanten alle anwesenden etfeldiven Magaerter das Prgsïdrum. Das Prasictum setzt sich eus eihen Voisltzenden, einen stelivertretenen Vorsitzenden, einen Schriflführer eiven Kassierer und drei Beisitzem zusammen..

Bel Verhinderung des Vorsitzenden abt der steliveriretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das atteste Veroaaltungsratsrnügtied die i*unktion des Versmanden eus.

Artiket 25: Sitzungen des Verwaitungsrates

Der Verwaltungsrat tint jades Mal deun au/ Etniadung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsraatsmitgliedem zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordert

Die Einberufung des Veiwattungsrates ast Menties zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratsrnitgkedem gewonscht wird. Der entsprecherde Antrag muss beim Vorsilzenden des Verwmltungsrates eingereicht werden. Die von dissen Verwaitrmgsralsmitgtiedem beantragte Tagesordnung muss beigelagt werden. Den' Wunsch suf fEinberufung einer Verwattungsralssifzung ast innerhalb von 15 Lagen meeben_

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Den Vorsiiz des Verwaltungsrates Mn der Vorsitzende ader, bei dessen Verhinderung der stieltvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschtussfassung

Der Verwaltungsrat est beschtussfëhig, wenn ndndestens rte Halite semer Mttglleder , anwesenden oder vertreten sind, vorbehattlic h anderstaedender gesetzlicher Bestirorninmen.

Aile Beschtgsse des Verwaltungsrates werden rechtsgong getroffen durci dre absolute Mehutreit der Slimmen der anwesenden oder verbeteren Mitglieder, vorbehaitlich andersiautender geseizlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Strrnme des Vorsitzenden oder, in dessen AtwNesenheit, die des Vorsitzenden der Vennrallimgsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitgked des Verwaltungsrates karn sier durch elnen Bevollmactitigten vertreten

lassen. Der Sevonmachtigte muse selbst Mitgted des Verwarm sein. Die Bevotlmachtigung het

schriltlich zu erfolgen. Jedes Verwattungsratsmitgfsed dart nur eine Bevol machtigung w hmehmen.

Artikel 2B: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschaftsfehrers im Rahmen der iaglichen GeschaIsführisng sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmactitigungen, die der Verwaltungsrat an een oder mehrere Personen eiteilen kaan, werd die Vereinigung rechtsgi»#g vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwel gemeinsarn handeinde Veerweltungsratsmltgbeder vertreten.

Prozesse, bei deren die Vereinigung ets Kiagertn oder Bektagte auftrrnn, werden tin Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Vervvaltursgerates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokone

Von jeder Verw altungsratssitzung wird sin Protokoll erstett, welches insbesondere die BescMüsse des Verwaltungsrates festhatt. Das tetzte Versammlungsprotokoil wird dem Verwaltungsrat auf der folgenden Vorstandsversarnmlung euiAnfrage dargelegt.

Artikel 3U: Verantwortlirdikeden

Unbeschadet der attgemeinen gesetzlichen Bestimrnungen Ober Rechte und Ptlichten der Verwaltungsratsmitglteder von Vereintgungen cime Gewiniieizielungsabsicld wiegen die " Verwaltungsratsrniglieder nicht der persOsdichen tiufte ng.

Artikel 31: Vergûtung

Die Mandate der Venaattungsratsmdgtieder sind unentgeldich.

Artikel 32 Tagliche Geschaftsfohrung

Der Verwaltungsrat kaar die taglic he Geschâttsfahrung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse lm Rahman der taglichen GeschaRMRhrung an eenen oder mehrere Gfohrgr, Verwalungsratsrnitglieder nicht, Obertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugrisse des Gescheftsfohrers und dessen eventuellen Bezoge fest.

Kagel VI. Geschaftsjahr

Artikel 33: Geschsjahr der Vereinigung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung beginnt am t Janeur und endet zoen 31. Dezerrber

Kapstel VII.Rechnungslegung

Artikel 35: Jahresendabrechnung-- Budget

Jedes Jahr, spâtestens bn Jarivar; hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung ober

ÎI r í1Q :u; : `oiiSerlunrj

das verflossene Geschaftsjahr aufzustellen, aus dem klas and deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Disse Jahresendabrechnung wird durch 2 oden mehr Mitglieder geproft und der Generalversamrnlung zwecks Genehmigung unterbreitet

Kalitel VIII. Auflósung der Vereinigung

Artikel 36: Auflasung

Die Vereinigung kann gem den gesetzfichen Bestimmungen und Formerfordemissen aufgelôst werden.

Artikel 37:. Liquidator

lm Falie der freiwilligen AuflSsung bestimmt die Generalversammlung eihen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sonde eventuelle Vergütung fest

Artikel 38:Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindfichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermdgen einer Vereinigung ohne Zielsetzungen zur Verfügung gestelk, Mit Ihnlichen Zielsetzungen zur Vergütung gestekt

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Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII: Verschiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Aile Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterltegen den Bestimmungen des Gesetzes +nom 27.Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerziefungsabsicht.

Biite auf der ler'fieii Seite des ~ e" e~ils..l3 Khigcberi : Amfi-~~r ~furcl=^r ,se~: NaniP und Ei,ereehai des 11eIlilYiindCNnderi Noties Rdeí' (lev PPJ'sf]riesi.

die ccaxu be:reûtAiyi =5i1(2 der V4-1e4Si :;tieuny ft"-iS'1ttF`ki txaçi,eóiáÀber. ver.re.nin.

Aoif Naffle und Lirrtasz oichrtiisiG.

Coordonnées
JUNGGESELLENVEREIN HAPPY HOUR HEPPENDACH, AB…

Adresse
HEPPENBACH 50 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne