PATCHWORK

Divers


Dénomination : PATCHWORK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 831.017.212

Publication

06/08/2013
ÿþi4[flD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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Unfiernehrnensnr : 0831.017.212

° Name der Vereirtigung 1 Stiftung 1 Organismen

jausgoschriebenj : Patchwork VoG

tabgekti.rxt) : Patchwork VoG

Rechtsform : Vereinigtang ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Bleichstral3e 6-8, in 4780 St. Vith

Gegenstantt

der Urkunde : bnderungen Verwaltungsrat

Die Generalversammlung vom 18. April 2013 nimmt den Antrag zur Mitgliedschat't von Marie-Thérèse Flattes, Rosalie Thais und Manuela Gilles einstimmig an.

Die Generalversammlung vom 18, April 2013 wâhlt Frau Rosalie Theis und Frau Manuela Gilles einstimmig als neue Mitglieder in den Verwaitungsrat,

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

: .irntc:r;r-,gt bei der Kar,eM

C3,tte auf der letzten Selle des T sfs EZ an eben : Auf der Verderseite" Nami und Eigenschaft des heurkundendrn Notars acier der Perwonen, die deze oral&chtigt sind die Vereinicgung, die Stiftung ader die Organisrnus Dritten gegc" naber, u vertreten. Auf der Riíckselte : Nrime und Unterschr" ift.

20/07/2012
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1.1 '07- 2012

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der Greffier

Unternehmensnr : 0831.017.212

Name der Vereinigung I Stiftung l Organismen

(ausgeschrieben) : Patchwork VoG

(abgekOrzt) : Patchwork VoG

fiecfttsfomn : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

! Sitz_ Bleichstraf3e 6-8, in 4780 St. Vith

Gegenstand

der Urkunde : bnderungen Verwaltungsrat

Die Generalversammlung vom 24. April 2012 nimmt den Antrag zur Mitgliedschaft von Miteinander Tellen, der Gemeinschaft der Aktiven Altruisten sowie Pâl Benedec und Nicole Leroy an.

Die Generalversammlung vom 24. April 2012 bestâtigt einstimmig Herrn Paul Bongartz, Frau Gisela Wahie, Frau Regina Kaut, Herm Leo Freichels, Frau Angelika Jost, Frau Nathalie Heinen, Herm Antoine Dejalle und Herrn Jean-Luc Rousseau in ihrem Amt als Verwaltungsratsmitglied. Herr Benedek Pâl und Frau Nicole Leroy werden einstimmig als neue Mitglieder im Verwaltungsrat aufgenommen. Barbara Vervoort wird einstimmig aus ihrem Amt entlassen,

Bitte ouf der Ietzten Beite des Telle B angeben : Auf der Verderseite. Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rackselte : Name und Unterschrift.

14/02/2012
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*iaos1~se*

Darm Belgischen Staatsblatt vorbehalten

MOD 3.2

h#irstYriegt bel cllar Kanx.lei des i"lanues~~ericf~4s EU MN ... '

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O I -02_ 2012

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der uret#ier

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbfïentlichen ist

Unternehmensnr

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

ausgeschrieben? : Patchwork VoG

(abgekürzt) : Patchwork VoG

Rechtsforrn : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Bleichstral3e 6-8, in 4780 St. Vith

Gegenstand

der Urkunde : Anderungen Verwaltungsrat

Die Generalversammlung vom 30. Juni 2011 nimmt den Antrag zur Mitgtiedschaft von Wohnraum f(ir Aile, Frau Regina Kaut, Frau Gaby Servais und Herm Janvier Karinda an.

Die Generalversammiung vom 30. Juni 2011 wâhlt Wohnraum für Alle und Herm Jean Luc Rousseau einstimmig als Mitglied in den Verwaltungsrat. Wohnraum für Alle bestimmt Herrn Leo Freichels als deren Vertreter im Verwaltungsrat. Die Generalversammlung nimmt die Rûcktrittsgesuche der ASL sowie von Herra Joseph Chantraine als Verwaltungsratsmitglieder an.

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ABSCHNITT I. - Bezeichnung, Sozialsitz, Zielsetzung

Artikel 1.

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:  Patchwork V.o.G.

Artikel 2.

Der Sozialsitz der Vereinigung ist in 4780 Sankt Vith, Bleichstrasse 6-$.

Der Sozialsitz rnuss sich auf dem Gebiet einer der Gemeinden befinden, die zum Tâtigkeitsfeld der Vereinigung gehoren.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3.

Zielsetzung der Vereinigung ist:

Vernetzt mochten Organisationen und Privatpersonen den Anstol3 zu Initiativen geben, welche Menschen die MiSglichkeit und den Raum geben salien, einen Platz in der Gesellschaft einzunehmen und das  Burgersein" zu fürdem.

Dies wird unter anderem müglich, durch das Angebot von

- kulturellen Aktivitâten,

" - Schulungen,

geselliges Zusammensein,

- Austeusch von Erfahrungen, Wissen und Fertigkeiten, "

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Au¬ der Vordarseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze erm⬠chtlgt sind die Vereinigung, die attftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rtickseite : Name und Unteerschrift.

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MOb82

Fi rderung von Kompetenzen und'Eigeninitiative,

aktive Teilnahme am Geselischaftsleben

tim dies zu erreichen, ergreift die V.o.G. gegebenenfalis in Zusammenarbeit mit Privatpersonen, Vereinigungen oder tffentlichen Instanzen, alle mdglichen Initiativen, u. a. m Ltsungsvorschlage zu erarbeiten und anzubieten, Mafgnahmen zu ergreifen, ôffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung durchzuführen und soziale Begleitarbeit zu leisten.

ABSChINITT II.  Mitglieder, Aufnahme, Ausscheiden, Pfiichten

Artikel 4.

Die Zahi der Mitglieder [st unbegrenzt; sie dart jedoch nicht wenigër als vier betragen.

Jedes juristische Mitglied kann zwei natürliche Personen in die Generalversammlung entsenden und eine. natürliche Person in den Verwaltungsrat. Dies geschieht durch eine schriftliche Volimacht.

Die auf Voilmacht einer jurtstischen Person bezeichneten Mitgileder geiten mit dem Vertust ihres Mandates als zurückgetreten.

Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 5.

Mitglied der Vereinigung kaan jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zielsetzungen und die Aufgaben der Vereinigung anerkennt,

Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfoigt durch einen schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat. Dieser unterbreitet den Antrag der nechsten Generalversammiung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem aufzunehmenden Mitglied wird zur Kenntnisnahme ein Exemplar der Satzung zugestellt. Bel Annahme der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied vorbehaltios die Satzungen der Vereinigung an.

Artikel 6.

Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedern erfalgen unter den in Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Erwerbszweck festgelegten Bedingungen.

Artikel 7.

Die Entziehung der Geschtiftsfahigkeit eines Mitglieds hat von Rechts wegen dessen Austritt aus der Vereinigung zur Folge.

Artikel 8.

Zurückgetretene, ausgeschfossene oder wegen der Entziehung der Geschaftsfahlgkeit ausgeschiossene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgiiedem haben keineriel Anspruch auf das Vermâgen der Vereinigung. Sie dûrfen die Beitráge, die sie selber eingezahit haben oder die ihr Rechtsvorgânger eingezahit hat, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungsiegung noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern ader beantragen.

Artikel 9.

Die Mitglieder der Vereinung leisten keinen Mitgliedsbeitrag.

Ein eventuelles Defizit der V.o.G. kann nicht auf die Mitglieder ûbertragen werden sondern bleibt zu Lasten der Vereinigung.

Artikel 9bis.

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NiOD 3.2

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Die Beschlüsse zum Eintritt, Austritt oder zum Ausschluss werden binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis devon erhdlt, eingetragen.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Ansichtsrecht gewehrt.

ABSCHNITT ill.  Verwaltung, tagtügliche Führung

Artikel 10.

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleiset, der aus wenigstens drei Mitgileddern besteht; diere werden von der Generalversammlung für hechstens zwel Jahre enter den Mitgliedem der Vereinigung gewühlt und kSnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mbglich. Die Anzahl Verwalter muss immer kleiner als die Anzahl der Vereinigungsmitglieder sein.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann zu jeder Zeit seinen Rücktritt per Einschreiben an den Verwaitungsrat richten. Dieser kann den Zurücktretenden bis zur nüchsten Generalversammiung durch eine andere natürliche Person der gleichen juristischen Person ersetzen,

Die auf Volimacht einer juristischen Person bezeichneten Verwalter geiten mit dem Verlust }bres Mandates als zurückgetreten.

Artikel 11.

Der Verwaltungsrat wehlt unter seinen Mitgliedem eiven Prâsidenten, eihen Sekretür und einen Kassierer. lm Falie der Abwesenheit oder Verhinderung des Presidenten wird dessen Amt, insofern kein Vizepresident bestimmt wurde, vom Altesten unter den anderen Verwaltungsratsmitgliedern wahrgenommen.

Artikel 12.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Presidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgiiedern einberufen. Er ist beschlussfdhig, wenn die Mehrheit semer Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bel einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen, Kein Verwalter kann bestimmt werden, um mehr ais einen Verwalter zu verfreten,

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten; bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Presidenten ader seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Die Beschlüsse werden ins Sitzungsprotokoil eingetragen. Auszüge daraus, die var Gericht oder anderswo vorgelegt werden mussen, werden vom Presidenten oder von zwel Verwaitungsratsmitgliedern unterschrieben.

Artikel 13.

Mit Ausnahme der Zustendigkeiten, die durch den Gesetzgeber der Generalversammiung zugewiesen sind, ist der Verwaltungsrat for aile Handiungen zustendig, die lm weitesten Sinne zur Verwaltung der Vereinigung gehoren.

Die Ernennung und Entlassung aller Angestellten und Personaimitgileder der Vereinigung sowie die Festiegung ihrer Zustendigkeitsbereiche und Entlohnung ertolgt ebenfalls durch den Verwaltungsrat.

Artikel 14,

Der Verwaltungsrat kann einem Geschâftsführer die tagtegliche Verwaltung der Geseilschaft im Sinne von Artikel 3. sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht übertragen; er legt dessen Befugnisse und etwaige Entlohnung lest.

Wenn meterere Personen zu Gescheftsführem ernannt wurden, handeln sle alleine.

Die mit der Geschâftsführung beauftragte Person kümmert sich um das Tagesgescheft, d.h. die laufenden Sachen und die tügliche Post und unterzeichnet Im Namen der Gesellschaft die

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MOD8.2

Quittungen und Empfangsbescheinigungen bezüglich Transport, Lieferungen, Post, Bankeneinrichtungen etc. Wird der sa festgelegte Wert für einen Vertrag ader ein Rechtsgeschàft überschritten ist die gemeinsame Unterschrift von einem oder mehreren Geschâftsführem sowie eines Verwaltungsratsmitgliedes erforderlich, Die Vereinigung ist sich bewusst, dass diese Begrenzung lediglich im innenverh ltnis gilt.

Des Weiteren ist der oder sind die Geschgftsfûhrer dazu befugt, die Beschlüsse des Verwaltungsrates umzusetzen und insbesondere, einen Rechtsanwait mit den gerichtlichen Verfahren zu mandatieren, wo die Vereinigung Klâgerin oder Beklapte ist.

Der Geschüftsführer kann die Vereinigung vor Gericht vertreten, sowohl ais Klâger als auch als Beklagter und 1st ebenfalls berechtigt, die Vereinigung in Einigungsterminen zu vertreten und bedarf kelner Ermdchtigung ad hoc.

Er ist ausdrücklich dazu befugt, im Rahmen des Tagesgeschàftes die Vereinigung durch seine Unterschrift zu binden und dies insbesondere in fmanziellen Geschâften mit den Finanzinstituten, im Rahmen seines Mandates.

Artikel 15.

Für alle anderen Handiungen, die nicht zur tagtüglichen Verwaltung gehoren, genügen die gemeinsamen Unterschriften vom Presidenten bzw, seines Vertreters und eines weiteren Verwaltungsratsmitgliedes, damit die Vereinigung vor Drittpersonen gültig vertreten lst.

Artikel 16.

Gerichtsverfahren werden sowohl als Klüger wie auch als Beklagter im Namen der Vereinigung vom " Verwaltungsrat oder dem Geschditsführer eingeleitet oder geführt; dies erfolgt auf Betreiben des Prâsidenten oder einer der Geschaftsführer, insofem es sich um das Tagesgeschâft handelt und das Verfahren tinter der vom Verwaltungsrat festgelegten Grenze liegt (leut MaI gabe des Art. 14).

ABSCHNIITT IV.  Generalversammiung

Artikel 17.

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zust;tndig für.

1.Ànderungen der Satzungen der Vereinigung;

2.die Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglleder,

3.die Billigung der Haushaitsplftne und der Abrechnungen;

4.die Entlastung der Verwalter;

5.die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

6.den Ausschluss von Mitgiledern;

Artikel 18

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammiung abgehalten werden, diese findet im ersten Halbjahr statt.

Es kann so oft eine aul erordentliche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung er6orderlich ist.

Eine auï erordenüiche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dies beantragt.

Jede Versammiung fmdet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind.

Alle Mitglieder mussen dazu eingeladen werden.

Artikel 19,

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AÆOD 3.2

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder via E-mail vorgenornmen, deridle jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammiung zugesandt und fm Namen des Rates vom Prâsidenten oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben wird, Den wird die Tagesordnung angegeben. Mit Ausnahme der in den Artikeln 8, 12, 20 und 26 des Gesetzes Ober die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehenen Pâlie, darf die Versammlung auch über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung angegeben sind. Dies jedoch nur, wenn zwei Driftel der anwesenden Mitglieder dies befürworten.

Artikel 20.

In der Versammiung führt der Pràsident des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der Vizeprâsident bzw. das álteste anwesende Verwaltungsratsmitglied den Vorsitz.

Artikel 21

Alle Mitglieder Naben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über Bine Stimme.

Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung bel einer Generalversammlung beauftragen und an seiner Stelle abstimmen lassen. Ein Mitglied kann maximal zwei Vertretungen wahmehmen,

Artikel 22.

Die Generaiversammlung feest ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Pràsidenten ausschiaggebend.

ln Abweichung vom vorstehenden Absatz arien die Beschiüsse der Versammlung über Satzungsânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedem oder die freiwillige Auflôsung der Vereinigung nur nach dem lm Gesetz vom 27. Juni 1921 über Vereinigungen ohne Erwerbszweck vorgeschriebenen Bedingungen gefasst werden.

Artikel 23.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Pr#sidenten, und vom Sekreter unterschrieben werden; sie werden aut3erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag Nin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehAndigt.

Artikel 24.

Mit einfacher Mehrheit kann die Generalversammiung eine Innere Geschdftsordnung festlegen.

ABSCHNITT V. -- Haushaltspl#ne und Abrechnungen

Artikel 25.

Jedes Jahr werden bis zum 31. Marz die Jahresabrechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschiossen und der Haushattsplan für das folgende Jahr aufgesetzt.

Die Abrechnungen und der Haushaltsplan werden der ordentiichen Generalversammlung zur Billigung unterbreitet

ABSCHNITT VI. -- AuflSsung und Liquidation

Artikel 26.

e " iDem

" Belgischen Staaisbiatt vortsehalten

MOD 3.2

Tell B: Fortsetung

lm Falie der freiwilligen Auflüsung benennt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. über die Verwendung des nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbleibenden Nettobestandes entscheidet die Generalversammiung; er musa jedoch einem Zwecke zukommen, der dem Sozialzweck der Vereinigung nahe kommt.

Artikel 27.

Terminologie: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Funktionsbezeichnungen (z.B. Mitglied, Teilnehmer, Prüsident, Sekrettr ...) zwar in der mgnnlichen Form benutzt werden, jedoch als geschlechtsneutral zu geiten haben. Somit sind mit diesen Bezeichnungen sowohi weibliche als auch münnliche Personen gemeint und

kommen für diese Funktionen in Frege.

Artikel 28.

Hinsichtlich aller in den gegenwártigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Sankt Vith, den 30. Januar 2012

Bongartz Paul 3ost Angelika

Vorsitzender Kassenflthrerin

Bitte eut' der leizten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite ; Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
PATCHWORK

Adresse
BLEICHSTRASSE 6-8 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne