KONIGLICHER MUSIKVEREIN EIFELKLANG SANKT VITH

Divers


Dénomination : KONIGLICHER MUSIKVEREIN EIFELKLANG SANKT VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 409.998.808

Publication

25/06/2012
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

tJnternehmensnr : 0409.998.808

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Kiiniglicher Musikverein Eifelklang St.Vith

(abgekürzt) :

Rechtsfarm : VoG

Sitz : Major-Long-Strate 1511

Gegenstand

der Urkunde : Anderung Sitz der Vereinigung, Neuwahlen

Aus dem Protokoll der ordentiichen Generalversammlung vom 15. Mai 2012 gehen folgende Beschlüsse hervors

Die Neufassung der Statuten wurde einstimmig genehmigt:

Artikel 1 -

Mit dem heutigen Tage wird der seit 1800 bestekende Musikverein "Eifelklang" Sankt Vith ais Vereini-gung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet, gemtss den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921,

Artikel 2 -

Die Vereinigung solt den Namen "Künigiicher Musikverein Eifelklang Sankt Vith" tragen, Ihr Sitz ist in 4780 Sankt Vith, Major-Long-Stratle 15/001, Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 3r

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet,

Artikel 4 -

Die Vereinigung hat als Zielsetzung die Pflege der Blasmusik, um dadurch zur Verschonerung von

musikalischen und sonstigen F"estlichkeiten beizutragen.

Artikel 5.-

Die Vereinigung enthait sich jeder politischen Betâtigung

Artikel 6 -

Die Vereinigung unterhtilt unter ihren Mitgliedern einen engen Zusammenhang, und verlangt von ihnen tadellose Haltung und uneingeschrânkte Zusammenarbeit

Mitgliedschaft

Artikel 7 -

Die Zahl der Mitgileder ist unbegrenzt lhre Zahi darm jedoch nicht weniger als drel betragen.

Artikel 8 -

Die Vereinigung besteht aus aktiven Mitgliedern und kann auch Günner oder inaktive Mitglieder hinzuziehen

Letztere unterstützen finanziell die Vereinigung zur Erreichung ihres Ziefes haben

jedoch kein Stimmrecht bei den Generafversammiungen; sie kann den Titel eines "Ehrenmitgiiedes' jeder Person verleihen, die der Gesellschaft hervorragende Dinge geleistet hat, die Ehrenmitglieder haben bei den Generalversammlungen ebenfalls kein Stimmrecht.

Artikel 9

Bitte auf der Ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Sti¬ tung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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M0D 3.2

Aktives Mitglied kann jeder werden, der befâhigt ist, die Musik auszuüben oder der aktiv am Vereinsleben teilnimmt und über dessen Betragen im óffentlichen Leben keine Beanstandungen vorliegen.

Artikel 10:

Jedes aktive Mitglied hat die Pilicht, den angesetzten Proben, Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung beizuwohnen

Artikel 11.-

Den aktiven Mitgliedem werden, soweit es müglich ist, die Musikinstrumente seitens der Vereinigung zur Verfugung gestellt. Diese Mitglieder haften der Vereinigung gegenüber für den Verlust oder die selbstverschuldeten Beschâdigungen derselben

Artikel 12 -

über die Aufnahme neuer aktiver Mitglieder der Vereinigung entscheïdet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 13 -

Jedes Mitglied kann seinen Austritt erklâren, ohne denselben begründen zu müssen, und zwar mittels einem, dem Verwaltungsrat zugestellten gewflhnlichen Brief

Artikel 14.-

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber nicht nachkommen, kunnen aus derselben ausgeschlossen werden; hierzu istjedoch ein Generalversammlungsbeschluss gemss Artikel '12 des Gesetzes und zu den dort angegebenen Mehrheiten erforderiich.

Artikel 15 -

Ausgeschiedene, ausgeschlossene Mitglieder, wie auch die Erben derselben und die Erben von verstorbenen, aktiven Mitgliedem, haben keinerlei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung.

Artikel 16,-

Die Beitrâge sind, jedes Jahr, im Laufe des Monats Juni geschuldet. lhre Hohe wird bei der jahrlichen, in den Statuten vorgesehenen Generalversammlung festgelegt, dari jedoch einhundert Euro nicht übersteigen

Verwaltungsrat

Artikel 17 -

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedem, wovon der Président, der Schriftführer, der Kassierer. Er wird fur zwei Jahre gewáhlt, durch einfache Stimmenmehrheit der anlâsslich der jâhrlichen Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Sie werden tumusgem5ss gewühlt und zwar Kassierer und mindestens ein Beisitzer in den Jahren mit geraden Zahlen und der Prrisident, der Schriftführer und mindestens ein Beisitzer in den Jahren mit ungeraden Zahlen. Falls der Verwaltungsrat mehr als funf Mitglieder hat, so treten diese nach zwei Jahren zurück. Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglied der Vereinigung sein. Seine ausscheidenden Mitglieder kunnen wieder gewühlt werden. Alle diese Amter sind ehrenamtlich

Im Fa11e des Austrittes, des Ausschlusses ader des Ablebens eines Verwaltungsratmitgliedes, wird dasselbe durch eine neue, gelegentlich einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung, gewâhlten Person, für die noch zu laufende Zeit ersetzt

Artikel 18.-

Der Verwaltungsrat ist mit den weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen ausgestattet. Er geht mit der Wahmehmung seiner Mandate keinerlel personliche Verpflichtung ein.

Generalversammlung

Artikel 19 -

Die aktiven Mitglieder der Vereinigung versammeln sich wenigstens ein Mal im Jahr zu einer Generalversammlung, und zwar spiàtestens im Monet Juni, an einem, durch den Verwaltungsrat zu bestimmenden Oit.

Die Einladungen zur Generalversammlung müssen mittels persünlichem Schreiben wenigstens acht Tage im voraus erfolgen

Stimmberechtigt in den Generalversammiungen sind alle Mitglieder, welche in dieser Versammlung das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben. Quoren werden nur anhand der stimmberechtigten Mitglieder errechnet. Die Generalversammlung ist nur

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beschlussfâhig, wenn wenigstens die Hí3lfte der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist, es sei denn, das Gesetz sahe eine noch grossere Mehrheit vor.

Nach einer beschlussunfáhigen Generalversammlung folgt eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung, welche frühestens nach fünfzehn Tagen tagen darf Die Generalversammlung wird dann rechtsgültige Beschlüsse fassen kdnnen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  mit der Pflicht für den Schriftführer, auf die Bestimungen dieses Artikels hinzuweisen,

Dieser Hinweis sowie alle Beschlüsse der Generafversammiungen werden im Protokollbuch verwerkt und vom Prâsidenten und dem Schriftführer unterschrieben, Jedes Mitglied kann Kenntnis von diesen Beschfüssen haben,

Die Generalversammiung kann nur über die Tagesordnung entscheiden, es sei denn, zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nhmen einen weiteren Punkt in die Tagesordnung auf,

Artikel 20 -

Ausserordentiiche Generalversammlungen konnen vom Verwaltungsrat einberufen werden Sie müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. In diesem Falle muss der Antrag schriftlich eingereicht werden, unter Angabe der der Versammiung zu unterbreitenden Punkte

Artikel 21,-

Die Generalversammlung beschliesst über folgende Punkte

-die Ànderung der Statuten,

-die Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

-die Ernnenung und Abberufung der Kommissare zurtagtglichen Verwaltung sowie gegebenenfalls die Veranschiagung der Hbhe ihres Entgeltes,

-die an die Verwalter und an die Kommissare der tagtegfichen Verwaltung zu erteilende Entiastung; -die Verabschiedung der Haushaltsplâne und Rechnungen;

-die Auffbsung der Vereinigung;

-die Aufnahme eines Mitgliedes;

-der Ausschluss eines Mitgliedes;

-die Festsetzung des jâhrlichen Beitrages,

-die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialem Zweck,

-die Verwendung der Güter im Falle der Aufldsung der VoG;

-alle Fille, welche durch die Statuten vorgeschrieben werden

Haushaltsplan, Konten, Volimachten

Artikel 22.-

Die Einnahmequellen der Gesellschaft bestehen aus ; 1 den jâhrlichen Beitrâgen

2. verschiedenen Subsidien

3 Spenden in Nature und Geld

4, Einnahmen sonstiger Herkunft

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember desselben Jahres.

Artikel

Die Vereinigung ist verpflichtet, die Buchführung gemâss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 und deren Ausfuhrungserlasse zu führen,

Artikel 25.-

Am Ende eines jeden Geschâftsjahres werden die Konten des verliossenen Geschâftsjahres abgeschlossen, sowie der Haushaltsplan fur das kommende Jahr ausgearbeitet. Die beiden werden der ordentiichen Generalversammiung zur Begutachtung unterbreltet.

Artikel 26,-

M01:1 3.2

Teil B : Fortsetzung

Der Verwaltungsrat kann die tágliche Puhrung der Vereinigung mit der dazu benütigten Unterschrift einem geschditsführenden Verwaitungsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falie dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahiung fest. Der Verwaltungsrat kann ebenfalis aile Rechte gleich weichem Mandater übertragen. Der Verwaltungsrat kann zu jeder Zeit Mandater widerrufen.

Für aile Rechtsgeschâffe, insofem sie nicht durch den Verwaltungsrat anderen Personen übertragen worden sind, genügt, um die Vereinigung zu binden, die Unterschrift des Prâsidenten und eines Verwattungsratsmitgliedes.

Die Unterzeichner haben Dritten gegenüber ihre Befugnisse nicht zu beweisen Die

gerichtliche Vertretung der Vereinigung sel es als Klager oder als Beklagter, kann im Namen der Verelnigung einero Mitglied des Verwaltungsrates übertragen werden, unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfülit sind.

Auflüsung der Vereinigung

Artikel 27.-

lm Faite der wie im Gesetz vorgesehenen Aufliôsung der Vereinigung hat die Generalversammlung einen oder meterere Liquidatoren sowie deren Befugnisse zu bestimrnen. Im Faite der gerichtlichen Auflüsung der Vereinigung, bezeichnet das Gericht einen oder mehrere __Liquidátoren -

Dero Belgischen Sfaatsblatt vorbehalten

im Falie einer gewollten oder gerichtlichen Auflüsung der Geselischaft geht das Nettoergebnis nach Abzahlung der Schulden sowie der Tilgung der Lasten und unter Berücksichtigung der durch das Gesetz geregeiten Bestimmungen bezüglich der erhaltenen Subsidien, sowie des Gesetzes von neunzehnhunderteinundzwanzig, auf eine Einrichtung mit âhnlicher Zielsetzung, die ihren Siiz Im Tâtigkeitsbereich hat, über.

Artikel 28.-

Alles, was in den gegenwârtigen Statuten nicht vorgesehen let, wird in Gemâssheit der Bestimmungen des

Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Brauchtums geregelt

Neuwahien:

- Herr Edgar WEBER tritt mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Schriftführer zurück und scheidet aus dem

Verwaltungsrat aus.

Frau Marieke LEHNEN tritt mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrats zuriick.

Die Generalversammlung gewâhrt Marieke LEHNEN und Edgar WEBER, sowie dem gesamten Verwaltungsrat

volistândige Entiastung für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit.

- Die Generalversammiung wâhlt Frau Manuela NIESSEN, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, Malmedyer Straf!e

70 einstimmig als Schriftführer in den Vorstand. Frau NiESSEN nimmt dieses Amt

an.

- Die Generalversammlung wâhlt Frau Marei SCHWALL, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, wohnhaft in 4780

SANKT VITH, Rodter Stalle 14/D/2 ais Beisitzer In den Vorstand. Frau SCHWALL

nimmt dieses Amt an.

Der Verstand setzt sich somit wie folgt zusammen:

Vorsitzender: Niko SCHÜTZ

-

Kassenwart Dietmar WEBER

- Schriftführer: Manuels NiESSEN

Beisitzer: Marel SCHWALL

- Beisitzer: Max SCHÜTZ

Beisitzer: Georg SCHWALL

Beisitzer: Thierry WAGNER

Desweiteren erteilt die Generalversammiung Herr Niko SCHÜTZ die Voelmacht, die Formalitâten der

Verâffentlichung ire Belgischen Staatsanzeiger zu erledigen und die Vereinigung

gegenüber Driften mit seiner alleinigen Unterschrift zu vertreten.

St. Vith, den 9. Juni 2012

Niko SCHÜTZ Vorsitzender

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Marne und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der personen. die darts berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung Oder die Organismus Dritten gegeniiber. zu vertreten.

Auf der Rücksei e : Name und Unterzeichnung"

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 25/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
KONIGLICHER MUSIKVEREIN EIFELKLANG SANKT VITH

Adresse
MAJOR-LONG-STRASSE 15, BUS 001 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne