REITERVEREIN ST. ELIGIUS RECHT, ABGEKURZT : R.V.R.

Divers


Dénomination : REITERVEREIN ST. ELIGIUS RECHT, ABGEKURZT : R.V.R.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 419.788.383

Publication

06/03/2014
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Dem Belgischt: ótaatsbta vorbehaltt

Unternehmensnr : 4197.883.83

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

tausgeschrieben) : Reiterverein St. Eligius Recht

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9057308*

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NIOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

(abgekorzt) Rechtsform :

Sitz :

Gegenstand der Urkunde

R.V.R.

Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht

Burg 1C, Recht, 4780 St,Vith

Statutenfinderung vorm 11.01.20131 Berichtigung der Anschrift

Reitverein St Eligius RECHT VoG

Satzung

1. Gründung,

I. Mm 27. Oktober 1977 haben die folgenden Personen den "Reiterverein St. Eligius Recht" gegründet

I.BVORSTAND:

t.B.lArens Toni, Arbeiter,Recht,Belgier :President

I.B.2Felten Herbert,Lehrer,Recht,Belgier: Vize-Pràsident

I.B.3Lejeune Karl, Techniker, Recht, Belgier: Kassierer

I.B.4Theissen Nicole, Lehrerin, Recht, Belgierin: Schriftführerin

" I.B.5Piront Peter,Restaurant, Recht, Belgier; Schtinnertz Walter,Transporteurarbeiter, Recht, Belgier, Bielen

Hubert, Arbeiter, Recht, Seigle; Beisitzer

I.0 Mitglieder:

I.C.1Magney Leni, Arbeiterin, Recht,Selgierin; Berens Marcel, Arbeiter, Recht, Belgier; Rauw:

Martin,Grossist, Recht, Belgier, Stark Freddy,Arbeiter, Recht, Belgier; Lenges Rudi,Bauer, Recht, Belgier; Kohn Berthold,Lehrjunge, Recht, Belgier; Arens Andre,Arbeiter, Recht, Belgier; Arens Rainer,Lehijunge, Recht, Belgier; Arens Christel,Schülerin, Recht, Belgierin; Mertes Rudi, Installateur, Recht, Belgier, Dejoze: Paui,Arbeiter, Recht, Belgier; Arimont Remy, Arbeiter, recht, Belgier; Dejoze Felix,Garagebesitzer, Recht, Belgier; Feiten Willy, Gendarm, Eupen, Belgier; Feiten Erwin,Arbeiter, Recht, Belgier; Goffinet ??,Bauer, Pont, Belgier; Goffinet Anne,Studentin, Pont, Belgierin; Ledur Benoit, Restaurant, Ondenval, Belgier; Mettien Theo, Garagebesitzer, Recht, Belgier; Mettlen Manuela,Schülerin, Recht, Belgierin; Rauw Erich, Schiller, Recht, Belgier; Schroefier René,Oberfürster, Recht, Belgier; Schroeder Peter, Setier, Recht, Belgier, SieberatfC Josef,Hândler, Emmels, Belgier; Sieberath Anna,Hdndlerin, Emmels, Belgierin; Wansart Nikolaus,Instellateur," Recht, Belgier; Warland Edmond, Chauffeur, Ligneuville, Belgier.

IIBENENNUNG - SITZ - VEREINIGUNGSZWECK - DAUER

II.ADie Benennung

II.A.1Die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht nenni sich "Reitverein St Eligius Recht Vereinigung

" ohne Gewinnerziehlungsabsicht", abgekürzt "Reiterverein St Eligius Recht VOG"

II.A.2Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Verüffentlichungen und sonstige Schriften, die von der'

Vereinigung herausgegeben werden, tragen die Bezeichnung "Reiterverein St Eligius Recht VoG"

Il.BSItz der Vereinigung

II.B.1Der Sitz der Vereinigung befindet sich an folgender Adresse: Am Büchel 1C, Recht, 4780 Sankt Vith:

BELGIEN. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch die Generalversammlung verlegt werden.

II.B.2Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk EUPEN (Beigien)

ILCZIELSETZUNG

" Il.C.1 Die Vereinigung verfoigt ausschlienlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ausübung. und der Ftrderung des Reitaports {Freizeit - Wander und Tumierreiten}, verbunden mit tiergerechter Haltung. und Pilage des Pferdes. Sie ist tâtig im Erwachsenenbereich und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tütig; er verfoigt nicht in erster Linie eigennützige wirlschaftliche Zwecke.

Bitte auf der tetzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu errnschtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOU 3.2

ll.C.2Sie kann sâmtliche laandiungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen; Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handiung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dieniich ist.

IE.D Dauer

II.D,1 Die Vereinigung wird für ein unbestimmte Zeit gegründet.

III Mitgliedschaft

III.AErwerb der Mitgliedschaft

111.A.1 Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipieli allen natûriichen, juristischen und üffentlichen

Personen offen die die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung einsetzen und die

Aktivitâten der Vereinigung unterstützen.

I1I.A.2Die Mitgliederzahl ist unbeschrânkt; sie muls sich jedoch auf wenigstens DREE belaufen

III,A.3Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verwaltungsrat ein schriftfiches Aufnahmegesuch zu

richten. Bei Minderjfihrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt

durch den Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht begründen muls.

Il1.A.4Die Aufnahme neuer Mitglieder wird gûltig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem

Datum der Eintragung

I11,A.5Der Verwaltungsrat Trigt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formes und Fristen die Aufnahme neuer

Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollstdndigt die Akte der Vereinigung beim zust5ndigen Gericht.

111.BArten Mitglieder

III.B.1Die Vereinigung besteht aus drel Arten Mitglieder Effektiven, Angeschlossenen und Sympathisierende

Mitglieder ,Die Rechte und Pflichten tellen sich wie foigt auf

II1.B.2Die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder sind durch das Gesetz und die vorliegende Saizung

festgelegt.

III.B.3Die effektiven Mitglieder

II1.B.3.a Sie sind berechtigt die Anlagen im Sinne der Vereinigung zu benutzen,

II1.B.3.b Sie sind berechtigt an allen Tâtigkeiten innerhalb der Vereinigung teilzunehmen.

111.5.3,e Sie sind zur Stimmabgabe auf der Generalversammlung berechtigt,

lf1.B.3.d Sie haben innerhalb der Frist den Mitglledsbeitrag zu entrichten.

IIi.B.3.e Sie haben gem der Arbeitsplâne die der Verwaltungsrat aufstehit ihren Dienst zu eriedigen

oder gegebenenfalfs für Ersatz zu sorgen.

111.B.31 Sie haben die Anlagen wie ihr Eigentum zu behandeln

111.113.g Sie sind verpflichtet den Verwaltungsrat über Probleme in den Anlagen und innerhaib der

Vereinigung zu Berichten.

IIi.B.4Diè Angeschlossenen Mitglieder

111.B.4.a Sie sind beschrrnkt berechtigt die Anlagen im Sinne der Vereinigung zu benutzen (nur für

organisiertes Trâning; für Arbeit Pferden nach Absprache mit dem Verwaltungsrat; usw.)

II1.B.4.b Sie sind nicht zur Stimmabgabe auf der Generalversammiung berechtigt.

1II.B.4.c Sie haben innerhaib der Frist den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

111.B.4.d Sie haben gemâB der Arbeitsplâne die der Verwaltungsrat aufstellt ihren Diensf zu erledigen oder

gegebenenfalls für Ersatz zu sorgen (Arbeitsplâne die mit ihren Tâtigkeiten in Verbindung stehen),

111.8.4.e Sie haben die Anlagen wie ihr Eigentum zu behandeln

III.B.5Die Sympathisierende Mitglieder

III.B.5.a Sie entrichten einen Mindestbetrag der die Versicherungsumme entspricht kunnen aber auf

freiwiligerbasis htiher liegen.

III.B.5.b Sie sind zu allen Aktivitâten der Vereinigung eingeiaden.

II1.B.5.c Sie sind nicht zur Stimmabgabe auf der Generalversammiung berechtigt.

111.0 Beitrège

111.0.1 Die Mitglieder zahlen einen jührlichen Mitgliedsbeitrag, der auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der

Generalversammiung festgelegt wird, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hôher sein darf ais 350¬

EURO,

Il1.C.2Der Beitrag ist nach der Generalversammlung zu entrichten; und dies spatestens 1 Monet nach

erhalten der Aufforderung des Kassierers.

III.DBeendigung der Mitgliedschaft

1II.D.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschlul3 oder Aufli sung des Vereins.

111.D.2Jedes Mitgfied der Vereinigung kann sich frei aus der Vereinigung zurückziehen, indem es dem

Verwaltungsrat seinen Rücktritt schriftlich mitteilt.

111.D.3Gilt ais ausgetretenes Mitglied, das Mitglied das den Jahresbeitrag binnen der vorgeschriebenen Frist

nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem faite durch eine entsprechende Entscheidung des

Verwaitungsrats, der die fehiende Beitragszahfung ausdrückiich beslâtigt, fesigestellt.

111.D.4Der Ausschluss eines Mitglieds mul durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der Slimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Vor Biner Entscheidung

über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehárt werden, Der

Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief

mitgeteilt werden.

MOD a.2

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I1l.D.5Der Verwaltungsrat kann die Mitgiiedschaft der Mitglieder, lenen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen werden bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

ilt.D.6Der Austritt eines Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetrtenen Mitgliedes lm Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung, Der Verwaltungsrat het in den gesetzlichen vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim Gericht zu vervallstendigen.

IlLEAnspreche der ausgeschiedenen Mitglieder

IIl.E.1Das zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Recht auf Vermegensteile der Vereinigung. Es kann weder die Rückerstattung eventuell gefeisteter Beitri3ge verlangen noch l<ontenabrechnungen, Inventaraufnahmen ader Versiegelungen.

II1.E2Gleiches gilt im Felle der Rechtsnochfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgfieds in Bezug auf dessen Rechtsnechfolger.

111.FHaffung der Mitglieder

111.F.1Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgfieds sind bis zur lie he des eventuel! geleisteten Beitrages begrenzt, Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

II I.GMitg liederregister

III.G.1Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustündigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten;

III.G.2Das Register führt die Namen, Vornamen und Domizil bzw. lm Faite von juristischen und effentlichen Personen die Bezeichnungen, Rechtsform und Gesellschafssitz

III.G.3Der Verwaltungsrat tregt alle Abânderungen in Bezug auf das Mitgliederregister das am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird binnen 8 Tagen ein. Und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht spütestens ein Monet nach dem Jahrestag der Hinterlegung der Satzungen bei Gericht,

IVGESGHAFTSFÜHRUNG - KONTROLLE

1V.AVerwaltungsrat

IV.A.1Zusammensetzung - Sitzungen

1V.A.1.aDer Verwaltungsrat besteht aus wenigstens drei Personen; hechstens elf Personen.

IV.A.1.bWenn die Vereinigung jedoch nur drei Mitglieder bat, wird der Verwaltungsrat aus zwei Personen gebiidet. Die Verwalterzahl mule in jedem Fall geringer sein als die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung.

iV.A.1.cDer Prâsident und die Verwalter werden durch die Generalversammlung ernannt, und sie kennen zu gleich welchem Zeitpunkt durch diese abgesetzt werden. Die Verwaitermandate sind für eine unbestlmmte Dauer; die Mandate werden unentgeltlich ausgeübt.

IV.A.1.dDie Generalversammlung kann für grtisere Aktivitâten den Verwaltungsrat für Planung und Ourchfiihrung erweitem.

IV.A.1.eUm als Prâsident oder Verwalter gewühit zu werden, muR man Mitglied der Vereinigung sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

1V.A.1.fBei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaitungsratsmitglieder aine vorleufige Ersatzwahl vomehmen. Die nachste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung.

IV.A.1.hDer Veiwaftungsrat bezeichnet tinter seinen Mitgliedem eihen Vize-Presidenten, eihen Kassierer und einee Schriftführer, der den amtlichen Schrittwechsel der Vereinigung führt, Der Schriftfuhrer beruft den Verwaltungsrat ein.

IV.A.1.iDie vorzuiegenden Auszüge sowie alle anderen Dokumente werden rechtsgültig von dem Schriftführer unterschrieben und von dem Presidenten gegengezeichnet. Bei Verhinderung des Prüsidenten müssen zwei Verwalter gegenzeichnen.

1V.A.1.jDer Verwaltungsrat tritt jedes Mal auf Einladung seines Prâsidenten rader von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

IV.A.1.kDen Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Prüsident, oder bel dessen Verhinderung, der Vize-President , oder bel dessen Verhinderung, das elteste der anwesenden Verwalter.

IV.A.1.IÜber jede Sitzung wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird von dem Vorsilzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

IV.A,1.mDie Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschiaggebend,

IV.A.1.oDer Rat tagt nur dann gültig, wenn die Mehrheit der Verwalter anwesend ist.

1V.A.2Befugnisse

IV.A.2.aDer Verwaitungsrat führt die Geschafte der Vereinigung. Er verfügt über die weitgehendsten Befugnisse, urn alle die Vereinigung betreffenden Verwaltungs- und Verfügungshandlungen zu verwirklichen, sofem diese Handlungen nicht der Generalversammlung laut Gesetz oder den Statuten vorbehalten sind.

IV.A.3Vertretung der Vereinigung - Tâgliche Gescheíïsfeehrung - Übertragung von Befugnissen

IV.A.3.aDie Vereinigung wird rechtsgültig bei allen gerichtlichen und auRergerichtlichen Handlungen von zwel gemeinsam auftretende Verwaltem vertreten.

IV.A.3.bTegliche Geschâftsführung Der Verwaitungsrat kann die tâgliche Gescheftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschefisführung an eiven oder mehrere Gescheftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des(der) Gescheftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge Eest.

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IV.A.3.cln Ermangelung eines Beschlusses, durch den Befugnisse bezüglich der tâglichen Geschâftsführung übertragen werden und der Driften ordnungsgemüf3 zur Kenntnis gebracht wurde, nimmt der Schriftführer die Aufgaben der tâglichen Geschâftsführung der Vereinigung wahr,

IV, BGENERALVERSAMMLUNG

IV.B.1Zusammenselzung und Befugnisse:

IV.B,1.aDie Generalversammiung wird aus den Effektiven gebildet. Die sympathisierenden Mitglieder und Angeschlossen Mitglieder, die dies wünschen, dürfen den Generalversammlungen mit beratender Stimme beiwohnen.

IV.B.I.b1?ie Generalversammiung verfügt über die weitgehensten Befugnisse, um Vorgdnge, die die Vereinigung betreffen, zu realisieren oden zu bestdtigen.

IV.B.1.cNur die Generalversammlung ist befugt. 1 Satzungsânderungen und die Verlegung des Sitzes der Vereinigung vorzunehmen; 2 den Presidenten und die Verwaltungsratmitglieder zu ernennen und zu widerrufen; 3 den Verwaltungsrat durch Zwei im Vorjahr festgelegten Kassenkontrolleure (wühlbar unter den Mitgliedern)

zu entiasten, ihren Rücktritt anzunehmen und den Verwaltem Entlastung zu erteilen; 4 die

Jahresabrechnungen gutzuheifren; 5 die freiwillige Auflüsung der Vereinigung zu beschliet3en; 6 ein Mitglied auszuschiieI en; 7 und die Umwandfung der Vereinigung in eine Geseffschaft mit sozialer Zielsetzung zu beschliellen.

IV.B.2Datum - Einberufung:

IV.B.2.aDie ordentliche Generalversammiung wird jedes Jahr im laufe des 1 Quartais abgehalten.

IV.B.2.bAu13erdem muss jedes Mal, wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern oder wenn wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragen (diesem Wunsch ist innerhalb eines Monats stattzugeben), eine aul3erordentliche Generalversammlungen durch den Verwaltungsrat einberufen werden.

IV.B.2.cDie Einladungen zu allen Generalversammlungen erfalgen mittels einfacher Briefe, die die Tagesordnung enthalten und der die Dokumente beigefügt sind, welche durch die Versammlung zu prüfen sind,

IV.B.2.dDie Einberufungsschreiben mossen wenigstens acht Tage vor der Versammiung an jedes Mitglied gerichtet werden.

IV.B.2,eJeder Vorschlag, der von drei Mitglied unterschrieben ist, und drei Arbeitstage vor beginn des neuen Geschâftsjahres beim Verwaltungsrat eingereicht wird mufs auf der Tagesordnung aufgenohmen werden.

1V.13.2,fJede Interpelation die schriflich drei Arbeitstage vor der Generalversammiung beim Verwaltungsrat eingeht muss auf der Generalversammiung bersten werden.

IV.B.2.gDen Vorsitz der Generalversammiung führt der Pri#sident, oder bei dessen Verhinderung, der Vize-Prtisident , oder bei dessen Verhinderung, das dIteste der anwesenden Verwalter.

IV,B.3Abstimmung:

IV.6.3.aDie Generalversammlung kann nur über die Punkte abstimmen, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, auller wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

IV.B.3.bDie Interpellationen die fristgerecht beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats eingereicht wurden, mussen auf der Generalversammiung beraten werden,

IV.B.3.cAlle Generalversammlungen sind beschlussfâhig, wenn mindestens ein driftel der stimmberechtigten Mitgliedern anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

IV.B.3.dDie Geschüftsführung wird auf die Fragen antworten, die ihr durch die Mitglieder in Bezug auf ihren Bericht oder die Punkte der Tagesordnung gestelit werden,

IV,BAStimmrecht und Wfthlbarkeit

IV.B.4,a1. Stimmbereçhtigt sind alle effektiven Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder kannen an der Mitgliederversammlung teiinehmen.

IV.B.4.bAis Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wâhlbar. IV.B.5Stimmenzahl - Schriftfiche Abstimmung - Vertretung:

1V.B.5.aJedes stimmberechtigte Mitglied kann selbst oder durch eiven Bevoilmâchtigten seine Stimme abgeben. (Die Bevollmüchtigung hak schriftlich zu erfolgen)

1V.B.5.bNur ein anderes stimmberechtigtes Mitglied kann ein verhindertes Mitglied vertreten.

IV.B.5.cJede Persan, die mit der Vertretung aines Mitglieds bei der Generalversammiung beauftragt ist, kann kein anderes Mitglied vertreten.

IV.B.5.dAlle stimmberechtigte Mitglieder der Vereinigung haben ein gleiches Stimmrecht bel der Generafversammlung, die Beschiüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst auf3er in den Fblien, fur die das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben.

IV.B.6 Protokofl:

IV.B.6.aVon jeder Generalversammiung wird ein Protokofl ersteilt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammiung festhâlt; Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

lV,B.6.bAlle Satzungsabiltnderungen mussen beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht offengelegt werden. Gleiches gilt fur Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer Bevoflm2,chtigter,

IV.CGESCHÂFTSJAHR

IV.C.1 Das Gesehitftsjahr beginnt am ersten Januar; es endet am einunddreiBigsten Dezember,

MOD 3.2

Te#i B : Fortsetzung

IV.DRechnungslegung "

IV.D.1Komissare

IV.D_1.aUnbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die : Generalversammiung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare sst ins besondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammiung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandats der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

IV.D.2Jahresendabrechnung - Budget

IV.D.2.aJedes Jahr, spâtestens im Monet Januar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über

" das vertlossene Geschüftsjahr aufzustelien, aus dem klar und deutlich die finanzielie Situation der Vereinigung ersichtlich sst. Diese Jahresendabrechnung wird durch die eventueii bezeichneten Kommissare gepriafi und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

IV.D.2.bdarüber hinaus hat der Verwaltungsrat zur jâhrlichen Generalversammlung eïn Budget für das krammende Geschíftsjahr zu erstellen zwecks Genehmigung,

VAUFLOSUNG

V.A Aufltisung:

V.A.1Die Auflbsung der Vereinigung wird durch die Generalversammiung beschlossen, gemâss der gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen.

V.A.2Bei Auflbsung der Vereinigung aus gleich welchem Gronde erfoigt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren, die ihr Amt aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder aufgrund aine gerichtiichen Entscheidung, die auf Anfrage einer interessierten Person getroffen wird, ausüben. (Die Generalversammlung legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütungen Eest.

V.B Liquidation:

V.B.1Verbleibendes Vermogen. "

V.B.1.aNach Ausgieich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermogen einer

" Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht mit ohnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestelit

V.B.1.bDie Generalversammiung kans bestimmen, welche genatte Verwendung das Nettovermogen der "

Vereinigung erhalten soli.

" VIAilgemeines Recht:

VLADie Partelen unterwerfen sich vollstâ,ndig dem Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. lnfolgedessen geiten die Bestimmungen disses Gesetzes, von denen nicht rechtsgültig in der vorliegenden Salzung abgewichen wurde, als in vorliegender Urkunde aufgenommen, und die Kiauseln, die den zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen, werden als nicht geschrieben angesehen.

VI.BAIIe Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzungen behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27 Juni 1921 betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerziehiungsabsicht.

Der Verwaltungsrat bat in der Generalversammlung vom 11.01.2013 gewâhlt:

als Prttsidenten: ARENS Sandra

als Schriftführer. WIESEMES Jessica

als Kassenführer: MAGNEY Sabrina

Rücktritt von: COLGEN Kurt und KLOCKERS Roland

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Dem Belgischen `rateatsblatt dorbehaiten

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Bitte auf der )etsten Seite des Tes B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Orgenismus Dritten gegenüber. zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
REITERVEREIN ST. ELIGIUS RECHT, ABGEKURZT : …

Adresse
BURG 1C 4780 RECHT

Code postal : 4780
Localité : Recht
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne