KONIGLICHE MUSIKGESELLSCHAFT EDELWEIS CROMBACHE

Divers


Dénomination : KONIGLICHE MUSIKGESELLSCHAFT EDELWEIS CROMBACHE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 408.640.313

Publication

05/04/2013
ÿþBitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

MOMIE

~d~cÉqr Kën,zle~ des Flandel: gprichts EUPEN

Kanzieí

der Greffier

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

R BE

18 -03- 28 3 18 -03- 2013

El,_GlSCH 3TAA

*13053864*

1

De Beigi: Staat vormel

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 0408.640.313

' Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Kf)NIGLICHE MUSIKGESELLSCHAFT EDELWEIQ CROMBACH VOG

(abgekürzt) : KGL. MEC VOG

Rechtsform : VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABS1CHT

Sitz : CROMBACH 15A; 4780 ST. VITH; BELGIEN

Gegenstand

der Urkunde : ÁNDERUNG DES VEREINSSITZES;

ABÂNDERUNG DER SATZUNG VOM 30. DEZEMBER 1963

Künigliche Musikgesellschaft  Edeiweil3" Crombach VoG

alter Vereinssitz; Crombach 15A

neuer Vereinssitz : Crornbach 29

4780 Sankt Vith

Gerichtsbezirk Eupen

Satzung

KAPITEL 1 : Benennung, Sitz, Zweck der Vereinigung und Dauer

Artikel 1 : Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich KSnigliche Musikgesellschaft "Edelweif3": Crombach, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG. Der seit 1922 bestehende Verein, wurde am 30. Dezember 1963 geme den Bestimmungen vom 27.Juni 1921 als Gesetlschaft ohne' Erwerbszweck gegründet. Laut Gesetz vom 2. Mai 2002 ist die I(gl. Musikgesellschaft eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG).

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Crombach 29; 4780 Sankt-Vith. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk EUPEN. Er kann nur durch den Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3:Vereinigungszweck

Der Verein hat zum Zweck kirchliche und weltliche Feste musikalisch zu verschünem, der Jugend und allen. Mitgliedem eine sinnvolle Freizeitbeschâftigung zu bieten und gemeinsam zu musizieren. Der Verein unterhâlt unter seinen Mitgliedem einen engen Zusammenhalt und verlangt von den Mitgliedem eine tadellose Haltung. zum Verein und den Willen zur Zusammenarbeit. Die Vereinigung kann sâmtliche Handlungen vomehmen, die: direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinszweck stehen. Sie kann dabel jede Handlung und T tigkeit; übemehmen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wurde auf unbestimrnte Zeil gegründet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Mon 3.2

KAPITEL 2 : Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister Artikel 5 : Die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Vereinigung steht prinzipieli allen natürlichen, juristischen und tffentlichen Personen offen. Die Mindestanzahl Mitglieder betrâgt 6, die Anzahl effektiver Mitglieder ist unbegrenzt.

Artikel 6 : Aufnahme

Jeder, der das Alter von 14 Jahren erreicht hat, der seinen Jahresbeitrag leistet, der 100¬ nicht übersteigen darf, kann Mitglied des Vereins werden; der Verein verlangt bei Eintritt der neuen Mitglieder eine angemessene musikalische Kenntnis.

Die Ehrenmitgliedschaft erwirkt jeder auf eigenen Wunsch, der mindestens 25 Jahre aktiv im Verein mitgewirkt hat. Nichtaktive Ehrenmitglieder versieren ihr Stimmrecht und sind somit keine effektiven Mitglieder mehr.

Der Verein hat effektive und angeschiossene Mitglieder. Angeschlossene Mitglieder sind nicht aktive Ehrenmitglieder, sowie Schüler unter 14 Jahren. Sie haben kein Stimmrecht. Jedes effektive Mitglied hat die Pflicht an den angesetzten Proben, Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen. Solite er einmal verhindert sein, muss er sich bei einer verantwortlichen Persan abmelden.

Mitglieder kunnen nur in der Generalversammiung dem Verein beitreten

Artikel 7 : Austritt

Jedes Mitglied kann freiwillig aus dem Verein ausscheiden. Das Mitglied reicht eine schriftliche Austrittserklarung an den Verwaltungsrat der Vereinigung ein. Niemand kann zum Verbleib im Verein gezwungen werden.

Artikel 8 : Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Generalversammiung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen ausgesprochen werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet, wenn es 6 Proben in Folge unentschuldigt fehlt oder wenn der Verbleib des Mitgliedes im Verein dem Verein in irgendeiner Weise Schaden zufügen würde. Kein Mitglied, auch kein ausscheidendes Mitglied hat ein An recht auf das Vermogen der Vereinigung und kann die Rückerstattung der von ihm gezahiten Beitrrge nicht verlangen. Gleiches gilt im Faite der Rechtsnachfotge eines ausgeschiedenen, ausgeschtossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 9 :Haftung der Mitg lieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hiïhe des geleisteten Beitrages begrenzt. Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 10 : Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kantei des zustândigen Gerichtsbezirks Eupen wird ein Mitgliederregister gehalten welches die Namen, Vomamen und Domizil anführt. Der Verwaltungsrat trrgt alle Abdnderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

KAPITEL 3 : Der Vorstand oder Verwaltungsrat

Artikel 11: Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus 6 Personen zusammen, die dem Verein ehrenamtlich dienen, aiso keine Besoldung erhalten; sie werden von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit gewâhit und kdnnen jederzeit durch diie Generatversammlung abberufen werden. Sie mussen Mitglieder der Vereinigung sein.

Der Prttsident : Herr Ferdinand Crémer, Crombach 102 A, 4780 St.Vith

Der Vize-Prâsident : Herr Thomas Crémer, Crombach 85, 4780 St. Vith

Der 1. Kassierer : Frau Sabine Biefer, Hauptstral3e 55, 4780 St.Vith

Der 2, Kassierer: Herr Bernard Germen, Crombach 41 B, 4780 St. Vith

Der 1. Schriftführer: Frau Myriam Mettendorf Weyer, Crombach 99A, 4780 St.Vith

Der 2. Schriftfüher: Frau Sophia Falter, Crombach 17, 4780 St. Vith

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Ausscheidende Vorstandsmitglieder:

Der Pasident: Herr Richard Cremer, Crombach 114, 4780 St. Vith

Der Vize-Prâsident: Herr René Cremer, Crombach 101, 4780 St. Vith

Der Kassierer. Frau Béatrice Pauels-Maraite, Crombach 15A, 4780 St. Vith

Der Schriftführer: Herr Freddy Schwall, Zur Held 9A, 4750 Nidrum

Artikel 12: Befugnisse

Der Vorstand ist mit den weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen zur Verwirklichung des Vereinsziels ausgestattet. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschéfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten. Tütigkeiten welche 5000,00 ¬ übersteigen, müssen von der Generalversammlung entschieden werden.

Artikel 13 : Tâgliche Geschâftsführung

Mit der tâglichen Geschâftsführung ist der Kassierer beauftragt, der geringfügige oder dringende Handiungen durchführt, weichen den Haushalt der Vereinigung nicht übersteigen..

Artikel 14 : Vakanz

Der Vorstand kann nur mit einer s/, Mehrheit Entscheidungen treffen. Solite im Laufe eines Geschâftsjahres ein Vorstandsmitglied aus Krankheitsgründen oder Tod seine Verpflichtungen nicht mehr wahrnehmen, übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben bis zur nâchsten Generalversammlung. Die Verwaltungsratsmitglieder gehen keine persünlichen Verpflichtungen ein, hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung, es sei deun, sie verletzen ihre Verpflichtungen in der Ausübung ihres Amtes,

Artikel 15 : Verantwortlichkeit

Unbeschadet der aligemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder der VoG unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persdnlichen Hartung.

Artikel 18 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstelit, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll wird vom Prâsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet,

KAPITEL 4

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgiiedem der Vereinigung zusammen. Grundsatzlich findet die el-liche Generalversammlung am 29. Dezember eines jeden Jahres statt und wird jedem Mitglied mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich durch den Schriftführer zugestellt. In der Regel Iâdt der Verwaltungsrat zur Generalversammlung ein; wenn aber mindestens 20% der Mitglieder eine Generalversammlung verlangt, wird der Verwaltungsrat ebenfalls eine aufFergewühnliche Generalversammlung einberufen. In der Generalversammiung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht

Die Generalversammlung verfügt Ober

-Tâtigkeitsbericht

-Die Billigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses

-Eintritte, Austritte und eventuelle Ausschlüsse des oder der Mitglieder

-Die Bestâtigung oderAbwahl des Verwaltungsrates,

-Die Anderung der Satzung

-Verschiedene Aktivitâten, die im Laufe des bevorstehenden Jahres anstehen.

Das Kassenbuch wird vor der Generalversammlung von zwei Mitgliedem des Vereins geprüft.

Für normale Satzungsânderungen müssen mindestens 213 der Mitglieder anwesend sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Entscheidung selbst erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Betrifft die Anderung jedoch den Zweck, zu dem die Vereinigung gegründet worden ist, so wird die Entscheidung mit 4/5 Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen,

Sollten in der ersten Versammlung weniger als 213 der Mitglieder anwesend sein, so wird eine zweite Generalversammlung mindestens 15 Tage spâter einberufen, die dann ungeachtet der Anzahl anwesender

ti t

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

~'ADem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

MOD32

Teil B : Fortsetzung

Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit (bzw. einer 4/5 Mehrheit für die Abhnderung des Vereinigungszweckes ) . entscheiden kann.

KAPITEL 5

Auflosung der Vereinigung

Wenn die Anzahl Mitglieder unter 6 fâllt, wenn die Vereinigung vom Gericht aufgelist wird, wenn in einer auI erordentlichen Generalversammiung mit 4/5 Stimmen der anwesenden Mitglieder die Auflosung beschlo5sen wird,

Das Kapital der Vereinigung wird nach Auflosung, einer anderen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht . mit âhnlichen Zielsetzungen zugeführt .

Bitte auf des tetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHE MUSIKGESELLSCHAFT EDELWEIS CROMBA…

Adresse
CROMBACH 15A 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne