LEONARDO-MEDIOTHEK SANKT-VITH

Divers


Dénomination : LEONARDO-MEDIOTHEK SANKT-VITH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 473.989.807

Publication

13/07/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu venteffentlichen ist

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Hinterfegt bei der ~'7zlei des andeisgerichr5 EUPEN

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Gesellschaftsname : Leonardo-Mediothek Sankt Vith V.o.G.

Rêchtsform : V.o.G.

Sitz : Klosterstr. 38, 4780 Sankt Vith

Unternehmensnr : 473989807

Gegenstand Satzungsânderung

der Urkunde :

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 13/07/2011 - Annexes du Moniteur belge

SATZUNGEN

(koordinierte Fassung vom 02.12.2004)

,,Leonardo-Mediothek -

Bischdffiche Schule und Technisches Institut Sankt Vith V.o.G."

KAPITEL I: NAME, SITZ, ZIELSETZUNG UND DAUER DER VEREINIGUNG

Artikel 1: Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tragt den Namen "Leonardo-Mediothek -

Bischbfliche Schule und Technisches Institut Sankt Vith V.o.G.", abgekürzt "Leonardo-Mediothek Sankt Vith V.o.G."

Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4780 Sankt Vith, Klosterstrafle 38, Gerichtsbezirk Eupen. Artikel 3: Die Vereinigung verfoigt ausschlief3lich das gemeinnützige Ziel, eine Schulmediothek für die Bischófliche Schule und das Technische Institut in Sankt Vith gem2f3 den von der Vereinigung defnierten padagogischen Richtlinien und den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Normen und Bedingungen einzurichten und zu verwalten.

Artikel 4: Die Vereinigung wird für eine unbefristete Dauer gegründet.

KAPITEL II: MITGLIEDSCHAFT IN DER VEREINIGUNG: AIJFNAHME, AUSSCHÉIDEN UND PFLICHTEN

DER MITGLIEDER

Artikel 5: Die Vereinigung besteht aus:

(1) aktiven Mitgliedern, die natürliche Personen sein müssen,

(2) Fürdermitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein kinnen,

(3) Ehrenmitgliedern, die natürliche Personen sein müssen,

(4) beratenden Mitgliedern.

Die Beschlussorgane der Vereinigung werden ausschlief.lich von aktiven Mitgliedern gebildet. Artikel 6: Die Vereinigung muss aus wenigstens fünf aktiven Mitgliedern bestehen. Die ersten aktiven Mitglieder sind die unterzeichnenden Gründer. Jedes Mitglied des Lehr- und Erziehungspersonals sowie der Direktion der Bischáflichen Schule und des Technischen Institutes wird auf einfachen Antrag an den Verwaltungsrat als aktives Mitglied in die Vereinigung aufgenommen. Schüler(innen) und Eltern von Schüler(innen) dieser Schulen kinnen auf Beschluss der Generalversammlung ebenfatls ais aktive Mitglieder in die Vereinigung aufgenommen werden.

Artikel 7: Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, -

(1) die Satzung und die Geschaftsordnung der Vereinigung zu beachten,

(2) an der Erfüllung der Ziele der Vereinigung nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken und

(3) alles zu tun, um die interessen der Vereinigung zu fi rdern und alles zu unterlassen, was der Vereinigung schaden kônnte.

Artikel 8: Fôrdermitglied wird eine natürliche oder juristische Person mit der Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Fi rderbeitrages.

Artikel 9: Als Ehrenmitglied kann eine natürliche Person auf Beschluss der Generalversammlung

aufgenommen werden, deren Aufnahme als Ehrenmitglied einstimmig vom Verwaltungsrat vorgeschlagen wird.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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" Artikel 10: Als beratende Mitglieder werden natürfiche Personen von der Generalversammlung aufgenommen, die vom Medienzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Artikel 11: Das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Vereinigung kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

(1) Jedes Mitglied kann freiwillig aus der Vereinigung ausscheiden. Dies erfolgt wirksam mit der

entsprechenden schriftlichen, eigenhandig unterzeichneten Erklârung, die dem Verwaltungsrat zuzustellen ist;

(2) Ein aktives Mitglied verliert die Mitgliedschaft,

a)wenn es den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei

Monaten nach dem festgelegten Zahlungstermin leistet;

b)wenn es nicht mehr Mitglied der Schulgemeinschaft der Bischóflichen Schule oder des Technischen

Institutes ist;

(3)Ein beratendes Mitglied verliert die Mitgliedschaft auf Beschluss des Medienzentrums der

Deutschsprachigen Gemeinsclîaft.  -

Artikel 12: Die ausgeschiedenen Mitglieder bzw. die Erben oder Rechtsnachfolger ausgeschiedener oder verstorbener Mitglieder haben weder einen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung, noch kánnen sie eine Entschfldigung für geleistete Arbeit bzw. Dienstleistung oder die Rückerstattung von Beitrdgen, Schenkungen, Stiftungen und dergleichen verlangen. Sie haben kein Anrecht auf Einsichtnahme in oder Vorlage von Dokumenten der Vereinigung; sie sind ihrerseits verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Objekte und Unterlagen der Vereinigung rückzuerstatten, die wâhrend ihrer Mitgliedschaft in ihren Besitz gekommen sind.

Artikel 13: Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt: Er dart EURO 50 für aktive Mitglieder nicht überschreiten. Der Mindestbeitrag für Fdrdermitglieder betrâgt 25 EURO. Ehrenmitglieder und beratende Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Vereinigung kann im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zusâtzlich und unabhangig vom Mitglíeds- oder Fdrderbeitrag Gefd- oder Sachspenden zut Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zielsetzung von natürlichen oderjuristischen Personen entgegennehmen.

Artikel 14: Die Mitglieder sind nicht persünlich haftbar für die Vereinigung.

KAPITEL III: DIE GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 15: Die Generalversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern der Vereinigung. Jedes aktive Mitgfied verfügt bei den Beschlussfassungen in der Generalversammlung über eine Stimme; es kann einem anderen aktiven Mitglied Vertretungsvollmacht eiteilen. Kein aktives Mitglied kann mehr als eine Vallmacht wahrnehmen.

Artikel 16: Die Generalversammlung ist das souverane Beschlussorgan der Vereinigung. Sie hat die Befugnisse, die ihr gemál3 Gesetz vorbehalten sind und die, welche ihr gemi313 dieser Satzung übertragen werden. Sie ist insbesondere iustndig für:

a)die Festlegung der padagogischen Richtlinien im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielsetzung der Vereinigung;

b)die Rnderung der Satzung; 

c)die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaftungsrates;

d)die Verabschiedung einer Geschâftsordnung;

e)die Genehmigung des jahrlichen Haushaltspianes sowie des Geschâfts- und Jahresabschlussberichtes;

f)die Entfastung des Verwaltungsrates bzw. seiner Mitglieder;

g)die freiwiflige Aufldsung der Gesellschaft.

Artikel 17: Die aktiven Mitglieder werden einmal im Jahr zu einer ordentlichen Generalversammlung

eingeladen, die spâtestens bis zum 30. April stattfinden muss. Die Einiadung zu der ordentlichen

Generalversammlung:

(1) erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates, der den Tagungsort und -termin sowie die Tagesordnung festlegt;

(2) wird allen aktiven Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin in Schriftform zugestellt;

(3) enthalt die Tagesordnung mit den einzelnen Tagesordnungspunkten;

(4) muss vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. von zwei Verwaitungsratsmitgliedern_unterzeichnet sein.

Die ordentliche Generalversammlung entscheidet über ihre endgültige Tagesordnung; sie kann mit Zweidrittefinehrheit beschiief3en, Tagesordnungspunke zu streichen bzw. zusâtzliche Tagesordnungspunkte auf Antrag des Verwaltungsrates in die Tagesordnung aufzunehmen, insofern diese nicht unter die Bestimmungen der Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 21.6.1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck (Satzungsanderungen, Ausschluss eines Mitgliedes, Aufldsung der Vereinigung) fallen. Artikel 18: Der Verwaltungsfat muss eine aul3erordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von mindestens einero Fünftel der aktiven Mitglieder der Vereinigung beantragt wird. Der entsprechende Antrag: (1) muss dem Verwaltungsrat schriftlich unterbreitet werden;

(2) muss die Tagesordnungspunkte, die der aurlerordentlichen Generalversammiung zur Debatte und Entscheidung vorgelegt werden salien, im Worttaut enthalten mit einer Begründung für die Dringlichkeit ihrer Behandlung in einer auf1erordentiichen Generalversammlung.

Der Verwaltungsrat muss - sofern diese Bedingungen erfüllt sind - die aullerordentiiche

Generalversammlung mit der beantragten Tagesordnung innerhalb einer Frist von 30 sagen nach Eingang des Antrages einberufen.

Artikel 19: Fdrdermitglieder, Ehrenmitglieder und beratende Mitglieder werden zu den

Generalversammlungen eingeladen, an denen sie mit beratender Stimme teilnehrnen kdnnen.

Artikel 20: Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz bei der Generalversammlung. Sofern er verhindert sst, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe und in dessen Verhinderungsfall das alteste Mitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 21: Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder

in allen- Fèllen, für die das Gesetz odèr diese Satzungen_ keine besondere-Mehrheit vorsehen. Bei - Stimmengleichheit ist das Votum des Vorsitzenden maRgebend. Die Versammlung ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der aktiven Mitglieder anwesend bzw. durch gültige Vollmacht verfreten ist. Wenn die Versammlung nicht beschlussfahig ist, wird innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung einberufen, die beschlussfâhig ist, gleich welche Anzahl der aktiven Mitglieder anwesend ist.

Artikel 22: Über eine Satzungsânderung oder über die AuflOsung der Vereinigung kann nur gem Artikel 8 bzw. Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Erwerbszweck beschlossen werden.

Artikel 23: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einer Sitzungsniederschrift protokolliert, die von jeder Generalversammlung zu fertigen sst. Mit der Abfassung der Niederschrift wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zu Beginn der Generalversammtung betraut. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung gegengezeichnet und den aktiven Mitgliedern zugestellt;

e KAP1TEL 1V: DER VERWALTUNGSRAT UND DER VORSTAND

Artikel 24: Die Verwaltung der Vereinigung obliegt einem Verwaltungsrat, der aus mindestens drei und

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o hdchstens sieben Mitgliedern besteht: Die Generalversammlung legt die Anzahl der

Verwaltungsratsmandate fest.

e Artikel 25: Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung unter den aktiven Mitgliedern für eine Dauer von zwei Jahren gewahlt. Eine Wiederwahl sst móglich. Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes ist unvereinbar mit der Funktion des Direktors/Leiters der Bischdflichen Schule und des Technischen institutes sowie mit dem Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes in der

sC Trâgergesellschaft dieser Schulen.

Artikel 26: Der Verwaltungsrat wahlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden

rr Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind Beisitzer. Vorsitzender und stellvertretender

NVorsitzender bilden den Vorstánd der Vereinigung; der Vorstand hal die Befugnisse, die ihm gernaG Artikel 34 dieser Satzungen vom Verwaltungsrat übertragen werden.

o Artikel 27: Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Mandatszeit. Eine vorzeitige Beendigung erfolgt nur durch:

(1) den Tod des Verwaltungsratsmitgliedes;

(2) den freiwilligen Rücktritt, der dem Verwaltungsrat mittels Einschreibebrief mitzuteilen ist und der mit dem Datum der Zustellung wirksam wird;

(3) die Abwahl als Mitglied des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung; ein Antrag auf Abwehr muss von mindestens einem Viertel der aktiven Mitglieder bzw. der Mehrheit der Verwaltungsratsmitgliieder gestellt werden;

el

Artikel 28: Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes gernall Art. 27, Abs. 1 und

Abs. 2 dieser Satzung wird ein neues Verwaltungsratsmitglied bei der nèchstfolgenden

Generalversammlung gewèhlt, bei einero Ausscheiden gemèfb Art. 27, Abs. 3 erfolgt die Nachwahl in der Generalversammlung, in der die Abwahl beschlossen wird. Das nachgewâhite Mitglied des

Verwaltungsrates beendet die Mandatszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zur erfoigten Nachwahl el

:C7à wird das frei gewordene Mandat bei dem Anwesenheits- und Abstimmungsquorum im Verwaltungsrat nicht berücksichtigt.

sC Artikel 29: Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden oder zwei seiner Mitglieder so oft, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedoch wenigstens einmal aile 3 Monate. Die Einladung erfolgt mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich an aile Mitglieder des

tY1 Verwaltungsrates; sie enthait den Tagungsort und -termin sowie die Tagesordnungspunkte der Verwaltungsratssitzung. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder - bei seiner Abwesenheit - vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Artikel 30: Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn wenigstens die H2lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, wird unter Wahrung einer mindestens achttâgigen Einladungsfrist eine zweite Sitzung des Verwaltungsrates einberufen, in der die Beschlussfahigkeit in jedem Fall gegeben ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder - bei seiner Abwesenheit - seines Stellvertreters mal gebend.

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Artikel 31: Ein Mitglied des Verwaltungsrates verfasst von jeder Verwaltungsratssitzung eine Niederschrift, in der alle Beschlüsse protokolliert werden. Die Niederschrift der Verwaltungsratssitzung wird in der nâchstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrates genehmigt, vom Vorsitzenden gegengezeichnet und den Mitgliedern des Verwaltungsrates in einer Abschrift ausgehandigt. Die Niederschriften der Verwaltungsratssitzungen kunnen von jedem aktiven Mitglied der Vereinigung auf Anfrage eingesehen werden.

Artikel 32: Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Mandat ehrenamtlich aus; Unkosten, die ihnen in Ausübung ihres Mandates entstehen, werden ihnen nach Mal,gabe der gesetzlichen Bestimmungen und in den von der Generalversammlung festzulegenden Grenzen rückerstattet.

Artikel 33: Die Aufgabe des Verwaltungsrates besteht u.a. darin:

a)alle Befugnisse auszuüben, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich gemal3 Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck oder gemaf3 diesen Satzungen vorbehalten sind:

balle Mallnahmen zu-ergreifen, um die Ziele der Vereinigung zu verwirklichen: -

c}die Aufgaben wahrzunehmen, crie von der Mediothekskommission éiner Schulmediothek gemàf3 dén Richtlinien der Deutschsprachigen Gemeinschaft wahrzunehmen sind. Zu diesen Aufgaben gehoren insbesondere: Ausarbeitung und Umsetzung des schulbezogenen padagogischen Konzeptes der Schulmediothek, Zusammenarbeit zwischen den Schulmediotheken sowie mit dem Medienzentrum und den Offentlichen Bibliotheken der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Erneuerung des Medienbestandes im Rahmen der verfügbaren Mittel und in Zusammenarbeit mit den Fachlehrern sowie allgemein die ordnungsgemí113e Verwaltung der Schulmediothek. Der Verwaltungsrat kann weitere aktive Mitglieder in die Mediothekskommission aufnehmen.

Artikel 34: Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates bilden den Vorstand der Vereinigung. Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand Voümacht erteilen, die Vereinigung Dritten gegenüber gültig zu vertreten. lm Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird die Vereinigung gültig vertreten von zwei gemeinsam handeinden Mitgliedern des Verwaltungsrates, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist mit der taglichen Geschaftsführung der Vereinigung betraut. Der Verwaltungsrat kann einzelnen seiner Mitglieder oder einem Dritten zur Wahrnehmung gewisser seiner Befugnisse Vollmacht erteilen; er legt diese Befugnisbereiche fest und regelt die Bedingungen, unter denen die Vollmacht erteilt wird.

Artikel 35: Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persdnlich haftbar für die Gesellschaft. Ihre Verantwortung beschrankt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats.

KAPITEL V: HAUSHALTSPLAN, GESCHÂFTS- UND JAHRESABSCHLUSSBERICHT

Artikel 36: Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 37: Der Verwaltungsrat unterbreitet der ordentlichen Generalversammlung einen Geschâfts- und Jahresabschlussbericht mit der Jahresabrechnung für das vorangegangene Haushaltsjahr und einen Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Artikel 38: Die Buch- und Rechnungsführung der Vereinigung wird jâhrlich von zwei Kommissaren oder von einem Betriebsrevisor geprüft, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewahlt  werden. Zu Kommissaren kinnen nur Mitglieder der Generalversammlung gewahlt werden, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates sind.

Die Kommissare bzw. der Betriebsrevisor prüfen im 1. Jahresquartal die Rechnungs- und Buchführungsunterlagen der Vereinigung am Sitz der Gesellschaft. Dabei ist ihnen vom Verwaltungsrat Einsicht in aile Unterlagen der Vereinigung zu gewahren.

Die Kommissare bzw. der Betriebsrevisor übermitteln dem Verwaltungsrat vor dem 31. Márz einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfung. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, der im 2. Jahresquartal tagenden Generalversammlung diesen Prüfbericht gleichzeitig mit seinem Geschafts- und Jahresabschlussbericht zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

KAPITEL VI: AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 39: lm Falie der freiwilligen Auflósung der Vereinigung gemal3 Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 40: In allen Fellen der Auflósung - sowohl der freiwilligen wie der gerichtlichen - wird das

verbleibende Vermogen der Vereinigung nach Begleichung der Schulden und Unkosten einer Vereinigung oder Organisation mit Sitz in der Stadtgemeinde Sankt Vith übertragen, deren Zwecke und Ziele am ehesten den Zwecken und Zielen der "Leonardo-Mediothek - Bischdfiiche Schule und Technisches Institut Sankt Vith V.o.G." entsprechen.

 KAPITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Artikel 41: Die Gründer der Vereinigung erklaren ausdrücklich, sich in Fragen, die in den vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich und erschôpfend geregeit sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Erwerbszweck zu beziehen. Falls irgendeine Bestimmung der

Teil B : Fortsetzung

gegenwârtigen Satzung zukünftigen Gesetzen zwingenden Charakters widersprechen sollte und somit unwirksam würde, so bleibt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt.

Artikel 42: Von der vorliegenden Satzung hat jedes Gründungsmitglied ein Originalexemplar erhalten. Artikel 43: Bei der ersten Generalversammlung wurde die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf Brei festgelegt.

Folgende Personen sind aus dem Verwaltungsrat ausgetreten:

MERTES Nathalie, Hauptstrafle 89A, 4780 St.Vith

DRIES Joseph, An der Baumschule 14A, 4750 Bütgenbach

Der aktuelle Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

BRASSEUR Patricia, Neundorfer Strasse 32A, 4780-St. Vith, Vorsitzende

CLASSEN Ernst, Neidingen 18A, 4783 St.Vith, stellvertretender Vorsitzender

NOËL Bernard, Burg 21, 4780 Recht-St. Vith, Beisitzer

Sankt Vith, den 30.06.2009

Der Vorstand:

Brasseur Patricia, Andrea Velz,

Vorsitzende stellv. Vorsitzende

Dem Belgischen Staatsblatt, Lorbeielten



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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
LEONARDO-MEDIOTHEK SANKT-VITH

Adresse
KLOSTERSTR. 38 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne