KV KASTEL BURG-REULAND

Divers


Dénomination : KV KASTEL BURG-REULAND
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 501.938.673

Publication

21/12/2012
ÿþDem Beigischei Staatsbiet vorbehalte

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

hiintetlegt bei der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

1 2 -12- 2012

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der Greffier

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

Untemehmensnr egeil.` 3i GY3

Name der Vereinigung ! Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : KV KASTEL BURG-REULAND VoG

(abgekürzt) : 1

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Bracht 24, 4790 Burg-Reuland

Gegenstand

der Urkunde : Gründung der VoG und Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder

Bei der Gründungsgeneralversammlung am 12. Oktober 2012 haben die Gründungsmitglieder beschlossen,

eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Bezeichnung  KV Kastel Burg-Reuland VoG" zu gründen.

Die Satzung wurde einstimmig wie foigt festgelegt:

I.  Gründung, Bezeichnung, Sitz, Gerichtsbezirk, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1. Die Gründungsmitglieder sind

1.KOHNEN Mario, wohnhaft in Auel 24a, 4790 Burg-Reuland

2.LENGLER Olivier, wohnhaft in Weweler 17, 4790 Burg-Reuland

3.MÜLTER Klemens, wohnhaft in Bracht 24, 4790 Burg-Reufand

4.ZEYEN Carmen, wohnhaft in Burg-Reuland 54, 4790 Burg-Reuland

5.KOHNEN Michael, wohnhaft in 4790 Burg-Reuland 54, 4790 Burg-Reuland

6.MAGERMANNS Sascha, wohnhaft in Bracht 33, Auel 24a, 4790 Burg-Reuland

7.GUSKE Vanessa, wohnhaft in Weweler 17, 4790 Burg-Reuland

8.WEIDNER Edith, wohnhaft in Bracht 24, 4790 Burg-Reuland

Artikel 2, Die Vereinigung trâgt die Bezeichnung  KV Kastel Burg-Reuland Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder "KV Kastel Burg-Reuland VoG" als Kurzform, also immer der Name  KV Kastel Burg-Reuland" in Begleitung der Rechtsforen der Vereinigung.

Artikel 3. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bracht 24, 4790 Burg-Reuland lm Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz der Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 4, Die Vereinigung hat ais Ziel, Zweck und Hauptaufgabe den Erhalt und die Fürderung der Dorfkultur insbesondere der BrOuche rund um den Kameval, wie zum Beispiel die Organisation eines Kamevalsumzugs, chier Kappensitzung, kamevalistische Veranstaltungen, Burgfeuer u.s.w.

Artikel 5, Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

II. --Anzahl Mitglieder, Mitgliedschaft, Rücktritt, Ausschluss

Artikel 6. Kein Mitglied der Vereinigung, ob aktiv, angeschiossen, ausgeschlossen oder ausgetreten, hat irgendwelche Rechte auf das Vermágen der Vereinigung.

Artikel 7. Die Vereinigung hat mindestens vier aktive Mitglieder in der Generalversammiung. Es gibt keine Heichstgrenze fie die Anzahl Mifglieder. Antrâge auf aktive Mitgliedschaft werden formlos an den Verwaltungsrat gerichtet. Der Verwaltungsrat kann auch aus eigener Initiative aktive Mitglieder vorschlagen.

Ober die Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammiung mit einer Zweidrittelmehrheit für die Anwesenheit und den Beschluss. Im Falle eines Antrags auf Mitgliedschaft, teilt der Verwaltungsrat dem Antragsteller innerhaib einer angemessenen Frist den Beschluss der Generalversammiung mit. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist u.a. ein Mindestalter von sechzehn Jahren und ein Wohnsitz in der Gemeinde Burg-Reuland. Die Generalversammiung kann ohne Angabe von Gronden einen Antrag auf Mitgliedschaft abweisen.

Bitte auf der ietzten Seite des Teiis B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift.

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MOr} 3.2

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Mitgliedschaft oder Austritt als nangeschlossenes" Mitglied von Gannem, Helfem oder Sympathisanten durch die Überreichung von Günnerkarten oder durch schriftliche Mitteilung. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht an der Generalversammiung der Mitglieder teil und sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

Der Verwaltungsrat ersteilt ein Register der aktiven und angeschtossenen Mitglieder.

Artikel 8, Der Verwaltungsrat kann einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag festlegen, ohne jedoch den Betrag von 250 EUR zu überschreiten. Die Mitglieder erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung per Post oder per E-Mail.

Artikel 9. Jedes aktive oder angeschlossene Mitglied kann jederzeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat aus der Vereinigung austreten. Die Nichtzahlung des Mitgiiedsbeitrags innerhalb der Zahlungsfrist gilt als Rücktritt des Mitglieds. Gezahlte Mitgliedsbeitrüge werden nach eirem Rücktritt bzw. Ausschluss nicht rückerstattet. Vor dem Rücktritt bzw. Ausschluss fâllige Mitgliedsbeitrüge sind zu zahlen.

Artikel 10. Jedes aktive oder angeschlossene Mitglied akzeptiert die Satzung der Vereinigung sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an der Verwirklichung der Ziele mitzuwirken und entsprechend zu handein.

Artikel 11, Die Generalversammlung kann über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn ein Verstoll gepen die Satzung oder gegen einen Beschiuss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats vorliegt, oder wenn das Mitglied sich im Rahmen eines für den Vereinigungszweck relevanten Bereichs strafbar gemacht hat.

III -. Die Generalversammlung der Mitglieder

Artikel '12. Die Generalversammiung der Mitglieder ist das heichste Organ der Vereinigung. Die Generalversammlung ist unter anderem zustandig für die Abünderung der Satzung, die Emennung, Entiastung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder und Kommissare, die Bifligung der Jahresabschlüsse und des Budgets, die freiwillige Auflasung der Vereinigung, den Ausschluss von Mitgliedem.

Artikel 13. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschftsjahrs. Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschâftsjahr beginnt am 12. Oktober 2012 und endet am 31. Dezember 2013,

Artikel 14. Eine auflergewdhnliche Generalversammiung wird so oft einberufen, wie das Interesse der Vereinigung dieses verlangt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder diese beantragt.

Artikel 15. Die Einladungen zur gewi hnlichen oder au1 ergewahnlichen Generalversammiung erfolgen durch den Verwaltungsrat per Post oder per E-Mail und zwar mindestens acht Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin und mit Vermerk der Tagesordnung. Die Generalversammlung kann jedoch auch Entscheidungen treffen oder Beschlüsse fassen über Punkte, die nicht vorab auf der Tagesordnung vermerkt waren.

Artikel 16. Der Prâsident des Verwaltungsrats übemimmt den Vorsitz der Generalversammlung. Bel Abwesenheit übemimmt der Vizepr5sident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz und die Leitung der Generaiversammlung.

Artikel 17. Mit Ausnahme von Entscheidungen, für die das V.o.G: Gesetz andere Anwesenheits- oder Beschlussmehrheiten festlegt, gilt für Beschlüsse der Generalversammlung die einfache BeschlussmehrheiL Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht, eventuel! per E-Mail, vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch htichstens drei andere Mitglieder vertreten.

IV.  Verwaltungsrat

Artikel 18. Die Verwaltung und die Leitung der Vereinigung obliegen dem Verwaltungsrat, dem mindestens drei Mitglieder angeharen.

Die Generalversammiung wdhlt die Verwaltungsratsmitglieder für fünf Jahre und kann die Verwaltungsratsmitgliederjederzeit abberufen oder wiederwahlen.

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seinen Mitgliedem einen Prâsidenten, einen Kassierer und einen Schriftführer. Die Verwaltungsratsmitglieder sind allein handlungsfahig,

Die Verwaltungsratsmitgfieder sind für die Verbindlichkeiten der Vereinigung grundsâtzlich nicht persbnlich haftbar. Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres Mandats kein Honorar.

Das Mandat eines Verwaitungsratsmitglieds endet durch den Rücktritt des Verwaltungsratsmitglieds, die Abberufung des Verwaltungsratsmitglieds durch die Generalversammiung oder den Tod des Verwaltungsratsmitglieds. Jedes Verwaltungsratsmitglied, ist verpflichtet, seinen Rücktritt so zu gestalten, dass die Kontinuitüt der Vereinigung nicht gefâhrdet und Kosten vermieden werden.

Artikel 19. Der Verwaltungsrat wird so oft einberufen, wie das Interesse der Vereinigung es verlangt. Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfahig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend.

Artikel 20. Der Verwaltungsrat handelt im Interesse der Vereinigung zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung und vertritt die Vereinigung in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung per Gesetz oder aufgrund der Satzung vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat kann u.a. Vereinbarungen treffen, Vertrâge, Rechtsgeschâfte bezüglich Mobilien und Immobilien abschliel3en, Erbschaften und Schenkungen annehmen zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung.

MOD 3.2

* Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B: Fortsetzung

Artikel 21. Der Verwaltungsrat hat das Recht, Sonderbevollmâchtigte fur bestimmte Aufgaben oder Projekte zu emennen, die die Vereinigung im Rahmen dieses Mandats vertreten.

V  Auflbsung der Vereinigung, Vermbgensbestimmung

Artikel 22. Nur die Generaiversammiung kann die Aufltisung der Vereinigung mit der gesetzlich bestimmten Anwesenheits- und Beschlussmehrheit rechtsgültig beschliel3en. lm Falle einer Auflüsung der Vereinigung wird das nach Abzug der Unkosten verbleibende Nettovermogen einer karitativen Einrichtung zugeteilt.

VI  Schlussbestimmungen

Artikel 23. Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung oder der internen Hausordnung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Abítnderung betreffend der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Sollte eine Klausel der vorliegenden Satzungen nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Die Generalversammiung hat bel der Gründungsversammlung am 12.10.2012 den Verwaltungsrat gewâhlt. Die Verwaltungsratsmitglieder haben den Prâsidenten, den Schriftführer und Kassierer bestimmt:

Pràsident: Herr Mario KOHNEN, wohnhaft in Auet 24a, 4790 Burg-Reuland Kassierer, Herr Olivier LENGLER, wohnhaft in Weweler 17, 4790 Burg-Reuland Schriftführer Fierr Klemens MÜLTER, wohnhaft in Bracht 24, 4790 Burg-Reuland

Der Verwaltungsrat beauftragt Frau Carmen Zeyen mit der Hinterlegung und Unterzeichnung der für die Gründung erforderlichen Dokumente beim Handelsgericht Eupen.

Bracht, den 12.10.2012

Für dle KV Kastel Burg-Reuland VoG

Klemens MÜLTER

Schriftführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der leuten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
KV KASTEL BURG-REULAND

Adresse
BRACHT 24 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne