OSTEBELGISCHER SKI - UND WINTERSPORTVERBAND, AFGEKURD: VOG

Divers


Dénomination : OSTEBELGISCHER SKI - UND WINTERSPORTVERBAND, AFGEKURD: VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 421.028.993

Publication

03/03/2015
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

Unternehmensnr : 421.028.993

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : Ostbelgischer Ski- und Wintersportverband

(abgekürzt) : OSWV

Rechtsfarm ; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

5itz ; Gartenstral3e I lA, 4750 Elsenbom

Gegenstand

der Urkunde : Anpassung der Statuten - Wahl des Verwaltungsrates - Sitzwechsel

Mit dieser Urkunde beantragt der OSWV die Anpassung der Statuten:

Statuten des Osibelgischen Ski- und Wintersportverbandes (OSWV)

KAPITEL I  Name, Sltz, Zielsetzung, Dauer

Artikel t Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen  Ostbelgischer Ski- und.

Wintersportverband,

Artikel 2. Der Geschâftssitz des Verbandes liegt in 4750 Berg, Krombachstrale 25. Der Geschditssitz kann

durch Beschluss des Verwaltungsrates geândert werden. Er untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3. a) Die Vereinigung hat zum Ziel, die Ausfibung des Wintersports im weitesten Sinne, besonders,

des Skisports, die kdrperliche Bildung und Ertüchtigung der Jugend durch die Betreibung dieser Sportarten. Im'

Rahmen der Verwirklichung dieser Aufgaben kann die Vereinigung alle Mittel anwenden, namentlich:

t Das Organisieren sportiicher und kultureller Veranstaltungen.

2. Mieten und Eiwerben von beweglichen und unbeweglichen Gütem jeglicher Art, die Instandsetzung und >3enutzung dieser Güter.

3. Die Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren und sonstigen sportlichen,

Verbffentlichungen sowie die Instandsetzung und Benutzung von Restaurants und Kantinen.

Die Vereinigung kann im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele sich an bestehenden Fachverbânden und

tberdrtlichen Inter ssengemeinschaften anschlie8en.

b) Den freiwilligen Zusammenschluss von Vereinen zur FSrderung des Wintersportes.

c) Die Koordinierung sportlicher Tâtigkeiten im In- und Ausland.

Die Vereinigung verfolgt weder direkt noch indirekt politische Ziele.

Artikel 4_ Die Vereinigung wird fûr eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL 2  Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Beitrag

Artikel 5, Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder (Vereine); Und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Vereine, welche wenigstens zwanzig Mitglieder nachweisen kiânnen und als sportiiche Betâtigung eine der unter Kapitel I, Artikel 3, angegebenen Wintersportarten ausübt. Sie haben die moralische Verpflichtung, sich aktiv an den Veranstaltungen der Verbandsmitglieder zu beteiligen.

Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die sich in besonderer Weise um die Interessen des Verbandes Verdient gemacht haben.

Der Verstand kann seiche Personen emennen und zwar durch einfache Stimmenmehrheit.

Artikel 6. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die ihren Jahresbeitrag bezahit haben. AusschlieRlich die ordentlichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Generalversammlung.

Artikel 7. Jeder Antrag auf Aufnahme als ordentiiches Mitglied (Verein) in die gegenwârtige gegründete Vereinigung, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme der nâchsterï Generalversammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Artikel 8. Der Mitgliedsbeitrag wird jâhrlich durch die Generalversammiung festgelegt.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Hintgrlegt ba! dei Kanzlel

des 1-IandeLgerichts EUPEN

19 -02- 2015

lA/ Kanzlei

rire Greffier

11

*1503 718*

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Artikel 9. Die Mitglieder der Vereinigung kunnen von derselben auf kelner Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund Entschâdigungen oder Schadensersatz fordem für infolge der Tâtigkeit der Vereinigung verursachte Schalen.

Artikel 10. Jedes Mitglied kann durch ein Rücktrittsschreiben per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat aus der Vereinigung ausscheiden.

Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltungsrat endgüitig.

Artikel 11. Mitglieder der Vereinigung (Vereine) kinnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit (von zwei Drittel) ausgeschlossen werden.

Artikel 12. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung und kónnen aus keinertei Gründen ihre Beitráge genz oder teilweise fordern. Sie kónnen weder die Vorlage der Vereinigungsdokumente und Buchfuhrungsunterlagen der Vereinigung, noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordern.

KAPITEL 3  Generalversammlung

Artikel 13. Die Generalversammlung ist das htichste Organ der Vereinigung. Sie ist áusschliel3lich zustândig

für.

a) Satzungsabânderungen,

b) Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmiíglieder,

. . c) Genehmigung des Haushaits und der Rechnungen,

d) Freiwitlige Auflósung der Vereinigung,

e) Aufnahme und Ausschluss der Vereine,

f) Alle Beschtüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist.

Artikel 14. Die Generalversammlung muss jâhrlich mindestens einmal abgehalten werden, und zwar im Laufe des Monats Api!. Sodann muss eine Generalversammlung innerhaib eines Monats einberufen werden, im Faite eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Presidenten durch Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder faits ein Fünftel der ordentiichen Mitglieder (Vereine) schriftlich die Einberufung einer Generatsversammtung beantragt. Jeder Antrag auf- Einberufung einer Generalversammlung muss deren Tagesordnung enthalten. In der Generalversammlung kónnen nur Beschlüsse gefeest werden über die in der Tagesordnung stehenden Punkte. Auf der Generalversammlung werden die Vereine durch einen Delegierten vertreten. Die Vertretung ,geschieht durch Voilmacht. Jeder Vorschiag, der von zwei Fünftel der Mitglieder angefragt wird, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 15. Die Einladungen werden den Mitgtiedem durch den Verwaltungsrat in einfachem Brief zugesandt, mindestens vierzehn Tage vor dem für die Versammlung vorgesehenen Datum; die Einiadung wird durch den Prâsidenten oder den Schriftf. hrer unterzeichnet oder aber auch durch zwei Verwaitungsratsmitglieder. Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwehnen; die Versammiung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse (assen. Den Vorsitz der Versammiung führt der President des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Vize-Prâsident oder in dessen Abwesenheit der Kassierer.

Artikel 16. Jedes ordentliche. Mitglied (Verein) ist berechtigt, der -Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen, entweder perstinlich oder durch einen Bevotlmüchtigten seiner Wahl, welcher selbst Mitglied ist. Kein Mitglied kann bestimmt werden, um mehr als ein Mitglied (Verein) zu vertreten.

Artikel 17. Die Generalversammlung ist nur beschtussfehig, wenn die Helfte der Vertreter der Mitglieder (Vereine) anwesend oder vertreten ist. Sind nicht genügend Mitglieder (Vereine) anwesend, so wird eine zweite Generalversammiung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, und zwar auf die gleiche Art wie bereits erwâhnt; diese Versammiung ist dann beschiussfâhig, welches auch die Zaht der anwesenden oder vertretenen

Mitgiteder (Vereine) ist. -

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst Jedes Mitglied (Verein) hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschiag abgelehnt.

ln Abweichung des ersten Absatzes des gegenwârtigen Artikels kónnen-die Beschtüsse der Versammlung betreffend Abânderung der Satzungen, Ausschluss von Mitgliedem(Vereinen) oder freiwillige Aullósung der Vereinigung nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch die Artikel 8, 12, 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielung vorgeschrieben sind (Bedingungen betreffend Anzahi der anwesenden Mitglieder, erforderiiche Mehrheit und gegebenenfaits gerichttiche Bestâtigung, Homologation). Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder (Vereine) werden durch geheime Wahl vorgenommen.

Artikel 18. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich in eïnem Protokoll festgehalten, welches durch den Presidenten und den Schriftführer unterschrieben wird. Das Protokoll ist im Sekretariat einzusehen. Das Protokoll wird als angenommen betrachtet, wenn innerhaib von zehn Tagen keine Bemerkungen abgegeben werden. Die Versammiung kann jedes Jahr einen oder zwei Kómmissare emennen, die mit der finanzielien Prüfung der Geschâftsführung des Verwaltungsrates beauftragt sind, und der Generalversammlung Bericht erstatten müssen.

KAPITEL 4 -- Der Verwaltungsrat

Artikel 19. Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, auch Vorstand genannt, bestehend aus mindestens neun und hechstens elf Personen, welche die Generatversammtung für die Dauer von vier Jahren wâhlt. Wiederwahl ist zulâssig. Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte einen Prâsidenten, Vizeprâsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder werden als Beisitzer bezeichnei.

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M0D 3,2

Artikel 20, Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persbnlich haftbar, denn ihre Verantwortung beschrànkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandates.

Artikel 21. Der Verwaltungsrat wird durch den Prásidenten oder durch ein Viertel der Mitglieder des Verwattungsrates so oft einbenrfen, wie es für die Interessen der Geselfschaft erforderlich let, jedoch mindestens viermal jâhrlich. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann einem anderen Mitgiled des Verwaltungsrates Volimacht eiteilen.

Artikel 22. Falls der Verwaltungsrat nicht vollzâhlig ist, sel es durch ungenügende Kandidaturen oder durch eventuelle Sterbefâlle oder Rücktritte eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder, dann bilden die übrigen Verwaltungsratsmitglieder den Verwaltungsrat und haben sourit die gleichen Befugnisse als ob er vollzâhlig wâre. Der Verwaitungsrat kann ohne weiteres sich vervolistândigen oder das oder die

Verwaltungsratsmitglied(er) ersetzen. -

Das oder die neuen Verwaltungsratsmitglied(er) werden rechtsgültig dessen/deren Mandat bis zur nâchsten Generalversammlung übemehmen.

Artikel 23. Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitghedes ist nur gültig, insofem er durch einen Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestelit und durch denselben angenommen wird.

Artikel 24. Der Verwattungsrat wird driften gegenüber gültig vertreten durch vier Verwaltungsratsmitgliedem und zwar durch den Prâsidenten, Vizeprásidenten, Schriftführer und durch den Kassierer,

Artikel 25. Die Kommissare besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Die Emennung der Kommissare erfoigt jàhrlich. Sie kinnen an Ort und Stelle Kenntnis von den Büchem und von allen Rechnungsbelegen nekmen und auf ihren Antrag wird den Kommissaren halbáhriich eine Aufstelfung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehàndigt.

Artikel 26. Der Verwaltungsrat gibt sich seine Geschâftsàrdnung selbst. Diese Geschâftsordnung ist der Generalversammiung zwecks Kenntnisnahme zu unterbreiten.

KAPITEL 5  Geschâftsjahr

Artikel 27. Das Geschâftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August eines jeden Jahres.

Artikel 28. Die Einnehmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus:

1. Den jáhrlichen Mitgliedsbeitrâgen.

2. Dem Erfrag der investierten Kapitalien.

3. Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, irgendwelchen Spenden.

.4. dern Erlos vom Verkauf von Eintrittskarten.

KAPITEL 6 -- Auflüsung

Artikel 29. lm Felle der eventuellen freiwilligen AuflSsung bestimmt die Generalversammlung einen oder

mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 30. In allen Fállen der Auflt Sung aus beliebigen Gründen wird das Gescháftsvermógen proportional

der aktiven und ordenttichen Mitgliederzaht auf die einzeinen Vereine aufgeteilt.

Artikel 31. Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenerr Punkte, geiten die

Bestimmungen des Gesefzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

. KAPITEL 7-- Emennung der Verwaltungsratsmitglieder

Artikel, 32. Der Verwaltungsrat sefzt sich seit der Generàlversammlung vom 214)5=2014 aus folgenden

Personen zusammen:

BODARWE Bruno BONN! Didier

CASIN Claude DEHOTTAY André HALMES Ignaz HENZ Hemut LAHAYE Jean-Pierre LANGER Manfred LANGER Stephan MACKELS Raff THOME Peter TOSSENS Martine VLIIEGEN'Elisabeth BahnhofstraI e 19A Monschauer Statie 27 In den Slepen 21 Rue des Tchénas 12 Zuur Büschelberg 10 Lindenallee 24

Rue des Faweux 28 Am Peisch 5 Krombachstraf3e 25 Zum Büschelberg 25 In der Reisbach 35 In den Siepen 21 Am Hügel 17

4750 WEYWERTZ

4700 EUPEN

4700 EUPEN Vizeprâsident 4950 SOURBRODT

4750 ELSENBORN Schriftführer

4750 BOTGENBACH

4800 VERVIERS

4750 ELSENBORN

4750 BERG Pràsident

4750 ELSENBORN

4760 f3>rlLL1NGEN

4700 EUPEN

4760 BOLLINGEN Kassiererin

Mit dieser Urkunde beantragt der OSWV ebenfails eine Anderung der Zusammenstellung des Verwaltungsrates des OSWV.

In der Generalversammlung vom 08. Juni 2009 warde folgende Anderung beschiossen:

Rücktritt: Alexa Dahmen tritt als Schr'iftMhrer zurück.

Emennung: Ignaz Halmes wird als Schriftführer des OSWV emannt.

In der Generalversammiung vom 21. Mai 2014 wurden folgende Anderungen beschiossen:

MOp 3.2

Tell B : Fortsetzung

Rücktritt: Manfred Langer tritt als Prâsident des OSWV zurück

Rücktritt: Stephan Langer tritt als Vizeprüsident des OSWV zurück

Emennung: Stephan Langer wird als Prdsident des OSWV emannt

Emennung: Claude Casin wird als Vizeprâsident des OSWV emannt

Rücktritt fotgender Beisitzer: Ewald Langer, Madeleine Naveau, Ludwig Schmatz und Jos Volders

Emennung folgender Beisitzer. Bruno Bodarwe, Didier Bonni, Manfred Langer, Ralf Mackels, Peter Thome

und Martine Tossens

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lien; Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Der Verwaltungsrat des OSWV setzt sich wie folgt zusammen:

Prüsident: Stephan Langer, KrombachstraBe 25, 4750 Berg

Vizeprrsident: Claude Casin,ln den Slepen 21, 4700 Eupen

Schrittführer: Ignaz Halmes, Zum Büchelberg 10, 4750 Elsenbom

Kassiererin: Elisabeth Vliegen, Am Hügel 17, 4760 Büllingen

Beisitzer: Bodarwe Bruno

Beisitzer. Bonni Didier

Beisitzer Dehottay André

Beisitzer: Henz Helmut

Beisitzer; Lahaye Jean-Pierre

Beisitzer. Langer Manfred

Beisitzer. Mackels Ralf

Beisitzer Thome Peter

Beisitzer Tossens Martine

Namen und Eigenschaft der Personen, die alleine unterschreiben dürfen und die berechtigt sind, die

Vereinigung Dritten gegenüber zu vertreten:

Stephan Langer, Prdsident

Ignaz Halmes, Schriftführer

Elisabeth Vliegen, Kassiererin

Der OSWV beantragt ebenfalls einen Sitzwechsel von Gartenstral3e 11A, 4750 Bütgenbach nach Krombachstral3e 25, 4750 Bütgenbach.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Ruekseite ; Name und linterzeichnung.

Coordonnées
OSTEBELGISCHER SKI - UND WINTERSPORTVERBAND,…

Adresse
GARTENSTRASSE 11A 4750 ELSENBORN

Code postal : 4750
Localité : Elsenborn
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne