RAW MATERIAL TRADING

Divers


Dénomination : RAW MATERIAL TRADING
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 841.444.415

Publication

13/12/2011
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Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu verbffentlichen ist

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Gesetlschaftsnartze

(von ausgeschrieben) : "RAW MATERIAL TRADING"

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4730 HAUSET, Kirchstralle 146

Unternehmensnr : on il . . 4 /l

Gegenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNG

der Urkunde :

Rus einer Urkunde getàtigt vor Antoine RIJCKAERT, assoziierter Noter, Mitglied der Gesellschaft bürger-lichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notare" mit Sitz in Eupen, am 28. November 2011, die zur Registrierung vorliegt, geht hervor, dass:

Herr GODESAR Benjamin François, geboren in Sydney (Australien), am neunundzwanzigsten Dezember neunzehnhundertfünfundachtzig, (NN 851229 231-89), belgischer Staatsangehárigkeit, ledigen Standes, wohnhaft in 4730 Hauset, Kirchstralle 146;

eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung gegründet hat:

STATUTEN

ARTIKEL 1.

Die Bezeichnung der Gesellschaft lautet : "RAW MATERIAL TRADING", Privatgeselischaft mit beschrankter Haftung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verüffentlichungen müssen hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung" oder die Abkürzung "PGmbH" sowie die Eintragungsnummer beim Rechtspersonenregister, gefolgt von der Abkürzung RJP und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, beinhalten.

ARTIKEL 2.

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4730 HAUSET, Kirchstralle 146.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluf3 der Geschâftsleitung und wird in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes veróffentlicht. Die Gesellschafterversammlung kann Zweigstellen oder Agenturen in Belgien oder lm Ausland errichten.

ARTIKEL 3.

Die Gesellschaft hal als Gegenstand die Vermittlung, den lm- und Export, der An- und Verkauf sowie der Vertrieb von Rohstoffen im allgemeinen und von Lebensmittein aller Art.

Die vorstehende Aufzâhlung gift nur beispielsweise und ist nicht einschrànkend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

Die Gesellschaft darf sich in jeder Weise an allen Geschriften, Unternehmen oder Gesellschaften beteiligen, die einen gleichartigen oder andersartigen Gegenstand haben und die geeignet sind, die Entwicklung ihres Unternehmens zu begünstigen. Sie kann alle industriellen, kaufmânnischen und finanziellen Handlungen mobilarischer und immobilarischer Art vornehmen, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck beziehen.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflásungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzentausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ).

Es zerfâllt in einhundert (100) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/ Hundertstel (1/100) des Gesellschaftsverm6gens.

ARTIKEL 6.

Diese einhundert (100) Gesellschaftsanteile werden durch den vorgenannten Herrn GODESAR Benjamin gezeichnet.

Das Kapital ist augenblicklich zu zweilDrittef (2/3) freigemacht und die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der  KBC Bank" unter Nummer 745-0448088-17 hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung, aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Noter ausgehândigt worden.

Bitte auf der letzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rücksette : Name und Unterzeichnung,

Bijlage« MI $et Belgisch 3taatsblard -13f12/21T11=Anneres-dü Müniteürüelge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 13/12/2011 - Annexes du Moniteur belge

" 'Der Erschienene erklart und erkennt an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort über einen Betrag von zw6lftausendvierhundert Euro (12.400,00 ¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7. (anwendbar im Falle von mehreren Gesellschaftern)

Die Aufforderungen zur Einzahiung werden einzig und allein durch die Geschaftsführung beschiossen. Jede aufgeforderte Einzahiung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammlung, weiche zu den bei Statutenanderungen vorgesehenen Bestimmungen beschliel t, erháht oder ermâl igt werden.

In diesem Falle müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftern angeboten werden, im Verhaltnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschaftsführung beschlieFFt und leeft den Gesellschaftern die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falie von Kapitalerhdhung durch Bareiniagen mit.

ARTIKEL 8.

Die Anteile geiten als Namensanteile. Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Gesellschafterregister eingetragen.Die Anteile sind unteilbar.

Sofiten für einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft ais Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Falie der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteifs.

ARTIKEL 9. (anwendbar im rafle von mehreren Geseilschaftern)

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, dart een Gesellschafter, sel es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich ziehen.

ARTIKEL 10.

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Geschaftsführern anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem letzten Falle für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

ARTIKEL 11.

Die Geschaftsführung kann die tagliche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschaftsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Gesellschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmachtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

Ein Geschaftsführer dart sich weder direkt noch indirekt an einem Unternehmen beteifigen, welches ais Konkurrenz vermutet wird.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschaftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tatigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaitungshandlungen vomehmen zu kunnen. Gerichtiiche Klagen, sowohl als Klager wie auçh als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschaftsführer vertolgt.

ARTIKEL 13.

Sollten mehr als zwei Geschaftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfangern durch zwei Geschaftsführer unterschrieben, die sich Dritten gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschaftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14.

Den Geschaftsführern kannen feststehende oder verânderliche Entschâdigungen gewahrt werden, die aus den allgemeinen Kosten zu entnehmen sind und deren Hühe durch die Generalversammlung der Geseilschafter festzusetzen ist. Das Mandat eines Geschâftsführers kann ebenfalls unentgeltlich ausgeübt werden.

ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden

Geschafte zu beraten.

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine

ordentliche Generalversammlung statt und zwar am ersten Montag des Monates Dezember um achtzehn Uhr.

Ist dieser Tag een Feeertag, wird die Generalversammlung auf den nâchstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls auf1erordentlich, gemaf3 den durch das Gesetz vorgeschriebenen

Bestimmungen und jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschaftsführung und des

Kommissars, wenn een solcher vorhanden ist, und ere rtert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann für sich selbst oder für einen Auftraggeber abstirnmen; jeder Anteil gibt Anrecht

auf eine Stimme.

Solange die Gesellschaft nur einen Geseilschafter zahll übt dieser die der Generalversammlung zufallenden

Befugnisse aus; er kann diese nicht übertragen.

Die Beschlüsse des alleinigen Gesellschafters, handeind stellvertretend für die Generalversammlung,

werden in einem am Gesellschaftssitz geführten Register festgehatten.

ARTIKEL 17.

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Juli um am dreilligsten Juni eines jeden Jahres zu enden.

Jedes Jahr erstellt die Geschaftsführung das Inventer und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen

die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden een Ganzes. Aullerdem erstellt die

Geschaftsführung einen Bericht, indem sie über ihre Geschaftsführung Rechenschaft gibt.

Derm 3elgischen -"Si.ts6latt vorbehalten

Teil B - Fortsetzung

'ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunachst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzfichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds ein/Zehntel des Geselfschaftskapitals erreicht hat.

Das Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschlieI t. Es sei bemerkt, daf3 jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschlull der Generalversammlung aufgelüst werden. lm Falle der Aufl6sung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemass Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunâchst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen. Der verbleibende Überschuss wird zwischen allen Gesellschaftern gemis der Anzahl ihrer Anteile verteilt. ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwârtigen Satzungen wâhlt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, we alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21.

Für Alles was in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschaftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage um am dreifsigsten Juni zweitausenddreizehn zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am ersten Montag des Monates Dezember zweitausenddreizehn.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestâtigt.

AUI3ERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

lm gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, ist der vorgenannte Gesellschafter zu einer auI erordentlichen Generalversammlung zusammengetreten.

Einstimmig beschlielst diese Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer als nicht-statut ren Geschâftsführer zu ernennen, den eingangs vorgenannten Herrn GODESAR Benjamin, der dieses Amt annimmt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug : Antoine RIJCKAERT, assoziierter Noter.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlâgt den Finanzplan.

Bijlagen bij-het Btelgisch Staatsblad 13/1212011- Annexes -du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

23/06/2016 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)
23/06/2016 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)
26/09/2016 : ZWANGSLÖSCHUNG ZDU NR.
08/05/2018 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)
08/05/2018 : RUBRIK ENDE (EINSTELLUNG, WIDERRUF EINSTELLUNG, NICHTIGKEIT, USW...)

Coordonnées
RAW MATERIAL TRADING

Adresse
KIRCHSTRASSE 146 4730 HAUSET

Code postal : 4730
Localité : Hauset
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne