PRAXIS FUR BIOENERGETISCHE UND BIOREVITAL THERAPIE

Divers


Dénomination : PRAXIS FUR BIOENERGETISCHE UND BIOREVITAL THERAPIE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 501.599.371

Publication

14/12/2012
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Copie à publier aux annexes du Moniteur belge après dépôt de l'acte au g

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N° d'entreprise : .i-4 6-99,3 yx Dénomination

(en entier) : PRAXIS FÜR BIOENERGETISCHE UND BIOREVITALTHERAPIE

(en abrégé) :

Forme juridique : einfache Kommanditgesellschaft

Siège : Hufengasse 10 - 4700 EUPEN

(adresse complète)

Obiet(s) de l'acte :GRÜNDUNG

Aus der Gründungsakte vom 01.112012 geht folgendes hervor:

Die Unterzeichneten,

Herr Reimund SOMMER, geboren in Bad Laer Deutschland, am 22.04.1942, wohnhaft in 4700 Eupen Hufengasse 10, N.N. 42.04.22.367.77

Komplementâr

und

Frau Hannelore WELSCHOFF, geboren in Barlinek (Deutschland), am 05.12.1949, wohnhaft in D-59755 NEHEIM, Asternwinkel 5 ,

Kommanditistin

haben am 01/11/2012 beschlossen, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, deren Statuten wie foigt aufgesetzt wurden:

KAP1TEL I : BENENNUNG-SITZ-GEGENSTAND-DAUER

ARTIKEL 1: : BENENNUNG

Durch Gegenwértige wird zwischen den Erschienenen eine einfache Kommanditgesellschaft gegründet, unter der Bezeichnung "PRAXIS FOR BIOENERGETISCHE und BIOREVITALTHERAPIE KG".

Herr Reimund SOMMER gift als Komplementèr (commandité), Frau Hannelore WELSCHOFF gilt als einfache Kommanditistin.

Auf allen Akten, Rechnungen, Anzeigen, Verüffentlichungen und anderen Schriftstücken der Gesellschaff mus5 die genannte Firmenbezeichnung mit dem Zusatz "Kommanditgesellschaft", oder abgekürzt "KG", der Geschâftssitz, sowie die Untemehmensnummer angegeben werden.

ARTIKEL 2.- : SITZ DER GESELLSCHAFT

Sitz der Gesellschaft ist in 4700 EUPEN, Hufengasse 10.

Der Sitz kann durch einfachen Beschluss des Komplementèrgeseilschafters an jeden anderen Ort Belgiens verlegt werden. Dieser Beschluss wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers verüffentlicht.

Mentionner sur la dernière page du VoTet B: Au recto : Nom et qualité du notaire instrumentant ou de la personne ou des personnes

ayant pouvoir de représenter la personne morale é l'égard des tiers

Au verso : Nom et signature

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

~ ^ }+ Die Gesellschaft kann durch einfachen Beschluss der Geschaftsführung Zweigniederlassungen, Agenturen, Geschiftsbüros oder Kontore in Belgien oder im Ausland errichten.

ARTIKEL 3.- : GEGENSTAND

Die Gesellschaft hat als Gegenstand das Erbringen folgender Dienstleistungen:

-Die Gesellschaft hat zum Gegenstand die Ausübung der angewandten Bioenergetik laut Hartmut Fraas, mit dem Ziel die Lebenskraft-, Lebensenergie der Patienten zu erh6hen und in die richtige Spannung zu bringen.

-Die Gesellschaft ist ein Therapiezentrum, das die bioenergetischen Gesetzmalligkeiten unter anderem in Anlehnung an TCM nach Prof. Shen Qi Zhao ausführt.

Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, industriellen, mobilarischen und immobilarischen Operationen tâtigen, die direkt oder indirekt mit dem Gesellschaftsgegenstand verbunden oder zugehbrig sind oder die das Verwirklichen dieses Gesellschaftsgegenstandes begünstigen.

Die vorstehende Aufzâhlung ist nicht begrenzend, sodass die Gesellschaft alle Handlungen ausführen kann, die zur Verwirklichung ihres gesamten oder tells ihres Gegenstandes beitragen kinnen.

Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien, als auch im Ausland verwirklichen, in jeder Form und in jeder Art und Weise, die sie für angemessen halt.

Die Gesellschaft darf sich in jeder Weise an allen Geschiften, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen, die einen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwicklung ihres Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufmânnischen und finanziellen Handlungen mobilarischer und immobilarischer Art vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck beziehen.

ARTIKEL 4.- : DAUER

Die Gesellschaft wird gegründet für eine unbestimmte Dauer, beginnend am 01. November 2012. Sie kann gegebenenfalls aufgelást werden, durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschafter, unter Befolgung der für die Abânderung der Statuten vorgesehenen Bestimmungen.

KAPITEL I1 : GESELLSCHAFTSKAPITAL

ARTIKEL 5.- KAPITAL

Das Gesellschaftskapital betrâgt zweitausend (2.000) EURO und ist eingeteilt in hundert (100) namentliche Anteile,

ARTIKEL 6.- : ZEICHNUNG DES KAPITALS

Das Kapital wird durch die Unterzeichneten wie foigt gezeichnet:

1, Herr Reimund Sommer : 75 Anteile zu 20 EURO

2, Frau Welschoff : 25 Anteile zu 20 EURO

ARTIKEL 7.- KAPITALLIBERIERUNG

Das Kapital wurde ginzlich befreit und am heutigen Tage auf das Konto der Gesellschaft überwiesen.

ARTIKEL 8: : RECHTSGLEICHHEIT DER ANTEILE

Jeder Geselischaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Auftellung des Gewinns und der Liquidierungsergebnisse.

ARTIKEL 9.- : UNTEILBARKEIT DER ANTEILE

Die Gesellschaftsanteile sind unteilbar,

Die Rechte aus den Gesellschaftsanteilen einer Erbengemeinschaft werden durch einen der Geschâftsführung zu bezeichnenden gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt.

Die Ausübung der Rechte von verschiedenen Eigentümern eines Geschiftsanteils kunnen durch die Geschâftsführung solange suspendiert werden, bis eine einzige Person als Eigentümerin dieses Geschiftsanteiles bestimmt worden ist.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

In Ermangelung einer Einigung bei NutznieI ung und nacktem Elgentum vertritt der NutznieI er allein aile berechtigen Personen.

ARTIKEL 10,- :

Die Gesellschaftsanteile sind namentlich.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschffe13Iich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Abünderungen derselben, sowie aus den rechtmdflig erfoigten Anteifsübertragungen.

ARTIKEL 11, - : ABTRETUNG UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN

Die unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung von Gesellschaftsanteilen, sowie die Übertragung derselben von Todes wegen, bedalf der Zustimmung und Genehmigung aller Gesellschafter: ohne Zustimmung dieses vorherigen und schriftlichen Einverstândnisses sind die Anteile unabtretbar und unübertragbar.

ARTIKEL 12. - :

Die Erben, Rechtsnachfolger oder Glâubiger eines Gesellschafters sind unter keinem Vorwand berechtigt, auf das Geschâftsvermàgen oder die Schriftstücke der Gesellschaft Siegel anlegen zu lassen, oder sfch auf irgendeine Art in die Geschfiftsführung einzumischen.

KAPITEL IV : GESCHAFTSFÜHRUNG

ARTIKEL 13. - : ERNENNUNG EINES GESCHAFTSFÜHRERS  BEFUGNISSE

Die Geschàftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Komplementâre gesichert, der/die allein befugt ist/sind, die Leitung der Gesellschaft zu übernehmen,

Der oder die Geschâftsführer erhalten alle erforderlichen Befugnisse, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, alle irgendwelche mit dem Gegenstand der Gesellschaft in Verbindung stehenden Rechtsgeschâfte vorzunehmen, und die Gesellschaft rechtsverbindlich zu verpflichten. Der oder die Geschâftsführer besitzen sàmtliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind. Der oder die Geschâftsführer kunnen die Voilmachten ganz oder teilweise an Drittpersonen übertragen, Mitglieder und Nichtmitglieder der Gesellschaft.

Die Kommanditisten dürfen sich  vorbehaltlich des hiemach vorgesehenen Kontrollrechts  nicht in diese Geschâftsführung einmischen,

Der Komplementr Herr Reimund Sommer wird hiermit zum Geschâftsführer für unbr;grenzte Dauer ernannt. Sein Mandat wird entlohnt.

ARTIKEL 14. - : VERGÜTUNG DER GESCHAFTSFÜHRER

Das den Geschâftsführern zustehende Gehalt sowie ihre Vergütungen, werden durch die Generalversammlung der Gesellschafter festgesetzt. Reisekosten und andere durch die Geschâftsführer im Dienst der Gesellschaft gemachten Auslagen werden durch die Gesellschaft gegen einfache Vorlage einer richtig bezeichneten Aufstellung zurückerstattet.

KAPITEL V : ÜBERWACHUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 15.-

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter, die aile erforderlichen Erhebungs- und Kontrollrechte haben. Sie kónnen namentlich von den Geschâftsbüchem, dem Briefwechsel und allen Schriftstücken der Gesellschaft Kenntnis nehmen.

KAPITEL VI : GENERALVERSAMMLUNGEN

ARTIKEL 16.- : BEFUGNISSE

Die Gesellschafter treten zur Generalversammlung zusammen, um über alle, die Gesellschaft betreffenden Fragen, die nicht zu den Befugnissen der Geschâftsführer gehoren, zu beraten und zu beschfief3en.

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ARTIKEL 17, BESCHLÜSSE

Die Generalversammiung ist das souverâne Machtorgan der Gesellschaft. Sie beschliellt, geme den ailgemeinen Versammlungsregeln und den gesetzlichen Bestimmungen über die Generalversammlungen der Kommanditgesellschaft. In den Grenzen des Gesetzes und den Statuten sind ihre Beschlüsse für alle bindend.

ARTIKEL 18. -: DATUM

Ailjâhrlich findet am dritten Freitag des Monats September um 11 Uhr die ordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt. Soulte dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag sein, so findet diese Versammlung am folgenden Werktag statt. Die Generalversammlung kann aullerdem jedes Ma! einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Sie muss auf schriftlichen Antrag von Geselischaftern, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten, durch die Geschàftsführung einberufen werden.

ARTIKEL 19.-: ORT

Die ordentiichen und auf3ergewóhnlichen Generalversammlungen tinden am Geschdftssitz oder an einem anderen in der Einladung bezeichneten Ort statt.

ARTIKEL 20.- : EINLADUNGEN

Die Generalversammlungen werden von der Gescháftsführung durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail, mit Angaben über die Tagesordnung, innerhalb eïner Frist von vierzehn Tagen, berechnet vom Tage der Aufgabe bei der Post bis zum Tage der Versammlung, einberufen, wobei die genannten Tage nicht mitzuberechnen sind.

Die Generalversammiung ist beschlussfâhig bezüglich aller ihr unterbreiteten Gegenstânde ohne eine Einladung nachweisen zu mussen, wenn aile Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, Die Generalversammiung kann in schriftlicher Form abgehalten werden unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vorschriften erfüflt sind.

ARTIKEL 21. -: STIMMRECHT

Jeder Gesellschaftsanteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 22. -: VERTRETUNG

Die Gesellschafter kunnen sich durch einen Bevollmüchtigten vertreten lassen, unter der Bedingung, dass der Bevollmdchtigte ein anderer Gesellschafter ist.

Letztere Bedingung ist nicht für einen Ehepartner, der den anderen Partner vertritt, für den Vormund des Minderjâhrigen oder Entmündeten, für den Nieffbraucher, der den Eigentümer des nackten Elgentums vertritt, maF gebend,

KAPITEL VII: GESCHAFTSJAHR  RE1NGEWINN

ARTIKEL 23.-: GESCHAFTSJAHR

Das Geschüftsjahr beginnt am 1, April und endet am 31. Mârz.

ARTIKEL 24.-; GEWINN

Der nach Abzug aller Lasten, Geschâftskosten und der erforderiichen Abschreibungen verbleibende Gewinn bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Die Generalversammiung entscheidet über die Verwendung dieses Reingewinns.

KAPITEL VIII: AUFLÜSUNG DER GESELLSCHAFT

ARTIKEL 25:: AUFLÜSUNG

Die Gesellschaft wird nicht aufgeldst durch Rechtsunfâhigkeit, Konkurs, Zahlungsunffhigkeit oder Tod eines Geseilschafters oder eines Geschttftsführers.

lm Falie des Verlustes der Hàifte des Gesellschaftskapitals muss die Geschí3ftsführung der Generalversammlung die Frege der Auf]üsung der Gesellschaft unterbreiten,

Volet B - Suite

ARTIKEL 26.-: LIQUIDIERUNG

Bei Auflüsung der Gesellschaft erfolgt die Liquidierung, falls die Gesellschaft nicht anders beschliellt, durch den oder die im Amt befindlichen Geschâftsführer.

Die mit der Liquidierung beauftragten Personen verfügen über die weitgehendsten Befugnisse.

Es steht jedoch der Generalversammlung frei, diese Befugnisse einzuschrânken oder ausreichende Garantien für Bine gute Ausführung der Liquidierung zu verlangen. Nach Bereinigung des Passivs und der Lasten wird das Nettoergebnis der Liquidierung unter allen Gesellschaftern verteiit.

KAPITEL IX : ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27: GESETZ ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN

lm Übrigen geiten für alles, was in den gegenwértigen Statuten nicht vorgesehen ist, die in den Artikeln 201 und folgende des Handelsgesetzbuches erhaltenen Vorschriften.

ARTIKEL 28.: ERSTES GESCHÂFTSJAHR UND ERSTE GENERALVERSAMMLUNG

Das " erste Geschftsjahr beginnt am 1. November 2012 um am 31 s Mârz 2014 zu enden. Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre 2014 statt.

Eupen, den 01.11.2012

Reimund Sommer

Mentionner sur la dernière page du Volet B: Au recto : Nom et qualité du notaire instrumentant ou de la personne ou des personnes

ayant pouvoir de représenter la personne morale à l'égard des tiers

Au verso : Nom et signature

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Réservé

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Coordonnées
PRAXIS FUR BIOENERGETISCHE UND BIOREVITAL TH…

Adresse
HUFENGASSE 10 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne