RACING CLUB KETTENIS V.O.E. 1972, ABGEKURZT : R.C. KETTENIS V.O.E. 1972

Divers


Dénomination : RACING CLUB KETTENIS V.O.E. 1972, ABGEKURZT : R.C. KETTENIS V.O.E. 1972
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 419.635.064

Publication

21/02/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanziei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Gesellschaftsname

(volt ausgeschrieben) : Racing Club Kettenis V.O.E. 1972

Rechtsform : V,O.G.

Sitz : Talstral3e 63, 4701 Kettenis

Unternehmensnr : 419.636.064

Gwgenstancá Satzungen : Generalversammlung vom 10 - 01- 2014

der Urkunde

Kapitel 1

Benennung, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung " Racing Club Kettenis V.O.E. 1972 " in Abkürzung " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ",

Art. 2 : Sitz der Vereinigung ist in 4701 Kettenis, TalstraI e 63, Gerichtsbezirk Eupen.

Der Gesellschaftssitz kann durch den Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat vereffentlicht. Art. 3 : Die Vereinigung bezweckt die Ausübung jeder sportlichen Tetigkeit insbesondere aber des Fullballs, entsprechend den Satzungen des Internationalen Fullbail Weitverbandes (F.I.F.A. ). Art. 4 : Die Vereinigung wird far eine unbestimmte Dauer gegründet.

Art. 5 : Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung der Vereinigung tràgt die Initialen " R.C. Kettenis V,O.E, 1972 ".

Jelle Abteitung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und einen oder mehrere Beisitzer, denen feste Aufgaben übertragen werden, geieitet. Abteilungsleiter, sein Stelivertreter sowie der ( die ) Beisitzer werden von den Abteilungsmitgliedern fair die Dauer von einem Jahr gewâhlt.

Versammlungen kennen nach Bedarf einberufen werden. Von jeder Abteilungsversammlung wird ein Protokoli gemess Art. 19 des Gegenwürtigen aufgestellt, welches durch den Abteilungsleiter unterschrieben wird. Eine Abschrift dieses Protokolls muss dem ersten Schriftführer des Verwaltungsrates innerhaib acht Tagen überreicht werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geiten die Einberufungsvorschriften des Art. 16 -17 -18 des Gegenwârtigen.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Generalversammlung sowie gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungsleitung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusâtzlich zum Gesellschaftsbeitrag einen Abteilungs-und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeitr9gen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom ersten Kassierer der Vereinigung geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Abteilung kann ausschliesslich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von hechstens 300 ¬ pro sechs Monate eingehen, hehere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates der Vereinigung.

Kapitel 2

Mitglieder, Annahme, Rücktritt und Ausschluss

Art. 6 : Die Zabi der Mitglieder ist unbegrenzt, darfjedoch nicht weniger als acht (8) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder und Germer.

Allein die ordentiichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung, insofern sie ihren

Jahresbeitrag entrichtet haben und haben das Recht sich für einen Posten im Verwaitungsrat zu bewerben.

Die Erschienenen sind die ersten ordentiichen Mitgileder der durch gegenwertige Urkunde gegründeten

Gesellschaft.

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft und zwar ais ordentliches

Mitglied, ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten, der endgültig Ober die Aufnahme entscheidet und

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss. Bei Minderjâhrigen ist die schriftfiche Zustimmung

des gesetzlichen Vedreters erforderlich. Der durch den Verwaltungsrat angenommene Kandidat wird erst

nach Entrichtung des von ihm geforderten Beitrages, sowie nach Kenntnisnahme der gegenwârtigen

Satzungen durch eigenhândige Unterschrift, unter das Duplikat des Gegenwârtigen welche im Beisein

des Verwaltungsrates erfoigt, ordentliches Mitglied,

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied wird offiziell durch die Eintragung im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Art. 7 : Alle Personen die die Geselischaft zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszweckes zu unterstützen

wünschen und zwar auf gleich welche Art und Weise kunnen der Geseilschaft als Gétinner beitreten,

Art. 8 : Derjâhrliche Beitrag für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Dieser Beitrag ist entweder ganzjâhrlich und zwar im Monet Januar, oder halbjâhrfich und zwar in den

Monaten Januar und Juli zu erbringen. Die H5he dieses jâhrlichen Beitrages dart die Hi he von 150 ¬

nicht überschreiten.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen

aus Mittein der Geseilschaft.

Art, 9 : Die Mitglieder der Geselischaft kunnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem

Grunde Entschádigungen als Schadensersatz fordem für infolge der Tâtigkeit in der Gesellschaft

verursachte

Schaden, und zwar gleichwohl ob diese Schaden durch die eigens hierfür abgeschiossenen Versicherungen

gedeckt sind oder nicht. Durch den Eintritt in die Gesellschaft erklârt sich das Mitglied einverstanden mit

den bestehenden Versicherungsvertrâgen.

Art. 10 : Die Mitgiledschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschiuss aus der Gesellschaft.

Die Austrittserklârung ist per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat zu richten.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhdrung, vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nâchsten

Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:

- wegen Versteee gegen die gegenwârtigen Satzungen

-wegen Zahlungsrückstânde der Beitrâge von mehr als einem Halbjahresbeitrag

- wegen unehrenhafter Handlungen

- wegen eines schweren Verstolles gegen die Interessen der Gesefischaft

- wegen graben unsportiichen Verhaltens

Art. 11 : Mitglieder der Gesellschaft kánnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit ailier

Stimmenmehrheit von zwei Drittefn der anwesenden Mitgliedern definitiv ausgeschlossen werden.

Art. 12 : Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch

auf das Gesellschaftsvermdgen und kunnen aus kelnerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise

fordern. Sie kunnen weder die Vorlage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der

Gesellschaft noch ein inventer aus irgendeinem Grunde fordern, noch einsehen.

Art. 13 : Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder Anordnungen des Verwaltungsrates oder der

Abteilungsleitung verstollen, kunnen nach vorheriger Anhbrung vom Verwaltungsrat folgende MaI nahoren

verhangt werden:

Verweis

- eine angemessene Geldstrafe

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

- Verbot an den Veranstaltungen der Gesellschaft

Kapitel 3

Generalversammlung und Verwaltungsrat

Art. 14 : Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Gesellschaft, sie ist ausschlielllich zustândig

für:

- Satzungsânderungen

- Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungen

Freiwillige Auflbsung der Geseilschaft oder einer der Abteilungen

- Ausschluss von Mitgliedem

- Alle Beschiüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist

Art. 15 : Die Generalversammlung hat einmal jâhriich stattzufinden und zwar lm Monet Januar.

Sodann muss eine aullerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates einberufen werden,

lm Falle eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch

Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder fails ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die

Einberufung einer aullerordentlichen Generalversammlung beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer

aul erordentlichen Generalversammlung muss die Tagesordnung der Versammiung enthalten,

Die Tagesordnung der jâhrlichen Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

In der Generalversammlung kdnnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

gefasst werden.

Art. 16 : Die Einladungen werden den Mitgliedern wenigstens acht Tage vor dem für die Versammlung

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vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden

oder durch den ersten Schriftführer unterschrieben.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwühnen. Die Versammlung kann

nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fessen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende

des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der erste Vize- Prâsident und, in dessen Abwesenheit ein

durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaltungsratsmitglied.

Art. 17 : Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persdnlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied, dem er eine schriftliche Vollmacht

erteilt hat. Kein Mitglied darf bestimmt werden, um mehr als ein Mitglied zu vertreten.

Art. 18 : Die Versammlung ist beschlussfihig, welche auch die Zahl der Anwesenden oder vertretenden

Mitglieder sei; die Beschlüsse der Generalversammlung werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit

gefasst. Jedes ordentliche Mitglied het Anrecht auf eine Stimme. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidend.

Art. 19 : Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokoll, welches

durch alle Verwaltungsratsmitglieder und durch die Versammlungstellnehmer angenommen wird, und

von jedem anderen Mitglied eingesehen werden kann.

Die Generalversammlung ernenntjedes Jahr zwei Kommissare, die mit der finanziellen Prüfung der

Geschâftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abteilungen beauftragt sind und

der Generalversammlung Bericht erstatten mussen. Sie besitzen ein unbeschrënktes Aufsichts- und

Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Sie kannen an Ort und Stelle Kenntnis

von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nekmen. Auf ihren Antrag wird den Kommissaren

habjührlich eine Aufstellung Ober die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehtndigt.

Der Verwattungsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorher genannten Kommissare.

Art. 20 : Die Gesellschaft wird verwaltet durch den Verwaltungsrat.

Dieser besteht aus mindestens elf effektiven Mitglledem, die durch die Generalversammlung per

Handzeichen wie foigt gewâhit werden

- im ersten Jahr der Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der erste Kassierer sowie der erste Beisitzer ;

- lm zweiten Jahr der Vize- Prâsident, der erste Schriftführer, der zweite Kassierer sowie der zweite

Beisitzer ;

- jührlich : der Spielerausschuss, bestehend aus den Vertretem der verschiedenen Abteilungen, die

dem Verwaltungsrat beigeordnet sind.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Amtern zusammen

- Vorsitzender (Prâsident )

- Vize- Prâsident

- erster Schriftführer

- zweiter Schriftführer

- erster Kassierer

- zweiter Kassierer

- erster Beisitzer

- zweiter Beisitzer

- sowie die Vertreter der verschiedenen Abteilungen

Art. 21 : Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persónlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich

auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 22 : Der Verwaltungsrat wird einmal monatlich einberufen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von vier Verwaltungsratsmíigliedem einberufen werden. Jeder

Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich Vollmacht erteilen.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hâlfte der Verwaltungsratsmitglieder

erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bel

Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ( nur bei Abwesenheit

des Vorsitzenden) entscheidend.

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Art. 23 : Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschâftsführung und

Verwaltung der Gesellschaft. Er kann insbesondere :

alle Akten oder Vertrâge tâtigen oder tâtigen lassen, Vergleiche abschlieI en, Komprornisse abschliel3en,

erwerben, tauschen, aile Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne

Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen, Obligationen in Umlauf setzen ( durch ein hypothekarisches

Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen ), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne

Quittung sowie mit oder ohne Zahiung Lüschung erteilen von allen Eintragungen von Amis wegen oder

von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrâge für jede Dauer

abschliel3en, alle Vermüchtnisse, Subsidien, Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf alle

realen Rechte und auf alle Aufliisungsklagen verzichten, aile Sondervolimachten an Bevollmdchtigte seiner

Wahl (Gesellschafter oder Nichtgeseltschafter) eiteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des

Personais ererennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen,

Der Verwaltungsrat kann Jedes Jahr eine Sportkommision sowie einee Transfers Ausschuss, deren

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Zustândigkeit unter seiner Verantwortung liegt, emennen.

Art. 24 : Der Rücktritt aines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gifttig, insofern er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestelit und durch denselben angenommen wird, Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen.

Art. 25 : Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch zwei Verwalter vertreten, ohne einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachweisen zu müssen.

lm Zahiungsverkehr jedoch kann der Verwaltungsrat durch zwei Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

Kapitel 4

Art, 26 : Das Geschgftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreilligsten Dezember,

Das erste Geschgftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen Tage und endet am

einunddreigigsten Dezember dieses Jahres. Die Rechnungstegung des verfiossenen Geschâftsjahres

wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27 : Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus :

- den jbhriichen Mitgliedsbeitrgen

- dem Ertrag der investierten Kapitalien

- den Nettoeinnahmen der jâhrlichen Pflngstkirmes

- dem Verkauf von Gi nnerkarten

- den Nettoeinnahmen von Verlosungen

- Zuschüsse, Spenden, Vermâchtnisse und Geschenke.

Art. 28 : Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwender. Dieser Fonds kann dazu beitragen, Amortisationen vorzunehmen, auf ergewühnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammiung beschiossene Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken.

Kapitel 5

Art. 29 : Die Auflüsung der Vereinigung kann nur in einer auflerordentlichen Generalversammlung

beschlossen werden, Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt

" Auflüsung der Vereinigung " stehen.

Die Einberufung einer soichen "Generalversammlung" darf nur erfolgen wenn es :

- der Verwaitungsrat mit seiner Stimmenmehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

- von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Geseilschaft schriftlich gefordert vuurde.

Art. 30 : Die Versammlung ist beschlussffhig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflásung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Art. 31 : lm Faite der freiwilligen Auflasung der Gesellschaft bestimmt diese Generalversammlung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 32 : In allen Pdllen der Auflüsung der Vereinigung aus gleich welchen Gründen, wird das

Gesellschaftsverm8gen nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verein oder

einer Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck

der gegenwártigen Vereinigung entsprechen.

Art, 33 : Die freiwillige AuflSsung einer Abteilung der Gesellschaft kaan dem Verwaltungsrat nur mit einer

drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat kann diese Abteilung bis zur nâchsten Generalversammlung zeitweilig auflüsen.

Ober die endgültige Auflt Sung dieser Abteilung entscheidet nur die Generalversammlung.

Bei Einreichen der AuflSsungsanfrage der Abteilung an den Verwaltungsrat ist der Abteilungsleiter

dieser Abteilung verpflichtet dem Verwaltungsrat das eventuelle Vermogen und Materie! sofort zu

übergeben. Letzteres bleibt Eigentum der Vereinigung.

Art. 34 : Ânderungen der gegenwârtigen Satzungen kunnen nur durch Beschluss der Generalversammlung

vorgenommen werden und zwar mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen gemdss Art. 18 des

Gegenwârtigen.

Art. 35 : Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Herren Cramer Patrick und Helmut Schumacher sind keine Verwaltungsratsmitglieder meter.

Laut Beschle der Generalversammlung vom 10. Januar 2014 haben die ordentiichen Mitglieder des

R.C. Kettenis V.O.E. 1972 folgende Mitglieder als Verwaltungsratsmitglieder emannt, als :

Verwaltungsratsvorsitzender

Baumsteiger Manfred, 4700 Eupen, Stendrich 144, 19-04-1954

Vize- Prâsident

Jacques Herbert, 4701 Kettenis, Aachener Strada 233,15-07-1948

K.r4

Duni -, Teile.:-Fortsetzun

Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Erster Kassierer

Wollgarten Manfred, 4700 Eupen, Vossengasse 2, 07-03-1953

Zweiter Kassierer

Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, Talstra1 e 63,13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Mathieu Stefan, 4700 Eupen, Fronzel 2 a, 31-12-1974

Erster Beisitzer

Schmetz Peter, 4700 Eupen, Feldstrai3e 27, 23-11-1946

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstral e 22, 05-09-1959

Gezeichnet zu Kettenis, am 03, Februar 2014

Baumsteiger Manfred Dujardin Wolfgang

Eigenschaft Vorsitzender Erster Schriftführer

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Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rtickseite : Name und Unterzeichnung.

13/03/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

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GeSellschaftsname

(volk ausgeschrieben) : Racing Club Kettenis V.O.E. 1972

Rechtsform : V.O.G.

Sitz : Talstraf3e 63, 4701 Kettenis

Unternehmensnr : 419.635.064

Gegenstand Satzungen : Generalversammlung vom 04 - 01- 2013

der Urkunde

Kapitel 1

Benennung, 5itz, Zweck und Dauer

Art. 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung " Racing Club Kettenis V.O.E 1972 " in Abkürzung " R.G. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Ark. 2 : Sit der Vereinigung ist in 4701 Kettenis, Talstrafse 63, Gerichtsbezirk Eupen.

Der Gesellschaftssitz kann durch den Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat ver6ffentlicht. Art. 3 : Die Vereinigung bezweckt die Ausübung jeder sportlichen Tâtigkeit insbesondere aber des FulLbalfs, entsprechend den Satzungen des Intemationalen Fuilball Weltverbandes (F.1.F.A. ). Art, 4 : Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Art. 6 : Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung der Vereinigung trrgt die Initialen " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Jede Abteilung wird durch den Abteiiungskeiter, seinen Steilvertreter und einen oder mehrere Beisitzer, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsleiter, sein Stelivertreter sowie der ( die ) Beisitzer werden von den Abteilungsmitgliedem fcir die Dauer von einem Jahr gewâhit.

Versammiungen kunnen nach Bedarf einberufen werden. Von jeder Abteilungsversammlung wird ein Protokoll gemüss Art. 19 des Gegenwârtigen aufgestellt, welches durch den Abteilungsleiter unterschrieben wird. Eine Abschrift dieses Protokolls muss dem ersten Schrififührer des Verwaltungsrates innerhalb acht Tagen überreicht werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geiten die Einberufungsvorschrifen des Art 16 -17 -18 des Gegenwârtigen.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Generalversammiung sowie gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungsleitung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusâtzlich zum Geseilschaftsbeitrag einen Abteilungs-und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeitrâgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom ersten Kassierer der Vereinigung geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedart der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Abteilung kann ausschliesslich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von hüchstens 300 ¬ pro sechs Monate eingehen, hiihere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates der Vereinigung.

Kapitel 2

Mitglieder, Annahme, Rücktritt und Ausschluss

Art. 6 : Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger ais acht (8) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentiiche Mitglieder und Gi nner.

Allein die ordenilichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generaiversammiung, insofem sie ihren

Jahresbeitrag entrichtet haben und haben das Recht sich fur einen Posten im Verwaltungsrat zu bewerben.

Die Erschienenen sind die ersten ordentiichen Mitglieder der durch gegenwârtige Urkunde gegründeten

Gesellschaft.

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft und zwar als ordentiiches

Mitglied, ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind derVerein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss. Bei Minderjâhrigen ist die schriftfiche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der durch den Verwaltungsrat angenommene Kandidat wird erst

nach Entrichtung des von ihm geforderten Beitrages, sowie nach Kenntnisnahme der gegenwârtigen

Satzungen durch eigenhandige Unterschrift, unter das Duplikat des Gegenwârtigen welche 1m Beisein

des Verwaltungsrates erfoigt, ordentliches Mitglied,

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied wird offiziell durch die Eintragung im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Art. 7 : Alle Personen die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszweckes zu unterstützen

wünschen und zwar auf gleich welche Art und Weise kdnnen der Gesellschaft als Gflnner beitreten,

Art. 8 : Der jilhrliche Beitrag für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Dieser Beitrag ist entweder ganzjáhrlich und zwar im Monat Januar, oder halbjáhrlich und zwar in den

Monaten Januar und Juli zu erbringen. Die titille diesel Beitrages darf die Hühe von 150 E

nicht überschreiten,

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen

aus Miitein der Gesellschaft.

Art. 9 : Die Mitglieder der Gesellschaft kdnnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinern

Grunde Entschàdigungen als Schadensersatz fordem für infolge der Tâtigkeit in der Gesellschaft

verursachte

Schaden, und zwar gleichwohl ob diese Schâden durch die eigens hierfür abgeschlossenen Versicherungen

gedeckt sind oder nicht. Durch den Eintritt in die Gesellschaft erklí3rt sich das Mitglied einverstanden mit

den bestehenden Versicherungsvertrâgen.

Art, 10 : Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Gesellschaft.

Die Austrittserklârung ist per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat zu richten.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhbrung, vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nüchsten

Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschiossen werden:

- wegen Versti lie gegen die gegenw rtigen Satzungen

- wegen Zahlungsrückstünde der Beitrâge von mehr ais einem Halbjahresbeitrag

wegen unehrenhafter Handlungen

- wegen eines schweren Verstof3es gegen die lnteressen der Gesellschaft

- wegen graben unsportlichen Verhaltens

Art, 11 : Mitglieder der Gesellschaft kánnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer

Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern definitiv ausgeschiossen werden.

Art. 12 : Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch

auf das Gesellschaftsvermügen und kdnnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oderteilweise

fordern. Sie kánnen weder die Vorlage der Gesetlschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der

Gesellschaft noch ein invente aus irgendeinem Grunde fordern, noch einsehen.

Art. 13 : Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oderAnordnungen des Verwaltungsrates oder der

Abteitungsleitung verstolen, kdnnen nach vorheriger Anhbrung vom Verwaltungsrat folgende MalBnahmen

verhângt werden:

- Verweis

- eine angemessene Geldstrafe

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

- Verbot an den Veranstaltungen der Gesellschaft

Kapitel 3

Generalversammlung und Verwaltungsrat

Art. 14 : Die Generalversammtung ist das háchste Organ der Gesellschaft, sie ist ausschlief. lich zustândig

für:

-

Salzungsânderungen

- Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungen

- Freiwillige Auflbsung der Gesellschaft oder einer der Abteilungen

- Ausschluss von Mitgliedern

- Alle Beschlüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustândig ist

Art. 15 : Die Generalversammlung hat einmal jâhrlich stattzufinden und zwar im Monat Januar.

Sodann muss eine aufFerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates einberufen werden,

1m Palle eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch

Einschreibebrief bekannt gegeben wird, Oder falls ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die

Einberufung einer aullerordentlichen Generalversammlung beentragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer

aul erordenttichen Generalversammlung musc die Tagesordnung der Versammlung enthalten.

Die Tagesordnung der jâhrlichen Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

In der Generalversammlung kdnnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

gefasst werden.

Art. 16 : Die Einladungen werden den Mitgliedem wenigstens acht Tage vor dem für die Versammlung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden oder durch den ersten Schriftführer unterschrieben.

Die Einladungen mussen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen. Die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaitungsrates oder in seiner Abwesenheit der erste Vize- Président und, in dessen Abwesenheit ein durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaitungsratsmitglied.

Art. 17 : Jades Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen, entweder persdnlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied, dem er eine schriftliche Vollmacht erteilt het. Kein Mitglied darf bestimmt werden, um mehr als ein Mitglied zu verfreten.

Art. 18 : Die Versammlung ist beschlussfarig, welche auch die Zahl der Anwesenden oder vertretenden Mitglieder set; die Beschlüsse der Generalversammlung werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidend.

Art. 19 : Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einero Protokoll, welches durch alle Verwaltungsratsmitglieder und durch die Versammlungsteilnehmer angenommen wird, und von jedem anderen Mitglied eingesehen werden kann.

Die Generalversammlung emennt jedes Jahr zwei Kommissare, die mit der finanziellen Prüfung der Geschâftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abteilungen beauftragt sind und der Generalversammlung Bericht erstatten mussen. Sie besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontroilrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Sie kbnnen an Ort und Stelle Kenntnis von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nehmen. Auf ihren Antrag wird den Kommissaren habjahrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehindigt.

Der Verwaltungsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorher genannten Kommissare. Art. 20 : Die Gesellschaft wird verwaltet durch den Verwaltungsrat.

Dieser besteht aus mindestens elf effektiven Mitgiiedern, die durch die Generalversammlung per Handzeichen wie folgt gewâhlt werden

- im ersten Jahr der Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der erste Kassierer sowie der erste Beisitzer ;

- im zweiten Jahr der Vize- Prâsident, der erste Schriftführer, der zweite Kassierer sowie der zweite Beisitzer ;

- jâhrlich : der Spielerausschuss, bestehend aus den Vertretern der verschiedenen Abteilungen, die

dem Verwaltungsrat beigeordnet sind.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Rmtern zusammen :

Vorsitzender (Prâsident )

- Vize- Prâsident

- erster Schriftführer

- zweiter Schriftführer

- erster Kassierer

- zweiter Kassierer

_ erster Beisitzer

- zweiter Beisitzer

- sowie die Vertreter der verschiedenen Abteilungen

Art. 21 : Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht perst nlich hartbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich

auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 22 : Der Verwaltungsrat wird einmal monatlich einberufen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von vier Verwaltungsratsmitgliedem einberufen werden. Jeder

Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich Vollmacht eiteilen.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hâlfte der Verwaltungsratsmitglieder

erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ( nur bei Abwesenheit

des Vorsitzenden) entscheidend.

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise derAbsiirnmung.

Art. 23 : Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die GeschLftsführung und

Verwaltung der Gesellschaft. Er kann insbesondere :

aile Akten oder Vertrâge tâtigen oder tâtigen lassen, Vergleiche abschlieI en, Kompromisse abschliellen,

erwerben, tauschen, aile Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder cime

Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen, Obligationen in Umlauf setzen (durch ein hypothekarisches

Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen ), die Zwangsvolistreckung vereinbaren, mit oder ohne

Quittung sowie mit oder ohne Zahiung Lüschung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder

von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertràge fur jade Dauer

abschliellen, alle Vermâchtnisse, Subsidien, Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf aile

realen Rechte und auf alle Auflersungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmàchtigte seiner

Wahl ( Geseilschafter oder Nichtgesellschafter) erteilen, alle Bediensteten, Angesteliten, Mitglieder des

Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Der Verwaltungsrat kann jedes Jahr eine Sportkommision sowie einep transfers Ausschuss, deren

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

Zustândigkeit unter seiner Verantwortung liegt, emennen.

Art, 24 : Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofem er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaitungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammiung ersetzen.

Art. 25 : Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch zwei Verwalter vertreten, ohne einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervoilmacht nachweisen zu müssen.

lm Zahlungsverkehr jedoch kann der Verwaltungsrat durch zwei Verwaltungsratsmitglieder verfreten werden.

Kapitel 4

Art. 26 : Das Geschüftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddrei(igsten Dezember.

Das erste Geschoftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen Tage und endet am

einunddreil3igsten Dezember dieses Jahres, Die Rechnungslegung des verflossenen Geschâftsjahres

wird der Generalversammiung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27 : Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus

- den jéhriichen Mitgiiedsbeitrâgen

- dem Ertrag der investierten Kapitalien

- den Nettoeinnahmen der phi-lichen Pfingstkirmes

- dem Verkauf von Günnerkarten

- den Nettoeinnahmen von Verlosungen

- Zuschüsse, Spenden, Verrnâchtnisse und Geschenke.

Art. 28 : Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser

Fonds kann dazu beitragen, Amortisationen vorzunehmen, aufrergewohnliche Kosten zu decken,

ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammiung beschlossene

Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken.

Kapitel 5

Art. 29 : Die Aufliftsung der Vereinigung kann nur in einer aulIerordentlichen Generalversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt

" Auflbsung der Vereinigung " stehen.

Die Einberufung einer solchen "Generalversammlung" darf nur erfolgen wenn es

- der Verwaltungsrat mit seiner Stimmenmehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

- von zwei Driftel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft schriftlich gefordert wurde.

Art. 30 : Die Versammlung ist beschlussfâhig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflbsung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Art. 31 : lm Falle der freiwilligen Auflüsung der Gesellschaft bestimmt diese Generalversammlung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 32 : In allen FâIlen der Auflôsung der Vereinigung aus gleich welchen Gründen, wird das

Gesellschaftsvermügen nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verein oder

einer Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck

der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

Art. 33 : Die freiwiliige Aufiôsung einer Abteilung der Gesellschaft kann dem Verwaltungsrat nur mit eiher

drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat kann diese Abteilung bis zur nachsten Generalversammlung zeitweilig auflüsen.

Ober die endgültige Auflüsung dieser Abteilung entscheidet nur die Generalversammlung.

Bei Einreichen der Auflüsungsanfrage der Abteilung an den Verwaltungsrat ist der Abteilungsleiter

dieser Abteilung verpflichtet dem Verwaltungsrat das eventuelle Vermogen und Material sofort zu

übergeben. Letzteres bleibt Elgentum der Vereinigung.

Art. 34 : Anderungen der gegenwârtigen Satzungen kunnen nur durch Beschluss der Generalversammiung

vorgenommen werden und zwar mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen gemáss Art. 18 des

Gegenwértigen.

Art. 35 : Hinsichtlich aller in den gegenwértigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Herren Treinen, Croé und Salzburger sind aus dein Verwaltungsrat ausgeschieden.

Laut Beschlul3 der Generalversammlung vom 04, Januar 2013 haben die ordentiichen Mitglieder des

R.C. Kettenis V,O.E. 1972 folgende Mitglieder als Verwaltungsratsmitglieder emannt, ais

Verwaltungsratsvorsitzender

Baumsteiger Manfred, 4700 Eupen, Stendrich 144, 19-041954

Vize- Président

Jacques Herbert, 4701 Kettenis, Aachener Stalle 233, 15-07-1948

Teil B : Fortsetzung

Erster Kassierer

Woilgarten Manfred, 4700 Eupen, Vossengasse 2, 07-03-1953

Zweiter Kassierer

Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, TaistraBBe 63,13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Mathieu Stefan, 4700 Eupen, Frenzel 2 a, 31-12-1974

Erster Beisitzer

Schmetz Peter, 4700 Eupen, Feldstral3e 27, 23-11-1946

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstraf3e 22, 05-09-1959

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

r-s.k

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

tJ

Gezeichnet zu Kettenis, am 04. Februar 2013

Baumsteiger Manfred Dujardin Wolfgang

Eigenschaft Vorsitzender Erster Schriftführer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurttcundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind der Verein oder die stittung Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterzeiohnung.

Teil B : Fortsetzung

Erster Kassierer

Woligarten Manfred, 4700 Eupen, Vossengasse 2, 07-03-1953

Zweiter Kassierer

Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, Talstralle 63, 13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Mathieu Stefan, 4700 Eupen, Frdnzel 2 a, 31-12-1974

Erster Beisitzer

Schmetz Peter, 4700 Eupen, Feldstralle 27, 23-11-1946

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstralle 22, 05-09-1959

Qem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

Gezeichnet zu Kettenis, am 04. Februar 2013

Baumsteiger Manfred Dujardin Wolfgang

Eigenschaft . Vorsitzender Erster Schriftführer

Bitte ouf der letzten Seite des Teils B engober' : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rüekseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

05/02/2015
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veráffentlichen ist

j' eut der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Riickeeite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

*15020250*

Gcaellschafrsname

(voll ausgesehrieben) : Racing Club Kettenis V.O.E. 1972

Rechtsforen : V.O.G. ~ en

Sitz: Talstral3e 63, 4701 Kettenxs

Unternehmensnr : 419.635.064

Geclenstand Satzungen : Generalversammlung vom 09 - 01- 2015

der Urkunde

Kapitel 1

Benennung, Sifz, Zweck und Dauer

Art. 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt die Bezeichnung " Racing Club Kettenis V.O.E. 1972 " in Abkürzung " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Art. 2 : Sitz der Vereinigung ist in 4701 Kettenis, Taistralle 63, Gerichtsbezirk Eupen.

Der Geselischaftssitz kann durch den Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat veráffentlicht. Art. 3 : Die Vereinigung bezweckt die Ausübung jeder sportlichen Tâtigkeit insbesondere aber des FuBbalis, entsprechend den Satzungen des lnternationalen FuI bail Weltverbandes (F.I.F.A. ). Art. 4 : Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Art. 5 : Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung der Vereinigung tràgt die Initialen " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und einen oder mehrere Beisitzer, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsleiter, sein Stellvertreter sowie der ( die ) Beisitzer werden von den Abteilungsmitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewghlt.

Versammlungen kónnen nach Bedarf einberufen werden. Von jeder Abteilungsversammlung wird ein Protokoli gemüss Art. 19 des Gegenwârtigen aufgestellt, welches durch den Abteilungsteiter unterschrieben wind, Eine Abschrift dieses Protokolls muss dem ersten Schriftführer des Verwaltungsrates innerhaib acht Tagen überreicht werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geiten die Einberufungsvorschriften des Art.16 -17 -18 des Gegenwârtigen.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Generaiversammlung sowie gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungsleitung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusâtzlich zum Gesellschaftsbeitrag einen Abteilungs-und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeitrogen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom ersten Kassierer der Vereinigung geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedart der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Abteilung kann ausschliesslich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von heichstens 300 E pro sechs Monate eingehen, hShere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates der Vereinigung.

Kapitel 2

Mitglieder, Annahme, Rücktritt und Ausschluss

Art. 6 : Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als acht (8) betragen.

Die Geselischaft umfasst ordentliche Mitglieder und Gï nner,

Allein die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammiung, insofem sie ihren

Jahresbeitrag entrichtet haben und haben das Recht sich für einen Posten 1m Verwaltungsrat zu bewerben.

Die Erschienenen sind die ersten ordentlichen Mitglieder der durch gegenwartige Urkunde gegründeten

Geseilschaft.

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft und zwar ais ordentliches

Mitglied, ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu riohten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und

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eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss. Bei Minderjâhrigen ist die schriftlïche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der durch den Verwaltungsrat angenommene Kandidatwird erst

nach Entrichtung des von ihm geforderten Beitrages, sowie nach Kenntnisnahme der gegenwârtigen

Satzungen durch eigenhàndige Unterschrift, unter das Duplikat des Gegenwârtigen welche im Beisein

des Verwaltungsrates erfolgt, ordentliches Mitglied.

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied wird offiziell durch die Eintragung im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Art. 7 : Aile Personen die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Geseflschaftszweckes zu unterstützen

wünschen und zwar auf gleich welche Art und Weise kunnen der Geselischaft als Gunner beitreten.

Art. 8 : Der jâbriiche Beitrag fur die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammiung festgelegt.

Dieser Beitrag ist entweder ganzjâhrlich und zwar im Monet Januar, oder halbjàhrlich und zwar in den

Monàten Januar und Juli zu erbringen. Die Hühe dieses jahrlichen Beitrages dari die HShe von 150 ¬

nicht überschreiten.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen

aus Mittein der Geseilschaft.

Art, 9 : Die Mitglieder der Geselischaft kunnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem

Grunde Entschadigungen als Schadensersatz fordern fur infolge der Tâtigkeit in der Gesellschaft

verursachte

Schàden, und zwar gleichwohl ob diese Schaden durch die eigens hierfür abgeschlossenen Versicherungen

gedeckt sind oder nicht. Durch den Eintritt in die Geseilschaft erkhrt sick das Mitglied einverstanden mit

den bestehenden Versicherungsvertrâgen.

Art. 10 : Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Geselischaft.

Die Austrittserkiârung ist per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat zu richten.

Eín Mitglied kann, nach vorheriger Anhurung, vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nachsten

Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:

- wegen Verstb11e gegen die gegenwârtigen Satzungen

- wegen Zahlungsrückstande der Beitrage von mehr als einem Halbjahresbeitrag

- wegen unehrenhafter Handiungen

- wegen eines schweren Verstol es gegen die Interessen der Gesellschaft

- wegen groben unsportiichen Verhaltens

Art. 11 : Mitglieder der Gesellschaft kunnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit eiher

Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern definitiv ausgeschlossen werden.

Art. 12 ; Ausgeschiedene oder ausgeschlossen Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch

auf das Gesellschaftsvermugen und k5nnen aus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz oder teilweise

fordern. Sie kônnen weder die Voilage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der

Geseilschaft noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordern, noch einsehen.

Art. 13 : Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder Anordnungen des Verwaltungsrates oder der

Abteilungsleitung versteen, kunnen nach vorheriger Anhurung vom Verwaltungsrat folgende MaI nahuren

verhangt werden:

Verweis

- eine angemessene Geldstrafe

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

- Verbot an den Veranstaltungen der Geselischaft

Kapitel 3

Generalversammlung und Verwaltungsrat

Art. 14 : Die Generalversammiung ist das háchste Organ der Geselischaft, sie ist ausschlielllich zustândig

fur:

- Satzungsânderungen

- Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungen

- Freiwillige Auf[ïisung der Geselischaft oder einer der Abteilungen

- Ausschluss von Mitgliedern

- Alle Beschlüsse, fur die der Verwaltungsrat nicht zustandig ist

Art. 15 : Die Generalversammlung haf einmal jahriich stattzutinden und zwar im Menai Januar.

Sodann muss eine auflerordentliche Generalversammlung innerhaib eines Monates einberufen werden,

im Faite eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch

Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder fatis ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die

Einberufung einer aullerordentlichen Generalversammiung beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer

auflerordentlichen Generaiversammlung muss die Tagesordnung der Versammtung enthatten.

Die Tagesordnung der erlichen Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

In der Generalversammfung kunnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

gefasst werden.

Art. 16 : Die Einladungen werden den Mitgliedern wenigstens acht Tage vor dem fur die Versammlung

3

P Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge í vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden

oder durch den ersten Schriftführer unterschrieben.

Die Einfadungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwühnen, Die Versammiung kann

nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende

des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der erste Vize- Président und, in dessen Abwesenheit ein

durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaltungsratsmitglied.

Art. 17 ; Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammiung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persdnlich oder durch ein anderes ordentiiches Mitglied, dem er eine schriftliche Volimacht

erteilt het. Kein Mitglied darf bestimmt werden, um mehr als ein Mitglied zu vertreten.

Art. 18 : Die Versammiung ist beschlussféhig, welche auch die Zahl der Anwesenden oder vertretenden

Mitglieder sei; die Beschlüsse der Generalversammlung werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit

gefasst. Jedes ordentiiche Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bel Stimmengfeichheit ist die Stimme

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidend.

Art. 19 : Die Beschlüsse der Gen eralversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokoif, welches

durch aile Verwaltungsratsmitgfieder und durch die Versammtungsteilnehmer angenommen wird, und

von jedem anderen Mitglied eingesehen werden kann.

Die Generaiversammiung ernennt jedes Jahr zwei Kommissare, die mit der finanzieilen Prüfung der

Geechéftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abteilungen beauftragt sind und

der Generalversammlung Bericht erstatten müssen, Sie besitzen ein unbeschrénktes Aufsichts- und

Kontrolirecht bezügiich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Sie kennen an Ort und Stelle Kenntnis

von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nekmen. Auf 1hren Antrag wird den Kommissaren

habjâhrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehândigt.

Der Verwaltungsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorher genannten Kommissare.

Art. 20 Die Gesellschaft wird verwaltet durch den Verwaltungsrat.

Dieser besteht aus mindestens zehn effektiven Mitgliedem, die durch die Generalversammlung per

Handzeichen wie folgt gewéhit werden ;

- im ersten Jahr der Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der erste Kassierer sowie der erste Beisitzer ;

- im zweiten Jahr der Vize- Président, der erste Schriftführer, der zweite Kassierer sowie der zweite

Beisitzer ;

- jélrrlich : der Spielerausschuss, bestekend aus den Vertretern der verschiedenen Abteilungen, die

dem Verwaltungsrat beigeordnet sind.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Âmtern zusammen

- Vorsitzender ( Président )

- Vize- Président

- erster Schriftführer

- zweiter Schriftführer

- erster Kassierer

- zweiter Kassierer

- erster Beisitzer

- zweiter Beisitzer

- sowie die Vertreter der verschiedenen Abteilungen

Art. 21 : Die Verwaltungsratsmitgfieder sind nicht persünlich haftbar, ihre Verantwortung beschrénkt sich

auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 22 : Der Verwaltungsrat wird einmal monattich einberufen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von vier Verwaltungsratsmitgliedem einberufen werden. Jeder

Verwalter kann einem anderen Mitgfied des Verwaltungsrates schriftlich Volimacht erteilen.

Zur güitigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr ais die Hâffte der Verwaltungsratsmitglieder

erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaftungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei

Stimmengfeichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ( nur bei Abwesenheit

des Vorsitzenden) entscheidend,

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Art, 23 : Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschâftsführung und

Verwaltung der Gesellschaft. Er kann insbesondere

alle Akten oder Vertrége tétigen oder tétigen lassen, Vergleiche abschlieAen, Kompromisse abschlieffen,

erwerben, tauschen, alle Mobilien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne

Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen, Obligationen in 1Jmlauf setzen ( durch ein hypothekarisches

Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen ), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne

Quittung sowie mit oder ohne Zahlung LSschung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder

von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrége für jede Dauer

abschlieflen, aile Vermâchtnisse, Subsidien, Schenkungen oder Obertragungen annehmen, auf aile

realen Rechte und auf aile Auflasungsklagen verzichten, alle Sondervolimachten an Bevollmüchtigte seiner

Wahl ( Geselischafter oder Nichtgeseilschafter) erteilen, alle Bediensteten, Angesteilten, Mitglieder des

Personals emennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Der Verwaltungsrat kann jedes Jahr eine Sportkommision sowie eiven Transfers Ausschuss, deren

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

Zustândigkeit unter seiner Verantwortung liegt, emennen.

Art. 24 : Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofern er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchsten Generalversammlung ersetzen,

Art. 25 : Der Verwaltungsrat wind Driften gegenüber gültig durch zwei Verwaiter vertreten, ohne elnen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervolimacht nachweisen zu mussen.

lm Zahlungsverkehrjedoch kann der Verwaltungsrat durch zwei Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

Kapitel 4

Art. 26 : Das Gescheftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil igsten Dezember.

Das erste Geschüftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen Tage und endet am

einunddreil igsten Dezember dieses Jahres. Die Rechnungslegung des verflossenen Gescheftsjahres

wird der Generalversammiung zur Genehmigung vorgeiegt.

Art. 27 : Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus :

- den jâhriichen Mitgiiedsbeitrí3gen

- dem Ertrag der investierten Kapitalien

- den Nettoeinnahrnen der jihriichen Pfingstkirmes

- dem Verkauf von GSnnerkarten

- den Nettoeinnahrnen von Verlosungen

- Zuschüsse, Spenden, Vermâchtnisse und Geschenke.

Art. 28 : Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser

Fonds kann dazu beitragen, Amortisationen vorzunehmen, auflergewbhnliche Kosten zu decken,

ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generaiversammiung beschiossene

Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken,

Kapitel 5

Ait 29 : Die AuflSsung der Vereinigung kann nur in einer aufferordentlichen Generaiversammiung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammiung dart nur der Punkt

" Auflesung der Vereinigung " stehen.

Die Einberufung einer soichen "Generalversammiung" dart nur erfalgen wenn es :

- der Verwaltungsrat mit seiner Stimmenmehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

- von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft schriftlich gefordert wurde.

Art. 30 : Die Versrimmlung ist beschlussfâhig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflüsung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Art. 31 : lm Falie der freiwilligen AuflSsung der Gesellschaft bestimmt diese Generalversammiung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 32 : In allen Fâilen der AuflSsung der Vereinigung aus gleich welchen Gründen, wird das

Gesellschaftsvermbgen mach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verdi.) oder

einer Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck

der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

Art. 33 : Die freiwillige Auflbsung einer Abteilung der Gesellschaft kann dem Verwaltungsrat nur mit einer

drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat kann diese Abteilung bis zur nâchsten Generaiversammlung zeitweilig auflüsen.

Über die endgültige Auflesung dieser Abteilung entscheidet nur die Generaiversammiung.

Bei Einreichen der Auflbsungsanfrage der Abteilung an den Verwaltungsrat ist der Abteilungsleiter

dieser Abteilung verpflichtet dem Verwaltungsrat das eventuelle Vermügen und Material sofort zu

übergeben. Letzteres bleibt Eigentum der Vereinigung.

Art, 34 : Anderungen der gegenwârtigen Satzungen kennen nur durch Beschiuss der Generalversammiung

vorgenommen werden und zwar mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen gemâss Art. 18 des

Gegenwârtigen.

Art. 35 : Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsioht.

Die Herren Baumsteiger, Wollgarten und Schmetz schieden aus dem Verwaltungsrat, Stephan Mathieu

wechselte die Funktion innerhalb des Verwaltungsrates.

Laut BeschluB der Generalversammiung vom 09. Januar 2015 haben die ordentiichen Mitglieder des

R.C. Kettenis V.O.E. 1972 foigende Mitglieder als Verwaitungsratsmitglieder emannt, als

Verwaltungsratsvorsitzender

Mathieu Stephan, 4700 Eupen, Hochstrafle 156, 31-12-1974

Vize- Président

Jacques Herbert, 4701 Kettenis, Aachener Stral3e 233, 15-07-1948

Teil B : Fortsetzung

Küttgen Fabrice, 4770 Amel, Alte Hofstralle 59,17-08-1986

Zweiter Kassierer

Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, Talstraffe 63,13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Taeter Jérôme, 4700 Eupen, In den Slepen 22, 04-11-1983

Erster Beisitzer

Hennes Andy, 4701 Kettenis, Aachener Strafje 185, 03-02-1988

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstralle 22, 05-09-1959

I ra R

gem Beigischen Staatsbiatï vorbehalten

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

Gezeichnet zu Kettenis, am 18. Januar 2015

Mathieu Stephen Dujardin Wolfgang

Eigenschaft Vorsitzender Erster Schriftführer

.e auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein ader die stiftung Britten gegenllber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

22/02/2012
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu verbffent%ichen ist Hinterlegt bel der Kanziei

des Handelsgerrcnts EtJPEN

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D Belg Staa Vorbt

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NN

/9 -02- 2012

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der Greffier

Kanxtei

Gesefi'schaftsname

(volt ausgeschrïeben) : Racing Club Kettenis V.O.E. 1972

Rechtsform : V.O.G.

Sítz : Talstraf3e 63, 4701 Kettenis

Urrternelimensnr : 419.635.064

Gegenstand Satzungen : Generaiversarnrmiung vom 27 - 01- 2012

der Urkunde

Kapitel 1

Benennung, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsebsicht trttgt die Bezeichnung " Racing Club Kettenis

V.O.E. 1972 " in Abkürzung " R.G. Kettenis V.O.1^.1972 ".

Art. 2 : Sitz der Vereinigung ist in 4701 Kettenis, Talstral3e 63, Gerichtsbezirk Eupen.

Der Gesellschaftssitz kann durch den Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, diese Verlegung

wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat vertffentlicht.

Art. 3 : Die Vereinigung bezweckt die Ausübung jeder sportlichen Tâtigkeit insbesondere aber des

Fut balts, enfsprechend den Satzungen des Internationalen Fuf3ball Weitverbandes (F.I.F.A. ).

Art. 4 Die Vereinigung wird für eine unbestirnmte Dauer gegründet.

Art. 5 : Für die in der Vereinigung betriebenen Sporterten bestehen Abteilungen oder werden im

Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung der Vereinigung trdgt

die Initialen " R.C, Kettenis V.O.E. 1972

Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stelivertreter und einen oder mehrere Beisitzer,

denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsleiter, sein Steilvertreter sowie der ( die )

Beisitzer werden von den Abteilungsmitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewdhlt.

Versammlungen kSnnen nach Bedarf einberufen werden. Von jeder Abteilungsversammlung wird ein

Protokoll gemâss Art. 19 des Gegenwürtigen aufgestellt, welches durch den Abteilungsleiter unterschrieben

wird. Eine Abschrift dieses Protokoils muss dem ersten Schriftführer des Verwaltungsrates innerhatb

acht Tagen überreicht werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geiten die

Einberufungsvorschriften des Art. 16 - '17 -18 des Gegenwàrtigen,

Die Abteilungsleitung let gegenüber der Generalversammtung sowie gegenüber dem Verwaltungsrat

versntwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet,

Die Abteilungsleitung ist iim Bedarfsfalle berechtigt, zusâtzlich zum Geseilschaftsbeitrag einen Abteitungs-

und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeitrâgen ergebende

Kassenführung kann jederzeit vom ersten Kassierer der Vereinigung geprüft werden. Die Erhebung eines

Sonderbeitrages bedart der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Abteilung kann

ausschliesslich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von htichstens

300 ¬ pro sechs Monate eingehen, hdhere Verpflichttungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des

Verwaltungsrates der Vereinigung.

Kapitel 2

Mitgiïeder, Annahme, Rücktritt und Ausschluss

Art. 6 : Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als acht (8) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentiiche Mitglieder und Gtinner.

Allein die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammiung, insofem sie ihren

Jahresbeitrag entrichtet haben und haben das Recht sich für einen Posten im Verwaltungsrat zu beverben.

Die Erschienenen eind die ersten ordentiiichen Mitgi'reder der durch gegenwerfige Urkunde gegründeten

Gesellschaft.

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft und zesar als ordentliches

Mitgiled, ist schriftlich an den Verwattungsrat zu richten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rfickseite Name und Unterzeichnung.

'6

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bine eventuelle Abiehnung nicht rechtfertigen muse, Bei Minderjahrigen ist die schriftliche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters erforderliich, Der durch den Verwaltungsrat angenommene Kandidat wird erst

nach Entrichtung des von ihm geforderten Beitrages, sowie nach Kenntnisnahme der gegenwartigen

Satzungen durcit eigenhandige tlnterschrift, unter das Q'upllkat des Gegenwartigen welche iet Beisein

des Verwaftungsrates erfolgt, ordentliches Mitgfied.

Die Eigenschaft ais ordentiiches Mitgfied wird offizieli durch die Eintragung im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Art. 7 : Me Personen die die Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszweckes zu unterstützen

wünschen und zwar auf gieich welche Art und Welse kinnen der Gesellschaft ais Germer beitreten.

Art. 8 : Der jahrliche Beitrag für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generaiversammlung festgelegt.

Dieser Beitrag iet entweder ganzjabrlich und zwar im Monet Januar, oder halbjahrl'ich und zwar in den

Monaten Januar und Juli zu erbringen. Die Fiehe dieses jahrlichen Beitrages dart die Hbhe von 150 ¬

nicht überschreiten.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen

aus Mittefn der Gesellschaft.

Art. 9 : Die Mitglieder der Gesellschaft kennen von dersefben auf keine Art und Weise und aus keinem

Gronde Entschadigungen als Schadensersatz fordem für infolge derTTtigkeit in der Gesellschaft

verursachte

Schaden, und zwar gleichwohi ob diese Schaden durch die eigens hierfür abgeschlossenen Versicherungen

gedeckt sind oder nicht. Durch den Eintritt in die Gesellschaft erkiart sich das Mitglled einverstanden mit

den bestekenden Versicherungsvertragen.

Art, 10 : Die Mitgiiedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschfuss aus der Gesellschaft.

Die Austrittserklarung ist per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat zu richten.

Ein Mitgfied kann, nach vorheriger Anherung, vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nachsten

Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:

- wegen Verstege gegen die gegenwartigen Satzungen

wegen Zahiungsrückstande der Beitrage von mehr als eineet Halbjahresbeitrag

- wegen unehrenhafter Handiungen

- wegen eines schweren Verstol3es gegen die Interessen der Gesellschaft

- wegen groben unsportlichen Verhaftens

Art. 11 : Mitgiieder der Gesellschaft kennen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit eiher

Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern definitiv ausgeschlossen werden,

Art. 12 : Ausgeschiedene oder ausgeschiossene Mitgiieder und ihre Erben haben keinen Anspruch

auf das Gesellschaftsvermdgen und kennen aus keinerfei Grimden ihre Beitrage ganz Oder teilweise

fordern. Sie kennen weder die Vorlage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der

Gesellschaft noch ein inventer aus irgendeinenm Grunde fordern, noch einsehen.

Art. 13 : Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder Anordnungen des Verwaltungsrates oder der

Abteilungsleitung verstollen, kennen nach vorheriger Anhbrung vom Verwaltungsrat folgende Mal nahmen

verhangt werden:

Verweis

- eine angemessene Geidstrafe

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

Verbot an den Veranstaltungen der Gesellschaft

#Capital 3

Generaiversammlung und Verwaltungsrat

Art. 14 : Die Generalversammlung iet das háchste Organ der Gesefischaft, sie ist ausschliel3lich zustandig

für:

-

Satzungsânderungen

-

Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungen

Freiwillige Aufilsung der Gesellschaft oder einer der Abteifungen

Ausschluss von Mitgiiedern

- Alle Beschlüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustandig iet

Art, 15 : Die Generalversammlung hat einmal jahriich stattzufrnden und zwar im Monet Januar.

Sodann muss eine aullerordentfiche Generalversammlung innerhafb eines Monates einberufen werden,

fin Palle elfes entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch

Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder faits ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich die

Einberufung eiher aullerordentlichen Generalversammtung beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einar

aul3erordentlichen Generalversammlung muse die Tagesordnung der Versamrnlung enthaften.

Oie Tagesordnung der eh:lichen Generaiversammlung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt,

In der Generalversammtung kennen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

gefasst werden.

Art. 16 : Die Einladungen werden den Mitgiiedern wenigstens acht Tage ver dem für die Versammlung

t. et -. vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/02/2012 - Annexes du Moniteur belge oder durch den ersten Schriftführer unterschrieben.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwt hnen, Die Versammiung kann

nur über diese Punkte beraten und Beschiüsse (assen, Den Vorsitz der Versammiung führt der Vorsitzende

des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der erste Vize- Prdsident und, in dessen Abwesenheit ein

durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaltungsratsmitglied.

Art. 17 ; Jades Mitglied ist berechtigt, der Versammiung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen,

entweder persônlich oder durch ein anderes ordentliches Mitglied, dem er Bine schriftfiche Vollmacht

ertetit het. Kein Mitglied darf bestimmt werden, um mehr ais ein Mitglied zu verfreten.

Art. 18 : Die Versammiung !st beschlussfehig, welche auch die Zahl der Anwesenden oder vertretenden

Mitgiieder sel; die Beschlüsse der Generalversammlung werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit

gefasst. Jedes ordentiiche Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme

des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entsoheidend.

Art. 19 : Die Beschlûsse der Generatversammiung werden aufgezeichnet in einem Protokoll, welches

durch aile Verwaltungsratsmitglieder und durch die Versammlungsteiinehmer angenommen wird, und

von jedem anderen Mitglied eingesehen werden kann.

Die Generatversammiung ernennt jedes Jahr zwei Kommissare, die mit der finanziellen Prüfung der

Geschdftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abteilungen beauftragt sind und

der Generalversammlung Bericht erstatten mussen. Sie besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und

1<ontrollrecht bezüglich aller Fiinanzoperatlonen der Geselischaft. Sie kinnen an Ort und Steile Kenntnis

von den Büchem und von allen Rechnungsbelegen nestmen. Auf ihren Antrag wird den Kommissaren

habjghrlich eine Aufsteliung über die Aktiva und Passiva der Geseilsohaft ausgehdndigt.

Der Verwaltungsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorher genannten Kommissare.

Art. 20 : Die Gesellschaft wird verwaltet durch den Verwaltungsret.

Dieser besteht aus mindestens elf effektiven Mitgliedern, die durch die Generalversammlung per

Handzeichen wie folgt gewdhit werden

- lm ersten Jahr der Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der erste Kassierer sowie der erste Beisitzer ;

im zweiten Jahr der Vize- Prdsident, der erste Schriftführer, der zweite Kassierer sowie der zweite

Beisitzer ;

- j hrlich : der Spielerausschuss, bestehend aus den Vertretem der verschiedenen Abteilungen, die

dem Verwaltungsrat beigeordnet sind.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Amtern zusammen

Vorsitzender ( President )

Vize- Prgsident

erster Schriftführer

- zweiter Schriftführer

erster Kassierer

- zweiter Kassierer

- erster Beisitzer

zweiter Beisitzer

sowie die Vertreter der verschiedenen Abteilungen

Art. 21 : Die Verwaltungsratsmitgiieder sind nicht persdnlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich

auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats,

Art. 22 Der Verwaltungsrat wird einmal monatlich einberufen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von vier Verwaltungsratsmitgliedern einberufen werden. Jeder

Verwatter kann einero anderen Mitglied des Verwaltungsrates schrifllich Vollmacht erteilen.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hâlfte der Verwaltungsratsmitgiieder

erforderlich, Die Beschldsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei

Stimmengleichheit sst die Stimme des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters ( nur bel Abwesenheit

des Vorsitzenden) entscheidend.

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

Art. 23 ; Der Verwaitungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschâftsführung und

Verwaltung der Geselllschaft. Er kann insbesondere

alle Aksen ader Vertrüge tdtigen Oder tdtigen lassen, Vergleiche abschliet en, Kompromisse abschlie(en,

erwerben, tauschen, alle Mobilien und immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne

Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen, Obligationen in tlmiauf setzen ( durch ein hypothekarisches

Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen ), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit Oder ohne

Quittung sowie mit oder ohne Zahiung Ltischung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder

von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet oder Pachtvertrâge für jade Dauer

abschlielaen, aile Vermâchtnisse, Subsidien, Scheniçungen oder Übertragungen annehmen, auf aile

realen Rechte und auf aile Autidsungsidagen verzichten, aile Sondervolimachten art Bevolimdchtigte seiner

Wahl (Geselischafter oder Nichtgeselischafter) erteilen, aile Bediensteten, Angestellten, Mitglleder des

Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

per Verwattungsrat kann jades .lahr eine Sportkommision sowie eihen Transfers Ausschuss, deren

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/02/2012 - Annexes du Moniteur belge

Zustbndigkeit unter seiner Verantwortung liegt, ernennen.

Art. 24 : Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofern er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestelit und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwaiter bis zur néchsten Generalversammlung ersetzen,

Art. 25 ; Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch zwei Verwaiter vertreten, ohne einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachweisen zu mossen.

lm Zahlungsverkehr jedoch kann der Verwaltungsrat durch zwel Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

Kapitel 4

Art. 26 : Das Geschéftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil igsten Dezember.

Das erste Geschéftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen Tage und endet am

einunddreit igsten Dezember dieses Jahres. Die Rechnungslegung des verflossenen Geschéftsjahres

wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgefegt.

Art. 27 : Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus :

- den jbhrlichen Mitgliedsbeitragen

- dem Ertrag der investierten Kapitalien

- den Nettoeinnahmen der ji hrlichen Pfingstkirmes

- dem Verkauf von G6nnerkarten

- den Nettoeinnahmen von Veriosungen

- Zuschüsse, Spanden, Verméchtnisse und Geschenke.

Art. 28 : Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser

Fonds kann dazu beitragen, Amortisationen vorzunehmen, auf2ergew6hnliche Kosten zu decken,

ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammlung beschiossene

Ausgaben beziehungswelse Kosten zu decken.

Kapitel 5

Art. 29 : Die Auflbsung der Vereinigung kann nur in eiher aullerordentlichen Generalversammtung

beschlossen werden. Auf derTagesordnung dieser Versammiung darf nur der Punkt

"Auflbsung der Vereinigung " stehen.

Die Einberufung eiher solchen "Generalversarnmlung" dari nur erfolgen wenn es :

- der Verwaltungsrat mit seiner Stimmenmehrheit von Brei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

- von zwei Drittet der stimmberechtigten Mitglieder der Geseilschaft schriftlich gefordert vuurde.

Art. 30 : Die Versammlung ist beschlussfâhig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflbsung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertal der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Art. 31 ; lm Faile der freiwilligen Auflbsung der Geseilschaft bestimmt diese Generalversammlung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest,

Art, 32 : In allen Fâllen der Auflbsung der Vereinigung aus gleich welchen Gründen, wird das

Gesellschaftsvermbgen nach Abzug der Schulden und Begieichung der Lasten, einero Verein oder

einer Organisation übertragen beziehungsweise zugefohrt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck

der gegenwértigen Vereinigung entsprechen.

Art. 33 : Die freiwillige Auflbsung Biner Abteilung der Geseilschaft kann dem Verwaitungsrat nur mit eiher

drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat kann diese Abteilung bis zur néchsten Generalversammlung zeitweiiig auflbsen.

über die endgültige Auflüsung dieser Abteilung entscheidet nur die Generalversammlung.

Bel Einreichen der Auflbsungsanfrage der Abteilung an den Verwaltungsrat ist der Abtellungsleiter

dieser Abteilung verpflichtet dem Verwaltungsrat das eventuelle Vermogen und Material sofort zu

Dbergeben, Letzteres blelbt Elgentum der Vereinigung.

Art. 34 ; Anderungen der gegenwértigen Satzungen kbnnen nur durch Beschluss der Generalversammlung

vorgenommen werden und zwar mit eiher einfachen Mehrheit der Stimmen gemâss Art. 18 des

Gegenwbrtigen.

Art. 35 : Hinsichtliich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die

Bestimmungen des Geselzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Laut BeschIull der Generalversammlung vom 27. Januar 2012 haben die ordentlichen Mitglieder des

R.C. Kettenis V.G.E,1972 folgende Mitglieder als Verwaltungsratsmitglieder emannt, als :

Verwaltungsratsvorsitzender

Baumsteiger Manfred, 4700 Eupen, Stendrich 144, 19-04-1954

Vize- Président

Jacques Herbert, 4701 Kettenis, Aachener Stral3e 233, 15-07-1948

4

Tell B : Fortsetzung

Erster Kassierer

Wollgarten Manfred, 4700 Eupen, Vossengasse 2, 07-03-1953

Zweiter Kassierer

Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, Talstral3e 63, 13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Mathieu Stefan, 4700 Eupen, Frünzel 2 a, 31-12-1974

Erster Beisitzer

Schmetz Peter, 4700 Eupen, Eeldstralle 27, 23-11-1946

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstral1e 22, 05-09-1959

Gezeichnet zu Kettenis, am 27. Januar 2012

Baumsteiger Manfred Dujardin Wolfgang

Eigenschaft Vorsitzender Erster Schriftführer

Dem Belgischen Staatehlatt vorbehaiten

"

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Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben : Auf der Verderse'ite. Name und Emenscltaft des beuricundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein ader die stiftung Dritten gegentiber, zu vertreten.

Auf der Rackseite Name urid Unterzeichnung.

07/03/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde

" .t

bei der Kanzlei in den Antagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veri;ffentlichen ist

..: elnrV'1n71P~

Dem Belgische Staatsbia. ' vorbehaltE

2 3 -02- 2011

I i.

irV

der Crettier

" 11036108*

Geselischaftsnarrte

ivoli ausgescnrieben, : Racing Club Kettenis V.Q.E. 1972

Rechtsform V.O.G.

Sitz Talstral3e 63, 4701 Kettenis

Unternehniensnr . 419.635.064

Geqenstand Satzungen : Generaiversammlung vom 14 - 01- 2011

der Urkunde :

Kapitel 1

Benennung, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tràgt die Bezeichnung " Racing Club Kettenis V.O.E. 1972 " in Abkürzung " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Art. 2 : Sitz der Vereinigung ist in 4701 Kettenis, TalstraF e 63, Gerichtsbezirk Eupen.

Der Gesellschaftssitz kann durch den Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden, diese Verlegung wird in den Anlagen des Belgischen Staatsanzeigers durch den Verwaltungsrat veroffentlicht. Art. 3 : Die Vereinigung bezweckt die Ausübung jeder sportiichen Tâtigkeit insbesondere aber des FuBballs, entsprechend den Satzungen des Internationalen FuBbail Weltverbandes (F.I.F.A. ). Art. 4 : Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Art. 5 : Für die in der Vereinigung betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung der Vereinigung trâgt die Initialen " R.C. Kettenis V.O.E. 1972 ".

Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und einen oder mehrere Beisitzer, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsleiter, sein Stellvertreter sowie der ( die ) Beisitzer werden von den Abteilungsmitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewâhlt.

Versammlungen keinnen nach Bedarf einberufen werden. Von jeder Abteilungsversammlung wird ein Protokoll gemàss Art. 19 des Gegenwàrtigen aufgestellt, welches durch den Abteilungsleiter unterschrieben wird. Ene Abschrift dieses Protokolls muss dem ersten Schriftführer des Verwaltungsrates innerhalb acht Tagen überreicht werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geiten die Einberufungsvorschriften des Art. 16 - 17 - 18 des Gegenwârtigen.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber der Generalversammlung sowie gegenüber dem Verwaltungsrat verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungsleitung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusâtzlich zum Gesellschaftsbeitrag eihen Abteilungs-und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich sus der Erhebung von Sonderbeitràgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom ersten Kassierer der Vereinigung geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Abteilung kann ausschliesslich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von htchstens 300 ¬ pro sechs Monate eingehen, hfihere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustirnmung des Verwaltungsrates der Vereinigung.

Kapitel 2

Mitglieder, Annahme, Rücktritt und Ausschluss

Art. 6 : Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger als acht (8) betragen.

Die Gesellschaft umfasst ordentiiche Mitglieder und Gd nner.

Allein die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung, insofern sie ihren

Jahresbeitrag entrichtet haben und haben das Recht sich für einen Posten im Verwaltungsrat zu bewerben.

Die Erschienenen sind die ersten ordentlichen Mitglieder der durch gegenwMrtige Urkunde gegründeten

Gesellschaft.

Jeder Antrag auf Aufnahme in die durch Gegenwârtiges gegründete Gesellschaft und zwar als ordentliches

Mitglied, ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten, der endgültig über die Aufnahme entscheidet und

Bitte auf der ietzten Seite des :Tells B angeben " Auf der Vorderseite' Name ;und Eigenschaft des beurkundenden Notars ode{ der Personen. die dazu oerecht,gt sind der Veren oder die stiftung Dritten gegeraiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/03/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/03/2011- Annexes du Moniteur belge

eine eventuelle Ablehnung nicht rechtfertigen muss. Bei Minderjâhrigen ist die schriftliche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der durch den Verwaltungsrat angenommene Kandidat wird erst

nach Entrichtung des von ihm geforderten Beitrages, sowie nach Kenntnisnahme der gegenwârtigen

Satzungen durch eigenhandige Unterschrift, unter das Duplikat des Gegenwartigen welche im Beisein

des Verwaltungsrates erfolgt, ordentliches Mitglied.

Die Eigenschaft als ordentliches Mitglied wird offiziell durch die Eintragung im Register der ordentlichen

Mitglieder.

Art. 7 : Alle Personen die die Gesellschaft zur Verwirktichung ihres Gesellschaftszweckes zu unterstützen

wünschen und zwar auf gleich welche Art und Weise kunnen der Gesellschaft als Gónner beitreten.

Art. 8 : Derjdhrliche Beitrag für die ordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Dieser Beitrag ist entweder ganzjahrlich und zwar im Monet Januar, oder halbji3hrlich und zwar in den

Monaten Januar und Juli zu erbringen. Die Witte dieses jahrlichen Beitrages dart die Hóhe von 150 ¬

nicht überschreiten.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen

aus Mitteln der Gesellschaft.

Art. 9 : Die Mitglieder der Gesellschaft kdnnen von derselben auf keine Art und Weise und aus keinem

Grunde Entschódigungen als Schadensersatz fordern für infolge der Tótigkeit in der Gesellschaft

verursachie

Schâden, und zwar gleichwohl ob diese Schâden durch die eigens hierfür abgeschlossenen Versicherungen

gedeckt sind oder nicht. Durch den Eintritt in die Gesellschaft erklórt sich das Mitglied einverstanden mit

den bestehenden Versicherungsvertragen.

Art. 10 : Die Mitgliedschaft ertischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Gesellschaft.

Die Austrittserklârung ist per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat zu richten.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhórung, vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nâchsten

Generalversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:

- wegen Verstófle gegen die gegenwartigen Satzungen

- wegen Zahlungsrückstânde der Beitrâge von mehr als einem Halbjahresbeitrag

- wegen unehrenhafter Handlungen

- wegen eines schweren Verstol es gegen die Interessen der Gesellschaft

-wegen groben unsportlichen Verhaltens

Art. 11 : Mitglieder der Gesellschaft kónnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer

Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern definitiv ausgeschlossen werden.

Art. 12 : Ausgeschiedene oder ausgeschiossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch

auf das Gesellschaftsvermdgen und kdnnen aus keine lel Gründen ihre Beitràge ganz oderteilweise

fordern. Sie kunnen weder die Vorlage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsunterlagen der

Gesellschaft noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordem, noch einsehen.

Art. 13 : Gegen Mitglieder, die gegen Satzungen oder Anordnungen des Verwaltungsrates oder der

Abteilungsleitung verstollen, kunnen nach vorheriger Anhórung vom Verwaltungsrat folgende Maflnahmen

verhengi werden:

- Verweis

- eine angemessene Geldstrafe

- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb

- Verbot an den Veranstaltungen der Gesellschaft

Kapitel 3

Generalversammlung und Verwaltungsrat

Art. 14 : Die Generalversammlung ist das hóchste Organ der Gesellschaft, sie ist ausschlieBlich zustàndig

für:

- Satzungsânderungen

- Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

- Genehmigung des Haushaltes und der Rechnungen

- Freiwillige Auflósung der Gesellschaft oder einer der Abteilungen

- Ausschluss von Mitgliedern

- Alle Beschlüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustàndig ist

Art. 15 : Die Generalversammlung hat einmal jàhrlich stattzufinden und zwar im Monet Januar.

Sodann muss eine aul3erordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates einberufen werden,

im Faite eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch

Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder faits ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schríftiich die

Einberufung einer auaerordentlichen Generalversammlung beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer

auflerordentlichen Generalversammlung muss die Tagesordnung der Versammlung eethalten.

Die Tagesordnung der jâhrlichen Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

in der Generalversammlung kónnen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte

gefasst werden.

Art. 16 : Die Einladungen werden den Mitgliedern wenigstens acht Tage vor dem für die Versammlung

e

vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladung wird durch den Vorsitzenden oder durch den ersten Schriftführer unterschrieben.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwahnen. Die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fassen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der erste Vize- President und, in dessen Abwesenheit ein durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaltungsratsmitglied.

Art. 17 : Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammlung beizuwohnen und an derselben teilzunehmen, entweder persdnlich oder durch ein anderes ordentfiches Mitglied, dem er eine schriftliche Vollmacht erteilt hat. Kein Mitglied darf bestimmt werden, urn mehr als ein Mitglied zu vertreien.

Art. 18 : Die Versammlung ist beschlussfâhig, welche auch die Zahl der Anwesenden oder vertretenden Mitglieder sei; die Beschlüsse der Generalversammlung werden per Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters entscheidend.

Art. 19 : Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokolf, welches durch alle Verwaltungsratsmitglieder und durch die Versammtungsteilnehmer angenommen wird, und von jedem anderen Mitglied eingesehen werden kann.

Die Generalversammlung ernennt jedes Jahr zwei Kommissare, die mit der finanziellen Prüfung der Geschüftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abteilungen beauftragt sind und der Generalversammlung Bericht erstatten müssen. Sie besitzen ein unbeschranktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Geselischaft. Sie kflnnen an Ort und Steile Kenntnis von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nehmen. Auf ihren Antrag wird den Kommissaren habjàhrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehndigt.

Der Verwaltungsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorher genannten Kommissare. Art. 20 : Die Gesellschaft wird verwaltet durch den Verwaltungsrat.

e Dieser besteht aus mindestens elf effektiven Mitgliedern, die durch die Generalversammlung per Handzeichen wie toigt gewâhtt werden :

- im ersten Jahr der Vorsitzende, der zweite Schriftführer, der erste Kassierer sowie der erste Beisitzer ; - im zweiten Jahr der Vize- Président, der erste Schriftführer, der zweite Kassierer sowie der zweite

e Beisitzer ;

b - jâhrlich : der Spielerausschuss, bestehend aus den Vertretern der verschiedenen Abteilungen, die

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dem Verwaltungsrat beigeordnet sind.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Amtern zusammen :

- Vorsitzender ( Président )

- Vize- Prâsident

- erster Schriftführer

r-r - zweiter Schriftführer

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N - erster Kassierer

ó - zweiter Kassierer

- erster Beisitzer

o - zweiter Beisitzer

b- sowie die Vertreter der verschiedenen Abteilungen

Art. 21 : Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persdnlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich

auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 22 : Der Verwaltungsrat wird einmal monatlich einberufen.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von vier Verwaltungsratsmitgliedern einberufen werden. ,ieder

Verwalter kann einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich Vollmacht erteilen.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hâlfte der Verwaltungsratsmitglieder

erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei

Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ( nur bei Abwesenheit

des Vorsitzenden) entscheidend.

Der Vorsitzende entscheidet über die Art und Weise der Abstimmung.

'r.73 Art. 23 : Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Geschiftsführung und Verwaltung der Geselischaft. Er kann insbesondere :

alle Akten oder Vertrâge tâtigen oder tâtigen lassen, Vergleiche abschlieflen, Kompromisse abschliellen, erwerben, tauschen, alle Mobitien und Immobilien verkaufen, in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Darlehen aufnehmen, Obligationen in Umlaut setzen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen ), die Zwangsvollstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung sowie mit oder ohne Zahlung Liischung erteilen von allen Eintragungen von Amts wegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miel- oder Pachtvertr ige für jede Dauer abschlieflen, alle Vermâchtnisse, Subsidien, Schenkungen oder Übertragungen annehmen, auf alle realen Rechte und auf aile Auflosungsklagen verzichten, alle Sondervollmachten an Bevollmâchtigte seiner Wahl (Geselischaiter oder Nichtgesellschafter) erteilen, alle Bediensteten, Angestellten, Mitglieder des Personals ernennen und abberufen, ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen.

Der Verwaltungsrat kann jedes Jahr eine Sportkommision sowie einen Transfers Ausschuss, deren

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/03/2011- Annexes du Moniteur belge

Zustandigkeit unter seiner Verantwortung liegt, ernennen.

Art. 24 : Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig, insofem er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugestellt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nachsten Generalversammlung ersetzen.

Art. 25 : Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch zwei Verwalter vertreten, ohne einen Beschluss, eine Genehmigung oder eine Sondervollmacht nachweisen zu müssen.

lm Zahlungsverkehr jedoch kann der Verwaltungsrat durch zwei Verwaltungsratsmitglieder vertreten werden.

Kapitel 4

Art. 26 : Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil3igsten Dezember.

Das erste Geschaftsjahr beginnt ausnahmsweise am heutigen Tage und endet am

einunddreifligsten Dezember dieses Jahres. Die Rechnungslegung des verflossenen Geschaftsjahres

wird der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27 : Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus :

- den jahrlichen Mitgliedsbeitrâgen

- dem Ertrag der investierten Kapitalien

- den Nettoeinnahmen der jahrlichen Pfingstkirmes

- dem Verkauf von Gdnnerkarten

- den Nettoeinnahmen von Verlosungen

- Zuschüsse, Spenden, Vermachtnisse und Geschenke.

Art. 28 : Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser

Fonds kann dazu beitragen, Amortisationen vorzunehmen, aul ergewühnliche Kosten zu decken,

ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammlung beschlossene

Ausgaben beziehungsweise Kosten zu decken.

Kapitel 5

Art. 29 : Die Auflosung der Vereinigung kann nur in einer aul erordentlichen Generalversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung dart nur der Punkt

" Auflbsung der Vereinigung " stehen.

Die Einberufung einer solchen "Generalversammlung" darf nur erfolgen wenn es :

- der Verwaltungsrat mit seiner Stimmenmehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

- von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft schriftlich gefordert wurde.

Art. 30 : Die Versammlung ist beschlussfahig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Die Auflbsung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Art. 31 : lm Falle der freiwilligen Auflbsung der Gesellschaft bestimmt diese Generalversammlung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 32 : In allen Fellen der Aufldsung der Vereinigung aus gteich westhen Gründen, wird das

Gesellschaftsvermügen nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einem Verein oder

einer Organisation übertragen beziehungsweise zugeführt, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck

der gegenwartigen Vereinigung entsprechen.

Art. 33 : Die freiwillige Auflrjsung einer Abteilung der Gesellschaft kann dem Verwaltungsrat nur mit eiher

drei Viertel Stimmenmehrheit der Mitglieder der Abteilung vorgeschlagen werden.

Der Verwaltungsrat kann diese Abteilung bis zur nachsten Generalversammlung zeitweilig auflüsen.

Über die endgültige Auflbsung dieser Abteilung entscheidet nur die Generalversammlung.

Bei Einreichen der Auflbsungsanfrage der Abteilung an den Verwaltungsrat ist der Abteifungsleiter

dieser Abteilung verpflichtet dem Verwaltungsrat das eventuelle Vermogen und Material sofort zu

übergeben. Letzteres bleibt Eigentum der Vereinigung.

Art. 34 : Anderungen der gegenwartigen Satzungen kunnen nur durch Beschtuss der Generalversammlung

vorgenommen werden und zwar mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen gemass Art. 18 des

Gegenwartigen.

Art. 35 : Hinsichtlich aller in den gegenwartigen Satzungen nicht vorgesehenden Punkte geiten die

Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Laut Beschluf3 der Generalversammlung vom 14. Januar 2011 haben die ordentlichen Mitglieder des R.C. Kettenis V.O.E. 1972 folgende Mitglieder als Verwaltungsratsmitgfieder ernannt, als : Verwaltungsratsvorsitzender

Baumsteiger Manfred, 4700 Eupen, Stendrich 144, 19-04-1954

Vize- President -

Jacques Herbert, 4701 Kettenis, Aachener Straf le 233, 15-07-1948

..

: Dsm i Tei! B : Fortsetzur:g

'f3Mgisctten

Staatsblatt ; Erster Kassierer

vorbehstterl i Wolfgarten Manfred, 4700 Eupen, Vossengasse 2, 07-03-1953

 i Zweiter Kassierer

~ Lausberg Michel, 4840 Welkenraedt, Voie de Liège 107, 08-02-1964

\\/- Erster Schriftführer

Dujardin Wolfgang, 4700 Eupen, Talstraf7e 63, 13-07-1951

Zweiter Schriftführer

Mathieu Stefan, 4700 Eupen, Frànzel 2 a, 31-12-1974

Erster Beisitzer

Schmetz Peter, 4700 Eupen, Feldstraf&e 27, 23-11-1946

Zweiter Beisitzer

Mary Edgar, 4701 Kettenis, Feldstralle 22, 05-09-1959

Gezeichnet zu Kettenis, am 20. Januar 2011

Baumsteiger Manfred Dujardin Wolfgang

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/03/2011- Annexes du Moniteur belge Eigenschaft Vorsitzender Erster Schriftführer

aitt£' aUf ~e.r !ezten Sedc: des -relis B arlgeber' Auf der VOrderseite: N3rne und Eenschaft des oeurPundcr,Cen td:tars Oce!' ûs" '

die d3zu oerechtigt sr'td der Vefelr oer de st:ftuna geQEniitse!' zu 'll=rtreterl

Auf der Rückseite Name unes Unterze!crvnung.

Coordonnées
RACING CLUB KETTENIS V.O.E. 1972, ABGEKURZT …

Adresse
TALSTRASSE 63 4701 KETTENIS

Code postal : 4701
Localité : Kettenis
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne