KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. MARTINUS ALDRINGEN

Divers


Dénomination : KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. MARTINUS ALDRINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 840.979.508

Publication

23/11/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verôffentlichen ist MOD 3.2

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/11/2011- Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr: 0.89.0.1-+,9- Od'

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Kôniglicher Junggesellenverein St. Martinus Afdringen VoG

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4791 Burg-Reuland - Aldringen 25

Geaenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN

Aus dem privatschriftlichen Protokoll der Gründungsversammlung vom 17. Juni 2011 geht hervor, dass die Statuten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie folgt festgelegt wurden:

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet "Kdniglicher Junggesellenverein St.

Martinus Aldringen VoG", abgekürzt "JGV Aldringen".

Artikel 2: Sitz

Der Vereinigungssitz ist im Café Couturier-Aachen, Aldringen 25, 4791 Burg-Reuland, Belgien

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Erhaltung und Fórderung des Gemeinschaftslebens im Dorf, sowie die

Pflege des lokalen Brauchtums in Einklang mit der Dorfgemeinschaft.

Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlief7lich gemeinnützig. Sie verfolgen weder direkte noch indirekte

politische Ziele.

Durch die Verwirklichung ihres Gegenstandes setzt die Vereinigung die Tátigkeit des bisher nicht

eingetragenen Junggesellenvereins der Ortschaft Aldringen fort.

Die gegründete Vereinigung tritt vola und ganz in die Rechte des bisherigen Vereins ein.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für unbestimmte Zeit gegründet.

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Die Anzaht der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Aktives Mitglied kann jederfjede unverheiratete Aldringer Einwohner-in werden, der/die im laufenden

Geschâftsjahr mindestens 16 Jahre alt wird, jedoch das 35. Lebensjahr nicht überschreitet.

Ehrenmitglied kann jeder/jede unverheiratete Afdringer Einwohner-in werden, der/die im laufenden

Geschâftsjahr 35 Jahre aft wird und/oder aktives Mitglied der Vereinigung ist/war.

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung geht von vier gleichzeitig zu erfülfenden Voraussetzungen aus:

1. das Bejahen der Zielsetzung der Vereinigung

2. in Empfangnahme und Bejahen der Statuten in doppelter Fassung per Unterschrift

3. dem Entrichten eines Jahresbeitrages

4. dem Erwerb der Vereinsuniform

Artikel 6: Aktive Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind die eigentlichen Trager der Vereinigung.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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M00 3.2

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Unter Vorbehalt von Kapitel Ill, Artikel 11 sind alle aktiven Mitglieder voll stimmberechtigt und haben in allen Versammlungen jeweils eine beratende und beschlieI ende Stimme. Jedes Mitglied hat dabei ein Vertretungsrecht, deren Gültigkeit eine schriftfiche, zeitlich begrenzte und vom Stimmberechtigten unterschriebene Bevollmachtigung zugrunde liegen muss.

Sie sind verpflichtet nach Müglichkeit:

1. allen vom Verwaltungsrat einberufenen Versammlungen beizuwohnen;

2. die der Vereinigung gehdrenden Materialien und Uniformstücke schonend zu behandeln;

3. allen in der Geschaftsordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen;

4. bei der Bestattung eines Vereinsmitglieds, diesem unter Mitnahme der Vereinsfahne das Geleit zur Ruhestatte zu geben.

Alle aktiven Mitglieder stellen der Vereinigung ihre Tatkraft kostenlos zur Verfügung. Rückvergütet werden jedoch direkte Ausgaben für die Vereinigung nach Vorlage von entsprechenden Belegen gegenüber dem Prâsidenten oder Kassierer des Vereins. Allerdings müssen die Ausgaben vorher mit mindestens einem Verwaltungsratsmitglied abgesprochen werden. Fahrt- und Telefonkosten werden nicht rückvergütet, da diese als indirekte Ausgaben angesehen werden.

Artikel 7: Beitrag

Die Verbindlichkeit eines jeden aktiven Mitgliedes ist auf genau die Summe seiner Beitrage begrenzt. Diese

werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einee einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der

Jahresbeitrag für jedes Mitglied 15 Euro nicht überschreiten dart.

Es gilt als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt.

Artikel 8: Beitritt, Austritt, Ausschluss

Alle Aldringer Bürger-innen, die im Laufe des Geschaftsjahres mindestens 16 Jahre alt werden, werden von dem Verwaltungsrat der Vereinigung bezüglich ihres mbglichen Eintritts in der Vereinigung informeert.

Nach mündlicher oder schriftlicher Anfrage gegenüber des Verwaltungsrates eines nicht in Aldringen wohnenden Interessierten, entscheidet der Verwaltungsrat unter Vorbehalt der in den Vereinsstatuten erwahnten Kriterien bezüglich der Mitgliedschaft über Aufnahme dieser Person.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit, mittels einer mündlichen oder schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat, austreten. Jedes ausscheidende Mitglied organisiert im Zeitraum von 6 Monaten nach Austritt aus der Vereinigung ein Freibier für samtliche Vereinsmitglieder.

Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Interessenlosigkeit der Vereinigung gegenüber, grober Verletzung der Grundsatze und der Statuten, hartnackigem Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse, 6fteren unentschuldigten Fehlens, dffentlicher Zuschaustellung einer rechtsradikalen oder anderen, von der Generalversammlung als extremistisch befunden, Einstellung ausschtiei en, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor dem Verwaltungsrat zu erklaren. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Anrecht auf die entrichteten Beitrage und auf das Vereinigungsvermdgen.

Artikel 9: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthalt Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhalt.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Artikel 10: Traditionen

Folgende wichtige Traditionen müssen unbedingt erhalten bleiben:

1. Der Junggesellenverein lâsst im Laufe eines Jahres eine Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen, bei der die aktiven Vereinsmitglieder in Vereinsuniform erscheinen sollen. Diese Messe findet am Kirmessonntag staff.

2. Am Kirmesfreitag richten die Mitglieder des Junggesellenvereins den Kirmesbaum auf.

Am Kirmesmontag werden die weiblichen Vereinsmitglieder von ihren mânnlichen Vereinsmitgliedern zum

traditionelien Krugschlagen abgeholt.

Das Krugk6nigspaar des Vorjahres muss bis spatestens Ende September den Verwaltungsrat und das

Krugkflnigspaar des aktuellen Jahres zum Kirmesessen einladen.

3. Hochzeiten: Jedes durch eine Hochzeit aus dem Verein ausscheidende Mitglied organisiert im Zeitraum vom 6 Monaten vor der Hochzeit auf dessen Kosten ein Freibier für sâmtliche Vereinsmitglieder. Der Verwaltungsrat bedankt sich im Namen des Vereins für diese Geste anhand einer Spende, die sowohl materieller als auch finanzieller Natur sein kann. Eine Delegation der Vereinigung wird ggf. den kirchlichen Feiern beiwohnen.

4. Bei Goldenen Hochzeiten innerhalb des Dorfes est der Junggesellenverein verpflichtet zwei Krânze (an der Kirche und am Privathaus) für das Jubelpaar anzufertigen und aufzuhangen, wenn dies vom Jubelpaar angefragt wird.

5. Der Junggesellenverein est für das Auf- und Abrichten des Weihnachtsbaumes an der Kirche verantwortlich. Der Aufbau muss vor dem 1. Advent erfolgt sein.

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MOD 3.2

Artikel 11: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1. die Anderung der Satzung;

2. die Bestellung und Abberutung der Verwalter;

3. die Entlastung des Verwaltungsrates;

4. die Billigung des Hauslialtsplans und des Jahresabschlusses;

5. die freiwillige Aufli song der Vereinigung;

6. den Ausschluss/Eintritt eines Vereinsmitgliedes;

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Vereinigung mit sozialer Zielsetzung;

8. alle Beschlüsse, die über die Grenzen der vom Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verbliebenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Vereinsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes unter Punkt 2, 3, und 4 dieses Artikels unterliegt der Bedingung, unter Berufung auf Kapitel 5, Artikel 18 im laufenden Geschâftsjahr als aktives Mitglied des Vereins tàtig gewesen zu sein.

Die Abstimmungsmodalitáten entsprechen denen, die im Gesetz vom 21. Juni 1921 vorgesehen sind. Soweit nicht anders in den Statuten der Vereinigung erwâhnt, werden diese Beschlüsse der Vereinsversammiungen mit einer Mehrheit von 50% + 1 Stimme (einfache Mehrheit) aller auf der jeweiligen Versammlung anwesenden aktiven oder unter Berufung auf Kapitel Il, Artikel 6 vertretenen Mitglieder genommen.

Artikel 12: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese findet am Kirmesfreitag staff.

Es kann so oft wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist, eine auf1erordentliche Generalversammlung einberufen werden. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Verwaltungsrat beantragen.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einen einfachen Brief der jedem Vereinsmitglied mindestens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 13: Tagesordnung

Auf Antrag von mehr als 50% der anwesenden Verwaltungsratmitglieder dart die Versammlung über Punkte

beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend des

Ausschlusses eines aktiven Vereinsmitgliedes, einer AuflOsung der Vereinigung, des Jahresabschlusses, der

Haushaltspianung, einer Satzungsânderung oder sonstigen, in den Statuten erw5hnten, Falle, in denen eine

auf3erordentliche Mehrheit für Beschlussnahme erforderlich ist.

Die Tagesordnung der Generalversammlung umtasst mindestens folgende Themenpunkte:

- Eriiffnungswort des Prâsidenten

- Vorlesen der Statuten und des Jahresberichtes

- Rechnungsablage des Kassierers

- Wahl des Verwaltungsrates

- Entlastung des Verwaltungsrates

Artikel 14: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in von allen Verwaltungsratmitgliedern unterschriebenen Protokollen festgehalten, die von allen Mitgliedern, die dies wünschen, eingesehen werden dürfen; sie werden auf'erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge werden auf entsprechenden Antrag hin jedem Mitglled oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Artikel 15: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens 3 Mitgliedern besteht, diese werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mdglich. Das abberufene Verwaltungsratmitglied verpflichtet sich dem neu gewâhlten Verwaltungsratmitglied so lange wie niitig mit Rat zur Seite zu stehen.

Die Vereinsmitglieder wâhlen unter sich einen Prsidenten, einen Vizeprâsidenten, einen Schriftführer, einen Kassierer und Brei Beisitzende.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von einem Verwalter wenigstens ein Mal pro Quartal einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Ein Verwalter muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung mindestens 18 Jahre alt sein.

Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter unter Berufung auf Kapitel Il, Artikel 6 mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen.

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MOD 3.2

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der enter Kapitel III, Artikel 11 erwâhnten einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden (des Presidenten) oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 16: Aufgaben des Verwaltungsrates

1. Dem Presidenten oder dessen Stellvertreter obliegt die Leitung der Versammlungen sowie die Vertretung des Vereins Dritten sowie Behürden gegenüber.

2. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Vereinschronik und semtlicher Korrespondenzen.

3. Dem Kassierer obliegt die Entgegennahme und Verbuchung der Mitgliedbeitri3ge, die Verwaltung der Bargelder des Vereins, die Begleichung der einlaufenden Rechnungen, Buchung derselben sowie die Entgegennahme der Quittungen.

4. Den Beisitzenden obliegt die Sorge fur das dem Verein zugehbrige Mobilier, sowie die generelle Unterstützung aller Verwaltungsratmitglieder bei ihren jeweiligen Tâtigkeiten.

Artikel 17: Vertretung der Vereinigung

1. Allgemeines:

Für alle Handlungen ist der mehrheitliche Beschluss des geschâftsführenden Verwaltungsrates erforderlich. Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persbnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates und die Haftbarkeit des Vereines übertregt sich gegebenenfails solidarisch auf die Gesamiheit seiner aktiven Mitglieder.

2. Finanzielle Verpflichtungen bis 250,00 ¬

Finanzielle Verpflichtungen gegenüber Drittpersonen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie vom Presidenten oder vom Kassierer unterschrieben wurden. Dabei dürfen die einzelnen Verpflichtungen, die nur vom Presidenten oder Kassierer unterschrieben werden in keinster Weise eiven Gesamtbetrag von 1.500,00 ¬ pro Monet überschreiten.

3. Finanzielle Verpflichtungen über 250,00 ¬

Finanzielle Verpflichtungen von über 250,00 ¬ sind gegenüber Drittpersonen nur dann rechtsgültig, wenn sie

sowohl vom Presidenten einerseits, als auch vom Kassierer andererseits unterschrieben wurden.

4. Andere Vertretungen

Bei samtlichen anderen rechtsgültigen Rechtshandlungen nicht finanzieller Natur vertritt der President oder

sein Stellvertreter, sowie der Schriftführer die Vereinigung.

Artikel 18: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat

abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tetigkeiten der Vereinigung, sowie den Haushaltsplan des

nachfolgenden Gescheftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescheftsjahres aufsetzen.

Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Die Buchhaltung wird gemell Artikel 17 vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungseriassen geregelt.

Artikel 19: Satzungsenderung

Die Satzung darf nur gemar3 den Bestimmungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

geendert werden.

Artikel 20: Aufldsung

lm Falle der freiwilligen Aufldsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird, der unter Kapitel I, Artikel 3 vermerkten Zielsetzung des Vereins gerecht werdenden Zwecken zugeführt (genauere Bestimmungen werden zum Zeitpunkt der Aufldsung festgelegt).

Unter Berufung auf Kapitel Il, Artikel 5 gilt die Vereinigung im Falle einer Reduzierung der Vereinsmitglieder auf weniger als 4 Personen als freiwillig aufgelbst.

Allgemeines Recht:

Die Parteien unterwerfen sich vollsiendig dem Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Infolgedessen geiten die Bestimmungen dieses Gesetzes, von denen nicht rechtsgültig in der vorliegenden Satzung abgewichen wurde, als in vorliegender Urkunde aufgenommen, und die Klauseln, die den zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nicht geschrieben angesehen.

ABSCHLIESSENDE UND VQRÜBERGEHENDE BESTIMMUNGEN

Die Erschienenen erkleren, dass die folgenden Beschlüsse erst wirksam werden mit der Hinterlegung des Auszugs aus der Gründungsurkunde bei der Kanzleí des Zivilgerichts. Die Vereinigung erhalt in diesem Augenblick ihre Rechtspersdniichkeit.

Erstes Gescheftsjahr und Generalversammlung:

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Das erste Geschâftsjahr beginnt mit Gründung der Vereinigung und endet am 31 Dezember 2012. Die erste ordentliche Generalversammlung wird folglich im Jahre 2013 stattfinden.

GENERALVERSAMMLUNG

Ernennungen:

Alle Gründer haben sick im Anschluss an die Gründung zu einer Generalversammlung zusammengefunden

und die folgenden Personen ais Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

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Cern Bélgischen Staatsblatt vorbehalten

1. Thomas SCHMITZ, Beruf: Elektriker, Adresse: Aldringen 4B - 4791 Burg-Reufand, Pâsident, " Nationalregisternummer: 83.12.09-325.68

" 2. Thomas PINT, Beruf: Arbeiter, Adresse: Aldringen 62E - 4791 Burg-Reuland, Vizeprâsident, Nationalregisternummer: 86.11.04-235.73

3. Stephanie LEMAIRE, Beruf: Erzieherin, Adresse: Prümer Berg 3A - 4780 St.Vith, Schriftführerin, NN: 86.07.14-128.46

4. Sascha SCHEUREN, Beruf: Schreiner, Adresse: Aldringen 15 - 4791 Burg-Reuland, Kassierer, NN: 89.09.13-321.57

5. Jerome LUDES, Beruf: Angesteliter, Adresse: Afdringen 63A - 4791 Burg-Reuland, 2. Beisitzer, NN: 86.10.26-271.49

6. Tanja LUDES, Beruf: Buchhalterin, Adresse: Aldringen 19 - 4791 Burg-Reuland, 3. Beisitzer, NN: 86.10.10-248.67

7. Markus SCHMITZ, Beruf: Student, Adresse: Aldringen 58  4791 Burg-Reuland, 1. Beisitzer, NN: 86.06.15-175.80.

Vollmacht:

Die Versammlung bevollm5chtigt zudem die stellvertretende Notarin Florence Godin, in Vertretung des

" Herrn Bernard Sproten, vormals mit Amtssitz in Sankt Vith, die Verbffentlichung der Gründungsversammlung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vorzunehmen.

Annahme der für Rechnung der in Gründung befindlichen Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen

Gem Artikel 3 Paragraph 2 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erkliàrt die Generalversammlung und die hiervor ernannten Verwalter, dass die Vereinigung alle Verpflichtungen, welche im Namen und für Rechnung der in Gründung befindlichen Vereinigung eingegangen wurden, annimmt und zur vollstândigen Entlastung der jeweiligen Handelnden übernimmt.

Für analytischen Auszug:

"

Florence GODIN,

Bevollmâchtigte

Gleichzeitig hinterlegt: privatschriftliches Gründungsprotokoll, Anwesenheitsliste.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismes Oritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST. MARTINUS …

Adresse
ALDRINGEN 25 4791 THOMMEN

Code postal : 4791
Localité : Thommen
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne