18/04/2014
��HOP WORD 11.1
Ausfertigung, die nach HinterlegungsierUrkiede-bei-cler-Kenzlei
in den Anlagen zum Beigisch�n S -1,cree-j.tfelyyditn ist
Dem Belgiscf Staatsbl vorbehal 111.EM III II
IN
der greffier
Kanzlei
Unternehmensnr. : 05 i 4 Li .-A3?
Gesellschaftsname
(vol' eusgeschrieben) : R.E.M.S. PO LSTERSERVICE
(abgek�rzt) :
Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschr�nkter Haftung
Sitz: 4782 St.Vith, Zum Burren, Sch�nberg 28
(volst�ndige adresse)
Gecienstand
der Urkunde: Gr�ndung Satzungen - Ernennungen
Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom zweiten April zweitausendvierzehn, zur Registrierung vorgelegt
KAPITEL I: GRONDIJNG
Aufgrund dieser Urkunde haben
1)1-lerr KOHNEN Rudolf Leo, geboren in St.Vith am 11.M�rz 1959 (NN 590311.239-12), wohnhaft in Zum
Burren, Sch�nberg 28 4782 Sankt Vith,
2)Herr KOHNEN Gregor Andreas, geboren in St,Vith am 31. Oktober 1986 (NN 861031-298-67), wohnhaft
In Zum Burren, Sch�nberg 28 4782 Sankt VIth,
eine Privatgesellschaft mit beschr�nkter Haftung unter der Bezeichnung R.E.M.S, POLSTERSERVICE mit Sitz in 4782 Sankt Vith, Zum Burren, Sch�nberg 28 gegr�ndet:
Das Kapital der Gesellschaft betr�gt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestelt durch einhundert Anteile zum Preise von hundertsechsundachtzig Euro je AnteiI wie folgt gezeichnet:
Herr Rudclf KOHNEN zeichnet f�nfzig Anteile Herr Gregor KOHNEN zeich net f�nfzig Anteile
Die Erschienenen erkl�rten und erkannten an, dass gezeichneten Anteile f�r einen Betrag von siebentausend Euro freigemacht wurden, mittels Einzahlung auf das Konto BE65 7350 3521 2196 der Bank KBC BANK
Eine Bescheinigung der Bank, welche dies best�tigt, wurde dem Notar vorgelegt Diese verbleibt in seiner Akte.
KAPITEL IISATZUNGEN
De Satzungen entheen fcbendes'
Titel I Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer
Artikel 1.- Bezeichnung
Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschr�nkter Haftung, und wird gegr�ndet unter dem Namen R.E.M.S. POLSTERSERVICE",
Alle Schriftsf�cke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verefentlichungen m�ssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-.chr�nkter Haftung",
Bitte auf der 1etzten Seite des 'relis B angeben : Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars orier der
Personen, die dezu erm�chtigt sind, die juristische Person Dritten gegen�ber zu vertreten
Auf der R�ckseite : Name und Unterschrift.
G -04- 2014
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2014 - Annexes du Moniteur belge
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oder soci�t� priv�e � respon-isabilit� limit�e" oder die Abk�rzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abk�rzung RJP sowie das zust�ndige Handelsgericht tragen.
Artikel 2.- Gesellschaftssitz
Der Gesellschaftssitz befindet sich in Zum Burren, Sch�nberg 28 4782 Sankt Vith
Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.
Die Generalversammlung kann Zwelgstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar �berall, wo sie es fur gut erachtet.
Artikel 3.- Gegenstand
Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:
-Reparatur von Mdbeln und Haushaftswaren - 95240
-Reparaturen von Kleinmaterial 95.29005
-Pferdezucht 01.430
-Herstellung von Schaltschr�nken 27.12002
-Herstellung von Leuchten 27.402
-Herstellung von nicht elektrischen Leuchten - 2740505
-Herstellung von B�romiibein und Geschaftseinrichtungen 31.010
-Herstellung von K�chenmeibein 31.020
-Herstellung von Esszimmer-, Salon- und Badmdbeln 31.091
-Herstellung Von Gartenm�bein 31.092
-Herstellung von anderen IVI6beln 31.099
-Reparatur von Elektroanlagen 33140
-Installation von Notstromaggregaten 33.20011
-Installation von Alarmanlagen 43.21103
-Einzelhandel von Audio und Videoger�ten 47.430
-Einzelhandel von Tischw�sche 47.512
-Einzelhandel von Stoffen 47.51201
-Einzelhandel von anderen Textilien 47.519
-Einzelhandel von Eletrohaushaltsger�ten 47.540
-Einzelhandel von Miibeln 47.591 47.69101
-Einzelhandel von Leuchten 47.592
-Einzelhandel von nicht elektrischen Haushaltsger�ten, Bestecke, Glaswaren, Porzellan 47.593
-Einzelhandel von anderen Haushaltsger�ten 47.593
-Reparatur von Elektrogeraten 95.210
-Reparatur von Haushalts- und Gartenger�ten 95.220
-Verlegung in Gebauden oder anderen Bauten von folgenden Elementen: Wandverkleidungen, Verlegung von Bodenfliesen aus Keramik, Beton oder Naturstein, Verkleidung von Biliden und Wanden mit Granit, Marmor 4333201
Sie kann im �brigen alle kaufm�nnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche G�ter vollziehen, die f�r die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur n�tzlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern kitinnen.
Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder n�tzlichen Geschaften und Mallnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder �hnlicher, ais nicht gleicher oder �hnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vor�bergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschl�ssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Aus land berechtigt.
Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschaftsf�hrer einer Gesellschaft handeln.
Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf aile Arten und geme den Modalit�ten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.
Artikel 4.- Bekanntmachungen
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Die Gr�ndung der Gesellschaft und deren sp�teren Beschl�sse und Bekanntnnachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.
Artikel 5.- Dauer
Die Gesellschaft wird ab dem ersten April zweitausentivierzehn f�r eine unbegrenzte Dauer gegr�ndet.
Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entm�ndigung, Konkurs oder Zahlungsunf�higkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst werden
Titel II Kapital, Anteile
Artikel Kapital
Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 E) festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert
Artikel 7.- Zeichnung
Dieses Kapital ist zu vollst�ndig gezeichnet.
Titel III : Gesellschaftsanteile
Artikel S.- Rechtsgleichheit
Jeder Geseltschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.
Artikel 9.- Unteildarkeit der Anteile
Faits mehrere Personen Eigent�nner eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Gesch�ftsf�hrung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegen�ber nur ein Eigent�mer benannt wurde.
In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieung und nacktem Eigentum vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.
Artikel 10.-
Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.
Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlielich aus den gegenw�rtigen Statuten, den eventuetlen �nderungen dersetben sowie aus den rechtmeig erfolgten Anteils�bertragungen
Jeder Geselischafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und �bertragung der Anteile
1, Abtretung unter Lebenden
a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hal, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteite nur mit der ausdr�cklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters mdglich.
Diese Zustimmung ist ebenfalts notwendig bei Abtretung an eine Person der Famille,
Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.
Der sich widersetzende Gesellschafter hal, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen K�ufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zur�ckzunehmen.
Der Kaufpreis wird wie hiernach erld�rt festgelegt.
b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hal, ktinnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn
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mindestens die H�lfte der Gesellschafter, welche mindestens die H�lfte des Kapitals vertreten m�ssen, unter Abzug der Anteile, welche f�r die �bertragung vorgesehen sind, ihr Einverst�ndnis geben.
Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-ilung getroffen, die durch die Gesth�ftsf�hrung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.
Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von f�nfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.
Die Abwesenheit eines Geselischafters bei der Generalversammlung, die �ber die Frege beschliellt, es sel denn er habe schriftlich ab-tgestimmt oder sich vertreten lassen, seizt sehne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt f�r je-rden weiten Stimmzettel.
Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgeselischafter, dem Ehe-igatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.
Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruflich. Die Geselischafter die sich widersetzen ha ben sechs
Mon ate nach der Ablehnung Zeit K�ufer zu tinden, anderenfalls sie venpflichtet sind, die Anteile selbst
zu kaufen oder die Ablehnung zur�ckzunehmen.
Der Kaufpreis der Anteile wird jades Jahr durch die ordentliche Generaiversamnnlung nach der Zunstimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgef�hrt sein. Dieser Preis ist bis zur n�chsten ordentlichen Gene-iralversammlung bindend und kann nur zwischen-.zeitlich durch eine Generalversammiung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind f�r eine Statuten�nderung, entscheiden muss, abge�ndert werden, Der Prels ist zahlbar sp�testens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtrefung.
Die Dividenden sind im Verhaltnis zwischen dem Zedenten und dem �bernehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-itretung.
In keinem Fa!l kann der Zedent die Aufitisung der Gesellschaft verlangen, auller wenn die Zah-ilung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erw�hnt, nicht geleistet wurde.,
2, �bertragung durch Erbfolge
a)Fails die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der �berlebende Geselischafter - die Gesellschaft mit den Erben oder Vemi�chtnisnehmern weiterf�hren;
-die Erben oder Vemi�chtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen
Der Geseilschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der �bertragung zustimmt, Zeit, einen 'K�ufer zu linden, anderenfalls er veroilichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gem�ll den hiervor aufgef�hrten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zur�ckzuneh-Imen;
b)Falls die Gesellschaft mehr ais zwei Anteilhaber hat, kitinnen die Anteile durch Erbfolge �bertragen werden, wenn mindestens die H�lfte der Gesellschafter, welche mindestens die H�lfte des Kapitals vertreten m�ssen, unter Abzug der Anteile die �bertragen werden sollen, mit der �bertragung einverstanden sind.
Die Zustimmung hat gem�il der unter 1,b) aufgef�hrten Prozedur zu erfolgen,
Diese Zustimmung ie ebenfails notwendig, fans die Anteile einem Geseilschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen �bertragen werden sollen.
Die Erben und Verm�chtnisnehmer, welche nicht Geselischafter werden k�nnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.
Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.
Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.
Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Verm�chtnisnehmer berechtigt, die Auflei-rsung der Gesellschaft vorzunehmen,
Artikel 12.- �nderung des Kapitals
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Bei einer Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gew�hrt werden.
Die Generaiversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhbhung durch neue Einbringung ganz oder tellweise ausschlieflen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die f�r eine Satzungs�nderung vorgeschrieben ist.
Artikel 13.-
Die Erben, Gl�ubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kbrinen sich in keinem Fall in die Gesch�fisf�hrung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von G�tem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermbgens betreiben, mit Ausnahme des 1-liervorgesagtem,
Titel IV : Verwaltung und Aufsicht
Artikel 14.-
Die Gesch�ftsf�hrung der Gesellschaft wird durch &rien oder mehrere Gesch�ftsf�hrer gesichert die Mitg lied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Gesch�fte zu �bernehmen.
Die Gesch�ftsf�hrung kann ebenfalls durch eine moralische Person gew�hrleistet werden, welche verbilichtet sein wird, einen si�ncligen Vertreter zu benennen,
Die Zahl der Gesch�ftsf�hrer, sowie die Rechte des alleinigen Gesch�ftsf�hrers oder der Gesch�ftsf�hrer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Gesch�ftsf�hrer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verf�gungsrechte f�r die Gesch�ftsf�hrung der Gesellschaft �bertragen. Zu ihrer Zust�ndigkeit gehbren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammfung vorbehalten sind,
Jeder Gesch�ftsf�hrer besitzt getrennt die s�mtlichen Verwaltungs- und Verf�gungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehaiten sind.
Artikel 15.-
Der oder die Gesch�ftsf�hrer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftst�cke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.
Aile Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aufler diejenigen der t�glichen Gesch�ftsf�hrung, das heif3t alle Urkunden �ber Verf�gungshandlungen, m�ssen rechtm�l3ig durch den oder die Gesch�ftsf�hrer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegen�ber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen brauoht.
Artikel 16.-
Mit Genehmigung der anderen Gesch�ftsf�hrer kann jeder Gesch�ftsf�hrer, f�r die Dauer die sie bestimmen, die t�gliche Gesch�ftsf�hrung �bertragen.
Diese Person erh�lt gegebenenfalls den Titel beauftragter Gesch�ftsf�hre'.
Titel V: Die Generaiversammlung
Artikel 17.-
Die ordentliche Generalversammlung findet statt allj�hrlich am zweiten Freitag im Juni um achtzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.
Artikel 18.-
Die auflerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein F�nftel des Gesellschaftskapitals vertreten,
Artikel 19.-
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Jede Generalversammlung muss durch die Gesch�ftsf�hrung mit der Frist von f�nfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.
Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist �ber alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antr�ge beraten und entscheiden,
lm Fane eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gem�ss den gesetzlichen Bestimmungen abgenalten werden.
Artikel 2O.
Die ordentliche und aullerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.
Artikel 21.-
Jeder Anteil verf�gt �ber eine Stimme.
Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.
Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mdglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist,
Artikel 22.-
Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschl�sse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenw�rtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt,
Titel VI Bilanz, Gewinnverteilung
Artikel 23,-
Das Gesch�ftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.
Artikel 24.-
Am Ende eines jeden Jahres werden das lnventar und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften,
Artikel 25.-
Vom Reingewinn sind j�hrlich f�nf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuf�hren bis letzterer zehn Prozent des Geselischaftskapitais erreicht hal.
Auf Vorschlag des Gesch�ftsf�hrers oder der Gesch�ftsf�hrung entscheidet die Generalversammlung �ber die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns.. Die Gesch�ftsf�hrer sind berechtigt, Vorsch�sse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen,
Titel Vil : Aufldsung der Gesellschaft
Artikel 26.-
1m Palle der Autidsung der Gesellschaft aus gleich welchem Gunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Gesch�ftsf�hrer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.
Die Liquidatoren verf�gen �ber die weitgehendsten 13efugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geseilschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.
Artikel 27.-
Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur R�ckzahlung, sel es ln bar oder mittels VVertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Tees der Gesellschaftsanteile,
Dem Belgischen Staatsblett vorbehalten
VVenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verh�ltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zun�chst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Gesch�ftsanteile auf absolut gleichen Fu e gestelit werden, sel es durch Zahlung zus�tzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-iten Anteile, sei es durch vorherige R�ckzahlung in bar zugunsten der in einem h�heren Verh�ltnis freigemachten Gesch�ftsanteile.
Titel VIII allgemeine Bestimmungen.
Artikel 28.-
Zwecks Ausf�hrung des Gegenw�rtigen w�hlen alle Gesellschafter, Gesch�ftsf�hrer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo elle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsg�ltig gemacht werden kiinnen.
KAPITEL lii ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
lm �brigen geiten f�r alles, was nicht in den gegenw�rtigen Statuten vorgesehen ist, die Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.
Das erste Gesch�ftsjahr beginnt am ersten April zweitausendvierzehn und endet arn einunddreifligsten Dezem ber zweitausendvierzehrt
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/04/2014 - Annexes du Moniteur belge Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendf�nfzehn statt.
KAPITEL IV : ERNENNUNGEN
Die Gr�ndungsmitglieder der Gesellschaft ernannten f�r die Dauer der Gesellschaft zum Gesch�ftsf�hrer:
- Herm Rudolf KOHNEN
- Herrn Gregor KOHNEN
Sie haben die weitgehendsten Verwaltungs- und Verf�gungsrechte und unterschreiben allein s�rntriche Akten der Gesellschaft.
Sie erkl�rten, dieses Amt anzunehmen.
Welter wurd zum st�ndigen Vertreter der Gesellschaft ernannt Herr Rudolf KOHNEN, weicher annahm.
F�r analytischen Auszug,
Edgar HUPPERTZ
Notar
Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.
Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben ; Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der
Personen, die dazu erm�chtigt sind, die juristische Person Dr//ten gegen�ber zu vertreten
Auf der R�ckseite : Name und Unterschrift