KONIGLICHE SANKT JOHANNES SCHUTZENGESELLSCHAFT EYNATTEN 1857, ABGEKURZT : KGL. ST.JOHANNES SCHUTZENGESELLSCHAFT EYNATTEN

Divers


Dénomination : KONIGLICHE SANKT JOHANNES SCHUTZENGESELLSCHAFT EYNATTEN 1857, ABGEKURZT : KGL. ST.JOHANNES SCHUTZENGESELLSCHAFT EYNATTEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 430.689.106

Publication

27/02/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

Kanzlei

iAl

dur Crc

} ;Intarlegz bai de. Kanzlei des Handelsgeri,hRs EUPEN

18 -02- 2414

Gesellschaftsname ; Kónigliche Sankt Johannes Schützengesellschaft Eynatten

Reciitsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Heinrich-Bischoff-Stral3e 11a, 4730 Hauset

Unternehmensnr : 430689106

Gegenstand Anpassung der Satzungen

der Urkunde :

Die Gründung der Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht für eine unbestimmte Dauer wurde im Jahre 1857 vorgenommen. Die folgende Satzung bezieht sich auf die Statuten die am 18.02.1986 im Belgischen Staatsblatt unter der Identifizierungsnummer 3824/86 verüffentlicht wurden.

Die Satzung der Vereinigung wurde wie folgt verabschiedet:

Kapitel I: Senennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel I: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "Künigliche Sankt Johannes Schützengesellschaft Eynatten 1857 V.o.G ", abgekürzt "KgI. St. Johannes Schützengesellschaft Eynatten V.o.G"

Alle Unteriagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung " Kgl. St. Johannes Schützengesellschaft Eynatten V.o.G

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich berm amtierenden Schriftführer, Freddy Doum, Kinkebahn 98, 4731

Eynatten. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist der Erhalt, die Pflege und die Verbreitung des Schiesssportes innerhalb der Gesellschaft und der Gemeinde Raeren.

Sie kann sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tütigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Auller im Faite der durch das Gesetz vorgesehenen Auflüsung kann alleine die Generalversammlung gemüss Artikel 15 und folgender des Gesetzes vom 27. Juli 1921 und 02. Mai 2002 eine Auflüsung der Gesellschaft vornehmen,

Kapitel II: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: ffektive Mitglieder - Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst nur effektive Mitglieder. Die Vereinigung besteht aus mindestens 5 effektiven

Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt. Die effektiven Mitglieder genieten die vollstündigen vom

Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen Personen offen. Diese Personen sind

gemâl3naçhfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenoinmenen Personen_ _______________ _

Bitte auf der letzten Seite des Teil 8 angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijtagen trij ireteeigisiirStaatsbind =29/0272014 = A-n-néácey-dü Muffitëür$elgë

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Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sick jede natürliche Person die Satzung der Vereinigung zu beachten, für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tgtigkeiten der Vereinigung teilnehmen,

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Neue Mitglieder kunnen alleine auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Generalversammiung aufgenommen werden. über den Antrag entscheidet die Generalversammlung, die ihre Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat tràgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

E.ffektive Mitglieder genieoen aile vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Gilt ais ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falie durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt, festgestellt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaitungsrat het in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervollstündigen,

Der Austritt bzw, die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung,

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfalgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehürt werden, der der Generalversammiung dann das Protokoli der Erklârungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammiung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trrgt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammiung aussetzen.

Artikel 10: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermeigensteile der Vereinigung, Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge und Spenden verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Palle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 11: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventuell geleisteten Beitrages

begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil anführt. Der Verwaltungsrat trâgt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht.

Kapitellll: Mitgliedsbeitrâge

Artikel13: Mitgliedsbeitrdge

Die effektiven Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammiung

festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag dart 50 EURO nicht übersteigen.

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KapitellV: Generalversammlung

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 15: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung het die ihr gesetzlich oder satzungsmaf3ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Anderung der Satzung

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

-Entlastung des Verwaltungsrates

-Ernennung und Abberufung von Kommissaren/Kassenrevisoren

-Entlastung der Kommissare/Kassenrevisoren

-Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung

-Freiwillige AuflSsung der Vereinigung

-Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem

-Umwandlung der Vereinigung

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 16: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des Monats Januar abgehalten, dessen

Datum von Verwaltungsrat festgelegt wird,

Weitere aul erordentliche Generalversammlungen finden statt:

- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Presidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer au[3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

- jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich halt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden, Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der steilvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das atteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 17: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entschelden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher 13estimmungen.

Alle ordentlichen und aul1erordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens die I-lalfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spâter einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied het eine Stimme.

Artikel 18: Satzungsânderungen

Die Generalversammlung kann über Satzungsanderungen nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen. Satxungsanderungen, die das Ziel der Gesellschaft berühren, kunnen nur einstimmig durchgeführt werden.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch eiven Bevollmachtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein, Die Bevollmachtigung hat schriftlich zu erfolgen, Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmachtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird eln Protokoll erstellt, welches insbesondere dle Beschlüsse der Generalversammlung festhalt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und eïn Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

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Alle Satzungsabi3nderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt werden, Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Geschdftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 4 Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wdhlbar.

Artel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kónnen die restlichen Verwaitungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahi vomehmen. Die nâchste darauf fofgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

ArtiKel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weittestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 24:Prâsidium

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassierer sowie einen Schieflmeister, die das Presidium bilden,

Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das âiteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus. Die einzeinen Aufgaben der verschiedenen Verwaltungsratmitglieder kónnen in einer Geschâftordnung festgehalten werden.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedesmat dann auf Eintadung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind mindestens 8 Kalendertage ver der Sitzung mit einfachem Brief an alle Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fâilen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Sollte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfâhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 lagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder,

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich andersiautender gesetzlicher Bestimrnungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.

ArtiKel 27: Voelmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sick durch einen Bevollmdchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftiich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Gesché3ftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeinde Verwaltungsratsmitglieder vertreten.

Prozesse, bel denen die Vereinigung als Klügerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

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ArtiKel 29: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoli erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der aligemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persünlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Kapitel VI: Geschâftsjahr

ArtiKel 32: Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember.

Kapitel VII: Rechnungslegung

ArtiKel 33: Kommissare/Kassenrevisoren

Die Überwachung der Konten der Vereinigung wird zwei Kommissare/Kassenrevisoren anvertraut. Aufgabe der Kornmissare/Kassenrevisoren ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse deriVereinigung. Die Generalversammiung bestimmt die Kassenrevisoren und die Dauer des Mandates.

Artikel 34: Jahresendabrechnung - Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monet Januar hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verfiossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare/Kassenrevisoren geprüft und der Generalversammiung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monet Januar ein Budget für das kommende Geschâftsjahr zu erstellen, Dieses Budget ist spâtestens Ende Januar fertig zustellen und der Generalversammiung im Monet Januar eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel VIII: Auflásung der Vereinigung

ArtiKel 35: Auflásung

Die Vereinigung kann gemüf3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelást werden.

Artikel 36: Liquidator

Im balle der freiwilligen Auflásung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.

Artikel 37: Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermügen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen oder einem sozialen Zweck zur Verfügung gestellt,

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten solt.

Kapitel IX: Verschiedenes

Artikel 38: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und vom 2. Mai 2002 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

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Beschlüsse der Generalversammiung

Teil B : Fortsetzung

Die Generalversammiung der Vereinigung hat einstimmig folgende Anderungen vorgenommen und Entscheidungen getroffen:

1. Folgende Personen werden als Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

Herr Alfred Mauel, (Prâsident)

Herr Alfred (Freddy) Doum, (Schriftführer)

Herr Helmut Piel, (Kassierer)

Herr Heinz Gyo, (Beisitzer)

Herr Josef Lennertz. (Schieffineister)

2. Folgende Personen sind aus dem geschaftsführenden Vorstand ausgetreten:

Herr August Mauel (President)

Herr Josef Piel (Kassierer)

Herr Michel Henkes (Schiellmeister)

Herr Wolfgang Lausberg (Hauptmann)

3. Folgende Personen wurden in den geschaftsführenden Vorstand aufgenommen: Herr Josef Lennertz (Sohieilmeister)

Die Mandate sind unentgeltlich.

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewâhlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen

einstimmig getroffen:

1. Aus seinen Reihen wâhlte der Verwaltungsrat folgenden gesch&ftsführenden Verstand:

Pràsident: Herr Alfred Mauel

- Schriftführer: Herr Alfred (Freddy) Doum

- Kassierer Herr Helmut Piel

-Schieflmeister: Herr Josef Lennertz

Getdtigt am 21. Januar 2014 in Eynatten in 10 Exemplaren

Gezeichnet

Alfred Mauel

Prdsident

hem Belgischen Staatsblatt vo rbehalten

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Bitte auf der letzten Boite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHE SANKT JOHANNES SCHUTZENGESELLSCHA…

Adresse
HEINRICH-BISCHOFF-STRASSE 11A 4730 HAUSET

Code postal : 4730
Localité : Hauset
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne