R.E.M.S. POLSTERSERVICE

Divers


Dénomination : R.E.M.S. POLSTERSERVICE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 550.442.138

Publication

18/04/2014
ÿþHOP WORD 11.1

Ausfertigung, die nach HinterlegungsierUrkiede-bei-cler-Kenzlei

in den Anlagen zum Beigischîn S -1,cree-j.tfelyyditn ist

Dem Belgiscf Staatsbl vorbehal 111.EM III II



IN

der greffier

Kanzlei

Unternehmensnr. : 05 i 4 Li .-A3?

Gesellschaftsname

(vol' eusgeschrieben) : R.E.M.S. PO LSTERSERVICE

(abgekürzt) :

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz: 4782 St.Vith, Zum Burren, Schönberg 28

(volstândige adresse)

Gecienstand

der Urkunde: Gründung Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom zweiten April zweitausendvierzehn, zur Registrierung vorgelegt

KAPITEL I: GRONDIJNG

Aufgrund dieser Urkunde haben

1)1-lerr KOHNEN Rudolf Leo, geboren in St.Vith am 11.Mârz 1959 (NN 590311.239-12), wohnhaft in Zum

Burren, Schönberg 28  4782 Sankt Vith,

2)Herr KOHNEN Gregor Andreas, geboren in St,Vith am 31. Oktober 1986 (NN 861031-298-67), wohnhaft

In Zum Burren, Schönberg 28  4782 Sankt VIth,

eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung unter der Bezeichnung R.E.M.S, POLSTERSERVICE mit Sitz in 4782 Sankt Vith, Zum Burren, Schönberg 28 gegründet:

Das Kapital der Gesellschaft betrâgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestelt durch einhundert Anteile zum Preise von hundertsechsundachtzig Euro je AnteiI wie folgt gezeichnet:

Herr Rudclf KOHNEN zeichnet fünfzig Anteile Herr Gregor KOHNEN zeich net fünfzig Anteile

Die Erschienenen erklârten und erkannten an, dass gezeichneten Anteile für einen Betrag von siebentausend Euro freigemacht wurden, mittels Einzahlung auf das Konto BE65 7350 3521 2196 der Bank KBC BANK

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, wurde dem Notar vorgelegt Diese verbleibt in seiner Akte.

KAPITEL IISATZUNGEN

De Satzungen entheen fcbendes'

Titel I Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  R.E.M.S. POLSTERSERVICE",

Alle Schriftsfücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verefentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-.chrânkter Haftung",

Bitte auf der 1etzten Seite des 'relis B angeben : Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars orier der

Personen, die dezu ermâchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

G -04- 2014

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

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oder  société privée à respon-isabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in Zum Burren, Schönberg 28  4782 Sankt Vith

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zwelgstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar Ûberall, wo sie es fur gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-Reparatur von Mdbeln und Haushaftswaren - 95240

-Reparaturen von Kleinmaterial  95.29005

-Pferdezucht 01.430

-Herstellung von Schaltschrânken  27.12002

-Herstellung von Leuchten  27.402

-Herstellung von nicht elektrischen Leuchten - 2740505

-Herstellung von Büromiibein und Geschaftseinrichtungen  31.010

-Herstellung von Küchenmeibein  31.020

-Herstellung von Esszimmer-, Salon- und Badmdbeln  31.091

-Herstellung Von Gartenmôbein  31.092

-Herstellung von anderen IVI6beln  31.099

-Reparatur von Elektroanlagen  33140

-Installation von Notstromaggregaten  33.20011

-Installation von Alarmanlagen  43.21103

-Einzelhandel von Audio und Videogerâten  47.430

-Einzelhandel von Tischwâsche  47.512

-Einzelhandel von Stoffen  47.51201

-Einzelhandel von anderen Textilien  47.519

-Einzelhandel von Eletrohaushaltsgerâten  47.540

-Einzelhandel von Miibeln  47.591  47.69101

-Einzelhandel von Leuchten  47.592

-Einzelhandel von nicht elektrischen Haushaltsgerâten, Bestecke, Glaswaren, Porzellan  47.593

-Einzelhandel von anderen Haushaltsgerâten  47.593

-Reparatur von Elektrogeraten  95.210

-Reparatur von Haushalts- und Gartengerâten 95.220

-Verlegung in Gebauden oder anderen Bauten von folgenden Elementen: Wandverkleidungen, Verlegung von Bodenfliesen aus Keramik, Beton oder Naturstein, Verkleidung von Biliden und Wanden mit Granit, Marmor  4333201

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kitinnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschaften und Mallnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, ais nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Aus land berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschaftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf aile Arten und geme den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

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Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntnnachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem ersten April zweitausentivierzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst werden

Titel II Kapital, Anteile

Artikel Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 E) festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert

Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist zu vollstândig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel S.- Rechtsgleichheit

Jeder Geseltschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteildarkeit der Anteile

Faits mehrere Personen Eigentünner eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuetlen Ânderungen dersetben sowie aus den rechtmeig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Geselischafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1, Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hal, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteite nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalts notwendig bei Abtretung an eine Person der Famille,

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hal, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erldârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hal, ktinnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn

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mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-ilung getroffen, die durch die Gesthâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Geselischafters bei der Generalversammlung, die über die Frege beschliellt, es sel denn er habe schriftlich ab-tgestimmt oder sich vertreten lassen, seizt sehne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-rden weiten Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgeselischafter, dem Ehe-igatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich. Die Geselischafter die sich widersetzen ha ben sechs

Mon ate nach der Ablehnung Zeit Kâufer zu tinden, anderenfalls sie venpflichtet sind, die Anteile selbst

zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jades Jahr durch die ordentliche Generaiversamnnlung nach der Zunstimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-iralversammlung bindend und kann nur zwischen-.zeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden, Der Prels ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtrefung.

Die Dividenden sind im Verhaltnis zwischen dem Zedenten und dem Übernehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-itretung.

In keinem Fa!l kann der Zedent die Aufitisung der Gesellschaft verlangen, auller wenn die Zah-ilung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde.,

2, Übertragung durch Erbfolge

a)Fails die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Geselischafter - die Gesellschaft mit den Erben oder Vemiâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vemiâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Geseilschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen 'Kâufer zu linden, anderenfalls er veroilichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemâll den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-Imen;

b)Falls die Gesellschaft mehr ais zwei Anteilhaber hat, kitinnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâil der unter 1,b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen,

Diese Zustimmung ie ebenfails notwendig, fans die Anteile einem Geseilschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Geselischafter werden können, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflei-rsung der Gesellschaft vorzunehmen,

Artikel 12.- Ânderung des Kapitals

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Bei einer Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generaiversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhbhung durch neue Einbringung ganz oder tellweise ausschlieflen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsânderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kbrinen sich in keinem Fall in die Geschàfisführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermbgens betreiben, mit Ausnahme des 1-liervorgesagtem,

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch &rien oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitg lied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschâfte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verbilichtet sein wird, einen siâncligen Vertreter zu benennen,

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehbren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammfung vorbehalten sind,

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehaiten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Aile Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aufler diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heif3t alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâl3ig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen brauoht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführe'.

Titel V: Die Generaiversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am zweiten Freitag im Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten,

Artikel 19.-

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Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden,

lm Fane eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgenalten werden.

Artikel 2O.

Die ordentliche und aullerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mdglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist,

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt,

Titel VI Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23,-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das lnventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften,

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Geselischaftskapitais erreicht hal.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschàftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns.. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen,

Titel Vil : Aufldsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

1m Palle der Autidsung der Gesellschaft aus gleich welchem Gunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten 13efugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geseilschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es ln bar oder mittels VVertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Tees der Gesellschaftsanteile,

Dem Belgischen Staatsblett vorbehalten



VVenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Fu e gestelit werden, sel es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-iten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hüheren Verhâltnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo elle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kiinnen.

KAPITEL lii ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

lm Übrigen geiten für alles, was nicht in den gegenwârtigen Statuten vorgesehen ist, die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Das erste Geschâftsjahr beginnt am ersten April zweitausendvierzehn und endet arn einunddreifligsten Dezem ber zweitausendvierzehrt



Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2014 - Annexes du Moniteur belge Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendfünfzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft ernannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

- Herm Rudolf KOHNEN

- Herrn Gregor KOHNEN

Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreiben allein sârntriche Akten der Gesellschaft.

Sie erklârten, dieses Amt anzunehmen.

Welter wurd zum stândigen Vertreter der Gesellschaft ernannt Herr Rudolf KOHNEN, weicher annahm.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.



Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Person Dr//ten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

07/10/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 18.09.2015, NGL 30.09.2015 15628-0139-010

Coordonnées
R.E.M.S. POLSTERSERVICE

Adresse
ZUM BURREN 28 4782 SCHONBERG

Code postal : 4782
Localité : Schoenberg
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne