REGION DER FRANZISKANERINNEN VON DER HEILIGEN FAMILIE

Divers


Dénomination : REGION DER FRANZISKANERINNEN VON DER HEILIGEN FAMILIE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 408.175.901

Publication

28/06/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist Mon 3.2

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Unternehmensnr : 0408.175.901

Name der Vereinigung I Stiftung l Organismen

(ausgeschrreben) : Region der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie

(abgek[irzt) :

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 EUPEN, Simarstrar e 8

Gegenstand

der Urkunde : Satzungsanpassungen - Koordinierung der Satzung - Sitzverlegung -

Erneuerung des Verwaltungsrats

Ordentliche Generalversammlung vom 05. Juni 2012

Am 05. Juni 2012 um 14:00 Uhr, ist die ordentliche Generalversammlung in 4750" BÜTGENBACH, Zur, Domâne 24 zusamrnengetreten.

Die Generalversammlung beschlieGt einstimmig, die Satzungen wie folgt zu verândem und zu koordinieren:

Kapitel 1  Benennung  Sitz -- Zweck  Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung tràgt den Namen : »Region der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie".

Alle Sohriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veri ffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und sonstigen Belege herrührend aus der Vereinigung, mussen hinter der Vereinsbezeichnung leseriich die Worte  Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung  V, o. G." tragen, sowie die Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 EUPEN, Marktplatz 1 und untersteht dem Gerichtsbezirk; Eupen. Er kann durch einstimmigen Beschluss des Verwaitungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt; werden.

Jegliche Sitzverlegung muss in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes  Moniteur Belge" verüffentlicht werden.

Artikel 3

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht hat als Zweck die Übung der christlichen Tugend und des Ordenslebens in aber Gemeinschaft, die Organisation des Kong regationslebens unter Anwendung des kirchlichen und moralischen Rechtes, der Regel vom Regulierten Driften Orden des Heiligen Franziskus und den Konstitutionen der Kongregation der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie, sowie die Organisation, Leitung und Ausübung der Werke der Nâchstenliebe.

Des Weiteren kann die Vereinigung ohne Crtliche Einschrânkungen alle karitativen, apostolischen und; humanitâren Werke initiieren und unterstützen und sich fur das seelische und kürperliche Wohlbetiinden der; Menschen einsetzen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung. die Stiflung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

Artikel 4

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet worden, Sie kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufgeliïst werden,

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endei am einunddreitligsten Dezember eines jeden Jahres,

Kapitet 2 -- Mitglieder  Aufnahme  Entlassung  Verpflichtungen

Artikel 5

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Artikel 6

Der Verwaltungsrat berfit über Vorschlâge und Kandidaturen zur Aufnahme neuer Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt nach errer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kapitels 5 durchgeführten Abstimmung der Generalversammlung der Mitgtieder.

Artikel 7

Die Abdankung und Entlassung der Mitglieder erfolgt gem den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 8

Die Ausweisung eines Mitglieds erwirkt von selbst seine Zurückziehung aus der Vereinigung.

Artikel 9

Die abdankenden Mitgtieder, die Ausgewiesenen oder Suspendierten, sowie die Erben eines verstorbenen Mitglieds, haben kein Anrecht auf das Vermogen der Vereinigung. Auch kbnnen sie die Beitrrge nicht zurückfordern, noch irgendwelche Rechenschaft, noch Beschlagnahme, noch Inventar, noch das Anbringen von Siegeln fordern.

Die Mitglieder sind zu keinem Beitrag verpflichtet.

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keinerlei persbnliche Haftung in Bezug auf die Verpflichtungen der Vereinigung eïn.

Kapitel 3  Verwaltung  Laufende Geschâfte

Artikel 10

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat, aus mindestens drei Mitgliedern bestehend, verwaltet. Sollte die Vereinigung aus drei Mitgliedern bestehen, wird die Zahl der Verwalter auf zwei festgesetzt und jeder Verwalter ist unterschriftsberechtigt.

Die Generalversammlung emennt die Verwaltungsrüte. Sie kunnen ebenfalls jederzeit durch die Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden. Sie vetlieren ihr Mandat durch Todesfall, Abdankung oder Amtsenthebung.

Artikel 11

Der Verwaltungsrat bestimmt unter seinen Mitgliedern eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Schriftführerin, die zeitgleich das Amt der Kassiererin ausführt. Ein Mitglied kann mehrere Funktionen ausüben. In Abwesenheit der Vorsitzenden übemimmt die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

Artikel 12

Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen, jedes Mal wenn die Interessen der Vereinigung es erfordern.

Er muss auf3erdem zusammentreten, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich beantragt.

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MOD 3,2

Er kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin entscheidend.

Die Beschlüsse werden in durchlaufend nummerierten Protokollen festgehalten, die gemeinsam aufzubewahren sind. Jedes Protokoll wird durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterzeichnets

Auszüge aus den Protokollen, beispielsweise zu Gerichtszwecken oder dergleichen, oder solche die den Behiirden oder sonst wo vorgelegt werden müssen, werden durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschrieben. Alle Mitglieder und Drittpersonen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kunnen, haben das Recht, Einsicht in die Protokollen zu nehmen. Falls ein Mitglied Auszüge aus den Protokollen verlangt, werden ihm durch die Vorsitzende oder durch die stellvertretende Vorsitzende unterschriebene Ausfertigungen ausgehândfgt.

Artikel 13

Der Verwaltungsrat ist zustdndig fur alle Sachent die die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne betreffen.

Sa vermag er beispielsweise Zahlungen zu entrichten und anzunehmen, Quittungen zu verlangen und zu eiteilen, zu verleihen und zu entleihen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben, umzutauschen, zu verüufFern, zu vermachen; durch Mietvertrag zu mieten und zu vermieten, auch fur lânger als neun Jahre; Zuschüsse und Unterstützungen, gleich ob private oder dffentliche, anzunehmen; Erbschaften, Schenkungen und Vermi chtnisse aller Art anzunehmen und abzutreten, alle Kauf- und Untemehmensvertrâge anzuschliiel en;

Anleihen zu tütigen, mit oder ohne Sicherung; Subrogationen und Bürgschaften zu bewilligen und anzunehmen; die unbeweglichen Güter, die Eigentum der Vereinigung sind, mit Hypotheken zu belasten;. Anleihen und Vorschüsse zu vereinbaren und zu tâtigen; auf alle vertraglichen und dinglichen Rechte und persánlichen und dinglichen Sicherheiten sowie auf die Aufkisungsklage zu verzichten, ohne oder mit Zahlung; privilegierte oder Hypothekeneintragungen zu lt schen; den Hypothekenbewahrer von der Vornahme von Eintragungen von Amts wegen zu befreien; die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte rechtsgültig zu vertreten, alle richterlichen Entschefdungen zu volistrecken oder vollstrecken zu lassen, Vergleiche, privat oder vor einem Schiedsrichter, zu schlieflen.

Dem Verwaltungsrat steht es auch zu, selbst oder durch Bevollmichtigte, die Agenten, die Angesteliten und die Mitglieder der Vereinigung zu ernennen und abzusetzen und. deren Befugnisse und Ltihne zu bestimmen.

Artikel 14

Der Verwaltungsrat kann die Führung der tâglichen Obliegenheiten der Vereinigung, mit Unterschriftvollmacht, die fur diese Führung notwendig ist, auf ein aus seiner Mitte gewdhltes Mitglied übertragen und Vollmachten festsetzen. Dieses Verwaltungsratmitglied wird  delegierte Verwalterin" genannt.

Gleicherweise kann der Verwaltungsrat aile besonderen Vollmachten auf sdmtliche von ihm gewühlten Bevollmüchtigten übertragen,

Artikel 15

Aile übrigen Handlungen, die in Artikel 13 vorgesehen sind und die nicht zur tâglichen Geschâftsführung gehüren oder die nicht durch einen besonderen Auftrag des Verwaltungsrates eriedigt werden, werden durch zwei Verwaltungsratmitglieder rechtsgültig unterschrieben, um die Vereinigung Drittpersonen gegenüber gültig zu vertreten ; hierfür brauchen disse sich weder durch einen Beschluss noch durch eine Ermüchtigung oder eine besondere Vollmacht zu rechtfertigen.

Artikel 16

Gerichtliche Verfahren, sei es als Klâgerin oder als Beklagte, werden durch den Verwaltungsrat im Namen der Vereinigung geführt, auf Bestreben der Vorsitzenden oder der delegierten Verwalterin.

e ' 0 w MOD 3.2

Kapitel 4  Die Generalversammiung

Artikel 17

Die Generalversammlung ist das souveràne Entscheidungsgremium der Vereinigung. Ihre Zustündigkeit umfasst

Q'Satzungsenderungen,

DDie Ernennung und die Abberufung der Verwaltungsratmitglieder,

[Mie Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresendabrechnung,

DDie den Verwaltungsratmitgliedern zu erteilende Entlastung,

DDie freiwillige Auflüsung der Vereinigung,

Q'Den Ausschluss und die Aufnahme von Mitglledem sowie

DAlle Entscheidungen, die die Befugnisse überschreiten, die dem Verwaltungsrat aufgrund der gesetzlichen

Bestimmungen oder der gegenwârtigen Satzungen vorbehalten sind.

Artikel 18

Die ordentiiche Generalversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im Laufe der ersten Jahresheifte statt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/06/2012 - Annexes du Moniteur belge Aufrerordentliche Generalversammlungen treten jedes mal dann zusammen, wenn es das Wohl der Vereinigung erfcrdert. Sie muss von rechts wegen einberufen werden, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlach beantragt.

Die Versammlungen finden statt an dem in der Einberufung angegebenen Tag, Stunde und Ort. Artikel 19

Die Vorladungen erfolgen durch den Verwaltungsrat, und zwar schriftlach_ Die Vorladung ist jedem Mitglied wenigstens acht (8) Tage vor dem Datum der Versammlung zuzustellen. Sie wird durch die Vorsitzende, durch die stellvertretende Vorsitzende oder durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrats unterschrieben., Sie enthelt die` Tagesordnung. Die Generalversammiung darf nur über die in der Tagesordnung vorgesehenen Punkte verhandeln.

Artikel 20

In der Generalversammlung führt die Vorsitzende den Vorsitz oder in deren Abwesenheit die stellvertretende Vorsitzende. Die Schriftführerin führt das Protokoll. Bei Abwesenheit der Schriftführerin bestimmt die Vorsitzende die Protokollführerin.

Artikel 21

Jedes Mitglied hat das Recht an den Generalversammtungen, ordentiiche oder au(3erordentliche, teilzunehmen, entweder perstinlich oder durch Vertretung einer von ihm besteilten Persan, welche selbst Mitglied der Vereinigung ist. Jede Beauftragte kann nur über eine Volimacht Mandat verfügen.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes verfügt über eine Stimme.

Artikel 22

Abgesehen von Beschlüssen betreffend der Abânderungen der Satzungen, der Ausschliel3ung von Mitgliedern und der freiwilligen Aufltisung der Vereinigung, für welche die gesetzlichen Bestimmungen die Zahl der Anwesenden und eine besondere Stimmenmehrheit vorschreiben, sind die Versammlungen gültig ohne Rücksicht auf die Zahl der persiinlich oder in Vertretung anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse werden bei absoluter Stimmenmehrheit gefasst. lm Falie der Stimmengleichheit, ist die Stimme der Vorsitzenden oder gegebenenfails die ihrer Vertreterin entscheidend. Die Vorschldge zu Satzungsiânderungen oder zur vorzeitigen Auflüsung der Vereinigung werden formel) auf der Tagesordnung vermerkt.

Artikel 23

Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Diese Protokclle werden durch die Vorsitzende und die Schriftführerin unterschrieben, Die Protokolie werden mit einer fortiaufenden Nummer versehen und gemeinsam aufbewahrt.

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Dern Belgischen Staatsblatt vorbehatten

mon 3.2

B : Fortsetzung

Auszüge aus den Protokollen, welche bei Gericht oder sonst wo vorgelegt werden müssen, werden durch die Vorsitzende oder durch die stelivertretende Vorsitzende unterschrieben. Auszüge weiden jedem Mitglied oderjeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ebenfalls auf Anfrage ausgestellt,

Kapitel 5 " - Haushalispian T Rechnungen - Bilanz

Artikel 24

Jettes Jahr am einunddreilligsten Dezember wild die Abrechnung des verflossenen Geschéftsjahres aufgesielli und der Haushaltspian des neuen Rechnungsjahres festgesetzt. Beide unterliegen der Genehmigung der ordenilichen Generalversammlung des folgenden Halbjahres,

Kapitef 6 -Autlüsung und Abrechnung

Artikel 25

lm Falie der freiwilligen Autldsung bestimmt die Generalversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatoren (innen) und legt deren Befugnisse fest.

Artikel 26

lm Falle einer freiwilligen oder gerichtlichen Auflosung, gleich zu welcher Zeit und aus welchen Gründen sie stattfindet, wird das nach Begleichung alter Schulden verbielbende Vermogen der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht  Mutterhaus der Franziskanerinnen von der Heiligen Familie", zurzeit mit Sitz Marktplatz 1 zu 4700 EUPEN, zugewiesen.

Soute die besagte Vereinigung nicht mehr bestehen, bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Nettovermogens. ln Ermangelung einer Entscheidung der Generalversammlung bestimmt derldie Liquidator(in) die Verwendung, die nach Mügiichkeit an eine gleichartige Einrichtung gleichen Zwecks und Zefs bestimmt werden soli.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung setzt sich derzeit wie foigt zusammen :

Vorsitzende mit alleiniger und unbeschrénkter Vertretungsvollmacht

JUNGBLUTH Marianne

Nationalregistemummer : 440318 048-66

Stellvertretende Vorsitzende:

HEFLIK Eva geboren am 19.12.1935 in Künigshütte (Oberschlesien damais Deutschland jetzt Poten)

Schriftführerin und Kassiererin:

MAUS Marie-Thérèse

Nationalregistemummer : 581003 330-92

Die Mandate geiten für eine unbestimmte Zeit.

PLUMAGHER Frieda (NRN 3e(i32ue878), MARGREVE Margarets (NRN 32073003874) und DRÜSCH. Rosa (NRN 38042711496) scheiden als Verwalterinnen aus. Sie erhalten volle Entiastung für ihre gesamte Amtszeit.

Getàtigt zu Bütgenbach, am 05. Juni 2012, in drei Exemplaren, wovon zwei beim zusténdigen Handelsgericht hinterlegt werden.

Die Vorsitzende, Die Schriftführerin und Kassiererin,

Marianne JUNGBLUTH Marie-Thérèse MAUS



Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben : Auf der Vorderseite: Namé und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rûckseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
REGION DER FRANZISKANERINNEN VON DER HEILIGE…

Adresse
SIMARSTRABE 8 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne