06/07/2011
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iJ=~~ jJ Fj Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist
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2' -06- 2011
der Greffier v- 1 .
Unternehmensnr. : eni .
Gesellschaftsname
(voii ausgeschrieben) : MUSIC2NIGHT WEBER E11Cs-
Rechtsform : Einfache Kommanditgesellschaft
Sitz : Malmedyer Straf3e 93 - 4780 SANKT VITH
Gegenstand
der Urkunde : GR�NDUNG
MUSIC 2NIGHT WEBER E.K.G.
Die Unterzeichneten,
Herr Dietmar Ren� WEBER, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, Kerpener Stra6e 8/0/1, NN: 790106-033-95,
Komplement�r
und
Herr Thomas Remy WEBER, wohnhaft in 4780 SANKT VITH, Malmedyer Stalle 93, NN: 820717-035-62
Einfacher Kommanditist,
haben am beschlossen, eine Gesellschaft zu gr�nden, deren Satzungen wie folgt aufgesetzt wurden:
KAPITEL I: Benennung - Sitz - Gegenstand - Dauer
Artikel 1: Benennung
Durch Gegenw�rtige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgesellschaft gegr�ndet, unter der Bezeichnung "MUSIC 2NIGHT WEBER EKG".
Herr Dietmar Ren� WEBER gift als Komplementdr (commandit�), Herr Thomas Remy WEBER gift als einfacher Kommanditist (commanditaire).
Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Ver6ffentlichungen und anderen Schriftst�cken der Gesellschaft muss die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz ,Kommanditgesellschaft", oder abgek�rzt KG", der GeschMftssitz, sowie die Untemehmensnummer angegeben werden.
Artikel 2: Sitz der Geselischaft
Sitz der Gesellschaft ist in 4780 SANKT VITH Malmedyer StraI e 93.
Der Sitz der Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss eines Komplement�rgesellschafters an jeden anderen Ort Belgiens verlegt werden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers verdffentlicht. Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschaftsf�hrung Zweigniederlassungen, Agenturen, Gesch�ftsb�ros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.
Artikel 3: Gegenstand
Gegenstand der Gesellschaft sind s�mtliche T�tigkeiten, die, im In- als auch im Ausland, im weitesten Sinne des Wortes in Verbindung stehen mit:
-Der Organisation, der Durcht�hrung und Animation von Musikveranstaltungen gleich welcher Art;
-Der Vermietung von allen Musikinstrumenten und Material, Verst�rkern, akustischen Instrumenten und Material und jeglichen Beleuchtungskbrpern, Lichtanlagen, usw. und zwar mit oder ohne technischen Beistand, sowie den Grofs- und Einzelhandel von s�mtlichem Ton- und Beleuchtungsmaterial;
-Die Betreibung von Discotheken und allen dazugehdrigen Tatigkeiten;
Sie kann im �brigen alle industriellen, kaufmannischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche oder unbewegliche G�ter volfziehen, die f�r die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig sind.
Die Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsgegenstand �berall aus�ben und hierzu alle notwendigen und n�tzlichen Mallnahmen ergreifen, die ihr als geeignet erscheinen.
Die Gesellschaft kann sich gleichfalls durch Einbringungen, Anteilszeichnungen, Verschmelzungen oder auf jede andere Art und Weise an allen anderen Firmen, Gesellschaften und Untemehmen beteiligen, die einen
Bitte auf der letzten Selle des TeilsB angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der
Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Persan Driften gegen�ber zu verfreten
Auf der R�ckseite : Name und Unterschrift.
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/07/2011- Annexes du Moniteur belge
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gleichen oder �hnlichen Zweck verfolgen oder die zur Verwirklichung oder Ausdehnung des Gesellschaftsgegenstands beitragen kiinnten.
Die Gesellschaft kann die Geschaftsleitung �bemehmen und/oder die Funktion des Verwalters in anderen juristischen Personen. Sie kann �ber Eivlagen, Zeichnung, Fusion oder jeder anderen Art und Weise in juristischen Personen einbringen.
Artikel 4: Dauer
Die Geselischaft besteht f�r eine unbestimmte Dauer, beginnend mit dem Datum gegenw�rtiger Urkunde. Sie kann gegebenenfails aufgel�st werden, durch Beschluss der Generalversammiung der Gesellschafter, unter Befoigung der f�r die Abanderung der Statuten vorgesehen Bestimmungen.
KAPITEL Il: Gesellschaftskapital
Artikel 5: Kapital
Das Gesellschaftskapital betragt f�nftausend (5000,-) EURO und ist eingeteilt in einhundert (100)
namentliche Anteile.
Artikel 6: ZEICHNUNG
Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie folgt gezeichnet:
1.Herr Dietmar Ren� WEBER, 2.500e � dargestellt durch 50 Anteile;
2.Herr , Thomas Remy WEBER, 2.500,- � dargestellt durch 50 Anteile.
Artikel 7: KAPITALBEFREIUNG
Das Kapital wurde ganzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Geselischaft �berwiesen. Artikel 8: RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE
Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung des Gewinns und des
Liquidierungsergebnisses.
Artikel 9: UNTEILBARKEIT DER ANTEILE
Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar.
Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der
Gesch�ftsf�hrung zu bezeichnenden gemeinschaftiichen Vertreter ausge�bt.
Die Aus�bung der Rechte von verschiedene Eigent�mern eines Geschaftsanteils kunnen durch die
Geschaftsf�hrung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigent�merin dieses
Gesch�iftsanteiles bestimmt worden ist.
In Ermangelung einer Einigung bei NutznieI ung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle
berechtigten Personen.
Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.
Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliel3lich aus den gegenw�rtigen Statuten, den
eventuellen Abanderungen derselben, sowie aus den rechtmal3ig erfolgten Anteils�bertragungen.
Artikel 10: ABTRETUNG UND �BERTRAGUNG VON ANTEILEN
Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die �bertragung derselben von Todes wegen, bedarf der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses vorherigen und schriftlichen Einverstandnisses sind die Anteile unabtretbar und un�bertragbar.
Die Erben, Rechtsnachfolger oder Gl�ubiger eines Geselischafters sind enter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschaftsverm�gen oder die Schriftst�cke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sich auf irgendeine Art in die Gesch�ftsf�hrung einzumischen.
KAPITEL III: Geschaftsf�hrung
Artikel 11: Ernennung eines Geschaftsf�hrers - Befugnisse
Die Geschaftsf�hrung der Geselischaft wird durch einen oder mehrere Komplementare gesichert, der/die allein befugt ist/sind, die Leitung der Gesellschaft zu �bemehmen.
Der oder die Gesch�ftsf�hrer erhalten alle erforderlichen Befugnisse um im Namen der Gesellschaft zu handein, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschafte vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindliche zu verpflichten. Der oder die Gesch�ftsf�hrer besitzen samtiiche Verwaltungs- und Verf�gungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Der oder die Gesch�ftsf�hrer kinnen die Vollmachten ganz oder teilweise an Drittpersonen �bertragen, Mitglieder und Nichtmitglieder der Geselischaft.
Jeder Gesch�ftsf�hrer kann Driften Sondervollmachten gewahren.
Die Kommanditisten d�rfen sich vorbehaltlich des hiemach vorgesehenen Kontrollrechts nicht in diese Geschaftsf�hrung einmischen.
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Der Komplement�r, Herr Dietmar Ren� WEBER, wird hiermit zum Gesch�ftsf�hrer f�r unbegrenzte Dauer
emannt.
Artikel 12: Verg�tung der Gesch�ttsf�hrer
Das den Gesch�ftsf�hrern zustehende Gehalt, sowie Ihre Verg�tungen, werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgesetzt. Reisekosten und andere durch die Geschdftsf�hrer im Dienst der Gesellschaft gemachten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer richtig bezeichneten Aufstellung zur�ckerstattet.
KAPITEL IV: Generalversammlungen
Artikel 13: Befugnisse
Die Gesellschafter treken zur Generalversammlung zusammen, um �ber alle, die Gesellschaft betreffenden
Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Gesch�ftsf�hrer gehoren, zu beraten und zu beschlieI en.
Artikel 14: Beschl�sse
Die Generalversammlung ist das souver�ne Machtorgan der Gesellschaft. Sie beschlieat, gemaf3 den allgemeinen Versammlungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen, �ber die Generalversammlungen der Privatgesellschaften mit beschr�nkter Hartung. In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschl�sse f�r alle bindend.
Artikel 15: Datum
Alljahrtich findet am zweiten Donnerstag im Monat Juni, um 20:00 Uhr die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt. Soulte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt. Die Generalversammlung kann auf3erdem jedes Mal einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlachen Antrag von Gesellschaftern, die ein F�nftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschaftsf�hrung einberufen werden.
Artikel 16: Ort
Die ordentlichen und auf3erordentlichen Generalversammlungen finden am Gesch�ftssitz oder an einem
anderen in der Einladung bezeichneten Ort statt.
Artikel 17: Einladungen
Die Generalversammlungen werden von der Gesch�ftsf�hrung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit Angaben �ber die Tagesordnung, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzurechnen sind.
Die Generalversammlung ist beschlussf�hig bez�glich aller ihr unterbreiteten Gegenst�nde ohne eine Einladung nachweisen zu m�ssen, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Die Generalversammlung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorschriften erf�llt sind.
Artikel 18: Stimmrecht
teder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.
Artikel 19: Vertretung
Die Gesellschafter kinnen sich durch einen Bevollm�chtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevollm�chtigte ein anderer Gesellschafter ist.
Letztere Bedingung ist nicht f�r einen Ehepartner, der den anderen Partner vertritt, f�r den Vormund des Minderj�hrigen oder Entm�ndeten, f�r den Nief3braucher, der den Eigent�mer des nackten Eigentums vertritt, mal gebend.
KAPITEL V: Gesch�ftsjahr - Reingewinn
Artikel 20: Gesch�ftsjahr
Das Geschaftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31.Dezember.
Artikel 21: Gewinn
Der nach Abzug aller Lasten, Gesch�ftskosten und der erforderlichen Abschreibungen verbleibende Gewinn
bildec den Reingewinn der Gesellschaft.
Die Generalversammlung entscheidet �ber die Verwendung dieses Reingewinns.
KAPITEL VI: Aufl�sung der Gesellschaft
Artikel 22: Aufl�sung
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Dem Belgischen 5taatsblatt vorbehalten
Die Gesellschaft wird nicht aufgeldst durch Rechtsunf�higkeit, Konkurs, Zahlungsunfahigkeit oder Tod eines
Gesellschafters oder eines Gesch�ftsf�hrers.
lm Falle des Verlustes der H�lfte des Gesellschaftskapitals muss die Gesch�ftsf�hrung der
Generalversammlung die Frage der Aufldsung der Gesellschaft unterbreiten.
Artikel 23: Liquidierung
Bei Aufldsung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschlieI t, durch den oder die im Ami befindiichen Geschdftsf�hrer.
Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verf�gen �ber die weitgehendsten Befugnisse.
Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschri�nken oder ausreichende Garantien f�r eine gute Ausf thrung der Liquidierung zu verlangen. Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen Gesellschaftem verteilt.
KAPITEL VII: Allgemeine �bergangsbestimmungen
Artikel 24: Gesetz �ber die Gesellschaften
lm �brigen geiten f�r alles, was in den gegenw�rtigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 201 und folgende der Gesetze �ber die Geselischaften enthaltenen Vorschriften.
Artikel 25: Erstes Geschditsjahr und erste Generalversammlung
Das erste Gesch�ftsjahr beginnt am heutigen Tag um am 31.12.2011 zu enden. Die erste ordentliche
Generalversammlung findet im Jahre 2012 staff.
Als st�ndiger Vertreter im Faite der Ernennung der "MUSIC 2NIGHT WEBER EKG" als Verwalterin oder
Gesch�ftsf�hrerin einer anderen Gesellschaft wird der Geschdftsf�hrer, Herr Dietmar Ren� WEBER
bezeichnet.
Ausgestellt in zwei Exemplaren zu St. Vith, den 01. Mai 2011
Gezeich net,
Dietmar Ren� WEBER Thomas Remy WEBER
Bitte auf der leizien Seite des Teits B angeben : A uf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der
Personen, die daze erm�chtigt sind, die Juristische Person Driften gegen�ber zu vertreten
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