OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN

Divers


Dénomination : OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 454.916.439

Publication

30/12/2011
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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/12/2011- Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu vervffentliichen ist

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des Handelsgerlchts EUPEN

19 -12- 2011

IN Kantlei

der Greffier

GeseUlschafgsname : Oldtimer-Club Ostbelgien VoG

Rechtsforen : VoG

" Sitz : Grollenborn, Hünningen 22, 4780 SANKT VITH

Unternehmensnr : 454 916 439

Get1enstand Ânderung des Vereinssitzes, Neuwahl, Sitzveraderung und Streichung

des Mindestalters für angeschiossene Mitglieder.

der Urkunde :

OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN

Unternehmernummer 454916439

KAPITEL I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet

"OLDTIMER-CLUB OSTBELG1EN VOG".

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in Grof enbom, Hünningen 22, 4780 SANKT VITH.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist:

-Der Erhalt und die Pflege alter landwirtschaftlicher Traktoren, Gerote und Werkzeuge, sowie aile anderen

alten Fahrzeuge, damit diese unvergessen bleiben. Das Mindestalter der Fahrzeuge betrâgt 25 Jahre;

-Der Aufbau und die FSrderung von Verbindungen zu Vereinigungen mit âhnlicher Zielsetzung;

-Teileaustausch unter Clubmitgliedern;

-Ausfahrten zu Veranstaltungen und Museen;

-Die Organisation von Veranstaltungen und die Einrichtung von Ausstellungen entsprechenden Charakters;

-Teilnahme an nationalen und internationalen Treffen von Gleichgesinnten.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für Bine unbefristete Dauer gegründet.

KAPITEL Il : Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

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Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedem.

Die Anzah! der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen.

Durch Zahlung eines jï hrlichen Beitrags steht die Vereinigung allen interessierten Personen offen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Die Mitglieder sind von Rechtswegen den vorliegenden Satzungen und der eventuellen inneren Ordnung, welche die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festlegen kann, unterworfen_

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern_

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf eihen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hüher sein darf als 25 (fünfundzwanzig)EURO. Dieser Mitgliedsbeitrag muss spâtestens bis zum 31. Mârz entrichtet worden sein. Geschieht dies nicht so wird der sâumige Zahler automatisch ausgeschlossen.

Das Mindestalter eines effektiven Mitglieds betràgt 18 Jahre.

Artikel 6: Angeschlossene Mitglieder

Angeschlossene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie effektive Mitglieder, sie besitzen aber kein Stimmrecht.

Unabhângig vom Alter kinnen Jugendliche als angeschlossene Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, soweit Interesse und die ndtige Reife vorhanden sind.

Artikel 7: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister.

Dieses Register enthâlt Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt

e oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

 moi Gem~f3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewdhrt.

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KAPITEL III: Generalversammlung

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1) die Anderung der Satzungen;

N2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Besteflung und Abberufung der Kommissare;

4) die den Verwaftem und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

.cl 6) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) die Annahme und/oder Abânderung einer inneren Ordnung;

10) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

" el verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied het das Recht, den Versammfungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes verfügt über eine Stimme. Ein effektives Mitglied kann sich nur mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effektives Mitglied vertreten lassen.

:C7à Die erforderliche Anzahl anwesender effektiver Mitglieder ist durch Artikel 8 des Gesetzes festgelegt. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit gesetzlich vorgeschriebener Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt.

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Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet ver Ende Mârz statt.

Es kann so oft eine auflerordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderfich ist. Eine aufrerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von dreiI ig Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der effektiven Mitglieder dies mittels schriftlicher Mitteilung beantragt.

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Die Einberufung wird durch den Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fur Beschlüsse, betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufl6sung, Jahresabschluss und Haushaitspian oder Satzungs nderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschiüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretar sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auI erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die eín berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 12: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fur 5 (fünf) Jahre gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mpglich.

Der Verwaltungsrat welt unter seinen effektiven Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer. Diese Personen bilden den geschaftsführenden Vorstand des Verwaltungsrates. Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den effektiven Mitgliedern gewâhlt.

Die Verwalter üben ihr Amt unentgeltlich aus. Die Generalversammlung kann allerdings mit einfacher Stimmenmehrheit von dieser Regel abweichen.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter

wenigstens 2mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfdhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder

vertreten ist.

Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung

des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Artikel 13: Tâgliche Verwaltung

Der geschâftsführende Vorstand befasst sich mit der allgemeinen Verwaltung der Vereinigung.

Er besitzt alle Befugnisse zur Verwirkfichung der eingangs erwáhnten Zielsetzung, ausgenommen

derjenigen, die durch das Gesetz und die vorliegenden Satzungen nur der Generalversammlung vorbehalten

sind.

Alle Entscheidungen müssen einstirnmig gefasst werden.

KAPITEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes

erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrats nachzuweisen.

Gerichtsverfahren, sel es ais Klager oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei pers5nliche

Tell ló : Fortsetzung

Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat

abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die T9tigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des

nachfolgenden Geschàftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschâftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird geme Artikel 17 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VI: Satzungsânderung, Auffosung

Artikel 16: Satzungs; nderung

Die Satzung dart nur gemâR den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 17: Auflüsung

Die Vereinigung darf nur gemâR Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 aufgeldst werden.

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen

und ihre Befugnisse festsetzen.

Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer Vereinigung mit gleichartiger

Zielsetzung und T2tigkeit, die durch die Generalversammlung zu bezeichnen ist, zugeführt.

Anlissfich der Generaiversammlung vom 28. Januar 2011 sind folgende Verwaltungsratsmitglieder in ihrem

Amt bestâtigt worden :

FOXIUS Hubert, Zur Kaiserbaracke 51, 4780 Recht / SANKT VITH (Vorsitzender)

POST Joseph, Hünningen 29, 4784 SANKT VITH (Schriftführer)

DOYEN Philippe, Aachener Stalle 23, 4780 SANKT VITH (Kassierer)

DAHNER Klaus, Engelsdorfer StraBe la, 4770 Bom / AMEL

KRINGELS Hermann-Joseph, Zur Ochsenbaracke la, 4780 Recht / SANKT VITH

KRINGS Alwin, Halenfeld 92, 4770 AMEL

LEDUR Michel, Rodt 63, 4784 SANKT VITH

Anlâsslich der Generalversammlung vom 28. Januar 2011 wurden folgende

Mitglieder neu in denVerwaltungsrat gewâhlt:

DELGES Georges, DortstraRe 23, 4780 Recht I SANKT VITH

HOLPER Alfred, Hinderhausen 103c 4784 SANKT VITH

In seiner Sitzung vom 4. Februar 2011 hat der Verwaltungsrat die folgenden Mitglieder zum

geschâftsführenden Vorstand wiedergewâhlt:

- als Vorsitzenden : FOXIUS Hubert

- als Schriftführer : POST Joseph

- als Kassenführer : DOYEN Philippe

Die abgeënderten Satzungen wurden bei der Generalversammlung vom 28. Januar 2011 einstimmig angenommen.

Bitte auf der letzten Seita des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/12/2011- Annexes du Moniteur belge

Dern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
OLDTIMER-CLUB OSTBELGIEN

Adresse
RODT 182 4784 CROMBACH

Code postal : 4784
Localité : Crombach
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne