MENSCHEN FUR MENSCHEN - BELGIEN

Divers


Dénomination : MENSCHEN FUR MENSCHEN - BELGIEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 454.718.182

Publication

10/11/2011
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verg ffentlichen ist

Unternehmensnr : 0454.718.182

Namoe dep Vereiirdeerag I Snung I OrganUernera

(eusgeschrieben) : Menschen für Menschen-Belgien

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 St.Vith, Major-Long-Stalle 28

Getgenstlandl

diep Ununde : Neufassung der Satzungen - Rücktritte - Ernennungen

Auszug aus dem Protokoll der auflerordentlichen Generalversammlung vom 23. August 2011

Die Generalversammlung beschloss wie folgt:

Erster Beschluss:

Die Generalversammlung beschloss einstimmig die Neufassung der Satzungen, die wie folgt lauten:

KAPITEL I: Bezeichnung und Sitz

Artikel 1

Die Vereinigung nahm die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.) an. lhre Bezeichnung ist ,,Menschen für Menschen  Belgien".

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4780 St. Vith, Major-Long-Stralle 28

Er kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an lede andere Adresse innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens verlegt werden. Um ihn aullerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zu verlegen, wird eine einfache Mehrheit der Generalversammlung notwendig.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

KAPITEL 11: Ziel und Dauer

Artikel 3

Ziel der Vereinigung ist die gemeinnützige Hilfe zur Selbstentwicklung durch Finanzierung von Entwicklungsprojekten und das Ergreifen von Initiativen (SofortmalInahmen) im Falle von Naturkatastrophen in Âthiopien.

Zum Zweck der Verwirklichung dieses Ziels fdrdert die Vereinigung das Sammeln von Geldem durch Aktionen und Veranstaltungen und leistet Üffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung, um so die Menschen in den Industrienationen über die Notsituation der Menschen in den armen Lândern, insbesondere in Âthiopien, zu informieren

Die V.o.G.  Menschen für Menschen -- Belgien" behâlt sich var, Einnahmen zu haben, die den Zwecken der Vereinigung dienen.

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Hinterlegt bei der Kanz e, des ~iandelsgericht$ F_i1PE^~

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Bitte auf der letzten Seite des Tes B angeben : A.îf der Vorderseite: Name und Eigenschaft das beurcurdenden Netars ader de Personen. die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftuna ader dia arganisrnus Dritten gager;über, zu vertreten.

Aug den Rickseáte : Name und Unterschrift.

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M0D 3.2

Die Vereinigung verbietet sich jede Einmischung auf sprachlicher, politischer oder religidser Ebene.

Artikel 4

Die Vereinigung ist auf unbestimmie Dauer gegründet worden.

lm Falle einer Auftdsung kann alleine die Generalversammlung gemdf3 den gesetzlichen Bestimmungen eine Autldsung der Vereinigung vornehmen.

KAPITEL III: Mitgliedschaft

Artikel 5: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Vereinigung gliedern sich in effektive und fdrdemde Mitglieder.

Effektives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Satzungen der Vereinigung zu beachten und sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Effektive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung

Die Zahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Fi rderndes Mitglied kann jede natürfiche oder juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Satzungen der Vereinigung zu beachten und sich für die Zielsetzung und Aktivititen der Vereinigung zu interessieren, die jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnahm.

FiSrdernde Mitglieder haben Sitz, jedoch keine Stimme in der Generalversammlung.

Artikel 6: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als effektives Mitglied ist beim Verwaltungsrat zu beantragen und muss die Erklârung enthalten, dass sich der Kandidat verpflichtet, die Satzungen der Vereinigung zu beachten und aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Der Verwaltungsrat entscheidet souverân Ober die Aufnahme der neuen effektiven Mitglieder. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedschaft als effektives Mitglied wird gültig mit dem ersten Tag des auf den schriftlichen Aufnahmebeschluss folgenden Kalendermonats.

Die Aufnahme als effektives Mitglied kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Der Verwaltungsrat entscheidet souverân über die Aufnahme der neuen fdrdernden Mitglieder. Die Entscheidung wird den Kadidaten schriftlich mitgeteilt.

Die Aufnahme als fdrderndes Mitglied wird gültig mit der Zahlung eines jâhrlichen Mitgliedsbeitrags.

Der jâhrliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Verwaltungsrat festgelegt. Er darf den Betrag von fünfzig Euro nicht übersteigen.

Über die Fldhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Verwaltungsrat jeweils in seiner letzten Sitzung des dem Beitragszeitraum vorhergehenden Kalenderjahres.

Artikel 7: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtspersdnlichkeit oder Ausschluss

Der Austritt effektiver Mitglieder kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Austritt muss dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt werden. Der Tag des Erhalts der Austrittserkl irung gilt als Datum des Ausscheidens.

Ausgeschlossen werden effektive Mitglieder nur auf Vorschlag des Verwaltungsrates, weicher durch die Generalversammlung mit einer zwei Driftel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder bestâtigt werden muss.

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MOD 3.2

Wird ais ausgetretenes fi rderndes Mitglied angesehen, wer seinen jahrlichen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

Artikel 8

Das freiwillig ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied sowie die Erben eines verstorbenen Mitgliedes haben keinerlei Ansprüche an den Verein zu stellen.

Artikel 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied, effektiv oder fárdernd, ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt.

Das Stimmrecht steht nur effektiven Mitgliedern zu. Fôrdemde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das aktive und passive Wahfrecht steht nur den effektiven Mitgliedem zu.

Jedes effektive Mitgtied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit einer schriftfichen Votlmacht ausgestatteten Vertreter ausgeübt werden, wobei ein Vertreter nur jeweils ein Stimmrecht eines anderen effektiven Mitglieds ausüben kann.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen und das Ansehen der Vereinigung zu wahren und zu fárde rn.

Artikel 10

Kein Mitglied der Vereinigung dart eigenhandig eine den Verein verpflichtende Entscheidung treffen, andernfalls ist es persiïnlich haftbar.

KAPITEL IV: Der Verwaltungsrat

Artikel 11

Die Vereinigung wird durch einen Rat verwaltet. Die Mitgliederzahl dieses Verwaltungsrates wird auf mindestens drei Mitglieder festgelegt. Die H6chstzahl ist neon. Sofern die Vereinigung nur drei effektive Mitglieder hat, kann der Verwaltungsrat auch aus zwei Mitgliedern bestehen. In jedem Fall muss im Verwaltungsrat mindestens eine Person weniger sein, als die Vereinigung effektive Mitglieder hat.

Verwaltungsratsmitglied kann jedes Mitglied ab achtzehn Jahre werden.

Verwaltungsratsmitglieder kenen nur von der Generalversammiung ernannt, bestâtigt oder des Amtes enthoben werden, wobei nie mehr als die Hâlfte der amtierenden Verwaltungsratsmitglieder gleichzeitig ausgewechselt werden kann.

Die Dauer eines Mandats als Verwaltungsratsmitglied wird auf zwei Jahre festgelegt. Die Wiederwahi ist mdglich. Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder gewâhlt.

Die Ausübung des Mandats ist unentgeltlich. Die Hülfte des Verwaltungsrates muss turnusmat3ig jedes Jahr zur Wahl steken.

Jede Demission eines Verwaltungsratsmitglieds muss mindestens drei Monate, bevor sie in Kraft tritt mittels einer schriftlichen Mitteifung an den Verwaltungsrat bekannt gegeben werden.

Artike! 12

Der Verwaltungsrat legt in seiner ersten Sitzung nach einer personellen Umbesetzung die Aufgaben fest, mit denen die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder betraut werden.

Auf3erdem kann der Verwaltungsrat eine oder mehrere Personen mit der teglichen Geschâftsführung beauftragen. Diese Personen sind getrennt handlungsbefugt.

Artikel 13

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MOD 3.2

Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Prâsidenten/-in, dreier seiner Mitglieder oder eines Driftels der Mitglieder der Generalversammlung zusammen.

Die Einberufungen zu einer Sitzung werden mittels einfachen Briefes, Telefaxsimile oder auf elektronischem Weg den Mitgliedern zugestellt. Er tritt so oft zusammen, wie das Interesse der Vereinigung es verlangt, mindestens jedoch sechs Mal im Jahr.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn mindestens die HSlfte plus ein Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden bis auf einige Ausnahmen mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Rates werden in Protokollen festgehalten. Diese werden in ein Sonderregister eingetragen.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat hat Befugnisse für die Geschâftsführung und die Verwaltung. Alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung unterliegen, fallen in die Kompetenz des Verwaltungsrates.

Artikel 15

Alle die Vereinigung verpflichtenden Vertrâge werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich anhand einer Vollmacht durch eín anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. En Verwaltungsratsmitglied dart nie mehr als zwei Stimmen besitzen.

KAPITEL V: Kommissar/In

Artikel 16

Die Prüfung und Oberwachung der Finanzen und des allgemeinen Geschâftsgebarens wird zwei Kommissaren/Innen anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewâhlt werden. Der oder die Kommissare/Innen müssen der Generalversammlung mündlich Bericht erstatten. AnschlieEEend schlagen sie vor, ob der Kassierer und/oder der gesamte Verwaltungsrat entlastet werden kann.

KAPITEL VI: Die Generalversammlung

Artikel 17

Die Generalversammlung besteht aus allen effektiven und fbrdernden Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Befugnisse gemâf3 Artikel 5 und Artikel 9 der Satzungen, und ist das souverâne Organ der Vereinigung.

Zur ihrer Befugnis gehort:

-die Anderung der Statuten,

" die Emennung oder Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates

" die Ernennung sowie die Abberufung der Kommissare/Innen, welchen die Prüfung der Rechnungslegung und des Geschdftsgebarens obliegen;

" die Entiastung für die Verwalter und Kommissare;

" die Annahme sowie die Begutachtung des Budgets sowie der Konten;

" die freiwiflige Auflüsung der Vereinigung;

" den Ausschluss eines Mitglieds;

" die Umwandiung der VoG in eine Geselischaft mit sozialem Ziel;

" alle Entscheidungen, die laut Gesetz oder Satzung ihr vorbehalten sind.

Artikel 18

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im Laufe des ersten Halbjahres an einem in der Einladung angegebenen Ort staff.

Die Einladung erfoigt durch den Verwaltungsrat. Die Einiadungen mussen Datum, Ort und Uhrzeit sowie die Tagesordnung enthalten und durch den Prâsidenten oder von zwei Mitgliedem des Verwaltungsrates unterzeichnet sein.

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MO{13.2

Artikel 19

Aul?erordentliche Generalversammlungen kdnnen auf Verlangen des Prasidenten, dreier Verwaltungsratsmitglieder oder einem Fünftel der Generalversammlung einberufen werden.

Artikel 20

Bis 14 Kalendertage vor der Generalversammlung kdnnen alle Vorschlàge zur Tagesordnung am Sitz der Vereinigung hinterlegt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zusammensetzung der Tagesordnung. Jeder Tagesordnungspunkt der von einem Zwanzigstel der effektiven Mitglieder vorgeschlagen wird, muss in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Artikel 22

Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen spâtestens fünf Arbeitstage vor der Generalversamrniung im Besitz der Einladung sein.

Artikel 23

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ein Mitgiied kann sich per Volimacht vertreten lassen. Ein Vertreter kann nur Trâger einer Vollmacht sein.

Artikel 24

Nur die Generalversammlung kann über die Tatsache entscheiden, ob die Statuten abgeândert werden oder nicht. Wenn ja, erarbeitet der Verwaltungsrat einen Text der abzudndemden Artikel welche dann der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Generalversammlung ist nur beschlussfâhig, wenn zwei Drittel aller effektiven Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ist diese Anwesenheit nicht erreicht, kann eine neue Generalversammlung nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen einberufen werden, welche beschlussfâhig ist, gleich wie hoch die Anzahl anwesender oder vertretener effektiver Mitglieder ist.

Beschlüsse, die Satzungsânderungen betreffend, müssen mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden.

Beschlüsse, das Ziel der Vereinigung und die freiwillige Aufldsung der Vereinigung betreffend, müssen mit vier Fünftel Mehrheit gefasst werden.

Artikel 25

Über das Gesetz hinausgehende Bestimmungen und Kompetenzen kann die Generalversammlung in die interne Geschâftsordnung aufnehmen lassen, wobei der Verwaltungsrat sich ausdrücklich der internen Geschâftsordnung unterwirft, sofem diese nicht im Widerspruch zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten steht.

Artikel 26

Den Vorsitz der ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlungen führt der/die Prâsidentlln oder in dessen Abwesenheit ein vom ihm durch Volimacht mandatiertes Mitglled.

Die Entscheidungen der Generalversammlung werden in einem Versammlungsregister festgehalten, welches von den Mitgliedem am Sitz der Vereinigung einsehbar ist.

Artikel 27

Bei freiwilliger Aufldsung der Vereinigung wâhlt die Generalversammlung zwei Liquidatoren und bestimmt deren Aufgaben und Befugnisse. Das gesamte Vereinsvermdgen, der nach Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibende Nettobestand, fi llt der  Foundation Menschen für Menschen", Bole Road, PO Box 2568 in Addis Abeba, Ethiopia, zu.

Zweiter Beschluss

Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Rücktritt von Herrn Robert Kiefer als Mitglied des Verwaltungsrates zum 22. April 2005.

MOt13.2

Dam TeO~ : Fortsetzung Herm Karlheinz Böhm als Mitglied des

Beigi§zh`en Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Rücktritt von Verwaltungsrates zum 25. April 2008.

, Staatsbtatt Die Generalversammlung nahm Kenntnis von der Ernennung Verwaltungsrates zum 25. April 2008.

" vorbehaiten

von Frau Almaz Böhm als Mitglied des

Die Generalversammlung nahm Kenntnis vom Rücktritt von Herrn Mathieu Meessen als Mitgtied des Verwaltungsrates zum 28. Mai 2011.

Mitgliedern des Verwaltungsrates ausdrücklich und

Die Generalversammlung erteilte den ausgeschiedenen einstimmig Entlastung für die Ausübung ihrer Mandate.

Die Generalversammlung ratifizierte ausdrücklich und Mitglied des Verwaltungsrates.

Für analytischen Auszug,

Bernadette Peters

Schriftführerin

einstimmig die Wahl von Frau Almaz Böhm zum

Bitte auf der tetzten Seite des TeUs B angeben : Auf der Verzlerseite: Name und Eiger-schaft des beurkundarder Notars cdar der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertraten.

Auf der RRBcttseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
MENSCHEN FUR MENSCHEN - BELGIEN

Adresse
MAJOR-LONG-STRASSE 28 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne