KARNEVALSGESELLSCHAFT LUSTIGE BRUDER KELMIS GEGRUNDET 1908, EN FRANCAIS : SOCIETE CARNAVALESQUE LES JOYEUX FRERES LA CALAMINE FONDEE EN 1908

Divers


Dénomination : KARNEVALSGESELLSCHAFT LUSTIGE BRUDER KELMIS GEGRUNDET 1908, EN FRANCAIS : SOCIETE CARNAVALESQUE LES JOYEUX FRERES LA CALAMINE FONDEE EN 1908
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 476.741.637

Publication

28/06/2011
ÿþe Belo Staa vorb,

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanztei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblad

zu verdffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2011- Annexes du Moniteur belge

Gesellschaftsname : Karnevalsgesellschaft Lustige Brüder Kelmis gegründet 1908

Rechisform : V.o.G

Sitz : Hattich 10, 4721 Neu-Moresnet

Unternehrnensnr 476.741.637

Gegenstand Koordinierte Satzungen und Verwaltungsratsenderung der Urkunde :

Nach der Generalversammlung vom 10. April 2011 wurden folgende koordinierte Satzungen verabschiedet

1.Name, Geselischaftsform, Sitz, Zielsetzung, Dauer, Geschaftsjahr

Artikel 1:

§1.Die Gesellschaft tragt den Namen °KARNEVALSGESELLSCHAFT LUSTIGE BRODER KELMIS

GEGRÜNDET 1908° oder in franzdsischer Übersetzung  SOCIETE CARNAVALESQUE LES JOYEUX

FRERES LA CALAMINE FONDEE EN 1908°

§2.Die Gesellschaft besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§3.Der Sitz der Vereinigung ist Kelmis, Thimstraf3e 27 A 1, Gerichtsbezirk Eupen. Er kann durch den

Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in KeNeHeMo (Kelmis, Neu-Moresnet, Hergenrath,

Moresnet) verlegt werden.

Artikel 2:

§1.Ziel der Gesetrschaft ist es, das karnevalistische Leben durch Veranstaltungen von humoristischen

Kappensitzungen, karnevalistischen Umzügen oder sonstigen Veranstaltungen, die mit dem foikloristischen

Gedanken nicht in Gegensatz stehen, zu fdrdern und zu pflegen.

§2.Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, aile Móglichkeiten auszuschüpfen, um dieser

Zieisetzung gerecht zu werden.

Artikel 3:

§1.Die Gesellschaft ist für unbefristete Zeit gegründet.

§2.Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschaftsjahr gilt ab dem offiziellen Gründungsdatum

der G.o.E. bis zum 31.12.2002.

ll.Mitgliedschaft, Aufnahme, Beendigung, Verpflichtungen

Artikel 4:

§1.Mitglieder der Gesellschaft kr neen natürliche und juristische Personen werden.

§2.Die Zahl der ordentlichen Mitglieder darf nie weniger als 12 Personen betragen.

§3.Die Mitglieder dürfen keiner anderen Karnevalsgesellschaft mit Ausnahme des Kelmiser Karnevaiskomitees und des FdKJ als ordentliches Mitglied angehôren.

§4.Jeder Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft als ordentliches Mitglied, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Dieser legt der Generalversammlung den Antrag vor, welche über letzteren entscheidet. Bei Annahme der Mitgliedschaft ist diese Entscheidung den Anwartern schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig erkennt das Mitglied vorbehaltlos die Satzungen der Gesellschaft an. Der Antragsteller wird erst nach Entrichtung des Mitgliedbeitrages Mitglied. Das Mitgliederregister wird am Sitz der Gesellschaft geführt.

§5.Die Mitgliedschaft gilt für eine unbestimmte Dauer.

§6.Aktive Mitglieder der Gesellschaft kannen nur soiche Personen sein, die ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und regermaflig an den anberaumten Veranstaltungen teilnehmen. Bei mehrmaligem unentschuldigtem Nichterscheinen bei den vorgenannten Veranstaltungen wahrend eines Zeitraumes von 12 Monaten, kann der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit das Mitglied ais inaktiv erklaren. Mitglieder mit mehr als 40jahriger Vereinszugehbrigkeit kinnen nicht als inaktiv erklart werden.

§7.Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Mitteilung beendet werden. Sie endet von Rechts wegen, wenn der Mitgliedbeitrag in der hierfür vorgesehenen Frist nicht bezahtt ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einen begründeten Beschluss durch die Generalversammlung erfolgen. Der Ausschluss ertolgt durch eine geheime Abstimmung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Das zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verlieft unmittelbar nach der Beschlussfassung :

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Veren oder die stiftung Oritten gegenüber, zu verfreten Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnunq.

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- sein Stimmrecht;

- den Anspruch auf einen Sitz in den bestehenden Verwaltungsgrernien der Gesellschaft;

- eventuelle Ansprüche auf das Vermogen der Gesellschaft oder Teife desselben.

§8.Die Mitglieder sind zur Zahlung ihres Jahresbeitrages verpflichtet. Die H6he desselben wird jehrlich und

auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung festgelegt, dieser dart jedoch 50 ¬ nicht

übersteigen.

Artikel 5:

Die Mitglieder der Gesellschaft beziehen keine Entschedigung für die ihnen zugewiesenen Funktionen.

III Die Organe der Gesellschaft

Artikel 6:

Die Organe der Gesellschaft bestehen aus :

1.der Generalversammiung;

2.dem Verwaltungsrat;

3.den Kassenrevisoren.

1.Die Generalversammlung

Artikel 7:

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Der Generalversammiung sind vorbehalten:

I. Satzu ngse n d eru ng en;

2.die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder;

3.die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;

4.die Entlastung des Verwaltungsrates;

5.die freiwillige Auflosung der Gesellschaft;

6.die Festlegung des Mitgliedsbeitrages;

7.die Annahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

8.alle Entscheidungen, für welche der Verwaltungsrat nicht zustandig ist.

Artikel 8:

§1.Die ordentliche Generalversammiung findet einmal im Jahr statt und zwar in der ersten Halfte eines jeden

Jahres.

§2.Aul3erordentliche Generalversammlungen fijnden statt:

-wenn ein Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich eul3ert. Diesem Wunsch ist innerhalb eines

Kalendermonates statt zu geben.

-wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet.

Artikel 9:

§1.Die Einladungen zu den ordentlichen und auf erordentlichen Generalversammlungen sind den

Mitgliedern spetestens zehn Kalendertage vorher durch gewóhnlichen Brief zuzustellen. Die Einladung ist durch

den Presidenten, im Verhinderungsfall durch den Vize-Presidenten zu unterzeichnen.

§2.Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. Die Generalversammiung kann nur

über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte verhandeln. Punkte, welche die Mitglieder unter

 Verschiedenen" besprechen mochten, müssen mindestens fünf Tage vor dem Generalversammlungstermin

beim Presidenten schriftlich eingereicht werden.

Artikel 10:

§1.Die Generalversammlung wird geleitet durch den Presidenten der Gesellschaft. lm Falle seiner

Verhinderung, durch den Vize-Prasidenten oder durch ein anderes Mitglied, das durch die Generalversammlung

hierzu bestimmt wird.

§2.Der Schriftführer der Gesellschaft führt Protokoll und der President bestimmt die Wahlhelfer.

§3.Jedes Mitglied hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen.

§4.Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder, die am Tag der Generalversammlung ihr 18. Lebensjahr

erreicht haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme.

§5.Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, im Falie seiner Verhinderung, einem anderen stimmberechtigten

Mitglied eine Voilmacht ausstellen.

Artikel 11:

§1.Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfahig, wenn die Helfte plus eins ihrer ordentlichen

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, wird die Generalversammlung

erneut mit der selben Tagesordnung frühestens nach vierzehn Tagen einberufen. Sie ist sodann

beschlussfahig, gleich welche Anzahl Mitglieder anwesend ist.

§2.Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Presidenten der Versammlung.

§3.Entscheidungen, die sich auf die Anderung der Satzungen, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die

freiwillige Aufl6sung der Gesellschaft beziehen, werden gemef3 den in den Satzungen vorgesehenen

Sonderbestimmungen und in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes

getroffen.

Artikel 12:

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§1.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich festgehalten, in ein Protokollbuch niedergeschrieben und vom Presidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates unterschrieben. Das Protokollbuch wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort einzusehen.

§2.Die Beschlüsse k6nnen Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein Interesse für die Generalversammlung besteht. Auszüge kinnen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwaltungsrates weitergegeben werden.

2.Der Verwaltungsrat

Artikel 13:

Mitglieder des Verwaltungsrates k6nnen sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. lm letzteren Falle muss der stendige Vertreter namhaft gemacht werden.

Artikel 14:

§1.Die Verwaltungsratsmandate haben eine Laufzeit von drei Jahren. Die Mandatszeit trilt unmittelbar nach der Sitzung der Generalversammlung in Kraft.

§2.Die Verwaltungsratsmitglieder sind nach Ablauf der Mandatszeit wiederwehlbar.

§3.Die Verwaltungsratsmitglieder sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung ihres Amtes getan haben. Sie gehen auf Grund dieser Tetigkeit in der Gesellschaft keine pers6nlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein.

§4.Das Mandat des Verwalters endet durch Ablauf des Termins. Rücktrittsgesuche mussen schriftlich zugestellt werden. Sie werden erst wirksam, wenn der Verwaltungsrat sie angenommen hat. Unbesetzte Mandate werden bei der nechsten Generalversammlung neu besetzt. Das neugewehite Mitglied beendet das Mandat des Vorgengers. Die ausscheidenden Verwalter kunnen von der Gesellschaft weder moralischen, noch finanziellen Schadensersatz verlangen.

§5.Wenn ein Verwalter der Gesellschaft in irgendeiner Art und Weise Schaden zufügt (materieller, finanzieller oder moralischer Art) oder durch mangelndes Vereinsinteresse auffallt, kann er mit sofortiger Wirkung durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Verwaltungsrat ausgeschiossen werden.

Artikel 15:

§1.Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden ,4mtern zusammen: der President, der Vize-President, ein Schriftführer, ein zweiter Schriftführer, ein Kassierer, ein zweiter Kassierer und fünf Beisitzer.

§2.Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung für die Dauer einer Mandatszeit gewehlt.

Artikel 16:

§1.Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft, wie dieses vom Presidenten als notwendig angesehen wird. Er muss sich mindestens zweimal jehrlich versammeln.

§2.Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn mindestens die Halfte seiner Mitglieder diese Einberufung beantragen.

§3.Der Verwaltungsrat ist beschlussfehig, wenn mindestens die Halfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§4.Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfehig, wird eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einberufen. Diese Versammlung ist, unabhengig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfehig.

Artikel 17:

§1.Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates erfolgen schriftlich. Sie müssen mindestens fünf Kalendertage vor der Sitzung zugestellt werden.

§2.Den Vorsitz der Sitzung übernimmt der President. Ist dieser verhindert, übernimmt der Vize-President den Vorsitz. ist auch dieser verhindert, so übernimmt ein Mitglied des Verwaltungsrates, das hierzu von den anderen Mitgiledern bestimmt wird, den Vorsitz.

§3.Die im Verwaltungsrat zu behandelnden Punkte werden durch die Einladung zur Sitzung mitgeteilt. Artikel 18:

§1.Die Beschiüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimrnberechtigten und anwesenden Mitglieder gefasst. lm Falle der Stimmgleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

§2.Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die von den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§3.Die Beschlüsse kunnen Driften mitgeteilt werden, sofern hierzu ein Interesse für den Verwaltungsrat besteht. Auszüge k6nnen nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwaltungsrates weitergegeben werden. Artikel 19:

§1.Der Verwaltungsrat verfügt über weitest gehende Vollmachten zur Abwicklung der Tetigkeiten der Gesellschaft. Insbesondere ist der Verwaltungsrat berechtigt, über semtliche Gescheftsvorgange zu entscheiden, die der Erreichung des Zieles der Gesellschaft dienen, mit Ausnahme der Zustandigkeit, die das Gesetz und die Satzungen der Gesellschaft der Generalversammlung vorbehaiten.

§2.In die Zustandigkeit des Verwaltungsrates feltt die Verantwortung in Fragen der Verwaltung und Finanzen.

§3.In seine Entscheidungsbefugnis feltt die Verwendung und die Aniage des Vermôgens der Gesellschaft.

§4.Um rechtsverbindlich zu sein, müssen alle Gescheftsvorgange vom Presidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet sein. ist der President verhindert, kann der Vize-President im Namen der vorgenannten Person unterzeichnen.

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§5.Der Verwaltungsrat kann jeder Zeit externe Berater hinzuziehen, wenn ihm dieses im Rahmen seiner Aufgaben nützlich erscheint.

3.Die Kassenrevisoren

Artikel 20:

§1.Die Überwachung der finanziellen Lage, der Jahresrechnungen und der gesetztichen und statutarischen Ordnungsmal3igkeit der in den Jahresrechnungen festzustellenden Vorgenge muss 2 Kassenrevisoren anvertraut werden.

§2.Die Generalversammlung ernennt 2 Kassenrevisoren aus den Reihen ihrer stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Kassenrevisoren werden für die Dauer eines Jahres ernannt. Sie kennen im Laufe ihres Mandates nur aus angemessenen Gründen von der Generalversammlung abberufen werden.

IV.Rechnungsablage und Haushaltsvoranschlag

Artikel 21:

§1.Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jahrlich eine detaillierte Abrechnung über das

verflossene Geschaftsjahr vorzulegen, woraus Mar und deutlich die finanzielle Lage der Gesellschaft ersichtlich

ist.

§2.Diese Jahresrechnung ist ver der Vorlage an die Generalversammlung durch die Kassenrevisoren zu prüfen. Die Kassenrevisoren haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

§3.Der Verwaltungsrat erstellt zum Jahresende einen Haushaltsplan für das nachste Gescheftsjahr. Dieser Haushaltsplan muss durch die Generalversammlung genehmigt werden.

§4.Der Verwaltungsrat ist berechtigt, nach Genehmigung dieses Haushaltsplanes, Einnahmen und Ausgaben zu tëtigen, die sich im Rahmen der einzelnen Positionen bewegen.

V.Satzungsanderungen, Auflosung und Liquidation der Gesellschaft

Artikel 22:

§1.Gegenwertige Satzungen kennen abgeandert werden, wenn eine Generalversammlung, deren Tagesordnung diesen Punkt aufweist, hierzu einen Beschluss fasst. Aul3erdem müssen zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist dieses Quorum nicht erreicht, wird frühestens nach vierzehn Tagen die Generalversammlung erneut und mit gleicher Tagesordnung einberufen. Sie ist sodann beschlussfehig, gleich wie viele ordentliche Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit Zweidrittelniehrheit getroffen.

§2.Die Gesellschaft kann aufgelôst werden, wenn sich hierfür eine aul3ergewehnliche Generalversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausspricht.

§3.Erfolgt die Auflesung auf Grund einer Entscheidung der Generalversammlung, so bestimmt diese den oder die Liquidatoren sowie ihre Befugnisse mit der Angabe, welche Verwendung das Nettovermogen der Gesellschaft haben solt.

§4.Das verbleibende Nettovermogen soli jedenfalls unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einer Vereinigung oder Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestellt.

VI.Schlussbestimmungen

Artikel 23:

Der Verwaltungsrat kann die innere Hausordnung ausarbeiten und sie der Generalversammlung zur Genehmigung verlegen. Diese innere Hausordnung ist eine Art Katalog, der als Nachschlagewerk dienen solt und für jedes Mitglied bindend ist. Die innere Hausordnung muss durch die Generalversammlung mit 213 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden. Eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist ebenfalls für eventuelle Anpassungen oder Abanderungen dieser inneren Hausordnung erforderlich.

Artikel 24:

Die gegenwârtigen Satzungen sind erstellt in Anlehnung an das Gesetz vom 27. Juni 1921 und dessen Abanderungen über die Gesellschaften ohne Erwerbszweck.

Irn Zweifelsfalle finden die Bestimmungen des vorerwëhnten Gesetzes Anwendung.

Nach der ordentlichen Generalversammlung vom 10. April 2011 setzt sich der Vorstand der K.G. Lustige Brüder Kelmis gegründet 1908 wie folgt zusammen :

Serge Emontspohl, Thimstrafte 27 A 1, 4720 Kelmis, President

Joël Müllender, Stiefelstrafîe 2, 4720 Kelmis, 1. Schriftführer

Corinne Offermann, Comouthstral3e, 4720 Kelmis, 1. Kassiererin

Cédric Reul, Rue de Moresnet 322, 4851 Gemmenich, 2. Schriftführer

Sylvan Brandt, An den Eichen 8, 4721 Neu-Moresnet, 2. Kassierer

Sven Cloth, Rue Grande Bruyère 85, 4840 Vdelkenraedt, Beisitzer

Freddy Geron, Bachstraffe 44, 4720 Kelmis, Beisitzer

Beate Naranjo-Breuer, Cité Europa 49, 4720 Kelmis, Beisitzer

Dern Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B ; Fortsetzung

Jessica Pirard-Qemonthy, Sportstraf3e 46, 4720 Kelmis, Beisitzer

Gaston Sch6tFers, Krickelstein 19, 4720 Ke}mis, Beisier

Aus dem Verwaltungsrat scheiden aus

Francis Sebastian, Hattich 10, 4721 Neu-Moresnet

Renier-Volders Cécile, Vons 1, 4720 Kelmis

Meessen Jean-Marc, Brandehtivel 39, 4720 Kelmis

Lersch Nadine, Thimstralle 27 A 2, 4720 Kelmis

Aussems Jacques, Patronagestrat e 34, 4720 Kelmis

Pascal Delnoy, Rottstralle 5, 4720 Kelmis

Gezeichnet

Emontspohl S., Prasident

Müllender J., 1. Schriitführer

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Aut der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegenüber, zu vertreten. Aut der Rückseite Name und Unierzeichnuno.

Coordonnées
KARNEVALSGESELLSCHAFT LUSTIGE BRUDER KELMIS …

Adresse
HATTICH 10 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne