KARNEVALSGESELLSCHAFT SCHONBERG VOG

Divers


Dénomination : KARNEVALSGESELLSCHAFT SCHONBERG VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 536.946.567

Publication

06/08/2013
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

(ausgeschrieben) (abgekürzt) :

Rechtsform :

Sitz :

Gedenstand der Urkunde :

Karnevaisgesellschaft Schönberg VoG

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht 4782Sankt Vith, SchQnberg, Manderfeider Stalle 27

GRÜNDUNG -SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde In den

Anlagen zum Belgischen S taat~~ll~~iá~i$~ ~ó~lii~i~h en est

MOD 32

Z -(i!- 2013

iAf

der Greffier

Kanziei



Beü

Sta;

vors:

1 1 3387







Unternehmensnr: ©G36, q(1

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

1. GRÜNDUNG

Zwischen den Unterzeichnenden

Herr Baures Rainer Alfred - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 8 - NN 560827-317-08

Frau Baures Anne-Sophie - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 8 - NN 900404-244-02

Herr Gangolf Ewald Josef - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Kurtrierer Str. 2 - NN 610428-353-19

Frau Gangolf Louisa Anita - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Kurtrierer Str. 2 - NN 891119-230-79

Hen' Hans Werner Detlef - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Zum Burren 34 - NN 760127-263-45

Herr Keller Wilfried Johann Georg - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Am Burgwall 2 - NN 571111-273-89

Frau Keller Tatane - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Am Burgwall 1 - NN 840717-16472

Frau Keller llona - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Am Burgwall 2- NN 880795-110-32

Herr Nober Edgar Peter - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Habschberg 3 - NN 620817-301-62

Herr Reinartz Alfred - wohnhatt in St.Vith, Schönberg, K.F. Schinkelstral3e 22 - NN 500213-213-73

Herr Reinartz Michael - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 60 - NN 740221-235-24

Herr Schmitz Edgard Leo - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 29 - NN 580429-341-35

Herr Solheid Christian - wohnhaft in St.Vith, Schönberg Manderfelderstraf3e 27 - NN 640516-307-10

ist heute, den ersten Februar zweitausenddreizehn, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht:  Karnevalsgesellschaft Schönberg VoG" gegründet worden.

2. SATZUNGEN

Die Satzungen werden die folgt festgehalten:

KAPITEL I; BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  Kamevalsgesellschaft Schönberg

VoG".

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in 4782 Sankt Vith, Schönberg, Manderfelder Stresse Nr. 27.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen,

Artikel 3: Zielsetzung - Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Zielsetzung der Vereinigung ist

Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu erm5chtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Mao a2

-die Fürderung des Kamevals und der Folklore und des damit verbundenen kulturelien und wirtschaftlichen Geschehens in Schönberg,

-die Koordination der und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen in Schönberg tâtigen Vereinigungen,

-die Durchführung von Veranstaltungen, deren Erlüs zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung dienen, -die Vertretung der Interessen der Vereinigung überall dort, wo dies erforderlich erscheint, unter anderem gegenüber den offiziellen Instanzen.

Die Vereinigung kann diese Zielsetzungen alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen verwirklichen.

Die Vereinigung ist auf unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il: DIE MITGLIEDER

Artikel 4: Bedingungen zur Mitgliedschaft

Jede Person oder Vereinigung kann Mitglied der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG" werden, wenn sie die Satzungen bejaht und den festgesetzten Jahresbeitrag zahit. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten. Eine Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages hat die Aufiâsung der Mitgliedschaft zur Folge. Die Mitglieder dürfen die Beitrüge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorganger eingezahit haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegein, noch ein Inventer anfordem oder beantragen. Die Verbindlichkeit aines jeden Mitgliedes ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Disse werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitg lieder festgesetzt, wobei der Jahresbetrag für jedes Mitglied nicht hi her sein dart als 1000 Euro.

Der Ausschluss eines effektiven Mitglieds erfoigt gem Artikel 12 des Gesetzes vom

siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig.

Artikel 5: Art und Zahl der Mitg lieder

Die "Kamevalsgesellschaft VoG" setzt sich aus aktiven Mitgliedem zusammen. Die Zahl der Mitglieder ist

unbegrenzt, sie darf jedoch nicht weniger als drei sein.

Artikel 6: Mitgliederregister

Am Vereinssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliedsregister. Disses Register enthâlt Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes), sowie deren Beitritts- und ggf. Austrittsdatum. Gemüf3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921, Art. 10 Abs. 2, wird jedem Mitglied Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL III: GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 7: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG". Sie ist

insbesondere zustündig für.

1. die Anderung der Satzung;

2. die Bestellung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder;

3. die den Verwaltungsratsmitgliedem zu erteilende Entlastung;

4. die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses; 5, die freiwillige Aufli Sung der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG";

6. den Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Umwandlung der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG" in eine Gesellschaft mit sozialer oder kultureller Zielsetzung;

8. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied het das Recht, der Generalversammlung beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes per schriftlicher Mitteilung verfreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Vertretung wahmehmen.

Die Abstimmungsmodalitüten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27.6,1921, Art.6, vorgesehen sind.

Artikel 8; Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung e'inberufen werden, diese findet im zweiten

Halbjahr statt.

~

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Es kann so oft eine au(. erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es far die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auf1ergewi;hnliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9: Tagesordnung

Die Tagesordnung der jâhrlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

- den Tritigkeitsbericht des Vorsitzenden;

- den Kassenbericht;

- die Entlastung des Kassierers durch die Generalversammlung;

- die Vorlage des Haushaltsentwurfs des neuen Geschâftsjahres_

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten,

die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fur Beschlüsse betreffend Ausschluss eines

Mitglieds, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsánderungen.

Artikel 10; Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht Oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszûge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Driüperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt. Die Beschlüsse der Generalversammlung kunnen von den Mitgliedern beim Schriftführer auf Anfrage eingesehen werden.

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 11: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem besteht. Der Verwaltungsrat zühlt hüchstens 15aktive Mitglieder, die von der Generalversammlung in geheimer Wahl ermittelt werden. Die Verwaltungsratmitglieder werden tumusmáRig alle zwei Jahre zur Hdifte von der Generalversammlung in geheimer Wahl neu gewâhlt. Die jeweils zur Wahl stehenden Amter sind in der Geschriftsordnung festgelegt. Ausscheidende Mitglieder kinnen wiedergewâhlt werden.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgelílich aus und gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG" keinerlei persüniiche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats.

Der Verwaltungsrat tritt regelmüRig auf schrittliche Einladung des Schriftführers, des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder zusammen. Dem Verwaltungsrat stehen sümtliche die Verwaitung betreffende Befugnisse zu, einschlieSlich Erwerb und VerâuBerung von beweglichen und unbeweglichen Gegenstânden. Diese Befugnisse werden in der Geschditsordnung definiert.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwaiter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen. Jeder Verwalter kann nur eine Vertretung wahmehmen.

Der Verwaltungsrat fassi seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengteichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mal gebend.

Artikel 12: Vorstand

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte den Vorstand, der sich aus sechs Personen zusammensetzt,

Sie werden tumusmüRig alle zwei Jahre zur HâIfte in geheimer Wahl in der ihnen zugedachten Funktion emannt oder bestatigt. Dem Vorstand obliegt die tâgliche Geschüftsführung der "Kamevalsgesellschaft VoG". Der Vorstand übertrâgt die tâgliche Verwaitung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand trits je nach Bedarf auf schriftliche Einladung zusammen und ist beschlussfOhig, wenn wenigstens drei Mitg lieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters maf3gebend.

Artikel 13: Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

Die sechs Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende (Président), der Vize-Prdsident, der Schriftführer, 2.

Schriftführer, der Kassierer und der 2. Kassierer.

Bei Bedarf werden andere Verwaltungsratsmitglieder hinzugezogen.

lm Dringlichkeitsfall kann der Vorsitzende zum Wohle der "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG'

erforderliche Maî nahmen ergreifen.

Die "Kamevalsgesellschaft Schönberg VoG" wird geleitet und vertreten durch den Vorsitzenden, der den

Verein koordiniert, die Versammlungen leitet und die Ausführung der Beschlüsse überwacht.

~ v -

MflD 32

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Der Vize-Prâsident vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.

Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr und führt Protokoll. Er hat Vollmacht zur Unterschrift des Schriftverkehrs, doch müssen die Schriftstücke, die Abmachungen betreffen und die den Verkehrsverein gegenüber Driften verpflichten, vom Vorsitzenden gegengezeichnet sein.

Der Kassierer verwaltet den Kassenbestand und führt die Kassenbücher, Jeder Betrag ab 500 Euro in bar ist auf ein Konto der Vereinigung zu überweisen,

Artikel 14: Ausschüsse

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschiag des Vorstandes Ausschüsse bilden und legt deren Mandatsdauer,

Zusammensetzung, Kompetenz und Arbeitsweise fest.

KAPITEL V: Vertretung, Hartung

Artikel 15: Vertretung der Vereinigung

Damit die "Karnevalsgesellschaft Schönberg VoG" vor Drittpersonen rechtsgültig vestreten ist, ist fur alle Handlungen der mehrheitliche Beschluss des geschaftsführenden Vorstandes erforderlich. Dieses Gremium braucht keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sel es als Klager oder Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen oder Ersuchen durch den Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person veranlasst.

Für alle Rechtsgeschafte, insofem sie nicht durch den Verstand anderen Personen übertragen worden sind, genügt, urn die Vereinigung zu binden, die Unterschrifi des Presidenten und des Vize-Presidenten Oder des Presidenten oder Vize-Presidenten und eines Vorstandsmitgliedes. Diese müssen jedoch, wie vorerwâhnt, den Beschluss des Vorstandes vorweisen.

KAPITEL VI: Jahresabschluss

Artikel 16: Jahresabschluss, Haushaitsplan

Das Gescheftsjahr belâuft sich auf 12 Monate und beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

Das erste Geschaftsjahr beginnt bei Unterzeichnung dieser Urkunde und endet am 30.06.2013_

Jedes Jahr, am 30. Juni, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaitsplan des nachfolgenden Geschaftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung am 2, Sonntag des Monats Oktober zur Billigung vorgelegt.

Die Buchhaltung wird gemel3 Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VII: Satzungsanderung, Auflesung

Artikel 17: Satzungsanderung

Die Satzung darf nur gem J den Bestimmungen der Art, 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

geandert werden.

Artikel 18: Auflasung

lm Palle der Auflesung durch die Generalversammlung wird diese zwei Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen, Das verbleibende Vereiiinsvermdgen nach der Tlgung der Schulden wird für 5 Jahre auf ein Konto festgeselzt, danach wird es sozialen oder kulturellen Vereinigungen von Schönberg zugeführt.

3.ERNENNUNGEN

Die Generalversammlung emennt einstimmig folgende Personen in den Verwaitungsrat :

Hers Saures Rainer Alfred - wohnhaft in St.Viih, Schönberg, Bürgerschaft 8 - NN 560827-317-08

Frau Baures Anne-Sophie - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 8 - NN 900404-24402

Herr Gangelf Ewald Josef - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Kurtrierer Str. 2 - NN 610428-353-19

Frau Gangoif Louisa Anita - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Kurtrierer Str. 2 - NN 891119-230-79

Herr Hans Werner Detlef - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Zum Burren 34 - NN 760127-263-45

Herr Keller Wilfried Johann Georg - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Am Burgwall 2 - NN 571111-273-89

Frau Keller Tatjana - wohnhaft in St.Vith, Schenberg, Am Burgwall 1 - NN 840717-164-72

Herr Nober Edgar Peter - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Habschberg 3 - NN 620817-301-62

MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

Herr Reinartz Alfred - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, K.F. Schinkelstral3e 22 - MN 500213-213-73 Herr Reinartz Michael - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 60 - MN 740221-235-24 Herr Schmitz Edgard Leo - wohnhaft in St.Vith, Schönberg, Bürgerschaft 29 - NN 580429-341-35 Herr Solheid Christian - wohnhaft in St.Vith, Schönberg Manderfelderstrai3e 27 - NN 640516-307-10 welche erklâren, ihr Amt anzunehmen.

Der Verwaltungsrat tritt zusammen und emennt einstimmig folgende Personen mit den folgenden Mandaten ,

in den Vorstand:

Président: Solheid Christian

Vize-Prâsident: Reinartz Michael

Schriftführer: Keller Tatjana

2. Schriftführer: Gangolf Louisa

Kassierer; Keller Wilfried

2. Kassierer: Schmitz Edgard

welche erklâren, ihr Amt anzunehmen.

Akte gleichzeitig hinterlegt: Protokoll der Gründungsversammlung

Dem A Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
KARNEVALSGESELLSCHAFT SCHONBERG VOG

Adresse
MANDERFELDER STRASSE 27 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne