KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST.MICHAEL EMMELS

Divers


Dénomination : KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST.MICHAEL EMMELS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 422.146.473

Publication

07/08/2015
ÿþAusfertigung, die nach Hintertegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

MOD 3.2

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Hinterlegt bel der Kanziei

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Unternehmensnr : 422.146.473

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Junggesellenverein St. Michael Emmels

(abgekürzt) : JGV Emmels

Rechtsform F VoG

Sitz : eeerIe -emv~e 98, 4780 St.Vith, Belgien

Gergenstand

der Urkunde : Statuten

JUNGGESELLEN VEREIN ST, MICHAEL EMMELS VoG

STATUTEN

Die nachgenannten, die gegenwârtige Vereinbarung unterzeichnenden Personen vereinbaren, unter sich und mit denjenigen, die den gegenwârtigen Satzungen beitreten werden, die Satzungen der VoG vom 08.Mai 1981 der neuen Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (Gesetz vom 2.Mai 2002), anzupassen.

Aktuelle Vorstandsmitglieder:

1. Herr Kohnen Martin; Arbeiterr; wohnhaft In 4780 Emmels, Herzborn 6;

2, Herr Schmitz Stefan, Arbeiter, wohnhaft in 4780 Wallerode, Knoppenstraf e 23

3. Frau Otten Jennifer, Angestellte, wohnhaft in 4780 Emmels, Marianusstralle 16;

4. Herr Colles Kevin, Student, wohnhaft in 4780 Emmels, Marianusstralle 54;

5. Herr Hermann Stefan; Arbeiter; wohnhaft in 4780 Emmels, MarianusstraI e 31;

6. Herr Piront Andreas;Student; wohnhaft in 4780 Emmels, Marianusstral3e 44;

7. Frau Johanns Kristina; Angestellte; wohnhaft in 4780 Emmels, Poststral3e 13;

alle belgischer Staatsangehárigkeit.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder:

1. Herr Johanns Michael; Angestellter; wohnhaft in Poststraf1e 13;

2. Herr Mike Moutschen, Student, wohnhaft in MarianusstraFFe 87;

3. Herr David Kohnen, Selbsstândiger, wohnhaft in 4750 Bütgenbach; Lindenalle 3;

4. Herr Veilers Sandro; Arbeiter; wohnhaft in Rektor Cremer Straf e 18;

5. Herr Mathias Heyen; Arbeiter; wohnhaft in Rektor-Cremer Stalle 14;

6. Frâulein Schwall Sarah; Studentin; wohnhaft in Rektor-Cremer Stalle 20;

Artikel 1,

Die VoG wird die Bezeichnung Junggesellenverein "St.Michael", Emmels, führen, und Ihren Vereinigungssitz Martin KOHNEN, Herzbom 6, 4780 St.Vith .haben, welcher sich im Gerichtsbezirk Eupen befindet. Dieser Verein wurde gegründet im Jahre 1923 unter dem Vereinsnamen "Junggesellenverein St.Michael Emmels".

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Art, 2.

Zweck der VoG ist die Fbrderung der Eintracht und Geselligkeit, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, von Unterhaltungsfesten und sonstigen Veranstaltungen mit sozialem Zweck sowie die Beteiligung an kirchlichen und weitlichen Feiem. Insbesondere solt der Junggesellenverein das Band der Kameradschaft festigen, sowie das Zusammensein der Emmelser Jugend erleichtern und verbessem,

Die Aufgaben der VoG sind ausschliefFlich gemeinnützig. Sie verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele,

Die VoG kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbânde und überórtliche Interessengemeinschaften anschliefBen.

Durch die Verwirklichung ihres Gegenstandes setzt

die VoG die Tütigkeit des bicher nicht eingetragenen Junggesellenvereins der Ortschaft Emmels fort.

Die gegenwârtige Gründung bringt mithin stillschweigend die Obereignung aile Güter und Guthaben mit sich, die Eigentum des nicht eingetragenen Vereins sind.

Die gegründete VoG tritt volt und ganz in die Rechte des bisherigen Vereins ein.

Art, 3.

Der Vereinigungssitz der VoG befindet sich in Emmels, Herzborn 6, 4780 St.Vith im Gerichtsbezirk Eupen.

Art. 4.

Die VoG wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Sie kann jederzeit aufgeiost werden..

Art. 5.

Der VoG mussen mindestens vier Mitglieder angeháren.

Man unterscheidet:

a) aktive Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied kann jeder unbescholtene mânniiche

und unverheiratete Emmelser Bürger werden, der im laufenden Geschâftsjahr mindestens siebzehn Jahre alt wird.

Ehrenmitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden,

der der VoG als Gtnner oder Fi rderer beitritt.

Anrecht auf Vereinstracht hat jeder der aktives Mitglied ist oder war.

Art. 6.

Die aktiven Mitglieder sind die eigentlichen Trager der VoG. Sie sind, insoweit sie mindestens das

siebzehnte Lebensjahr wâhrend des laufenden Geschâftsjahres erreichen, allein volt stimmberechtigt und haben mithin in allen Versammlungen beratende und beschlie1 ende Stimme. Sie sind verpflichtet, nach Mi glichkeit:

a) allen vom Verwaltungsrat einberufenen Versammlungen

beizuwohnen;

b) an alle Auftritten, Veranstaltungen und sonstigen

Aktivitâten des Vereins aktiv teiizunehmen;

c) die dem Verein geharenden Materialien und Uniformstücke schonend zu behandeln und für die Beschâdigung oder den Verlust derselben zu haften;

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d) allen in der Geschüftsordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen;

e) bei der Prozession am Fronleichnamstage tinter Mitnahme der Fahne teilzunehmen;

f) beim Begrí3bnisse eines Vereinsmitgliedes dem Kameraden unter Mitnahme der Fahne das Gelait zur Ruhestâtte zu geben.

Art. 7.

Foigende wichtigen Traditionen müssen unbedingt er

halten bleiben:

a) Der Junggesellenverein richtet am Freitag vor dem

Kirmessonntag den Kirmesbaum auf.

b) Der Junggesellenverein lâsst eine Singmesse für seine vermissten, getallenen, verstorbenen und lebenden Mitglïeder lesen,

c) Nach der Singmesse marschiert der Junggesellenverein

geschlossen zum vorher bestimmten Lokale.

Dazu gehoren auch folgende Bruche:

a) Das Hauptrecht der Junggesellen wird bei oder nach einer kirchlichen Heirat verlangt. Es besteht in Form von; einem Schweineschinken, Brot und genügend Bier.

Die Ober-Emmelser Junggesellen verlangen es von den Ober-Emmelser. Die Nieder-Emmeiser Junggesellen verlangen es von den Nieder-Emmelser.

Bei einer Heirat zwischen Ober- und Nieder-Emmelser

ist bei einem Schweineschinkenessen genüge geleistet.

Finden die weltlichen Feierlichkeiten in Emmels statt,

so wird das Hochzeitsrecht auf dem Hochzeitstage erwünscht.

Abends ziehen die Junggesellen geschlossen zu den Feierlichkeiten, wo das Lied "Guten Abend Wilhelmine" gesungen wird, ist den Junggesellen die Tür gebfnet worden, so überreicht der Vorsitzende im Namen aller dem Brautpaar einen Blurnenstraufk anschliellend werden dem Brautpaar die Glückwünsche überreicht. Vom Brautpaar erhalten sie dann den Schweineschinken, Brot und Bier. Diese Sachen werden in einem ihnen zugewiesenen Raum verzehrt. Danach wird dem Brautpaar der Schinkenknochen zurückgegeben und die weiteren Brautlieder gesungen, 1m Saale stehen den Junggesellen dann noch drei Tânze zu, welche wenn máglich mit der Braut getanzt werden. Sind die Junggesellen bis dahin nicht aufgefordert worden zu bleiben, müssen sie die Hochzeitsgesellschaft versassen.

Finden die weitlichen Feierlichkeiten nicht in Emmels statt, so muss das Brautpaar binnen drei Wochen nach der Hochzeit den Emmelser Junggesellen ihr Recht gegeben haben.

Es besteht in derselben Form wie vorher erwàhnt.

b) Am Rosenmontag findet das traditionelle Eierauftreiben statt. Die gesammelten Eier werden am Fastnachtsdienstag in einem vom Vorstand bestimmten Lokai von den Emmelser Mâdchen gebacken. Dies kann jedoch auch im Hause eines Emmelser Mádchens geschehen.

Art. 8.

Die Fahne

a) Der Junggesellenverein  St.Michael", Emmels, VoG

hat die Fahne des nicht eingetragenen Junggesellenvereins "St.Michael" übernommen.

b) Die Fahne wird vom Fahnentrâger aufbewahrt und es

ist seine Pflicht dafür Sorge zu tragen.

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c) Der Fahnentráger ist voll und ganz dafür verantwortlich, wenn durch Selbstverschulden die Fahne oder Schleifen beschadigt werden.

d) Wenn es dein Fahnentrâger unmüglich ist, seine Pflicht zu erfüllen, muss der Ersatzfahnentrager erstgenannten ersetzen und übemimmt dadurch dem Fahnentràger seine Pflichten und hat sich an die vorhergenannten Bestimmungen zu halten.

Art, 9.

Die aktiven und die inaktiven Mitglieder haben jedes Jahr einen Beitrag zu entrichten, dessen Hóhe durch die Generalversammlung festgefegt wird. Er darf eintausend Franken nicht übersteigen. Der Beitrag let zu entrichten zu Hànden des Kassierers der VoG im Monet Januar eines jeden Geschaftsjahres.

Art. 10.

Der freiwillige Rücktritt ist schriftlich an den Verwattungsrat der VoG zu richten.

Nichtzahiung des Beitrages gilt als freiwilliger Rücktritt.

Art. 11.

Die Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Interesselosigkeit der VoG gegenüber, grober Verletzung der Grundsâtze und der Statuten der VoG, hartnáckigem Widerstand gegen die gefassten Beschlüsse, viermaligem oder noch iifteren unentschuldigten Fehlen, bekannttich schiechter Führung ausschlie1 en, nachdem das Mitglied aufgefordert worden ist, sein Verhalten vor dem Vorstand zu erklaren. Der Ausschluss kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung beschlossen werden.

Art, 12.

Die ausscheidenden und die ausgeschlossenen Mitglieder haben kein Anrecht auf die entrichteten Beitrâge und auf das Gesellschaftsvermügen.

Art. 13.

Am Sitze der VoG wird ein Mitgliederregister geführt.

Art. 14.

Die VoG wird von einem Verwaltungsrat verwaitet.

Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einero Schriftführer, Kassierer und vier Beisitzern, die alle durch die Generalversammiung unter den aktiven Mitgliecfem in getrennten Wahfgangen mit einfacher Stimmenmehrheit gewâhlt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Verwaltungsmandat ist unentgelttich.

Es ist gültig für drei Geschaftsjahre.

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind

Wiederwahlbar.

Befugnisse des Vorstandes:

a) Der Vorsitzende ist das Haupt der VoG

Kleine Entscheidungen (wenn diese Entscheidung vom Vorstande als klein bezeichnet worden ist) kunnen vom Prâsidenten selbst entschieden werden. Ohne seine mündliche oder schriftliche Zustimmung ist jedes Schriftstück, welches vom Schriftführer ausgegeben wird, ais wertlos zu bezeichnen.. Damit übernimmt der Vorsitzende die Verantwortung.

b) Der stellvertretende Vorsitzende ersetzt im Palle der Abwesenheit des Vorsitzenden denselben. In diesem Moment untersteht der stelivertretende Vorsitzende denselben Bestimmungen, unter weichen der Vorsitzende stekt.

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c) Der Schriftführer und der Kassierer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Eintragungen der Wahrheit entsprechen und sorglich nach jeder Versammlung notiert werden. Jades Mitglied hat das Recht Einsicht lm Kassenbuch und im Protokollbuch zu Naben; doch hat niemand das Recht diese zwei Bûcher aus der Hand des Schriftführers oder des Kassierers zu verlangen. Die einzige und alleinige Verantwortung des Schriftführers und des Kassierers, liegt in der Verantwortung ihrer Bûcher.

Art, 15.

Die Generalversammiung kann bei geheimer Wahl ein Verwaltungsrafsmandat widerrufen.

Die Wiederbesetzung eines frei gewordenen Mandats folgt durch die nüchstfâllige Generalversammlung. Das Verwaltungsratsmitglled führt das Mandat desjenigen zu Ende, an dessen Steile es ernannt worden ist.

Art, 16.

Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen andere Personen als Berater hinzuziehen,

Art, 17,

Der Verwaltungsrat ist mit den weitestgehenden Befugnissen (Verwaltungs- und Verfügungsrecht) ausgestattet, um alle Geschgfte zu tuigen und alle Mallnahmen zu treffen, welche die VoG angehen,

Alles, was nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammiung vorbehalten ist, gehárt zu seiner Zustândigkeit.

Die VoG wind vor den Gerichten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates vertreten.

Rechtsverbindlich für die VoG sind nur die

mit den Unterschriften der vorbezeichneten Personen versehenen Schriftstücke.

Art, 18.

Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschâftsordnung selbst.

r kann jedenfalls jederzeit durch den Vorsitzenden einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordem. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Verwaltungsrat zu eíner Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates die Einberufung fordern.

Art. 19.

Die ordnungsmi i ig einberufene Generalversammiung vertritt die Gesamtheit der aktiven Mitglieder.

In den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind ihre

Beschlüsse für alle bindend,

Sie ist das souverâne Machtorgan der VoG.

Sie erhglt Mitteilung von den Berichten des Verwaltungsrates.

Sie emennt die Verwaitungsratsmitglieder, beruft dieselben ab, erteilt ihnen Entiastung von lhrem Auftrag, beschiieI t den Haushaitsplan, die Bilanz sowie die jâhrliche Gewinn - und Verlustrechnung der VoG.

Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels acht des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig sâmtiiche Satzungsânderungen vornehmen.

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Art. 20.

Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder ftndet im Monet Januar eines jeden Geschâftsjahres am Sitz der VoG statt.

Sie wird unterAngabe der7agesordnung durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung erfolgtschriftlich durch Einladungskarten an jedes aktive Mitglied der VoG,

Der Verwaltungsrat muss die Generalversammiung unterAngabe des Gegenstandes auf3erdem einberufen, wenn ein entsprechender Antrag auf Ersuchen eines Fünftels der aktiven Mitglieder an ihn ergeht.

Art. 21.

Auller in den durch das Gesetz und diese Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fâ1len werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art, 22.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten.

Das Protokoliregister wird am Sitze der VoG aufbewahrt, wo alle interessierten Personen vom Inhalt desselben Kenntnis nehmen kbnnen.

Art. 23.

Das Geschüftsjahr beginnt am ersten Januar und endigt

am einunddreiRigsten Dezember,

Jedoch beginnt das erste Geschâftsjahr am Tage der Unterzeichnung der VoG Statuten und endet am einunddreiI igsten Dezember neunzehnhunderteinundachtzig

Art. 24.

Die Haushaltsplâne, Rechnungen, Inventare und Bilanzen werden durch den Verwaltungsrat aufgestellt und jedes Jahr der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Überschüsse aus der Tâtigkeit der VoG werden nur für satzungsgemí3f3e Zwecke verwendet. Den Mitgliedem stehen keine Anteile an den Überschüssen zu.

Ferner erhalten die Mitglieder weder wührend ihrer Zugehórigkeit zur VoG noch bei der Auflósung derselben irgendwelche Zuwendungen aus den Mitteln oder Vermí gensanteilen der VoG.

Es dart keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der VoG fremd sind, oder durch unverhetnismeMig hope Vergütungen begünstigt werden.

Art. 25.

Die Auflósung der VoO kann durch die Generalversammlung nur beschiossen werden, wenn zwei Drietel der Mitglieder anwesend sind.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschliefft.

Für die Beschlüsse sind zwei Drittel der Stimmen der

anwesenden Mitglieder erfordertich.

Falls der Beschluss bezüglich der Aufl6sung der VoG durch eine Versammiung gefasst wurden, bel der nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend waren, unterliegt dieser Beschluss der Besti3tigung des Zivilgerichtes.

lm Falle derAuflüsung beschlief?t die Generalversammiung über die uneigennützige Verwendung des nach Abzug des Passivs verbleibenden Vermogens der VoG,

Art. 26,

Jedes Mitglied wühlt für alles, was die sich aus der gegenwürtigen Vereinbarung ergebenden Pflichten und

Rechte betrifft, Domizil am Sitz der VoG.

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Dam Befgischan 5taatsblatt yOrbohalfian Teil B : Fortsetzung

Art, 27.

Die Mitgliedschaft bringt die Unterwerfung unter die gegenwgrtige Satzung und die Beschlüsse der Generalversammlung mit sick.

Schlussbestimmung



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MOD 3.2

Das Gesetz vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig ist für all das mai3gebend, was in den vorliegenden Satzungen nicht vorgesehen ist.

Der neven Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (das Gesetz vom 2.Mai 2002) angepasst von:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/08/2015 - Annexes du Moniteur belge Vorsitzender; Kohnen Martin

Stelivertretender Vorsitzender. Schmitz Stefan

Schriftführer: Otten Jennifer

Kassierer; Colles Kevin

Beisitzer: Piront Andreas, Hermann Stefan, Johanns Kristina

So getütigt und unterschrieben in zehn Exemplaren in Emmels am 13.Mai 2015.



Für gleichiautende Ausfertigung

(Gez.) Kohnen Martin

Vorsitzender.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniiber, zu vertreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KONIGLICHER JUNGGESELLENVEREIN ST.MICHAEL EM…

Adresse
CAFE FEYEN, NIEDER-EMMELS 48 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne