KIRMIX LONTZEN

Divers


Dénomination : KIRMIX LONTZEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 632.883.032

Publication

09/07/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsbiatt zu veroffentlichen ist

Hinterlegt Uei der K'ertziel

des Handelsgerichts EUPEN

3 0 -06- 2015

LAf Kanzlei

der-Grailler

Unternehmensnr . Q (AD g. 3 lJ 3 2,

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

lausgeschrieben) : KIRMIX Lontzen

2a6gekcrzt) :

Rechtsforrrt " Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz . Limburger Stresse 280, 4710 Lontzen

Gectenstand

der Urkunde ; Gründung

VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIIELUNGSABSICHT

SATZUNG DER V.o.G,  KIRMIX Lontzen"

Die am neunundzwanzigsten April zweitausendfünfzehn erschienenen Grandungsmitglieder

BAUM, Dana, Hellendergasse 13 4710 Lontzen

KERREN, Serge, Hellendergasse 13 4710 Lontzen

MALMENDIER, Wilhelm, Fleuschergasse 18 4710 Lontzen

RENARDY, Sonja, Bergstrasse 132a 4710 Lontzen

CORMANN, Tatjana, Waldstrasse 13 4710 Lontzen

HEUSCHEN, Sylvain, Am Molberg 3 4710 Lontzen

SCHIFFLERS, Isabelle, Mühlenweg id 4710 Lontzen

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemdil Geseiz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen ,KIRMIX Lontzen"

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung het ihren Sitz in Lontzen, Limburger Stresse 280, 4710 Lontzen

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Organisation und Durchfùhrung von Aktivítaten wâhrend oder hinsichtlich der Kirmes in Lontzen.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermachugt sind die Vereinigung, die Stirtung oder die Organismus Driften gegeníiber, au versreten.

Auf der Rückseite ; Name und ljntersoltrift.

i

11111111 1111 lU

*15098619*

d

N

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

MCDs.2

Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegr¬ indet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht ausschlief3lich aus ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger ais drei betragen.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natiirliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfoigt auf schriftlachen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrates.

(3) Bei Minderjahrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

Dieser het durch schriftliche Erklürung gegenaber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

3. durch Ausschluss;

Dieser kann erfolgen:

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgem& er Verpflichtungen;

- wegen eines schweren Verstores gegen die Interessen des Vereines

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist oorher rechtliches Gehdr zu gewdhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erldschen aile Amter und Rechte in der Vereinigung.

Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, necl1 ein inventer anfardern ader beantragen. Vereintgungspapiere sind zurüciczugeben.

Artikel 8

Beitrage

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitri#ge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf eiven einheitiichen Betrag fur aile Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag fürjedes Mitglied nicht heiher sein dart als 100 EUR,

Artikel 9

Mitgliederregister

(1) Arn Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthalt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8'regen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt, einzutragen.

(2) Gem dam Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewahrt.2 Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes v. 27.6.1921.

KAPITEL lit  ORGANE DER VEREINIGUNG

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

MUD 3.2

Artikel 10

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammlung;

2, der Verwaltungsrat.

Artikel 11

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustándig fur:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwiflige Auflesung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgiiedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Geselfschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Saizung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversarnmlungen beizuwohnen und daran teilzunehtnen.

Artikel 12

Einberufung, Tagesordnung, Ablatif und Beschlussfassung der Generafversammlungen

(1) Jades Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese findet im Márz staff.

(2) Es kann so oft eine aul.erordentlfche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist, Eine aullerordentlïche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Einberufung wird vom Verwaftungsrat durch einfachen Brief oder elektronischer Post vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

(4) NÉ Antrag von 213 der anwesenden Verwaitungsratsnnitgiieder dart die Versarnm4ung aber Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fur Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgiiedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsánderungen.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinera Steilvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von innen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Driften verfreten lassen,

Die Abstimmungsmodalitáten entsprechen derven, die im Gesefz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 13

Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Personen zusammenseizt. Diese werden durch die Generaiversammiung fur 5 Jahre gewáhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wehlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, eihen Schriftführer und eihen Kassenfûhrer.

(2) Wiederwahl ist mcglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewáhlt ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

M0D3.2

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persünliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14

Einberufung, Tagesordnung, Abiauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwaiter wenigstens 2mat pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaitungsrat ist beschlussfehig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind

(4) Der Vorsitzende teitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stinlmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschiaggebend.

Artikel 15

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammfung und des Verwaltungsrates ist enter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoli anzufertigen. Das Protokoli ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Auszüge dareus, die vor Gericht oder enderwertig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Dríftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehendigt.

KAPiTEL IV  TÂGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 16

Vertretung der Vereinigung

(1) Für aile Handiungen ist der einstirnmige Beschluss des Verwaitungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor lDrittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

(2) Gerichtsverfahren, sel es ais Kleger oder ais Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

(3) Der Kassierer und der Vorsitzende haben getrennt die Volimacht im Namen der Vereinigung Bankgeschefte durchzuführen. Mindestens zwei Vertreter des Verwaltungsrates, wovon amer der Kassierer ist, kdnnen die Vereinigung bei der Bank vertreten.

Artikel 17

Gescheftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltspian, Tetigkeitsbedcht

(1) Das Gesch .ttsjahr der Vereinigung 'sst das Kaienderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemel3 Artikel 17 des Gesetzes Vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaitspian des nachfolgenden Gescheítsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescheftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung im Laufe des Monats Merz zur Billigung vorgelegt.

(3) Gemel3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entiastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat erstellt jehrlich einen Bericht über die Tetigkeiten der Vereinigung.

KAPiTEL V  SATZUNGSANDERUNG, AUFLOSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 18

Satzungsenderung

Die Satzung darf nur gem den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geendert werden.

" , ~ J I

Dem Belgischen staatsblatt vorbehalten Teil B : i;ortsetzung

Artikel 19

Auflbsung

M0D 3.2

im Falie der freiwilligen Auflôsung wird die Generaiversamrnlung einee oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einet Vereinigung aus Lontzen, die die gleichen Zielen verfolgt zugefûhit

Artikel 20

Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einet Generalversammlung zusarnmen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewáhlt:

- Wilhelm Malmendier

- Sylvain Heuschen

- Isabelle Schifflers

Der Verwaltungsrat hat gewehlt:

- als President: Wilhelm Malmendier

- ais Schriftflihrer : Isabelle Schifflers

als Kassenfiihrer : Sylvain Heuschen

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 09/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Geschehe ~ ~ t.lnterschriften: ~.~, .~.~ arr~.. I~.

~ [

,, in zwei Urschriiten.

~Ét,A-~~~

f.µ.t1,0,) h t çlt.



T. cm



o k Ea2e:~

Ritte aut der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenbber. zu vertreten,

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung,

Coordonnées
KIRMIX LONTZEN

Adresse
Sitz . Limburger Stresse 280, 4710 Lontzen

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne