KOHNEN INVEST

Divers


Dénomination : KOHNEN INVEST
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 526.923.992

Publication

30/04/2013
ÿþ1

MOD WORD 11.1

1Jaf i' Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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des Har;delsyerichts EUPEN

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IN

der Greffier Kanzlei

(voll ausgeschrieben) : Kohnen Invest

(abgekiirzt) :

Fdechtsform : Privatgeselischaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4770 Amel, Iveldingen, Rotheck Nr, 9

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN





Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom siebzehnten April zweitausenddreizehn, einregistriert acht Blatt und ohne Zusatz in St.Vith am achtzehnten April zweitausenddreizehn, Band 207, Blatt60, Fach 12, Erhoben fünfundzwanzig Euro, Der Einnehmer, Andres E.

KAPITEL 1 : GRUNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde haben die folgenden Personen, eine Privatgesellschaft mit beschrdnkter Haftung unter der Bezeichnung ,Kohnen Invest", mit Sitz in 4770 Amel, Iveldingen, Rotheck Nr. 1, gegründet



1)Herr Franck Stephan KOHNEN, geboren in Malmedy am 14. April 1982 (NN 820414-303-57), wohnhaft Amel, Iveldingen, Rotheck Nr,1

2)Herr Hermann Joseph KOHNEN, geboren in St.Vith am 31. Mai 1942 (NN 420531-273-05), wohnhaft inF Amel, Iveldingen, Ennen Nr, 6a

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch

einhundertsechsundachtzig Anteile, in bar zum Preise von einhundert Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Herr Franck KOHNEN zeichnet dreiundneunzig Anteile

Herr Hermann Joseph KOHNEN zeichnet dreiundneunzig Anteile

Pieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stelit die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile vollstàndig freigemacht wurden mittels Einzahiung auf das Konto Nr. BE31 7310 3144 5755 der KBC BANK.



Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, verbleibt in der Akte des Notars_

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung







Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrankter Hartung, und wird gegründet unter dem Namen "Kohnen Invest".

Bitte suf der letzten Serte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Driften gegenûber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehrnensnr. : _ 9~ ~ , ~ f ~

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Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veroffentlichungen mussen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrànkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4770 Amel, lveldingen, Rotheck Nr.1,

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

68Grundstücks- und Wohnungswesen

681Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebâuden und Wohnungen

6810Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebâuden und Wohnungen

68100Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen

68100011mmobilienverkaufstàtigkeiten: Wohngebâude und Wohnhàuser, Nutzbauten, Grundstücke und

Land

6810002Verkauf von eigenen Geschàfts- oder Firmenwerten wie Pachtansprtichen und Abstandssummen

(übemehme)

682Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen

6820Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen

68201Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohnimmobilien mit Ausnahme von

Sozialwohnungen

6820101Vermietung von Wohnungen und müblierten oder unmüblierten Hàusem für Wohnzwecke

6820102Langzeitvermietung in Appartementhotels

6820103Nutzung von Immobilien im Time-Sharing

68202Vermietung und Verpachtung von Sozialwohnungen

6620201Immobiliarfàrderung zu Mietzwecken durch Sozialwohnungsbaugesellschaften

68203Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Nichtwohnimmobilien mit Ausnahme von

Grundstücken

6820301 Vermietung von Nichtwohngebàuden wie Bürogebàuden, Geschàfts- und Ausstellungsrâumen usw.

6820302Jahresvemlietung von Garagenboxen und Fahrzeugstellplàtzen

68203o3Vermietung Geschàfts- oder Firmenwerten (in einem System freier Geschàftsführungen)

68204Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

6820401 Vermietung von Grundstücken (bebaut oder unbebaut) für landwirtschaftliche Zwecke

68204o2Jahresvermietung von Wohnwagenstellplàtzen

683Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen für Dritte

6831Vermittlung von Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen für Dritte

68311 Vermittlung bel Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien für Dritte

6831101 Immobilien- und Zwischenagenturen für den Kauf, den Verkauf und die Vermietung von Immobilien

683l2Schàtzung und Bewertung von lmmbilien für Drille

683l201Schâtzung und Bewertung von Immobilien

6832Verwaltung von Grundstücken, Gebàuden und Wohnungen für Dritte

68321Verwaltung von Wohnimmobilien für Drille

6832101 Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen für die Gebàudeverwaltung im Auftrag des oder der

Eigentümer(s) (Wohngebàude)

6832102Einnahme von Mieten (VVohngebâude)

68322Verwaltung von Nichtwohnimmobilien für Dritte

6832201 Erbringung der erfordertichen Dienstieistungen für die Gebàudeverwaltung im Auftrag des oder der

Eigentümer(s) (Nichtwohngebàude)

6832202Einnahme von Mieten (Nichtwohngebâude)

Die Gesellschaft hat welter als Gegenstand : j

-die Promotion, die Verwaltung im weitesten Sinne des Wortes, die Aufwertung und die Verbesserung von Liegenschaften und Immobilien sowie deren An- und Verkauf, sowie alle kaufmànnischen und finanziellen Handlungen bezüglich Mobilien und immobilien die mittelbar und unmittelbar mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehen;

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-sí3mtliche Verwaltungsarbeiten für Geselischaften und Drittpersonen, sowie Bereitstellung des Fachwissens und der Kompetenz in jeder Dienstleistung um die Entwickiung der Kunden zu fürdern.

-der Oniinehandel, Gross- und Einzeihandei, Dienstieistungen jeder Art, die Programmierung an TV. Sat, Informatik & Telekommunikation;

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwickiung der Geseilschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschüften und Mal3nahmen, zum Erwerb anderer sowohi gleichartiger oder âhnlicher, ais nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalis als Verwalter oder Geschditsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ih ren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf aile Arten und gemül3 den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verüffentlicht

Artikel 5.- Dauer

Die Geseilschaft wird ab dem siebzehnten April zweitausenddreizehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel 11 : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundertsechsundachtzig Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet und freigemacht.

Titel 111: Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschaftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniellung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

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Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlief3lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmâf3ig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Drille kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.-Abtretung und Übertragung derAnteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Geselischafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlachen Genehmigung des anderen Gesellschafters móglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetrende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfails er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Geselischafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die HâIfte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstündnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'long getroffen, die durch die Geschâffsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Geselischafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieat, es sel denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sel-'ne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt fair je-+den weigen Siimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen_

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen hab en sechs Monate nach der Ablehnung Zeit eimen Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver-pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zustimmung der Bilanz festgelegt, Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-ralversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind fur eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden, Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâitnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fail kann der Zedent die Auflüsung der Gesellschaft verlangen, aul3er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwáhnt, nicht geleistet wur-de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der tlberlebende Gesellschafter - die Geselischaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Geselischafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu linden,

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anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, geme1 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hak, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hàlfte der Gesellschafter, welche mindestens die flâlfte des Kapitals verfreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Ubertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung haf gemüf3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kdnnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflá-'sung der Geseilschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Geselischaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu 1hren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhi hung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliellen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen st5ndigen Vertreter zu benennen.

Die Zahi der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Geseilschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehüren alle Handiungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

,ieder Geschâftsführer besitzt getrennt die sbmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammfung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

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Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auI er diejenigen der tâglichen Geschaftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mussen rechtmâflig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einet besonderen Genehmigung ausweisen braucht,

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, fur die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschàftsführung übertragen.

Diere Persan erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Tite! V Die Generalversammlung

Artikel 17,-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt allerlich am 4. Donnerstag des Monats Juni um 17.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die aullerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden,

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über aile ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftliCher Form gemáss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aul3erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

ArtiKel 21,-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Voelmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI ; Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember,

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Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgesteilt, entsprecherid den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geselischaften,

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschiag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns_ Die Geschâftsfuhrer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventueli zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel Vil : Auflásung der Geseilschaft

Artikel 26.-

'm Faite der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschaftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sinds

Artikel 27:

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Geseltschaftsanteile in einem gleichen Verhâitnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzllcher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in barzugunsten der in einero hüheren Verhâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel Vijl : altgemeine Bestimmungen.

Artikel 28,-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am 5itz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kSnnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschaftsjahr beginnt am siebzehnten April zweitausenddreizehn und endet am einunddreissigsten Dezember zweitausenddreizehn

In Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre zweitausendvierzehn statt.

KAPITELIV:ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Geseilschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Herr Franck KOHNEN

Herr Hermann Joseph KOHNEN

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Sie erkllrten diesel Amt anzunehmen.

Weiier bezeichnetenn die Gründungsmitglieder Herrn Franck KOHNEN zum stândigen Vertreter der Geseilschaft. Er nahm dies an.

1 "

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Netar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

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Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermbchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und tlnterschrift

01/09/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 25.06.2015, NGL 27.08.2015 15485-0484-009

Coordonnées
KOHNEN INVEST

Adresse
IVELDINGEN, ROTHECK 1 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne