KATHOLISCHE LANDJUGEND & GRUNER KREIS OSTBELGIEN, ABGEKURZT : KLJ & GRUNER KREIS OSTBELGIEN

Divers


Dénomination : KATHOLISCHE LANDJUGEND & GRUNER KREIS OSTBELGIEN, ABGEKURZT : KLJ & GRUNER KREIS OSTBELGIEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 845.067.958

Publication

16/10/2013
ÿþlJnternehmensnr : 845.067.958

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Katholische Landjugend & Grüner Kreis Ostbelgien

(abgekiirzt) : Kt_J & Grüner Kreis Ostbelgien

Rechtsform : VoG

Sitz : Kirchgasse 4, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Aufnahme Verwaltungsratmitgliedern

Generalversammlung, dem 28. Mârz 2013

Die Versammiung envase fa4ger de Persasten zum Volstand der Vereinigung:

-Aline Linkweiler (°18-05-1986, Malmedy),

-Lucas Van Dessel (°22-01-1982, Helst op den Berg)

-Gino Van Moer (°08-08-1990, Sint-Niklaas)

-Kurt Vets (°11-04-1976, Lier)

-Wouter Goolaerts (°25-06-1979, Leuven)

-Bart Hombrouckx (°06-03-1979, Leuven)

-Pieter Devooght (°25-05-1981, Brugge)

-Gregg Lansu (°31-3-1985, Lier)

Der Verwaltungsrat besteht ab heute aus folgenden Mitgliedern

CELEN Kim, Graafstraat 9, 3945 Ham,

JORDENS Marijke, Kempische Steenweg 510, 3500 Hasselt,

DE WACHTER Frans, Hondshoek 2, 2820 Bonheiden, Geschâftsführer

LINKWEILER Aline, Rómerstrasse 85, 4770 Amel, Vorsitzende

VAN DESSEL Lucas, Hertstraat 2, 2222 Itegem

VAN MOER Gino, Kwakkethoekstraat 117, 9100 Sint-Nlklaas

VETS Kurt, Moesweg 4, 2222 Wiekevorst

GOOLAERTS Wouter, Nobelberg 57, 3220 Holsbeek

HOMBROUCKX Bart, Kruisstraat 2/2, 3530 Houthalen

DEVOOGHT Pieter, Mezenweg 2, 8210 Zedelgem

LANSU Gregg, Drie Aerdenlaan 1, 2530 Boechout

De Wachter Frans, Geschàftsführer

Bitte auf der ICtzten Seite des Toits B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des bourkundendcn Notars oder der Personen, die dazu ermâchligt sind die Vereinigung, die Stittung oder die Organismus Driften gegenüber, zu verbeten.

Auf der Rückseite ; Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

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des Handelsgerichts EUPEN

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der Greffier Kanzlei

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -16/10/2013 - Annexes du Moniteur belge

23/04/2012
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Unternehmensnr :

Name der Vereinigung f Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Katholische Landjugend & Grüner Kreis Ostbelgien

(abgektirzt) : KL.J & Grüner Kreis Ostbelgien

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kirchgasse 4 - 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Am 19/03/2012 kamen Frans De Wachter (Hondshoek 2, 2820 Bonheiden), Kim Celen, (Graafstraat 9, 3945 Ham), Marijke Jordens (Kempischesteenweg 510, 3500 Hasselt), Gregg Lansu (Drie Aerdenlaan 1, 2530 Boechout) zusammen, um eine neue VoG zu gründen.

Die folgenden Statuten wurden einstimmig genehmigt:

Kapitel I :Die Vereinigung : Name  Sitz -- Ziel  Dauer

Artikel 1.Die Vereinigung wurde in Farm .einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gem f. dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, sa wie es abgeândert worden ist durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und das Gesetz vom 16. Januar 2003 (nachfolgend "V-S-Gesetz" genannt), gegründet.

Artikei 2.Die Vereinigung erhglt den Namen Katholische Landjugend & Grüner Kreis Ostbelgien VoG, abgekürzt "KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG".

in allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Verbffentlichungen, Briefen und sonstiger Schriftstücken,, die von der Vereinigung ausgehen, muss der Vereinigungsname und unmittelbar davor oder danach der Hinweis "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung "VoG" sowie die genaue Angabe des, Vereinigungssitzes angegeben werden.

Artikel 3.Der Sitz der Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VaG befindet sioh in der Kirchgasse 4, 4700 Eupen.

Die Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 4.Die Vereinigung hat sich zum Ziel gesetzt, die Jugendarbeit für Jugendiiche im fândlichen Raum sowie für junge landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeuger(innen) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien zu organisieren.

Konkret machte die KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG Moglichkeiten zur Organisation von allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie von Begegnungs- und Freizeitmaglichkeiten für Jugendiiche im Idndlichen Raum und junge landwirtschaftliche und gartenbauliche Erzeuger(innen) anbieten.

Die KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG machte Jugendiiche im lândlichen Raum und junge iandwirtschaftliohe und gartenbauliche Erzeuger(innen) betreuen und sie zur Zusammenarbeit anregen, urn sich, von einer christlichen Inspiration heraus, in der lokalen Gemeinschaft zu engagieren.

Die KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG mbchte aile müglichen Interessen der Jugendlichen im iándiichen Raum und der landwirtschaftiichen und gartenbaulichen Erzeuger(innen) vestreten und schützen,

Die KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG erkennt die Grundsâtze und Regeln der Demokratie an und unterschreibt zudem die Europâische Menschenrechtskonvention sowie das Internationale Übereinkommen ' über die Rechte des Kindes.

Bitte auf der Cetzten Seife des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermacbtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Mon 3.2

Die Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG kann im Übrigen sàmtliche Tatigkeiten entwickeln, die direkt oder indirekt zur Verwirklichung des genannten Vereinigungszwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht beitragen, und, int Rahmen der vont Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzen, auch wirtschaftliche Tâtigkeiten oder gewinnbringende Nebentatigkeiten entwickeln, deren Ergebnis vollumfanglich der Verwirklichung der genannten Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht dienen.

Artikel 5.Die Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG ist für einen unbestimmten Zeitraum gegründet worden und kann jederzeit aufgelbst werden.

Kapitel II : Mitgliedschaft und Verpflichtungen

Artikel 6.Die Vereinigung setzt sich aus aktiven und angeschlossenen Mitgliedern zusarnmen.

Nur die aktiven Mitglieder kommen in den Genuss sdmtlicher Rechte, darunter das Stimmrecht auf der Generalversammlung.

Artikel 7.Jede natürliche Person kann ihre Kandidatur einreichen, um aktives Mitglied zu werden, sofern sie von der Generalversammlung ais sotche anerkannt wird und sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

- Mitglied der nationalen Verwaltung der Bewegung KLJ oder der nationalen Verwaltung der Bewegung Groene Kring sein; die Zusammensetzung und die Aufgabe dieser Verwaltungsorgane werden in der Geschditsordnung nach Artikel 37 dieser Statuten beschrieben.

- die Funktion des Direktors der KLJ & Groene Kring VZW ausüben;

- als Mitglied von eiher der Vereinigungen oder Gesellschaften der Gruppe Boerenbond bevollmachtigt sein;

Der Kandidat richtet seine schriftliche Anfrage unter Angabe seines Namens, seines Vornamens, seiner Adresse sowie der Gründe, warum der Kandidat der Meinung ist, als aktives Mitglied in Frage zu kommen, an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat schlagt den Kandidaten vor und die Generalversammlung befindet über die Kandidatur als aktives Mitglied bei ihrer nachsten Versammiung.

Es kann kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Generalversammlung eingelegt werden und eine eventuelle Weigerung muss nicht begründet werden.

Artikel 8.Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Geschaftsordnung der Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG sowie die Beschlüsse ihrer Organe einzuhalten und den Interessen der Vereinigung oder ihrer Organe nicht zu schaden.

Die aktiven Mitglieder zahien einen Mitgliedsbeitrag, der jedes Jahr vom Verwaltungsrat festgelegt wird und der hdchstens 50 Euro betragt.

Die aktiven Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die int 'V&S-Gesetz' und in diesen Statuten festgeschrieben sind.

Die folgenden aktiven Mitglieder sind die Gründer der KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG:

" Frans De Wachter, Hondshoek 2, 2820 Bonheiden

'Kim Celen, Graafstraat 9, 3945 Ham

" Marijke Jordens, Kempischesteenweg 510, 3500 Hasselt

" Gregg Lansu, Drie Aerdeniaan 1, 2530 Boechout

Artikel 9.Angeschlossenes Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die die Grundsatze der Vereinigung und ihre Statuten und Gescháftsordnung anerkennt und den vom Verwaltungsrat jahrlich festgetegten Beitrag bezahlt.

Alles, was die Mitgliedschaft der angeschlossenen Mitglieder betrifft, wird durch eine Geschaftsordnung nach Artikel 37 der Statuten festgelegt.

Angeschiossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Angeschiossene Mitglieder haben nur die Rechte und Pflichten, die in diesen Statuten festgeschrieben sind.

Artikel 10.Die aktiven Mitglieder kbnnen sich jederzeit aus der Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG zurückziehen, indem sie ihren Rücktritt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftiich mitteilen.

Ein aktives Mitglied kann nur von der Generalversammlung ausgeschiossen werden, auf der mindestens zwei Drittel aller aktiven Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei für die Entscheidung eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich ist.

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Die Kündigung eines aktiven Mitglieds erfolgt von Rechts wegen, wenn er/sie die Funktion verliert, in der er/sie ais Mitglied angenommen wurde.

Die Mitgliedschaft eines aktiven Mitglieds endet automatisch mit dem Tod, bei Zahlungsunféhigkeit oder Entmündigung.

Artikel 11.Kein einziges aktives Mitglied kann aufgrund seiner Eigenschaft ais Mitglied Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung Kl_J & Grüner Kreis Ostbelgien VoG erheben.

Dieser Ausschluss von Ansprüchen auf das Vermogen gilt immer: Wdhrend der Mitgliedschaft, bei Beendigung der Mitgliedschaft aus welchen Gründen auch immer, bei der Auflbsung der Vereinigung usw.

KAPITEL III. - Generalversammlung.

Artikel 12,Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG zusammen, die jeweils über eine Stimme verfügen.

Ein Mitglied kann sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, Kein Mitglied darfjedoch mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Artikel 13.Die Generalversammlung ist ausschliefrlich zustandig für:

a.die Ânderung der Statuten der Vereinigung;

b.die Emennung und Entlassung von Verwaltem;

c.die Emennung und Entlassung des Rechnungsprüfers und die Festlegung seiner Vergütung, sofern eine

Vergütung gewahrt wird;

d.die Entlastung der Verwalter und des Rechnungsprüfers;

e.die Genehmigung des Raushaltplans und des Jahresabschlussberichts;

f.die freiwillige Aullüsung der Vereinigung;

g.den Ausschluss eines aktiven Mitglieds;

h.die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

i.alle Falle, welche durch die Statuten vorgeschrieben sind;

Artikel 14.Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, wenn er dies lm Interesse der Vereinigung für erforderlich halt oder wenn mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies verlangt.

Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung einberufen ~werden, ûm den Jahresabschlussbericht des vergangenen Jahres und den Haushaltsplan des néchsten Jahres zu genehmigen. Ort und Datum der Generalversammlung werden vom Verwaltungsrat bestimmt, wobei sie vor dem 30. Juni des Jahres stattfinden muss.

Artikel 15.AIle aktiven Mitglieder mussen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich zur Generalversammlung eingeladen werden. Die Einladung kann als E-Mail erfolgen.

Die Einladung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom geschaftsführenden Verwalter unterschrieben.

In der Einladung werden das Datum, die Zeit und der Ort der Generalversammlung sowie die Tagesordnung, die vom Verwaltungsrat festgelegt wird, angegeben.

In die Tagesordnung sind alle Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die von mindestens zwei Verwaitem oder mindestens einem Zwanzigstel der aktiven Mitglieder zehn Tage vor der Sitzung beantragt werden.

In der Regel darf die Generalversammlung nur über Punkte beraten und abstimmen, die auf der vorher verscnickten Tagesordnung bekannt gegeben voorden sind, es seti deun, der Velwaltungsrat erklart sich damit einverstanden, dass über zusatzliche Punkte beraten und abgestimmt wird.

Artikel 16.Den Vorsitz der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates und in seiner Abwesenheit der Vizevorsitzende oder der atteste Verwalter.

Der Vorsitzende der Versammlung bezeichnet den Protokollführer und zwei Stimmenzahler unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates. Sie bilden zusammen das Présidium der Versammlung.

Artikel 17.In der Regel ist die Versammlung unabhangig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ordnungsgemaf3 gebildet.

Wurde ein Beschluss von der Generalversammlung gefallt, ohne dass die Halfte der Mitglieder anwesend oder vertreten war, kann der Verwaltungsrat den Beschluss auf die néchste Generalversammlung vertagen.

Dieser entscheidet über den vorbehaltenen Punkt, unabhéngig von der Zahi der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

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lm Allgemeinen werden die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung ausschlaggebend. Enthaltungen, unbeschriebene oder ungültige Stimmzettel werden als Gegenstimmen gewertet.

Bei Wahlen und Personenangelegenheiten ist geheim abzustimmen, es sel denn, die Generalversammlung erklgrt sich einstimmig damit einverstanden, anders abzustimmen. In diesem Fait gilt der Vorschlag bel Stimmengleichheit als abgelehnt.

Anderungen der Statuten kónnen nur auf einer Versammlung beraten und beschiossen werden, wenn mindestens zwei Driftel der aktiven Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Sind bei der ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfahig ist und die Anderungen mit den unten genannten Mehrheiten beschliief3en kann.

Die zweite Versammlung dart nicht innerhalb von 15 Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Der Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens zwel Driftel der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder zugestimmt haben. Betreffen die Statutenanderungen den Gründungszweck oder das Ziel der Vereinigung, bedürfen sie zu ihrer Verabschiedung einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder.

Bei der Abstimmung über Anderungen der Statuten werden Enthaltungen als Gegenstimmen gewertet.

Artikel 18.Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet.

Dieses Protokoll wird in einem Protokoilverzeichnis aufbewahrt und kann von den aktiven Mitgliedern eingesehen werden, die von ihrem Recht auf Einsicht gemaf3 den in Artikel 9 des Kôniglichen Erlasses vom 26. Juni 2003 festgelegten Bedingungen Gebrauch machen.

KAPITEL 1V.  Recht auf Einsicht der Mitglieder

Artikel 19.Alle aktiven Mitglieder kónnen am Sitz der Vereinigung das Verzeichnis der Mitglieder sawie alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung oder der Organe oder Personen, die für die Vereinigung oder auf ihre Rechnung ein Mandat ausüben, einsehen.

KAPITEL V. - Verwaltungsrat

Artikel 20.Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens fünf Verwaltern zusammensetzt, die von der Generalversammlung der KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG ernannt werden.

Wie in der Geschaftsordnung nach Artikel 37 der Statuten festgelegt, setzt sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammen,

- drei Arbeitskrafte, d.h. folgende Funktionen:

der nationale Vorsitzende von KLJ,

der nationale Vorsitzende von Groene Kring,

der Direktor von KLJ und Groene Kring,

- fünf überlokale Freiwillige, d.h. folgende Funktionen:

ein nationaler Vizevorsitzender von KLJ,

ein provinzialer Vorsitzender von KLJ,

der nationale Vizevorsitzende von Groene Kring,

ein provinzialer Vorsitzender von Groene Kring,

ein Vertreter von KLJ oder Grüner Kreis Ostbelgien, welcher gem .0 der Geschaftsordnung auf dem

dreijahrlichen Kongress von KLJ Ostbelgien ernannt wird;

- maximal fünf Freiwillige mit bestimmten Profilen, wie in der Geschaftsordnung der KLJ & Grüner Krels Ostbelgien VoG beschrieben.

Die Mehrheit der Verwaltungsmandate, d.h. die Halfte plus ein Mandat, wird von Verwaltem wahrgenommen, die nicht als Arbeitskrafte in der KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG tâtig sind.

Die Anzahl der Verwalter liegt in jedem Fali unter der Anzahl der aktiven Mitglieder der Vereinigung. Die Verwalter kónnen jederzeit von der Generalversammlung abgesetzt werden.

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MDD 3.2

Das Mandat der Verwalter dauert drei Jahre und endet durch Tod, Kündigung oder durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder wenn sie ihre Funktion verlieren, aufgrund derer sie vorgeschlagen und emannt wurden.

Fin Verwalter ist verpflichtet, sein Mandat nach seiner Kündigung weiterhin auszuüben, bis ein entsprechender Nachfolger gefunden wurde oder er die Mitteilung erhalt, dass seine Kündigung angenommen wurde.

Ein Mandat, das auslduft und nicht rechtzeitig verrangert wurde, muss ebenfairs welter ausgeübt werden, bis ein Nachfolgergefunden wurde.

Die Wiederemennung der Verwalter ist zulassig und sie erhalten keine Vergütung.

Artikel 21.Der Verwaltungsrat ernennt den Vertreter von KLJ oder Grüner Kreis Ostbelgien zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den nationalen Vorsitzenden von KLJ zum Vizevorsitzenden. Wenn es keinen Vertreter von KLJ oder Grüner Kreis Ostbelgien gibt, ernennt der Verwaltungsrat den nationalen Vorsitzenden von KLJ zum Vorsitzenden und den nationalen Vorsitzenden von Groene Kring zum Vizevorsitzenden der KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG. Sie werden die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erfüllen.

Darüber hinaus ernennt der Verwaltungsrat den geschaftsführenden Verwalter, der immer zugleich Direktor der KLJ & Groene Kring VoG ist.

Der Verwaltungsrat kann noch weitere Funktionen schaffen.

Artikel 22.Die Einberufung des Verwaltungsrates hat mindestens drei Kalendertage vor dem Sitzungstag schriftiich oder per E-Mail zu erfolgen. Die Einladung wird vom Vorsitzenden oder dem Vizevorsitzenden oder vom geschaftsführenden Verwalter unterschrieben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates und in seiner Abwesenheit der Vizevorsitzende oder der alteste Verwatter.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn mindestens die Halfte plus ein Verwalter anwesend oder vertreten ist.

Ein Verwalter kann sich mit einer schriftlichen Vollmacht ausschlieRlich durch einen anderen Verwalter

vertreten lassen. , Kein Verwatter darf jedoch meter ais einee anderen Verwalter vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Versammiung ausschlaggebend.

Über jede Versammiung wird ein Protokoll angefertigt und durch den Protokollführer und die Mehrheit der anwesenden Verwalter unterzeichnet.

Dieses Protokoll wird in einem Protokollverzeichnis autbewehrt und kann von den aktiven Mitgliedern eingesehen werden, die von ihrem Recht auf Einsicht gem .R den in Artikel 9 des Kdnigrichen Erlasses vom 26. Juni 2033 festgelegten Bedingungen Gebrauch machen.

Artikel 23.Hat ein Verwalter direkt oder indirekt ein Vermogensinteresse im Gegensatz zu einem Beschluss oder einer Mal3nahme, die in die Zustandigkeit des Verwaltungsrates fallt, so muss er dies den anderen Verwaltern mitteilen, bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss fasst.

Der Verwalter mit gegensátzlichem Interesse verlasst die Versammiung und wird von der Beratung und Abstimmung über die entsprechende Angelegenheit ausgeschlossen.

Das oben genannte Verfahren findet keine Anwendung auf gewohnliche Geschafte, die zu den Bedingungen und Sicherheiten erfolgen, die auf dem Markt für Geschafte gleicher Art normalerweise geiten.

Artikel 24.Der Verwaltungsrat ist befugt, alle zur Verwirklichung des Vereinigungszwecks erforderlichen oder nützlichen Handlungen auszuführen, mit Ausnahme derjenigen, die Artikel 4 des 'V&S-Gesetzes' ausschiief3lich der Generalversammlung vorbehalt.

Ungeachtet der Verpflichtungen, die sich aus der Verwaltung des Kolregiums ergeben, insbesondere die

Konsultation und Kontrolle, kbnnen die Verwalter die Verwaltungsaufgaben untereinander verteilen.

Diese Aufgabenverteilung kann Dritten nicht entgegengehalten werden, seibst nicht nach ihrer

Verôffentlichung.

Die Nichteinhaltung begründet allerdings die interne Haftung desiderjeweitigen Verwalter(s).

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MOD 3.2

Artikel 25.Der Verwaltungsrat übertragt die tagliche Geschaftsführung der Vereinigung sowie ihre Vertretung dem geschdftsführenden Verwalter, der in Übereinstimmung mit der Gescháftsordnung nach Artikel 37 der Statuten handelt.

Zur Geschdftsführung gehoren alle Handlungen, die jeden Tag zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs der Vereinigung ausgeführt werden müssen, und die entwederwegen ihrer geringeren Bedeutung oder wegen der Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung die Tdtigkeit des Verwaltungsrates nicht erforderlich oder wünschenswert coachen.

Die Geschdftsordnung nach Artikel 37 dieser Statuten sieht die Maglichkeit der Einrichtung von Verwaltungsorganen vor, deren Befugnisse durch die Geschâftsordnung oder durch den Verwaltungsrat festgelegt werden.

Artikel 26.Der Verwaltungsrat übertragt seine Verwaltungsbefugnisse for Persona], Finanzen und Verwaltung auf den geschdftsführenden Verwalter. Diese Übertragung betrifft jedoch nicht die allgemeine Strategie der Vereinigung oder die allgemeine Verwaltungsbefugnis des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat kann zudem weitere Verwaltungsbefugnisse auf irgendweiche Mandatstrdger oder Organe übertragen.

Artikel 27.Der Verwaltungsrat vertritt ais Kollegium die Vereinigung. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf sdmtliche gerichtlichen und auf[ergerichtlichen Handlungen.

Ungeachtet der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates als Kollegium wird die Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG zudem durch den geschdftsführenden Verwalter oder durch zwei gemeinsam handeinde Verwalter gerichtlich und auflergerichtlich vertreten.

Gegenüber Driften wird die Vereinigung durch die Unterschrift des geschditsführenden Verwalters oder durch die zwel Unterschriften von zwei Verwaltern, an welche die Vertretungsbefugnis übertragen wurde, rechtskraftig verpflichtet.

Artikel 28.Die Bekanntmachung der Ernennung der Mitglleder des Verwaltungsrates, der Personen, denen die Geschaftsführung übertragen wurde, sowie der Personen mit der Befugnis zur Vertretung der Vereinigung und ihrer Amtsbeendigung erfolgt durch Hinterlegung der Akte der Vereinigung bei der Kanzlei des Handelsgerichts sowie eines Auszugs davon, das zur Veriiffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatts bestimmt ist.

Artikel 29.Die Verwalter und der geschdftsführende Verwalter gehen hinsichtfich der Vereinigung keinerlei persbnliche Verpflichtung ein.

Gegenüber der Vereinigung und Driften ist ihre Hartung gemar3 dem ailgemeinen Recht, den gesetÉlichen Bestimmungen und den Bestimmungen in den Statuten auf die Ausführung ihres Mandats begrenzt und haften sie für Verstdf&e, die im Rahmen ihrer Verwaltung begangen wurden.

KAPITEL VI.  Buchführung, Jahresabschlussbericht und Haushaltsplan.

Artikel 30.Das Geschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Buchhaltung wird gem den Bestimmungen in Artikel 17 des 'V&S- Gesetzes' und dessen

Ausführungserlassen geregelt.

Der Verwaltungsrat bereitet den Jahresabschlussbericht und den Haushaltsplan ver und legt sie der jdhrlichen Generalversammlung zur Genehmigung vor.

Nach Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans entscheidet die Generalversammlung in einer gesonderten Abstimmung über die Entiastung der Verwalter (und des Rechnungsprüfers).

Der Verwaltungsrat der KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG trâgt dafür Sorge, dass der Jahresabschlussbericht und andere im 'V&S-Gesetz' genannten Schriftstücke innerhalb von dreiFFig Tagen nach ihrer Genehmigung in der Gerichtskanzlei des Handelsgerichts oder, wenn dies vom Gesetz gefordert wird, in der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden.

KAPITEL Vil.  Auflosung und Liquidation.

Artikel 31.Abgesehen von Fdllen der gerichtlichen und zwangsweisen Auflosung kann nur die Generalversammlung die Auflosung gem dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren beschlief3en.

Die Einberufung und die Festlegung der Tagesordnung erfogen gemaa den Bestimmungen in Artikel 14 dieser Statuten.

Bel der Beratung und Entscheidung über die Auflosung mussen das Quorum und die Mehrheit nach Artikel 17 dieser Statuten eingehalten werden.

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Teil B : Fortsetzung

Die Generalversammiung kann die Auflbsung nur unter den gteichen Bedingungen wie bei einer Ânderung des Zwecks oder der Ziele der Vereinigung beschlieífen.

Artikel 32.Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Auflosung gibt die VoG gemâfl Artikel 23 des 'V&S-Gesetzes' immer an, dass sie eine "in Liquidation befindliche VoG" ist.

Artikel 33.1m Falle einer freiwilligen Auflbsung ernennt die Generalversammlung oder, in Errnangelung dieser, das Gericht einen oder mehrere Liquidatoren. Sie legt zudem ihre Befugnisse sowie die Bedingungen der Liquidation fest.

Artikel 34.Bei Aufli sung der Vereinigung ffllt das verbleibende Vermogen an die KLJ & Groene Kring VoG.

Artikel 35.Alle Entscheidungen in Bezug auf die Aufli sung, die Liquidationsbedingungen, die Bestellung und die Beendigung des Amtes der Liquidatoren, Liquidationsbeendigung und Zweckbestimmung der Aktiva werden gemâf3 Artikel 23 und 26novies des 'V&S-Gesetzes' und dessen Ausführungserlassen bei der Gerichtskanzlei hintertegt und in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veroffentlicht.

KAPITEL VIII.  Geschaftsordnung und Anfechtungen

Artikel 36.Für alle Fragen, die nicht ausdrücklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, so wie es abgeàndert worden ist durch das Gesetz vom 2. Mai 2002 und das Gesetz vom 16. Januar 2003, Anwendung.

Artikel37.Der Verwaltungsrat ersteilt eine Geschsftsordnung der Vereinigung KLJ & Grüner Kreis Ostbelgien VoG, die sowohl für die aktiven als auch für die angeschlossenen Mitglieder gilt,

Diese Geschgftsordnung kann alle Bestimmungen zum Ausbau, zur Organisation und allgemeinen Arbeit

der Vereinigung umfassen.

Sie kann zudem Pflichten sowohl von aktiven als auch von angeschlossenen Mitgliedern enthalten sowie

Sanktionen und Begelder vorsehen.

Sie darfzudem Verwaltungs- und Beratungsorgane schaffen und ihnen bestimmte Befugnisse einrâumen.

Diese Geschditsordnung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Generalversammlung zur ; Zustimmung vorgelegt, einschlief3lich apertinderungen und Ergânzungen.

Zum Schluss wurden folgende Personen zu Verwaltern der Vereinigung gewdhit;

" Marijke Jordens, Kempischsteenweg 510, 3500 Hasselt  '23/05/1982 (Hasselt)

" Kim Celen, Graafstraat 9, 3945 Ham - '05/01/1982 (Diest)

" Frans De Wachter, Bondshoek 2, 2820 Bonheiden - °2910611979 (Leuven)

Linterzeichnung :

Frans De Wachter, Gründer-Verwalter

Kim Celen, Gründer - Verwalter

Marijke Jordens, Gründer - Verwalter

Gregg Lansu, Gründer

Rem B'elgisihmn Staatabtatt vorbehalten

Bijlagen biihet Belgisch .Staatsblad

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die daze berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber. zu vertreten

auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KATHOLISCHE LANDJUGEND & GRUNER KREIS OSTBEL…

Adresse
KIRCHGASSEE 4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne