JUNGGESELLENVEREIN ,,SIVERINGER' MODERSCHEID-SCHOPPEN, ABGEKURZT : JGV SIVERINGER

Divers


Dénomination : JUNGGESELLENVEREIN ,,SIVERINGER' MODERSCHEID-SCHOPPEN, ABGEKURZT : JGV SIVERINGER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 843.447.563

Publication

05/09/2014
ÿþMOD 32

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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Untemehmenshr : 0843.447.563

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) Junggesellenverein  Siveringer" Miliderscheid-Schoppen

(abgekürzt) : JGV Siveringer

Rechtsform : V.o.G. Orel-

sitz : Zum Dreeswasser 7, B-4770 ifflerscheid

Geuenstand

der Uritunde Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern, Ânderung des Sitzes

Die ausserordentliche Generalversammlung vom 18.01.2014 hat einstimmig Ober folgende Punkte bestimmt und folgende Beschlüsse gefasst:

Die Generalversammlung bestimmt den Rücktritt folgender Personen aus dam Verwaltungsrat:

Prâsident: HELD Manuel, Zum Dreeswasser 7, B-4770 Môderscheid

Vizeprâsident: KAUT Manuel, Htillberg 5, B-4770 MÔderscheid

Kassierer: MICHELS Marko, Rocit 124, 8-4580 St-Vith

Beisitzer: GENTEN Raphael, St. Anna Stalle, B-4770 Schoppen

Beisitzer: HELD Raphael, Zum Dreeswasser 7, 6-4770 Môderscheid

Folgende Personen wurden einstimmig in den neuen Verwaltungsrat gewàhlt:

Prâsident: MICHELS Kai, Am Sidders 21a, B-4770 Schoppen

Vizeprâsident: SPIES Patrick, Brunnenstrasse 20, B-4770 Môderscheici

Kassierer: N'ESSEN Teresa, In den litifen 35, B-4770 Môderscheid

Beisitzer: MICHELS EVA, In den Mien 10A, B-4770 Môderscheid

Beisitzer. GENTEN Fabrice, St. Anna Stresse 10, B-4770 Maderscheid

Der Sitz der Vereinigung wird von "Zum Dreeswasser 7, B-4770 Môderscheid" nach "Am Sidders 21a, B- 4770 Schoppen" verlegt.

Die Statuten lauten demnach wie folgt:

Junggesellenverein  Siveringer Môderscheid-Schoppen

Kapitel I Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht Iautet ausgeschrieberr.

 Junggesellenverein Siveringer MÔderscheid-Schoppen"

Abgekürzt: ,,JGV Siveringer

Artikel 2; Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich  Am Sidders 21a, B-4770 Schoppen ", Gerichtsbezirk Eupen. Dieser Sitz kann innerhalb des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jede andere Adresse der Dôrfer Môderscheid oder Schoppen verlegt werden.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden tiotars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu vertreten. Auf der Rücksette : Name und Unterschrift.

Hinterlegt bal der Kanziel

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/09/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Artikel Zielsetzung

Die Vereinigung versteld sich als Dorfverein. Sie macht sich zur Aufgabe, das kulturelle Leben und die freunctschaftfiche Beziehung zwischen den Jugendlichen der beiden Ortschaftert Maderscheid und Schoppen zu ferdern. Die Aufgaben kennen auf alle anderen Forrnen kulturellen Engagements ausgedehnt werden, eingeschiossen die regionale Zusammenarbeit ruit anderen Vereinen. }Caritative Ziele kennen durch die Vereinigung im Ermessen und auf einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung erfolgen, Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschliefech gemeinnützige Ziele und verfolgen weder indirekt noch direkt politische Ziele.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird fûr eine unbestimmte Dauer gegründet,

Kapitel 2: Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedem.

Die aktiven Mitglieder sind die eigentlichen Trâger der Vereinigung. Sie end ailein stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammtungen eine beratende und beschlleflende Stimme. Sie haben einen jâhrlichen Jahresbeitrag zu zahlen.

Ehrenmitglieder (siehe Artikel 6: Angeschlossene Mitglieder)

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, sie darf jedoch nicht weniger als 7 sein. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Urn dem Verein beitreten zu kennen, muss eine Person einige Bedingungen erfülien. Sie muss:

unverheiratet sein.

- aus Mederscheid oder Schoppen stammend oder in einem dieser Derfer wohnhaft sein (ei zugezogener

Lebensabschnittsgefâhrte eines Mitgliedes ausgeschlossen).

- im Aufnahmejahr das 16. Lebens-jahr erreichen.

- die Zustimmung zur Aufnahme durch die Generalversammiung bekommen.

sich bei der Generalversammlung persenlich vorstellen und einen Witz vortragen.

- den Eintrittsbeitrag bezahlen (Jahresbeitrag Unkosten Vereinsuniforn).

Folgende Zustânde erzwingen den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein:

- Die geschuldeten Beitrâge wurden nicht bis spâtestens 4 Wochen nach Erhebung beglichen.

- Das Mitglied heiratet.

Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen lnteressenlosigkeit der Vereinigung gegenüber, grober Verfetzung der Grundsâtze und der Satzungen der Vereinigung, hartnâckigen Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse ausschliellen, nachclem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erlaren. Der Ausschluss kann nur mit zwei Datte! der Anwesenden ausgesprochen werden,

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mitteis einer schriftlichen Mittellung an den Vorstand, seinen Austritt aus der Vereinigung ankündigen.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sic selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern.

Der Jahresbeitrâge belâtrft sich auf 15E. Dieser Betrag wird unmittelbar nach der Generalversammlung durch den Kassierer eingenommen,

Ben Eintritt ist jedes Mitglied verpflichtet sich eine Vereinsunifonn zuzule gen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet bei Ausfahrten die Vereinsuniform zu tragen.

Mitglieder kennen nur bei der Generalversammlung aufgenommen oder ausgeschlossen werden.

Artikel 6: Angeschlosserte Mitglieder

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Personen mit 15-jahriger aktiver Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedem emannt. Vorstandsmitglieder werden ebenfalls nach mindestens 10 Jahren zu Ehrenmitgliedem ernannt. Vorstandsmitglieder, die wâhrend 5 Jahren das Amt des Prâsidenten bekleidet haben, werden zum Ehrenprâsident ernannt.

Ehrenmitgliecler k5nnen an Versammlungen der Vereinigung tellnehmen, haben allerdings kein Stirnmrecht, sondern nur eine beratende Funktion.

Die Ehrenraglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Die Ehrenmitgliedschaft gilt lebenslânglich.

Artikel 7: Mitgliederregister

Der Schriftführer Mhrt ein Mitgliedsregister. Dieses Register enthâlt Name, Vomame, Wohnsitz, Geburtsdatum, Email-adresse und Handynummer des Mitglieds. Jede Ânderung wird bis spâtestens 8 Tage nach der Generalversammlung in dieses Register aufgenommen.

Gemâil dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Kapitel 3 : Generalversammlung

Artikel 8: Generalversamrnlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie !st insbesondere zustândig für:

Ânderung der Satzung.

-die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

-die Besteliung und Abberufung der Kassenprüfer.

-die den Vorstandsmitgliedern und Prüfern zu erteilende Entlastung.

-die freiwillige Aufl5sung der Vereinigung,

-den Ausschluss eines Mitgliedes.

-alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dam Vorstand gesetzlich und auf Grund der Satzungen

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jades Mitglied hat die Pflicht der Generalversammiung beizuwohnen und daran teitzunehrnen, Aile Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von lhnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich nicht durch ein anderes Mitglied oder durch Dritte vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr musa wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese findet immer in den ersten beiden Mouton des neuen Jahres statt.

Es kann so oft eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die lnteressenten des Vereines erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammiung muas einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragen oder durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Diese muss spâtestens 30 Tage nach der Einberufung erfolgt sein.

Die Einberufung wird vom Schriftführer schriftlich vorgenommen, die jedes Mitglied mindestens 7 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder dart die Versa mmlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufl5sung, Jahresabschluss und Haushaftsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; aie werden aullerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzuweisen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von 2 Vorstandsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenclen Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedem oder Drittpersonen schriftlich zur Kenntnis gebracht.

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Kapitel 4: Verwaltung

Artikel 12: Vorstand

Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet der aus 7 Mitgliedem besteht; Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für 3 Jahre gewâhlt und k6nnen jederzeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist m6glich.

Dieser Vorstand sett sich zusammen aus einem Prâstdenten, einem Vizeprâsidenten, einem Schriftführer. einem Kassierer und 3 Beisitzem.

Die Vorstandsmitglieder führen Ihre Âmter unentgeltlich aus.

Der Vorstand hait mindestens 3 Versammiungen jâhrlich ab. Diese Versammlungen werden vom Prâsidenten einberufen und von ihm mindestens eine Woche im Voraus bekanntgegeben. Bei den Vorstandsversammlungen darf kein einfaches Mitglied anwesend sein; ein Vorstandsmitglied darf sich nicht vertreten lassen, wenn dieses verhindert ist. Der Vorstand heschlieflt seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Bei Abstimmungen kann ein verhinclertes Vorstandsmitglied übergeben. Vorstandsmitglied sein Stimmrecht einem anderen

Es wurde gewâhlt:

MICHELS Kai: Prâsident

SPIES Patrick: Vizeprâsident

NIESSEN Teresa: Kassierer

MARGREVE Mike: Schriftführer

MICHELS Eva: Beisitzer

GENTEN Fabrice: Beisitzer

GILLESSEN Samuel: Beisitzer

Kapitel 5: Vertretung, Haftung

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für aile Handlungen ist eh) Beschiuss des Vorstandes erforderlich (ternit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgütig ist. Die irn Vorstandsbeschluss bezeichneten Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sel es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorstand, seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person geführt.

Die Vorstandsmitglieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlel persanliche Verpflichtung em. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15: Jahresbeschlüsse, Haushaltsplan

Jades Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Vorstand abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordertilichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates. Die Buchführung wird gemâll Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt. Kapitel 6: Satzungenderung, Auflüsung

Artikel 16: Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemâll den Bestinnmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 17: Auffôsung

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennen

und ihre Befugnisse festsetzen.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Teil B: Fortsetzung

Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soli einem Projekt mit âhnlicher Zielsetzung fur die Jugend der Orte Miiderscheid und Schoppen zugeführt werden. Falls ein solches Projekt nicht besteht wird der Nettobestand nach der Tilgung der Schulden dam Rettungshubschrauber ,,Spirit of St. Luc" zugeführt.

Kapitel 18: Schlussbestimmungen

Für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen end, findet das Gesetz

vom 21. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsichten Anwendung.

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Die auflerordentliche Generalversammlung hat am 18. Januar 2014 die vorliegende Satzung gutgeheillen,

Vorliegendes Protokoll wi rd von allen Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Schoppen, den 02.02.14

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die dazu berechtigt end die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentlber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

20/02/2012
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver6ffentlichen ist

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Kanzlei

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Unternehmensnr 0143 .(1(q. G3

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben): Junggesellenverein  Siveringer" Mdderscheid-Schoppen

(abgeKOrzt) : JGV Siveringer

Rechtsforen : Verein ohne Geberbserziehlungsabsicht

Sitz : Zum Dreeswasser 7, B-4770 Mtderscheid

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Am Sonntag, dem 15.01,2012 fend die Gründungsversammlung staff.

Die erschienenen Gründungsmitglieder:

HELD Manuel, Zum Dreeswasser 7, B-4770 Mdderscheid

KAUT Manuel, Hüllberg 5, B-4770 Mdderscheid

MICHELS Marko, Rodt 124, B-4580 St Vith

SCHNEIDER Yannick, Malmedyer Weg 48A, B-4770 Schoppen

HELD Raphael, Zum Dreeswasser 7, B-4770 Mdderscheid

GENTEN Raphael, St. Anna StraI e, B-4770 Schoppen

GILLESSEN Samuel, Helleburen 26, B-4770 Schoppen

MARGREVE Mike,Am Brunnen 4,B-4770 Schoppen

vereinbaren eine Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu-gründen. Sie legen deren Satzung wie foigt fest:

Kapitel 1: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerziehiungsabsicht lautet ausgeschrieben:

 Junggesellenverein Siveringer Mdderscheid-Schoppen"

Abgekürzt:  JGV Siveringer"

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich  zum Dreeswasser 7, B-4770 Mdderscheid", Gerichtsbezirk Eupen.' Dieser Sitz kann innerhaib des gleichen Gerichtsbezirks durch Beschluss der Generalversammlung an jede" andere Adresse der Dürfer Mdderscheid oder Schoppen verlegt Werden.

Artikel 3: Zielsetzung

Die Vereinigung versteht sich als Dorfverein. Sie macht sich zur Aufgabe, das kulturelle Leben und die: freundschaftliche Beziehung zwischen den Jugendiichen der beiden Ortschaften Miiderscheid und Schoppen zu . fdrdem. Die Aufgaben kannen auf alle anderen Formen kulturellen Engagements ausgedehnt werden,; eingeschiossen die regionale Zusammenarbeit mit anderen Vereinen. Karitative Ziele kannen durch die' Vereinigung im Ermessen und auf einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung erfolgen. Die` Aufgaben der Vereinigung sind ausschliefllich gemeinnützige Ziele und verfolgen weder indirekt noch direkt politische Ziele.

Bitte auf der letzten Seite des Tes B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 32

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel 2: Mitgtieder

Artikel 5: Mitgtieder

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedem,

Die aktiven Mitgtieder sind die elgentlichen Trâger der Vereinigung. Sie sind allein stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammlungen eine beratende und beschliel3ende Stimme. Sie haben einen jahrlichen Jahresbeitrag zu zahlen.

Ehrenmitglieder (siehe Artikel 6: Angeschlossene Mitglieder)

Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt, sie derf jedoch nicht weniger als 7 sein. Die ersten Mitgtieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Um dem Verein beitreten zu kônnen, muss eine Persan einige Bedingungen erfüllen. Sie muss:

- unverheiratet sein.

- aus Müderscheid Oder Schoppen stammend oder in einem dieser Durfer wohnhaft sein (ein zugezogener

Lebensabschnittsgeffhrte eines Mitgliedes ausgeschlossen).

im Aufnahmejahr das 16. Lebensjahr erreichen.

- die Zustimmung zurAufnahme durch die Generalversammlung bekommen.

- sich bei der Generalversammiung perstinlich vorstelien und einen Witz vertragen.

- den Eintrittsbeitrag bezahten (Jahresbeitrag + Unkosten Vereinsuniform).

Folgende Zustânde eizwingen den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein:

- Die geschuldeten Beitrdge wurden nicht bis spátestens 4 Wochen nach Erhebung beglichen.

- Das Mitglied heiratet.

Die Generaiversammlung kann ein Mitglied wegen Interessenlosigkeit der Vereinigung gegenüber, grober Verletzung der Grundsâtze und der Satzungen der Vereinigung, hartnâckigen Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse ausschlief1en, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor der Generalversammlung zu erklüren. Der Ausschluss kann nur mit zwei Dritte! der Anwesenden ausgesprochen werden,

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels Biner schriftlichen Mitteilung an den Verstand, seinen Austritt aus der Vereinigung ankündigen.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgünger eingezahit haben, nicht zurückfordern.

Der Jahresbeitrdge belüuft sich auf 15¬ . Dieser Betrag wird unmittelbar nach der Generalversammlung durch den Kassierer eingenommen.

Beim Eintritt ist jedes Mitglied verpflichtet sich eine Vereinsuniform zuzuiegen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet bel Ausfahrten die Vereinsuniform zu tragen.

Mitglieder kunnen nur bel der Generalversammlung aufgenommen oder ausgeschlossen werden.

Artikel 6: Angeschlossene Mitglieder

Personen mit 15-jâhriger aktiver Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgiiedem ernannt. Vorstandsmitglieder werden ebenfalls nach mindestens 10 Jahren zu Ehrenmitgliedem emannt. Vorstandsmitglieder, die wâhrend 5 Jahren das Amt des Prâsidenten bekieldet haben, werden zum Ehrenpresident ernannt.

Ehrenmitglieder kônnen an Versammiungen der Vereinigung tellnehmen, haben atterdings kein Stimmrecht, sondem nur eine beratende Funktion.

Die Ehrenmitglieder bezahten keinen Mitgliedsbeitrag.

Die Ehrenmitgliedschaft gilt lebenslürtgtich.

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Artikel 7: Mitgliederregister

Der Schriftführer führt ein Mitgliedsregister. Dieses Register enthalt Name, Vomame, Wohnsitz, Geburtsdatum, Email-adresse und Handynummer des Mitglieds. Jede Anderung wird bis spâtestens 8 Tage nach der Generalversammiung in dieses Register aufgenommen.

Gemel dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewàhrt.

Kapitel 3 : Generalversammlung

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustündig fair:

-die Anderung der Satzung,

-die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

-die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer.

-die den Vorstandsmitgliedem und Prüfern zu erteilende Entlastung.

-die freiwillige Aufitisung der Vereinigung.

-den Ausschluss eines Mitgliedes.

-alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzfich und auf Grund der Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied het die Pflicht der Generalversammiung beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von lhnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich nicht durch ein anderes Mitglied oder durch Dritte vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese findet immer in den ersten beiden Monaten des neuen Jahres statt.

Es kann so oft eine auferordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die interessenten des Vereines erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragen oder durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Diese muss spütestens 30 Tage nach der Einberufung erfolgt sein.

Die Einberufung wird vom Schriftführer schriftlich vorgenommen, die jedes Mitglied mindestens 7 Tage vor der Versammiung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflásung, Jahresabschluss und Haushaitspian oder Satzungsdnderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammiung

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretar sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aulferdem ln ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwürtig vorzuweisen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von 2 Vorstandsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einee entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweist, ausgehandigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedem oder Drittpersonen schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Kapitel 4: Verwaltung

Artikel 12: Verstand

Die Vereinigung wird von einero Vorstand geleitet der aus 7 Mitgliedern besteht; Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammiung für 3 Jahre gewühlt und kinnen jederzeit von ihr abberufen werden. Wiederwahi ist móglich.

Dieser Vorstand setzt sich zusammen aus einem Prâsidenten, einem Vizepràsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer und 3 8eisitzern,

Die Vorstandsmitglieder führen Ihre Amter unentgeltlich aus.

Dem Belgischen etaatsblatt vorbehalten

MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

Der Vorstand hult mindestens 3 Versammiungen jdhrlich ab. Diese Versammlungen werden vom Presidenten einberufen und von ihm mindestens eine Woche im Voraus bekanntgegeben. Bei den Vorstandsversamsnlungen dart kein einfaches Mitglied anwesend sein; ein Vorstandsmitglied larf sich nicht vertreten lassen, wenn dieses verhindert ist. Der Verstand beschlief&t seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Bel Abstimmungen kann ein verhindertes Vorstandsmitgiied sein Stimmrecht einem anderen Vorstandsmitglied übergeben.

Es wurde gewdhlt:

HELD Manuel: Prttsident

KAUT Manuel: Vizeprdsident

MICHELS Marke: Kassierer

MARGREVE Mike: Schriftführer

HELD Raphael: Beisitzer

GENTEN Raphael: Beisitzer

GILLESSEN Samuel: Beisitzer

Kapitel 8: Vertretung, Haftung

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für aile Handlungen ist ein Beschluss des Vorstandes erforderllch damit die Vereinigung ver Drittpersonen rechtsgütig lst. Die lm Vorstandsbeschtuss bezeichneten Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, set es als Klüger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verstand, seinen Vorsitzenden ader eine hierzu beauftragte Person geführt.

Die Vorstandsmitglieder gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persünliche Verpflichtung eïn. ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15: Jahresbeschiüsse, Haushaitsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgeiaufenen Jahres durch den Verstand

abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tdtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des

" nachfolgenden Geschdftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschüftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates. Die Buchführung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt. Kapitel 6: Satzungsdnderung, Aufldsung

Artikel 16: Satzungsünderung

Die Satzung dart nur gemdf3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21, Juni 1921

geündert werden,

Artikel 17: Aufldsung

lm Falle der freiwilligen Auflósung wird die Generalversammlung eiven oder mehrere Liquidatoren emennen

und ihre Befugnisse festsetzen.

Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soli einem Projekt mit dhnlicher Zielsetzung für die Jugend der Orte Maderscheid und Schoppen zugeführt werden. Falls ein seiches Projekt nicht besteht, wird der Nettobestand nach der Tilgung der Schulden dem Rettungshubschrauber,Spirit of St. Luc« zugef~ührt.

Kapitel 18: Schlussbestimmungen

Für aile Fragen, die nicht ausdrückiich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz

vom 21. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsichten Anwendung.

Die aul3erordentliche Generalversammiung het am 28. Januar 2012 die vorliegende Satzung gutgeheif(en,

Voriiegendes Protokoli wird von allen Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben,

Miiderscheid, den..A5. 0-4. U142-

Bitte auf der letzten Seite des Tels B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der RücKseite : Name und Unterzeichnung,

Coordonnées
JUNGGESELLENVEREIN ,,SIVERINGER' MODERSCHEID…

Adresse
ZUM DREESWASSER 7 4770 MEYERODE

Code postal : 4770
Localité : Meyerode
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne