NATURMAT

Divers


Dénomination : NATURMAT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 631.844.736

Publication

10/06/2015
ÿþMod PDF 11.1

Teil B Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist



Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name unde Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Belgischen

Dem

*15309572*

Déposé

08-06-2015

Kanzlei

0631844736

Unternehmensnr. :

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) :

NATURMAT

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 10/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

~~Aus einer Urkunde abgehalten vor mir, Notarin Morgane CRASSON, Stellvertre-terin des

Honorarnotars Erwin MARAITE, vormals mit dem Amtssitz zu Malmedy, welche in dieser Eigenschaft ernannt wurde aufgrund eines Beschlusses des Herrn Philippe GLAUDE vom 3. Oktober 2014 in seiner Eigenschaft als Präsident des Gerichtes Erster Instanz in Lüttich, am achten Juni zweitausendfünfzehn, in Bearbeitung beim Registrierungsamt, enthaltend Gründung einer Privatgesell-schaft mit beschränkter Haftung, wird folgender Auszug veröffentlicht:

ARTIKEL EINS :

Hiermit wird eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet unter der Bezeichnung  NATURMAT .

ARTIKEL ZWEI :

Sitz der Gesellschaft ist in 4760 Büllingen, Schwarzenbach Nr 4.

Der Sitz kann durch einfachen Beschluss der Geschäftsführung an jeden anderen Ort Belgiens verlegt wurden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Bel-gischen Staatsanzeigers veröffentlicht.

Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschäftsführung Verwal-tungs- und Betriebssitze in Belgien und im Ausland errichten.

ARTIKEL DREI :

Gegenstand der Gesellschaft ist eine Tischlerwerkstatt, die Herstellung und In-stallation von Möbeln, der Groß- und Kleinhandel mit Holz, Holzderivaten, Holz-gegenständen und Eisenwaren, der Fensterbau die im engeren oder entfernten Sinn mit dem Schreinerhandwerk in Verbindung gebracht werden können. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Aktivitäten im Immobilienbereich als Generalun-ternehmen oder als Bauträger durchzuführen, sowie die Ausführung von akusti-scher und thermischer Dämmung von Immobilien und jede Beratung in diesem Bereich. Im allgemeinen kann die Gesellschaft jegliche Handlungen vornehmen, die einen zivilen oder kommerziellen, finanziellen oder industriellen Charakter haben und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen, direkt oder indirekt, gänzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung stehen oder geeignet wären, die Verwirklichung dieses Gegenstandes zu erleichtern oder zu fördern. Die Gesellschaft kann sich auch durch Einbringungen, Anteilzeichnun-gen, Verschmelzungen oder auf jede andere Art und Weise an anderen Gesell-schaften und Unternehmen beteiligen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen oder die Ausdehnung und Entwicklung der Gesellschaft begünstigen könnten.

ARTIKEL VIER :

Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich unbegrenzt beginnend am Tage ihrer Gründung.

Die Gesellschaft kann aufgelöst werden durch Beschluss der Generalversamm-lung unter Befolgung der für die Abänderung der Statuten vorgesehenen Be-stimmungen.

ARTIKEL FÜNF :

Das Gesellschaftskapital beträgt achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ).

ARTIKEL SECHS :

Sitz :

(volständige adresse)

Gegenstand der Urkunde :

Rechtsform :

(abgekürzt) :

Schwarzenbach 4

4760 Büllingen

Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung

Einrichtung

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Das Kapital wird eingeteilt in zehn (10) namentliche Anteilscheine ohne Be-zeichnung eines Nominalwertes.

Jeder Anteilschein wurde vor der Gründung der Gesellschaft für ein/Drittel in bar eingezahlt. ARTIKEL SIEBEN :

Alle Vermögenswerte, die einem der Gründer der Gesellschaft, einem Geschäfts-führer oder einem Gesellschafter gehören, für einen Gegenwert von mindestens einem Zehntel des gezeichneten Kapitals und die die Gesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab ihrem Gründungsdatum erwerben möchte, gegebe-nenfalls in Anwendung des Artikels 60 des Gesellschaftsgesetzbuches, muss obligatorisch Gegenstand eines Gutachtens von einem durch die Geschäftsfüh-rung zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer sein.

Dieser Erwerb ist vom vorherigen Einverständnis der Generalversammlung ab-hängig. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, auf Vorlage seiner Anteilscheine hin, fünfzehn Tage vor der Generalversammlung kostenlos ein Exemplar des Berich-tes der Geschäftsführer und des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers zu erhalten. Eine Abschrift dieser Dokumente wird gleichzeitig mit der Einladung zugestellt.

Diese Bestimmungen sind auch anwendbar bei jeder Übertragung durch eine Person handelnd in eigenem Namen für einen Gründer, einen Geschäftsführer oder einen Gesellschafter.

Ungeachtet jeder anders lautenden Klausel sind die Geschäftsführer den Betei-ligten gegenüber solidarisch haftbar für die Behebung jeglichen Schadens, wel-cher die unmittelbare und direkte Folge der offenkundigen Überbewertung der in diesem Zusammenhang erworbenen Vermögenswerte ist. Die Bestimmungen des Artikels 220 des Gesellschaftsgesetzbuches beziehen sich nicht auf die im Rahmen der laufenden Geschäftsoperationen und zu den üblichen für gleichartige Handlungen geforderten Bedingungen und Garantien liegenden Erwerbungen, auch nicht auf die an der Börse getätigten Ankäufe und ebenfalls nicht auf die Erwerbungen, die aus gerichtlich angeordneten Verkäufen stammen.

ARTIKEL ACHT :

Jede Kapitalerhöhung wird durch die Generalversammlung unter den für die Ab-änderung der Statuten geforderten Bedingungen beschlossen. Die laut Artikel 216, 218, 223 und 224 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgeschriebenen Forma-litäten und Bedingungen finden ebenfalls Anwendung.

Die in bar zu zeichnenden Anteilscheine müssen den Teilhabern der Gesellschaft vorzugsweise im Verhältnis ihres Anteils am Gesellschaftskapital angeboten werden. Die Berechtigung zur Zeichnung kann innerhalb eines Zeitraums, der nicht kürzer als fünfzehn Tage ab dem Beginn der Zeichnungsfrist sein darf, in Anspruch genommen werden. Der Beginn der Zeichnungsfrist sowie der Zeitraum für die Inanspruchnahme dieses Rechtes werden den Teilhabern durch Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht. Die Anteilscheine, die nicht in Ausführung der Bestimmungen der Artikel 309 und 310 des Gesellschaftsgesetzbuches gezeichnet wurden, können durch nur die in Artikel 249 Absatz 2 bestimmten Personen erworben werden, vorbehaltlich der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Teilhaber, die zusammen mindestens drei/Viertel des Kapitals besitzen.

ARTIKEL NEUN :

Jede Kapitalverringerung kann ebenfalls nur durch Beschluss der Generalver-sammlung unter den für die Abänderung der Statuten geforderten Bedingungen erfolgen mittels gleicher Behandlung aller Teilhaber, die sich in identischer Lage befinden.

Falls die Generalversammlung über eine Kapitalverringerung entscheiden soll, müssen die Einladungen die Art sowie den Grund der Kapitalverringerung enthal-ten.

Wenn die Kapitalverringerung durch eine Rückzahlung an die Teilhaber oder einen gänzlichen oder teilweisen Erlass der noch zu zahlenden Resteinlage statt-finden soll, haben die Gläubiger, deren Forderung ihren Ursprung vor der Veröf-fentlichung hat, das Recht, innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentli-chung der Entscheidung der Kapitalverringerung in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers, eine Sicherheit für die am Tage der Veröffentlichung noch nicht fällig gewordenen Forderungen zu verlangen.

Falls keine Einigung erzielt wird, hat jede Partei das Recht, das zuständige Han-delsgericht einzuschalten, welches entweder die Art der durch die Gesellschaft zu leistenden Sicherheit und Frist dieser Sicherheitsleistung festlegt oder beschließt, dass keine Sicherheit geleistet werden muss. Die Bestimmungen des Artikels 318 des Gesellschaftsgesetzbuches finden keine Anwendung bei Kapitalverringerungen, die zum Zweck haben, einen Verlust aus-zugleichen oder die Bildung einer unverfügbaren Reserve, um einen zu erwar-tenden Verlust auszugleichen.

ARTIKEL ZEHN :

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ. Die Rechte der einzelnen Teilhaber er-geben sich ausschließlich aus den gegenwärtigen Statuten, den eventuellen Ab-änderungen derselben sowie

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aus den rechtmäßig erfolgten Anteilsübertragungen.

Das am Sitz der Gesellschaft obligatorisch geführte Teilhaberregister enthält die Namen der

Gesellschafter, die durch sie besessenen Anteilscheine, die erfolgten Einzahlungen und alle

vorgenommenen Übertragungen.

Jeder Gesellschafter oder jede interessierte Drittperson kann vom Gesellschafts-register Kenntnis

nehmen.

ARTIKEL ELF :

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Die Rechte aus den Geschäftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der Geschäftsführung zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt. Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümern eines Ge-schäftsanteils werden durch die Geschäftsführung solange suspendiert, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses Geschäftsanteils bestimmt worden ist. In Ermangelung einer Einigung bei Nutznießung und Nackteigentum vertritt der Nutznießer allein alle berechtigten Personen.

ARTIKEL ZWÖLF :

Ein Gesellschafter kann seine Geschäftsanteile ohne Zustimmung der anderen Teilhaber unter Lebenden oder von Todeswegen übertragen, jedoch nur an einen Mitgesellschafter, an seinen Ehegatten oder an seine Vorfahren und Nachkom-men in direkter Linie sowie an die Vorfahren und Nachkommen in direkter Linie seines Ehepartners.

Die Abtretung an einen oder mehrere andere Personen kann nur mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Gesellschafter, die mindestens drei/Viertel des Kapitals besitzen, nach Abzug der Rechte deren Abtretung vorgeschlagen ist, erfolgen.

Im übrigen gelten für die Übertragungen, Verpfändungen und Aufteilungen von Geschäftsanteilen die gesetzlichen Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbu-ches.

Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung für den Fall, dass die Gesellschaft nur einen einzigen Teilhaber hat, der seine Geschäftsanteile ganz oder teilweise übertragen beziehungsweise abtreten kann.

Die Erben, Vertreter, Rechtsnachfolger oder Gläubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschäftsvermögen oder die Schrift-stücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen oder sich auf irgend eine Art in die Geschäftsführung einzumischen. Durch den Tod, den Konkurs oder die Rechtsunfähigkeit eines oder mehrerer Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

ARTIKEL DREIZEHN :

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, Mitglieder oder Nicht-mitglieder der Gesellschaft, juristische oder natürliche Personen, die durch die Generalversammlung ernannt werden.

Der oder die Geschäftsführer können nur durch Beschluss der Generalversamm-lung mit drei/Viertel Stimmenmehrheit abberufen werden.

Der oder die Geschäftsführer erhalten getrennt alle erforderlichen Befugnisse, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, alle irgendwelchen mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte vorzunehmen und die Gesellschaft durch ihre alleinige Unterschrift rechtsgültig zu verpflichten. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschaft allein rechtsverbindlich zu verpflichten.

Das den Geschäftsführern zustehende Gehalt sowie ihre Vergütungen werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgelegt. Reisekosten und andere durch den oder die Geschäftsführer im Dienste der Gesellschaft gemach-ten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer für richtig bescheinigten Aufstellung erstattet. Der Geschäftsführer kann für die Aus-führung gewisser Rechtsgeschäfte einen anderen Gesellschafter oder eine Dritt-person bevollmächtigen.

Der Tod eines Geschäftsführers oder sein Rücktritt, aus gleich welchem Grunde dies auch sein mag, hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, selbst wenn dieser Geschäftsführer Gesellschafter ist. Das Gleiche gilt für seine Ent-mündigung, seinen Konkurs oder seine Zahlungsunfähigkeit. Das Eintreten eines dieser Ereignisse macht dem Amt des Geschäftsführers sofort und von Rechts wegen ein Ende. Wenn infolge des Todes oder aus irgendeinem anderen Grund das Amt eines Geschäftsführers aufhört, wird die Geschäftsführung gegebenen-falls durch den verbleibenden Geschäftsführer ausgeübt.

Falls eine juristische Person zur Geschäftsführerin ernannt wird, ist diese ver-pflichtet unter ihren Teilhabern, Geschäftsführern, Verwaltern oder Personalmit-gliedern, einen ständigen Vertreter zu bezeichnen, welcher im Namen und für Rechnung dieser juristischen Person mit der Durchführung dieses Mandates be-traut wird. Dieser ständige Vertreter unterliegt den gleichen Bedingungen und der gleichen Haftung auf zivilrechtlicher und strafrechtlicher Ebene, als wenn er die-ses Mandat in eigenem Namen ausüben würde, vorbehaltlich der solidarischen Haftung der juristischen Person die

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der vertritt und unter Vorbehalt der Bestim-mungen des Artikels 61 des Gesellschaftsgesetzbuches. Letztere kann den durch sie bestellten Vertreter nur dann abberufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang einen Nachfolger bezeichnet. Die Ernennung und die Beendigung des Mandats des ständigen Vertreters sind den gleichen Regeln unterworfen in Bezug auf die Veröffentlichung im Belgischen Staatsanzeiger, als wenn dieser das ihm anvertraute Mandat in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausüben würde.

ARTIKEL VIERZEHN :

Falls die Gesellschaft nur einen Teilhaber hat, übt letzterer sämtliche der Gene-ralversammlung zustehenden Befugnisse gemäf3 den Bestimmungen des Artikels 267 des Gesellschaftsgesetzbuches. Er ist unter keinen Umständen berechtigt, diese Befugnisse zu übertragen. Die Beschlüsse des alleinigen Teilhabers, der an Stelle der Generalversammlung handelt, werden in einem dazu bestimmten Register, welches am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt werden muss, festgehal-ten.

Falls die Gesellschaft mehrere Teilhaber hat, findet alljährlich am dritten Don-nerstag des Monats Mai um 16 Uhr am Gesellschaftssitz oder an einem anderen in der Einladung zu bezeichnenden Ort die ordentliche Generalversammlung statt.

Sollte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Tag statt. Die Generalversammlung beschlief3t gemäf3 den gesetzli-chen Vorschriften. Sie hat die weitgehendsten Befugnisse, um die die Gesell-schaft betreffenden Handlungen vorzunehmen oder zu bestätigen. Sie hat das Recht die Statuten zu interpretieren oder abzuändern. Ihre Beschlüsse sind für alle verpflichtend.

Jeder Anteilschein gibt Anrecht auf eine Stimme.

Die Generalversammlung findet auf Einladung des oder der Geschäftsführer je-des Mal statt, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlichen Antrag von Gesellschaftern, welche ein/Fünftel des Gesellschaftska-pitals vertreten, von dem oder den Geschäftsführern einberufen werden.

Die Einladungen müssen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Tages-ordnung, des Ortes, des Datums und der Uhrzeit der Versammlung jedem Ge-sellschafter mindestens acht Tage vorher zugestellt werden. Die Einladungen sind nicht notwendig, wenn alle Gesellschafter zustimmen sich zu versammeln.

Die Generalversammlung hört den Bericht des oder der Geschäftsführer, be-spricht und genehmigt die Gewinn- und Verlustrechnung, bestimmt die Verwen-dung der Gewinne, legt die Bezüge des oder der Geschäftsführer fest und berät über alle Punkte, die gültig auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

Ausfertigungen oder Auszüge der Generalversammlungsprotokolle werden durch den Geschäftsführer gültig unterschrieben. Bei mehreren Geschäftsführern ist die Unterschrift aller Geschäftsführer notwendig.

Gemäf3 den Bestimmungen des Artikels 268 des Gesellschaftsgesetzbuches, können die Teilhaber alle der Generalversammlungen vorbehaltenen Beschluss-fassungen vornehmen unter der Voraussetzung dass dies schriftlich und mit Ein-stimmigkeit erfolgt. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Beschlussfassungen die der authentischen Form bedürfen.

Die in Artikel 271 des Gesellschaftsgesetzbuches bezeichneten Personen können von diesen Beschlussfassungen Kenntnis nehmen.

ARTIKEL FÜNFZEHN :

Wenn, im Falle eines Verlustes, die Nettoaktiva der Gesellschaft reduziert ist auf einen Betrag, der unter dem der Hälfte des Gesellschaftskapitals liegt, so muss die Generalversammlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tage an dem der Verlust festgestellt worden ist oder doch hätte festgestellt werden müssen, infolge der gesetzlichen oder statutarischen Verpflichtungen, versammelt werden, um gegebenenfalls unter den für Statutenänderungen vorgesehenen Bedingungen, über die eventuelle Auflösung der Gesellschaft oder anderer in der Tagesordnung aufzuführenden Maf3nahmen entscheiden.

Die Geschäftsführer begründen ihre Vorschläge in einem besonderen Bericht, der fünfzehn Tage vor der Generalversammlung zur freien Verfügung der Gesell-schafter am Sitz der Gesellschaft ist. Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Vorlage seiner Anteilscheine hin, fünfzehn Tage vor der Generalversammlung kostenlos ein Exemplar dieses Berichtes zu erhalten. Eine Abschrift wird den Gesellschaftern gleichzeitig mit der Einladung zugestellt.

Die gleichen Bestimmungen finden Anwendung wenn im Falle eines Verlustes, die Nettoaktiva reduziert ist auf einen Betrag, der unter dem eines/Viertels des Gesellschaftskapitals liegt, nur findet die Auflösung in diesem Falle statt, wenn der Antrag von Gesellschaftern, welche ein/Viertel des Gesellschaftskapitals ver-treten, angenommen wird.

Wenn die Nettoaktiva reduziert wird auf einen Betrag, der unter dem des gesetz-lich festgelegten Minimums liegt, so kann jede interessierte Person bei Gericht die Auflösung der Gesellschaft

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beantragen. Das Gericht kann der Gesellschaft gegebenenfalls eine Frist einräumen, um es ihr zu

ermöglichen ihre Situation zu regularisieren.

ARTIKEL SECHZEHN :

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Weder die Vereinigung aller Anteilscheine auf eine einzige Person, noch das Ableben des einzigen Teilhabers hat die Auflösung von Rechts wegen oder die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Ungehindert der Bestimmungen des Artikels 237 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die den Anteilscheinen anhaftenden Rechte durch die Erben und Vermächtnisnehmer ausgeübt bis zur Teilung dieser Anteilscheine oder deren Vermächtnisauslieferung.

Falls keine Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind, fällt der Nachlass dem Staat zu und die Gesellschaft wird von Rechts wegen aufgelöst. In diesem Fall be-stimmt der Präsident des zuständigen Handelsgerichtes einen Liquidator auf Antrag jeder interessierten Person. Die Bestimmungen der Artikel 1025 bis und 1034 des Gerichtlichen Gesetzbuches finden alsdann Anwendung.

Beim Ableben des einzigen Teilhabers, kann die Gesellschaft ihre Aktivitäten nicht weiter verfolgen, bis die Erben und Vermächtnisnehmer sich nicht den Bestimmun-gen der Artikel elf und zwölf der gegenwärtigen Statuten unterworfen haben.

ARTIKEL SIEBZEHN :

Das Geschäftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreißigsten De-zember eines jeden Jahres.

ARTIKEL ACHTZEHN :

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres wird das Inventar sowie die Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt gemäß den Bestimmungen des Gesetzbuches der Han-delsgesellschaften.

Die Geschäftsführer stellen ebenfalls einen Bericht auf, in dem sie über ihre Verwal-tung Rechenschaft ablegen.

ARTIKEL NEUNZEHN :

Der verbleibende Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnung, nach Abzug aller Lasten, Geschäftskosten und der erforderlichen Abschreibungen bildet den Reinge-winn der Gesellschaft. Von dem Reingewinn sind jährlich fünf Prozent dem gesetzli-chen Reservefonds zuzuführen, bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des hier-nach verbleibenden Reingewinns. Die Gesellschafter können jedoch in der General-versammlung beschließen, dass der Überschuss ganz oder teilweise für die Bildung oder Speisung eines außergewöhnlichen Reservefonds verwendet oder als außer-gewöhnliche Abschreibung angeführt oder wieder übertragen wird.

Die Generalversammlung kann ebenfalls beschließen, dass keine Dividenden aus-gezahlt werden. Die Generalversammlung beschließt über die Höhe des Anteils, der als Vergünsti-gung des investierten Kapitals ausgezahlt wird. Die Generalversammlung kann ebenfalls beschließen, dass keinerlei Kapitalvergünstigung ausgezahlt wird.

Wenn jedoch bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres die Nettoaktiva, so wie dies aus der Gewinn- und Verlustrechnung hervorgeht, niedriger ist als das eingezahlte Gesellschaftskapital oder niedriger werden sollte infolge dieser Auszahlung, erhöht um alle Reserven, die das Gesetz oder die Statuten unverfügbar halten, so kann keinerlei Auszahlung erfolgen.

Jegliche Auszahlung, die in Übertretung dieser Bestimmungen vorgenommen wor-den ist, muss durch die Begünstigten dieser Auszahlung zurückerstattet werden, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbringen kann, das den Begünstigten die Rechtswidrigkeit der zu ihren Gunsten vorgenommenen Auszahlung bekannt war oder sie die Rechtswidrigkeit infolge der Umstände hätten kennen müssen.

In diesem Zusammenhang erklären die Parteien, dass der unterzeichnete Notar sie über die in Artikel 347 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Strafen unter-richtet hat.

ARTIKEL ZWANZIG :

Die Gesellschaft kann sowohl zu den durch das Gesetz vorgesehenen Bestimmun-gen als auch durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation, falls die Generalversammlung nicht anders beschließen sollte, durch den im Amt verbleibenden Geschäftsführer.

Der verbleibende Überschuss der Auflösung, nach Abzug aller Schulden und Lasten, wird unter die Teilhaber im Verhältnis zur Anzahl ihrer Anteilscheine aufgeteilt.

ARTIKEL EINUNDZWANZIG :

Im Übrigen gelten für die nicht in den gegenwärtigen Statuten ausdrücklich vorge-sehenen Bestimmungen, die im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehenen Bestim-mungen.

Sollte eine Klausel der vorliegenden Statuten nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Statuten im Übrigen unberührt.

ARTIKEL ZWEIUNDZWANZIG :

Für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages wählen alle Gesellschafter, Kom-missare oder

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Liquidatoren Domizil am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Anweisungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

III. GENERALVERSAMMLUNG :

Unmittelbar nach Festlegung der Statuten treten alle vorgenannten Gründer und ersten Teilhaber der Gesellschaft zu einer ersten außerordentlichen Generalver-sammlung zusammen, um das Datum des ersten Geschäftsjahresabschlusses, das Datum der ersten Generalversammlung und die Anzahl der ersten Geschäftsführer festzulegen und die Ernennung der Geschäftsführer vorzunehmen. Die außerordentliche Generalversammlung beschließt einstimmig :

I. Abschluss des ersten Geschäftsjahres :

Das erste Geschäftsjahr beginnend am heutigen Tage endet am 31. Dezember 2016.Alle durch die vorgenannten Gründer seit dem 1. Mai 2015.

bis zum heutigen Tage getätigten Operationen, die in direktem Zusammenhang mit dem vorangeführten Gegenstand stehen, wurden einzig und allein für Rechnung der gegenwärtig gegründeten Gesellschaft getätigt.

II. ERSTE GENERALVERSAMMLUNG :

Die erste ordentliche Generalversammlung findet statt am dritten Donnerstag des Monats Mai 2017

um 16 Uhr.

III. GESCHÄFTSFÜHRUNG :

Die Anzahl der Geschäftsführer wird auf zwei (2) festgelegt.

Werden in dieser Funktion ernannt :

- Die einfache Kommanditgesellschaft  IMPACT Betriebs¬beratung Marcel SCHONS mit dem Sitz in

4780 Sankt Vith (Recht), Bergstraße Nr 16, eingetragen im Register der juristischen Personen unter

der Nummer 0466.322.352, vertreten durch ihren ständiger Vertreter : Herrn SCHONS Marcel Victor,

geboren zu Malmedy, am 10. Mai 1969 (Nationalnummer 69.05.10 341-67), wohn¬haft in 4780

Sankt Vith (Recht), Zur Kaiserbaracke Nr 42/, welcher ernannt wurde in dieser Funktion laut

Beschluss der Außer-ordentlichen Generalversammlung vom 2. Juni 2015;

- Herr SCHONS Marcel Victor, geboren zu Malmedy, am 10. Mai 1969 (Nati-onalnummer 69.05.10

341-67), wohn¬haft in 4780 Sankt Vith (Recht), Zur Kaiserbaracke Nr 42/B.

Die Dauer dieser Mandate ist zeitlich unbegrenzt.

Die Vertretung der Gesellschaft wird gemäß den Bestimmungen des Artikels drei-zehn der Statuten

ausgeübt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug,

Morgane CRASSON

Stellvertretende Notarin

Gleichzeitig hinterlegt : eine Ausfertigung der Gründungsurkunde

Coordonnées
NATURMAT

Adresse
SCHWARZENBACH 4 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne