PFARRWERKE SANKT BARTHOLOMAUS ELSENBORN

Divers


Dénomination : PFARRWERKE SANKT BARTHOLOMAUS ELSENBORN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 431.750.958

Publication

04/02/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist

Clnternehrnensnr : 431,750.958

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgesclirieben) : Pfarrwerke St. Bartholomâus Elsenborn

(abgekürzt) :

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Kalterherberger Steile 2, 4750 Bütgenbach/Elsenborn

Gegenstand

der Urkunde : Sitzverlegung sowie Rücktritt und Neubesetzung Vorsitzÿ koordinierte

Satzung

1. Die Geselischaft verlegt ihren Sitz von Kaiterherger Stral3e Z 4750 Elsenbom nach Steffesgasse 3, 4750 Elsenborn,

2. Herr Jean-Marie Keutgen tritt als Vorsitzender der Gesellschaft sowie als Mitglied zurücic. Die Mitgileder

" der Generalversammlung nehmen den Rücktritt an.

Herr Egon Langer, wohnhaft Im Kulei 56, 4750 Essenbom, wird zum neuen Vorsitzenden gewâhlt.

Tagesordnungspunkte 7 und 10 der Generalversemrnlung vom 12.05.2011.

Koordinierte Satzung :

 Pfarrwerke Sankt Barthotontdus Elsenborn" VoG

4750 Elsenborn (Bütgenbach)

identifizierungsnummer 16779186

STATUTEN

Kapitel I. - Benennung, Sitz, Aufgabe, Dauer

Artikel 1. Der Sitz der Vereinigung befindet sich Steffesgasse 3, 4750 Elsenborn, Gemeinde Bütgenbach,; Gerichtsbezirk Eupen.

Art. 2, Die Vereinigung ohne Erwerbszweck trügt die Bezeichnung nPfarrwerke Sankt Barthalorngus Elsenborn" VoG.

Ars. 3. Die Vereinigung bat ais Aufgabe:

a)die Annahme, Verwaltung und Verau(3erung von Spenden, Testamenten, allen Gelden und Mem,' Mobilien und immobilien, die den allgemeinen Interessen der verschiedenen Pfanwerke bestlmmt sind;

b)die Verwaltung und Organisation von kirchlichen, religibsen bildungsmi [3igen und kuiturellen Angelegenhelten, die von der Pfarre oder ira Interesse der Pfarre geschehen kannen. Dar1n einbegriffen sind' die Leitung und Unterstützung aller Werke der Jugend wie Studienzirkel und Freizeitgestaltung, die Leitung,. Organisation und Unterstützung jedweicher Werke aiigemein kulturelien Charakters wie Film, Bibliotheken, Theater, Lied, Vortrâge, usw. sowie die Leitung, Organisation und Unterstützung jedweicher Werke pfarrseelsorglichen Charakters.

Art. 4. Die Vereinigung wind fair eine unbestimmte Zeitdauer gegründet. Sie kann zu leder Zeit aufgelbst werden.

Kapitel II. - Mitglieder, Rücktritt, Ausschluss

Art. 5. Die Anzahi der Mitgileder ist unbegrenzt, sie musc jedoch mindestens drei betragen. Die. unterzeichneten Gronder sind die ersten Mitgileder. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch den. Verwaltungsrat beschiossen. Duren die Generalversammlung bestbtigt.

Die Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie haben keinerlei persënliche Verpflichtungen, die sich eus den Verpflichtungen der Vereinigung ergeben. Das Ausscheiden, sowie der Ausschluss der Mitglieder geschehen in

13111e auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Sliftung oder die Organismus Driften gegenvber. zu verfreten. ,ouf dor REtcKsolte ; Name und Unterschrift.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

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" Anwendûng der in Artikel 12 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig aufgeführten Bedingungen.

Art. 6. Die Absetzung eines Gesellschafters zieht mit voilera Recht den Ausschluss aus der Vereinigung nach sich.

Art. 7. Der Geselischaíter, ausgeschlossen, zurückgetreten oder ausgeschieden wegen Interdiktion, sowie auch die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, haben kein Recht auf die sozialen Fonds.

Sie kinnen weder Rechenschaft verlangen, noch die Rückzahlung von Subventionen, noch die Vergütung fur geleistele Dienste gleich weicher Art fardera, sei es ihrerseits, sei es durch eihen Auftraggeber, sel es durch eine Mittelsperson. Sie dürfen weder gerichtiich versiegein lassen, noch Inventer machen.

Kapitel lti. - Generalversammlung

Art. 8. Die Generaiversammlung ist das hbchste Organ der Vereinigung und vertritt die Gesamtheit der Mitg lieder. In den Grenzen des Gesetzes und der Statuten, sind ihre Beschlüsse fur alle bindend.

Die Generalversammiung ist unter anderem zustândig fur die Abi~;,nderung der Statuten, die Ernennung und Abberufung der Verwalter, diie Annahme der Kanten und des Budgets, die freiwillige Aulldsung der Vereinigung, den Ausschluss von Mitgliedem, sowie fair alle anderen Entscheidungen, die nicht in den Zustendigkeitsbereich des Verwaltungsrates fellen. Die Generalversammiung erh lt Mitteilung von den Berichten und Tâtigkeiten des Vorstandes, ertellt den Verwaltungsratsmitgliedem Entlastung von ihrem Auftrag, beschlief t den Haushaltspian und verkündet die jâhrliche Gewinn- und Verlustrechnung der Vereinigung.

Art. 9. Es findet wenigstens einmal im Jahr eine gewehnliche Silzung der Generalversammlung staff, und zwar im Laufe des ersten Semesters des Jahres. Eine auf ergewtihnliche Generalversammiung wird so aft einberufen, wie das Interesse der Vereinigung dies verlangt oder aber dann, wenn eist Fünftel der Mitgileder dies beantragt.

Jede Versammlung frndet am Tage, zur Stunde und am Ort stalt, die in der Ladung angegeben sind. Es steht ihr frai Beschiüsse auf erhalb der Tagesordnung zu fassen.

Art. 10. Die Ladungen führeri die Tagesordnung auf. Sie werden durch den Verwaltungsrat in Forai von ainfachen Schreiben an jades Mitglied zugestellt, und zwar wenigstens acht Tage vor dem anberaurnten Sitzungstermin; sie werden im Namen des Rates, durch den Prâsidenten oder durch zwel Mitgileder des Verwaitungsrates unterzeichnet.

M. 11. Den Vorsriz der Versammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates.

Art. 12. Jades Mitglied hot das Recht, der Versammlung beizuwohnen. lm Allgemeinen ist die Generalversammlung rechtsgültig zusammengestelit, welches auch die Anzahl der anwesenden Mitglieder sel. Die Beschlüsse werden mit der absolutere Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse betreffend die Abenderung der Statuten, Ausschluss eines Mitgliedes acier die freiwillige Aufldsung der Vereinigung kunnen jedoch nur in Anwendung der besonderen, in Artikel acht, zwelf und zwanzig des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig aufgeführten Bedingungen über die Anwesenheit, Mehrheit sowie gegebenenfaits die gerichtliche Bestâtigung gefasst werdene

Art. 13, Die Beschlüsse der Generalversamrnlung werden in ein besonderes Register aufgenommen, welches durch den Prâsidenten Oder den Schriftführer-Kassierer zu unterzeichnen ist.

Diesel Register wird am Sitze der Vereinigung aufbewahrt,

Aile Mitglieder kánnen darin Einsicht nehmen. Die Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle werden rechtsgültig durch die Unterschrift eines Mitglieds des Verwaltungsrates.

Kapitel IV. - Verwaltung

Art. 14. Die Vereinigung wird durch eihen Verwaltungsrat verwaltet. Dieser setzt sich aus wenigstens cirai Mitgliedem zusammen, welche durch die Generalversammiung bestelit und abberufen werden. Die Verwalter werden fur die Dauer von fünf Jahren emannt. Sie kunnen wiedergewâhlt werden.

lm Folle der Nichtbesetzung eines oder mehrerer Sitze im Verwaltungsrat führen die verbteibenden Verwalter vorlMufrg, bis zur nichsten Generalversammiung die Verwaitung der Vereinigung aus.

Jeder Verwalter, weicher einee freigewordenen Verwaltungsratssitz besetzt, und zwar in Ausübung eines Mandates, wird nur fur die notwendige Zeit zur Beendigung dieses Mandats emannt.

Soliten nach Ablatif der Frist von fünf Jahren die Verwaltungsmandate nicht erneuert werden, so üben die Verwalter welter ihr Mandat aus, bis zu dem Augenblick, wo sie ersetzt werden.

Art. 15, Der Verwaltungsrat tritt wenigstens einmal jâhrlich zusammen. Die Ladung erfoigt durch den Prâsidenten oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates. Er kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Art 16. Der Verwaltungsrat hat Befugnis, die Vereinigung

in allen gerichtlichen und aufBergerichtlichen Verhandiungen zu verfreten, Verfügungsakte einbegriffen, sowie fur alles, was nicht zum Zustcindigkeitsbereich der Generalversammlung gehort. Er bendtigt hierzu keine besondere Erlaubnis der Generalversammlung.

Der Verwaltungsrat kann in diesem Sinne Stiftungen und Schenkungen annehmen, alle Mobilier- und Immobiliarverhandlungen vollziehen, vereuf3em und kaufen, verleihen undloder Anleihen aufnehmen, aile Handels- und Bankgeschefte tuigen, unter Hypothek stellen, selbst mit Anwendung der Zwangsvollstreckungsklausei, sowie Leschung von hypothekarisehen Eintragungen, Zustimmung und Abschluss jeden Kontraktes, Geschaftes und Untemehmens,

Die Vereinigung ist Drittpersonen gegen über rechtsgültig vertrefen durch die Unterschrift von zwei Verwaltem, ohne dass diese besondere Vollmachten oder Beschlüsse nachweisen mussen.

MOD 3.2

D m Teik B : Fortsetzung

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6elgischen

Staatsbtatt , Art. 17. Der Verwaltungsrat hat das Recht, einen Teil oder seine gesamten Befugnisse an aine Person

vorbehattn seiner Wahl zu übertragen.

Art. 18. Am einunddrei(3igsten Dezember eines jeden Jahres werden die Konten des abgefaufenen Jahres

" abgeschlossen, und das Budget für das kommende Jahr aufgestellt, Konten und Budget sind der ersten Generalversammiung nach dem einunddrei1 igsten Dezember eines jeden Jahres zur Genehmigung zu

unterbreiten. "

Art. 19. Das Geschàftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiBigsten Dezember eines jeden Jahres.

Kapitel V. - Aufii Sung der Vereinigung

Art 20. 1m Faite der Aufidsung wird das, nach Abzug aller Kosten verbleibende Nettogesellschaftsvermdgen ' durch Beschluss der Generalversammlung Biner anderen Vereinigung, die eine âhnliche oder gteiche Aufgabe hat wie die hier gegründete Vereinigung. zugeführt.

Kapitel VI. - Abschlie(3ende Verfügungen

Art. 21. Fier alle Fragen, die nicht ausdrfcklich in den vorliegenden Statuten vorgesehen sind, findet das

Gesetzvom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig Anwendung.

Und das Gesetz vom 2, Mai 2002,

Art. 22. Die Generaiversammiung vom 12. Mai 2012 erklért als Mitglieder:

1. Mackels Otto

2. Niessen Helmut

3. Langer Egon

4, Reuter Gehlen Ursula

5. Pain) Erwin

6. Wattler Mario

Die Generalversammlung hat in den Verwaltungsrat gewwhit:

Mackets Otto

Niessen Helmut

Langer Egon

Reuter-Gehlen Ursula

Paim Erwin

Wattler Mario

Der Verwaltungsrat bat sus seines Mâte bezeichnet:

als Président : Langer Egon

ais Vize-Président : Mackels Otto

ais Schriftführertn : Reuter-Gehlen Ursula

als Kassierer Niessen Helmui.

Egon LANGER Ursula REUTER-GEHLEN

Président Schriftführerin

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung ader die Organismes Q'ritten gegenCber, zu vertreten,

Auf der Rückseïte ; Name und 1Jnterzeicrinung.

Coordonnées
PFARRWERKE SANKT BARTHOLOMAUS ELSENBORN

Adresse
KATLERHERBERGERSTRASSE 2 4750 ELSENBORN

Code postal : 4750
Localité : Elsenborn
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne