KONIGLICHER COVICAL

Divers


Dénomination : KONIGLICHER COVICAL
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 809.328.705

Publication

22/08/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht 4720 Kelmis, Cité Europa 17

Ânderung Sitz der Vereinigung - neue Verwaltungsratsmitglieder

Unternehmensnr : 0809.328.705

Name der Vereinigung f Stiftung I Organismen (ausgeschrieban) : KOniglicher Covical V.O.G. tabgeRürt) :

Rechtsform :

Sitz :

Gegenstand der Urkunde :

Aus dem Protokoll der aul3erordentlichen Generalversammlung der V.o.G. "Kgl. Covical" vom 23.06.2013

" haben die anwesenden Mitgliedern (vollzâhlig erschienen) entschieden den Sitz der Vereinigung zu verlegen und neue Verwaltungsratsmitglieder zu bestimmen. somit gibt es folgende Anderung der verf ffenitichten Satzungen vom 07, Dezember 2008

Die Erschienenen wollen unter sich und den Personen, die nachher Mitglied werden, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemüss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 gründen, und haben erklârt, die Satzungen dieser Vereinigung wie foigt aufzustellen:

Titel I: Bezeichnungen, Zweck und Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Der Name der Vereinigung lautet "Kdniglicher Covical V.o.G."

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung ist in Kelmis. Die Vereinigungsadresse ist "Covical V.o.G" - Brandehiivel 34/2 in

4720Kelmis. Der Vereinigungssitz kann durch einfadhen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.

Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. (abgeândert durch die Generalversammlung vom 23.062013)

Artikel 3: Zweck

Der Zweck des "K6niglichen Covical V.o.G." ist die Organisation eines Pestes der Betagten

(Weihnachtsfe"ser) für die über siiebzigjâhrigen Bewohner der Gerneinde Kelmis und t4eu-Moresnet am

dritten Wochenende des Monats Dezember. Des weiterem mit der Gemeindeverwaltung Kelmis an

verschiedenen Veranstaltungen (goldene Hochzeiten, Diamantenhochzeit, Geburtstage (90, 95 und 100

Jahre) als Gratulant teilzunehmen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Titel Il: Mitglieder, Aufnahme, Ausscheiden, Pflichten

Artikel 5: Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist begrenzt auf achtzeen Personen und darfjedoch nicht weniger als drei Personen betragen. Nach dem siebzigsten Lebensjahr muss man als ordentliches Mitglied die Vereinigung verlassen, jedoch kann man die Ehrenmitgliedschaft ab diesem Moment beantragen, die auf der náchsten Generalversammlung abgestimmt werden muss.

Artikel 6: Aufnahme von Mitgliedern

Ober die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet in letzter lnstanz die Mitgliederversammlung. Am Vereinigungssitz führt die Mitgliederversammlung ein Mitgliederregister. Dieses Mitgliederregister enth5it Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern werden innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliederversammlung Kenntnis des Beschiusses erhâit, eingetragen. Gemâss den Geselzen über Gesellschaften wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Artikel 7: Austritt von Mitgliedern

Bitte auf der letzten Seite des Teds B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des bestrkundenden Notais ader der Personen, die dazu ere ichtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und tinterschrift.

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Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgen unter den von den Gesetzen über Geseilschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, festgelegten Bedingungen. Zurückgetretene, ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vereinigungsvermdgen. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Artikel 8: Die Verbindlichkeiten eines jeden Mitgliedes sind genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr auf einer Mitgliederversammlung festgelegt.

Titel III: Verwaltung tagtí3gliche Führung - Einberufung von Versammlungen

Artikel 9: Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht, diese werden von der Generalversammlung für 5 Jahre unter den Mitgliedern der Vereinigung gewëhlt und kannen zu jeder Zeit von ihr abgerufen werden. Wiederwahl ist mdglich. Jedes Verweltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wehrend seiner Dauer frei gewordenen Mandats emannt wird, wird nur für die Zeit ernannt, die erforderlich ist, um das Mandat zu Ende zu führen.

Die Mitgliederversammlung benennt unter seinen Mitgliedem die Verwaltungsratsmitglieder den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer bzw, Protokollführer, Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Artikel 10: Der Verwaftungsrat ist für alle Handlungen zustendig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehoren. In diesem Zusammenhang kaan er insbesondere alle Zahiungen tâtigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen darüber verlangen oder ausstellen, Ablieferungen bzw. Hinteriegungen tetigen, oder in Empfang nehmen, jegliche beweglichen und unbewegiichen Güter erwerben, Tauschen oder verëussern sowie mieten oder vermieten, und dies selbst für als neun Monate, private oder offentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, Vermechtnisse und Schenkungen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen, sein Einverstendnis zu Vertragen, Gesclii?iftsauftrágen und Arbeiten erteilen und sie abschliessen, Anleihe jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen, zu semtlichen Einsetzungen in die Rechte anderen sowie zu semtlichen Bürgschaftsleistungen sein Einverstendnis eiteilen oder sie annehmen, die unbeweglichen Güter der Vereinigung mitHYpotheken belasten,'Darlehen und Vorauszahlungen jeglicher Art aufnehmen bzw.gewehren, auf bindende oder dingliche Rechte jegliche Art sowie auf dringliche Garantien oder Personalkautionen jeglicher Art verzichten die Ltischung von Hypotheken oder Vorzugseintragungen jeglicher Art vor oder nach altier Zahlung veranlassen, Übertragungen, Umschreibungen, Pfendungen oder sonstige Verhinderungen vornehmen, vor allen Gerichten sowohl ais Klager wie auch ais Beklagter prozessieren und aile Urteile ausführen oderausführen lassen; Vergleiche schliessen, Schiedsvertrege schliessen. Die Ernennung und Entlastung aller Angestellten und Personalmitgliedern der Vereinigung sowie die Festlegung ihrer Zustendigkeitsbereiche und Entlohnungen erfolgt ebenfalis durch den Verwaltungsrat selbst oder durch den stendigen Ausschuss, dem er die Vollmacht dazu ertellt und dessen Funktionsweise sowie dessen Kompetenzen durch den Verwaltungsrat festgelegt werden.

Artikel 11: Für alle anderen Handlungen, die nicht zur tëglichen Verwaltung gehoren, genügt die Unterschrift des Presidenten und die Unterschrift von zwei Mitgliédern, damit die Vereinigung vor Drittpersonen gültig verfreten ist, dazu brauchen weder President noch diese Mitglieder eiven Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachzûweisen.

Artikel 12: Die Sitzungen der Mitglieder werden vom Presidenten oder seinen Steilvertreter einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfehig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fast seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten, worüber ein Sitzungsprotokolf erstellt und vom Presidenten unterschrieben wird. Diese werden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorgetegt werden mussen, werden vom Presidenten oder von zwei anderen Mitgliedern unterschrieben.

Titel IV: Generalversammtung

Artikel 13: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustendig

für:

1) Anderungen der Vereinigungssatzungen

2) die Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

3) die Billigung der Haushaltsplâne und der Abrechnungen

4) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

5) die freiwiflige Auflüsung der Vereinigung

6) den Ausschluss von Mitgliedern

7) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund der Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Artikel 14: Jedes Jahr mass wenigstens eine Generalversammtung abgehalten werden, diese findet spetestens bis Ende Aprif statt. Es kann so off eine aussergewbhnliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aussergewôhnliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt. Jade Versammlung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem

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Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen dazu eingeladen werden. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied verfreten lassen. Kein Beauftragter darf mehr als ein zusétzliches Mandat verfügen. Die Abstimmungsmodalitéten entsprechen denen, die im Gesetz vorgesehen sind.

Artikel 15: Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief vorgenommen; der jedem Mitglied wenigstens vier Tage ver der Versanimlung zugesandt und im Namen vom Prâsidenten, vom sténdigen Ausschuss Oder von zwel Mitgliedern unterschrieben wird. Darin wird die Tagesordnung angegeben. Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgliedern kann die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung steken. Dies giltjedoch nicht für Beschlüsse betreffend Auschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufldsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsénderungen. Artikel 16: Die Versammlung führt de'r Prâsident des Verwaltungsrates Oder, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder das âlteste der anderen anwesenden Mitglieder. Das Protokall führt der Schriftführer, Soulte dieser verhindert sein, benennt der Sitzungsleiter einen Sekretér für die Sitzung.

Artikel 17: Allgemein ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender acier vertretener Mitglieder beschlussféhig, Sie fasst all ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsteiters ausschlaggeben.

Artikel 18: Die Beschtüsseder Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Présidenten oder von zwel Mitgliedern unterschrieben werden. Diese sind von jedem Mitglied sowie jeder Driftperson, die eh' berechtigtes Interesse daran nachweist, einzusehen oder an diese auszuhéndigen.

Titel V; Haushaltsplan und Abrechungen

Artikel A9: Jedes Jahr werden am 31. Dezernber die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird der Haushaltsplan für das folgenden Jahr aufgesetzt. Die Abrechnungen und der Haushaltsplan werden der Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Titel VI; Aufldsung und Liquidation

Artikel 20: lm Falie der freiwilligen Aufldsung benennt die Generalversammlung ein oder zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fast ln allen anderen Féllen der freiwilligen ader gerichtlichen ausgesprochenen Aufldsung wird, ungeachtet des Zeitpunktes und des Grundes, aus dem dies geschieht, der nach Tilgung der Schulden und der Begleitung der Lasten verbleibende Nettobestand des Vereinigungsvermdgens einer sozialen Einrichtung zur Verfügung gestellt.

Die Erschienenen:

Baltus Jospeh - Moresneter Strasse 21 - 4720 Kelmis

Decroupet Paul - Sandweg 9 - 4720 Kelmis

Fias Danny - Késkorb 17 - 4720 Kelmis

Fias Léonard - Europasiedlung 17 - 4720 Kelmis

Grosjean Joseph - Cité Peter Kofferschléger 3 - 4720 Kelmis

Grosjean Michel - Cité Peter Kofferschléger 3 - 4720 Kelmis

Jung Ralph - Europasiedlung 13 - 4720 Kelmis

Lavalle Jean-Marie - Patronagenstrasse 1 - 4720 Kelmis

Meessen Jacques - Krickelstein 33 - 4720 Kelmis

Mohnen Willy - Europasiedlung 16 - 4720 Kelmis

Nyssen Bruno - Privatstrasse 6 - 4720 Kelmis

Renier Freddy - Lütticherstrasse 185 B7 - 4721 Neu Moresnet

Schdffers Nico Krickelstein 35 - 4720 Kelmis

Stammen Guy - Moresneter Strasse 318 - 4851 Gemmenich

Stammen Léon - Patronagenstrasse 30 -4720 Kelmis

Van Goethem Ronny - Cité Peter Kofferschléger 35 A - 4720 Kelmis

Nach der Generalversammlung vom 07/12/2008 wurde durch die Mitgliederversammlung folgende Personen

einstimmig in

ihrem Amt benannt:

als Président: Léo Fias

als stetivertretender Vorsitzender: Paul Decroupet

als Protokolfführer: Freddy Renier

als Schriftführer: Michel Grosjean

ais erster Kassierer: Nico Schdffers

ais zweiter Kassierer: Léo Stammen

Nach der Generalversammlung vom 23.06.2013 wurde durch die Mitgliederversammlung folgende Personen einstimmig in ihrem Amt benannt und folgende Rücktritte angenommen:

Rücktritte ais Verwaltungsratsmitglieder: Léo Fias und Freddy Renier

M00 3.2

lm folgenden Amtem benannt:

als Président : Paul Decroupet - Sandweg 9 - 4720 Kelmis

als Vizeprâsident: Guillaume Stammen - rue du Village 165 - 4850 Moresnet

als Schriftführer: Michel Grosjean - Brandeh5vel 34/2 - 4720 Kelmis

als Kassierer: Nico Schr fiers - Krickelstein 35 - 4720 Kelmis

als zweiter Kassierer: Léon Stammen Brandehável 52 - 4720 Kelmis

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r BeigisciZert Staatsbiatk vorbehalten

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gezeichnet

Michel Grosjean

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

Hitte eut. der letzten Seita des Tek B angehen Auf der Vorderseite:. Name und Eigenschat des beudwndenden Notars Oder der Persoden, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung odrr die Organismus Driften gegenüber, zu vestreten,

Auf der Rtickseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHER COVICAL

Adresse
CITE EUROPA 17 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne