POLYFOSA

Divers


Dénomination : POLYFOSA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 835.189.992

Publication

02/10/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2013, GEN 20.06.2014, NGL 26.09.2014 14611-0004-014
09/09/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 21.06.2013, NGL 30.08.2013 13555-0162-013
03/10/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2011, GEN 15.06.2012, NGL 26.09.2012 12588-0123-013
15/04/2011
ÿþ Mae 2.1

. Vg_t frfl Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgis " - " - - =' chen ist

Hinteregt .ei .er Kanzlei



Dem " iios~eoa"

Belgischen

Staatsbiatt -

vorbehalten





Unternehmensnr- : n8 3 5 . ~4~ .91'0e,

' Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : POLYFOSA

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, Prümer Strai3e 51

Geuenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

KAPITEL 1 : GRONDUNG

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom einunddreissigsten Marz zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

° Aufgrund dieser Urkunde hat Herr FONK Sascha Alfred, geboren in St. Vith am 11. Februar 1981 (NN 810211 071-53), Ehegatte von Frau VRANKEN Nadia Agnès, geboren in Malmedy am 14. Mai 1981, wohnhaft in St. Vith, Lommersweiler Nr. 8, verheiratet unter dem Güterstand der Gütertrennung aufgrund Ehevertrag vor dem unterzeichnenden Notar vom 8. Februar 2008,-,eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung "POLYFOSA" mit Sitz in 4780 St.Vith, Prümer Straf3e 51, gegründet.

Kapital

Das Kapital der Gesellschaft betràgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil wie folgt vollstândig gezeichnet durch Herm Sascha FONK.

Die gezeichneten Anteile für achtzehntausendsechshundert Euro wurden freigemacht wurden mittels Einzahlung auf das Konto BECS 7310 1714 9975 der KBC Bank.

Der Noter hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank, bestàtigt.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel 1 : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgeseilschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  POLYFOSA".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-ichrénkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Prümer Straffe Nr. 51.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenûber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/04/2011 - Annexes du Moniteur belge

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Er kann durch einfachen Beschluss der Genenalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots enichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

1.Holding und Beteiligung unter beliebigen Rechtsformen, Erweiterung und Umstrukturierung von Untemehmen und Gesellschaften aller Art, sowie der Erwerb von Anteilen und Rechten im weitesten Sinne unter anderem durch Einlage, Gründung, Ankauf oder sonstige Weise, zusammengefasst die Beteiligung in jedweder Form in allen bestehenden oder noch zu gründenden Gesellschaften und Untemehmen.

2.Studien-, Organisations- und Beratungsbüro fur finanzielle, Handels- oder gesellschaftliche Angelegenheiten.

3.Sdmtliche Handlungen im Zusammenhang mit Beratung, Dokumentation und Publikation hinsichtlich juristischer, gesellschaftlicher, 5konomischer und finanzieller Probleme.

4.Begleitung von Untemehmen in den Bereichen Handel, Industrie und Verwaltung, Durchführung vorbereitender Studien und Beratungen auf dem Gebiet Management, Geschüftsfühnmg, Wirtschaftsrecht, Marketing, Ausfuhr und Einfuhr, Druck und Herausgabe von Studien, Berichten und Unterstützung von Untemehmen bei Gründung bzw. bei Übemahme bestehender Untemehmen, sowie weitere Tàtigkeiten die bei Gründung, Geschâftsführung und Verwaltung von Untemehmen nülzlich sein kunnen.

5.Wahmehmung von Geschâftsführungs-, Verwaltungsauftrâgen und Mandaten, sowie das Auftreten als Veráullerer.

6.Leitung eines Untemehmens zur Produktentwicklung und sâmtliche weiteren Tâtigkeiten, die im Zusammenhang stehen mit z.B. Promotion, Realisierung, Verkauf und Kommerzialisierung von Projekten, sowie Erwerb, VeràuI erung, Verwaltung, Leitung, Neubewertung, Parzellierung, Sichten, Mieten und Vermieten, Bauen oder Umbauen, Promotion von Immobilien, sowie samtliche sonstige derartige Transaktionen und Leistungen bei Immobilien im weitesten Sinne, einschlielllich des Leasing von Immobilien, jedoch unter Ausschluss der Handlungen als Immobilienmakler.

7.Verwaltung von Vermtlgen, das sich aus Immobilien und beweglichen Sachen zusammensetzt, Valorisierung und Aufrechterhaltung dieses Vermogens, insbesondere durch Verwaltungstütigkeiten.

Sie kann 1m Übrigen alle kauf nànnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die fur die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschâften und Mallnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder 5hnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesellschaft handein.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirkiichen, auf alle Arten und gemüf3 den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spàteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies geselzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt vertiffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 01. April 2011 fur eine unbegrenzte Dauer gegründet.

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Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunffhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelt st werden

Telel II : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstdndig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

ln Ermangelung einer Einigung bei NutznieBBung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.

Artikel 113.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieRlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ànderungen derselben sowie aus den rechtmâBBig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mi3glich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu linden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, k6nnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgelftich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die liâlfte des Kapitals verfreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

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Die Entscheidung wird in einer Gen eralversamm-'lung getroffen, die durch die Geschaftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieSt, es sei denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gift Kür je-den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit el-men Kâufer zu finden, anderenfalls sie ver- pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammfung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu eerteilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflasung der Gesellschaft verlangen, aul er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kaufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemáf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber teat, kannen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden salien, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemat der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflá'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

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Bei einer Kapitalerhühung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewdhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhôhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschliel&en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kinnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschifte zu übemehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalis durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen sttndigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustàndigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sàmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aul3er diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâffig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhalt gegebenenfalis den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentiiche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am driften Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

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Die aut erordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn aile stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge bersten und entscheiden.

lm Fane eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehaften werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aul3erordentliche Generalversammiung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist miSglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventai' und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jàhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verblelbenden Reingewinns. Die Geschdftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahienden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Aufliisung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten Im Falie der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Gen eralversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Bitte auf der letzten Serte des Telts B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27:

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschaftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hflheren Verhâltnis freigemachten Geschfiftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vortadungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kinnen.

KAPITEL III ABSCI-ILIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt am 01. April 2011 und endet am einunddreissigsten Dezember zweitausendelf

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendzwiilf statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft emannte sich für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsfiihrer. Er nahm dies an. Sein Mandat ist entlohnt.

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

`: Das Gründungsmitglied emannte sick ebenfalls für unbestimmte Dauer zum stsndigen Vertreter der Gesellschaft. Er nahm dies an.

: Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

05/08/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 19.06.2015, NGL 30.07.2015 15374-0073-014

Coordonnées
POLYFOSA

Adresse
PRUMER STRASSE 51 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne