RAUMFORMAT MICHELS

Divers


Dénomination : RAUMFORMAT MICHELS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 607.966.108

Publication

03/04/2015
ÿþDem Belgische Staatsbia vorbehalt¬

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD WORD 11.1

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen .taatsiblatt mie ff )J hen st

des Handelsgerlchts

2 4 -03- 2015

IN

der Greffier

Kanzlei

11111111111§1111,1111111111

Unternehmensnr. : ole 966 . Ace

Gesellschaftsname

(voll ausgeschrieberi) : RaumFormat Michels

(abgekrürzt)

Rechtsform : Privatgeselischaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 Sankt Vith, Weiherstrasse, Recht, Nr.17a

(volstândige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom dreiundzwanzigsten Mürz zweitausendfünfzehn, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde ist eine Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung enter der Bezeichnung  RaumFormat Michels" gegründet worden.

KAPITEL 1 : GRÜNDUNG

War erschienen

1)Herr André Willy Victor MICHELS, geboren in Malmedy am 19. August 1977 (RN 770819-211-19), wohnhaft in St.Vith, Weiherstrasse, Recht, Nr. 17a

Gesellschaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich an folgender Adresse: 4780 Sankt Vith, Weiherstrasse, Recht, Nr. 17a.

Kapital

Die einhundert Anteile wurden hier in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil durch den Erschienenen gezeichnet.

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Freimachung

Der Erschienenen erklérte und erkannte an, dass die hiervor gezeichneten Anteile für

zwülftausendvierhundert Euro freigemacht wurden mittels Einzahlung auf BE50 0017 5204 4918 der BNP PARIBAS FORTIS.

Eine Bescheinigung der Bank, welche dies besteigt, wurde dem unterzeichnenden Notar vorgelegt, welcher dies bestétigt.

Die Satzungen enthalten folgendes:

KAPITEL 11SATZUNGEN

Bitte auf der lefzfen Selle des Tells B angeben : Auf der Varderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermechtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Titel l : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Forni einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen  RaumFormat Michels".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verüfentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellchaft mit bes-'chrankter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Weiherstrasse, Recht, Nr. 17a.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden,

Die Generalversammiung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-allgemeine Schreiner-, Zimmermanns- und Dachdeckerarbeiten;

-Allgemeiner Bau von Wohn- und anderen Gebauden aus Holz;

-Bautiischlerei und  schiosserel;

-Dammungsarbeiten gegen Kàlte, Warme, Schall und Erschütterung;

-Herstellung, Verkauf und Montage von Küchen Türen, Fen-tern, Treppen, Garagentoren, Wintergarten,

Mübeln und Geschaftseinrichtungen;

-Glasereiarbeiten;

-Arbeiten zur Abdichtung von Mauem und Dachern;

-Fassadenreinigungen;

-Vermietung, Montage und Demontage von Gerüsten und Arbeitsplattformen;

-Auslichtung von Bàumen und Hecken;

-Anlegen und Pflegen von Gârten, Grünanlagen und Grünflachen vcn Sporteinrichtungen;

-Allgemeiner Trockenbau;

-An- und Verkauf, Import und Export, Grog- und Einzelhandel von Waren, Materialien, Maschinen,

Fahrzeugen und Gegenstanden aller Art welche nicht einem gesetzlichen Regelwerk unterliegen;

-Vermietung von Maschinen, Geraten und Fahrzeugen aller Art;

-Vermittlung von Geschiften aller Art gegen Zahlung einer Provision;

-Mandate in anderen Gesellschaften,

All dies sowohl im [nland als auch lm Ausland und dies im weitesten Sinne des Wortes.

Sie kann im Übrigen alle kaufmannischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kunnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschàften und Magnahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder ahnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Aschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt,

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschaftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arien und geme den Modalitaten, die ihr als die geeignetesten erscheinen,

Artikel 4.- Bekanntmachungen

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Die Gründung der Gesellschaft und deren spateren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, ira belgischen Staatsblatt verüffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Geseilschaft wird ab dem 01. April 2015 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Geseilschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunffhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelást werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7,- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist voüstândig gezeichnet und tells freigemacht.

Titel Ill : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liq uidationsergeb nisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt warde.

In Ermangelung eiher Einigung bels Nutzniet3ung und nacktern Eigentum vertritt der 1Vutznieller allein aile berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominatie.

Die Rechte der einzelnen Telihaber ergeben sich ausschliel lich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Ân-derungen derselben sowie aus den rechtmâllig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlïchen Genehmigung des anderen Gesellschafters m6glich.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

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b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter bat, kinnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichttgkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben,

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Be-schluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalvrsammlung, die über die Frage beschlieRt, es set denn er habe schriftlach ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt sel-'ne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-denweigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgeselischafter, dem Ehe-igatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf-'lich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit eimen Kâufer zu tinden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentiiche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-Talversammlung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeündert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhiltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab-itretung.

In keinem Fa11 kann der Zedent die Auflisung der Gesellschaft verlangen, auRer wenn die Zah-ilung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde,

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter bat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter bat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden,

anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gem den hiervor aufgeführten Fristen und

Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kunnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gerne der unter 11) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Verrnichtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kinnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflá-isung der Gesellschaft vorzunehmen,

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Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhi hung durch Bareinlagen muss den Geselischaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden,

Die Generalversammiung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhi hung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieI en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Saizungsgnderung vorgeschrieben ist,

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Geselischafters kiinnen sich in keinem Fall in die Geschâftsführung der Geselischaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Weiten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermdgens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglïed oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschifte zu übernehmen.

Die Geschâftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahi der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammiung festgelegt, Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschâftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustândigkeit gehdren alle Handiungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammiung vorbehalten sind.

.teder Geschâftsführer besitzt getrennt die sâmtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben aile Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Geselischaft verpflïchten aufFer diejenigen der tâglichen Geschâftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, mussen rechtm llig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16,-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tâgliche Geschâftsführung übertragen,

Diese Person erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammiung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am dritten Freitag des Monats Dezember um neunzehn Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

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Die auFFerordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten,

Artike119.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, tinter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden,

Sie kann auch, wenn aile stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschiusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Forni gemüss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentiiche und auf erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssltz oder an einem in der Einladung bezeichneten Olt statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mi9glich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwartige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Juli eines jeden Jahres und endet am dreissigsten Juni.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschiag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Tite! VII : Aufliisung der Gesellschaft

Artikel 26,-

lm Falle der Aufldsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimrnt werden.

Bitte auf der letztef Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Die Liquidatoren verfogen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Geselischaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begfeichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaffsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren ver jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahlung zusdtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemachten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hbheren Verhüitnis freigemachten Geschâftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wdhlen alle Gesellschafter, Geschftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustellungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL Ill ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.Das erste Geschüftsjahr beginnt in Abweichung von Artikel 23.- am 0'I. April 2095 und endet am dreissigsten Juni zwei-tausendsechzehn

2.[n Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentfiche Generalversammlung lm Jahre zweitausendsechzehn statt.

KAPITEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitgtied der Gesellschaft ernannte hiermit für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer.

Herrn André MICHELS

Er haf die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sdmtliche Akte der Gesellschaft.

Er erklârte dieses Amt anzunehmen.

Welter bezeichnete die Generalversammlung Herrn André MICHELS zum stândigen Vertreter der Gesellschaft. Er erklârt, auch dieses Amts anzunehmen,

für analytischer Auszug

Edgar HUPPERTZ Notar

Akte gleichzeitig hinterfegt : Ausfertigung der Urkunde

Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalton

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Coordonnées
RAUMFORMAT MICHELS

Adresse
WEIHERSTRASSE 17A 4780 RECHT

Code postal : 4780
Localité : Recht
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne