RENARDY-JBS

PGmbH


Dénomination : RENARDY-JBS
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 844.012.143

Publication

06/09/2013 : ME. - COMPTES ANNUELS 31.12.2012, APP 29.06.2013, DPT 30.08.2013 13535-0530-011
12/03/2012
ÿþDel Belgis Staats vorbe''

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

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*12053672*

Gesellschaftsname

(vol' ausgeschrieben) : "renardy-jbs"

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4710 LONTZEN, Bergstral3e 122

Unternehmensnr : ní

Geqenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNG

Hlnrerleyt bui d, 1(4nzloi

des Handelsgerichts EUPEN

2 8 -02- 2012

IA/ Kanzlei

der Greffier

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr:

eventueiles Aufli;sungsdatum überschreiten.

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ), Es zerfâl't°

in einhundert (100) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Einhundertstel (1/100)1

des Gesellschaftsvermdgens.

ARTIKEL 6.

Diese einhundert (100) Geselischaftsanteile werden wie folgt gezeichnet:

- durch Herm RENARDY Alfred : 90 Anteile

- durch Frau RENARDY Sonja 10 Anteiie,

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

der Urkunde :

Aus einer Urkunde getàtigt vor Notar Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar, Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung  Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notare" mit Sitz in Eupen, am 22, Februar 2012, Registriert drei Blâtter ohne Zusatz in Eupen, am 27, Februar 2012, Band 201, Blatt 01, Fach 05, erhalten 25,00 ¬ , Der Hauptinspektor a.i. A.F.MOCKEL", geht hervor, dass:

1/ Herr RENARDY Alfred Joseph Hubert, geboren in Raeren, am driften Oktober neunzehnhundertacht-undvierzig, (MN 481003 239-70), in Gütern getrennt lebender Ehegatte von Frau OSSEMANN Renate, wohnhaft in 4710 Lontzen, BergstraRe 122;

2/ Frau RENARDY Sonja Maria Johanna, geboren in Eupen, am achtundzwanzigsten Oktober neunzehn-hundertvierundsiebzig, (NN 741028 020-85), ledigen Standes, wohnhaft in 4710 Lontzen, Bergstraf3e 132/A;

eine Handelsgesellschaft in der Rechtsforen einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung gegründet haben:

STATUTEN -

ARTIKEL 1,

Die Gesellschaft wird geführt unter der Bezeichnung: " renardy-jbs ", Privatgesellschaft mit beschrânkter: Haftung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verüffentlichungen müssen hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrrnkter Haftung" oder die Abkürzung "PGmbH" sowie die Eintragungsnummer beim Rechtspersonenregister, gefolgt von der Abkürzung RJP und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in welchem die Gesellschaft ihren Sitz het, beinhaiten.

ARTIKEL 2.

Der Sitz der Gesellsohaft ist in 4710 LONTZEN, BergstraRe 122.

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes erfolgt durch einfachen BeschluR der Geschâftsleitung und wird in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes verüffentlicht. Die Geselischafterversammlung kann Zweigstellen oder Agenturen in Belgien oder im Ausland errichten.

ARTIKEL 3.

Die Gesellschaft hat als Gegenstand : die Handeisvertretung von Erntekunststoffen.

1m allgemeinen Kann die Gesellschaft jegliche Handlung vornehmen die zivilrechtlichen finanziellen oder industriellen Charakter hat und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter bezieht und direkt oder indirekt, gnzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung steht oder geeignet ware, die Verwirklichung dieses Gegenstands zu ei leichtem oder zu fdrdem.

Die Gesellschaft kann durch Einlagen, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonstwie sich an Untemehmen beteiligen, die in Belgien oder im Auslande bereits besteken oder noch gegründet werden, wenn diese Unternehmen denselben oder einen âhnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft Naben,

ARTIKEL 4,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -12/03/2012 - Annexes du Moniteur belge " Jeder dieser Anteile ist augenblicklich zu einem/Drittel (1/3) freigemacht und die zur Freimachung eingezahiten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der  CBC Bank" unter Nummer BE47 7320 2702 7180, hinterlegt worden. Eine Bankbescheinigung aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Noter ausgehendigt worden. Die Erschienenen erkleren und erkennen an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort {aber eihen Betrag von sechstausendzweihundert Euro (6.200,00 ¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7.

Die Aufforderungen zur Einzahlung werden einzig und allein durch die Geschâftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahlung wird auf die Gesamtheit der durch den Gesellschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschiuss der Generalversammlung, welche zu den bei Statutenânderungen vorgesehenen Bestimmungen beschlief3t, erheht oder errnâl3igt werden, In diesem Fane müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Geseilschaltem angeboten werden, im Verheltnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschi ftsführung beschliei3t und teilt den Geselischaftem die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Faite von Kapitalerhehung durch Bareinlagen mit.

ARTIKEL 8.

Die Anteile geiten als Namensanteile. Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Gesellschafterregister eingetragen. Die Anteile sind unteilbar. Sollten fur einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft als Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Falie der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

ARTIKEL 9.

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafter, darf ein Gesellschafter, sel es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen, Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich zieken.

ARTIKEL 10,

Die Gescheftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammiung einem oder mehreren Geschâftsführem anvertraut, die durch die Satzungen emannt sind oder nicht In diesem Ietzten Falie fur eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammiung beendet werden kann.

ARTIKEL 11.

Die Geschâftsführung kann die tegliche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschâftsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Gesellschafter oder nicht, anvertrauen und jedem Bevollmechtigten bestimmte Sondervoilmachten übertragen.

ARTIKEL 12,

Jedem Gescheftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tetigkelt der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vomehmen zu kunnen. Gerichtliche Klagen, sowohl als Klager wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschâftsführer verfolgt,

ARTIKEL 13.

Sollten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, aile Befugnisse und Vollmachten, aile Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfttngern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich Driften gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14.

Den Geschâftsführern kunnen feststehende oder verânderliche Entschâdigungen gewâhrt werden, die aus den allgemeinen Kosten zu entnehmen sind und deren Hühe durch die Generalversammlung der Gesellschafter festzuietzen ist. Das Mandat eines Gescheftsführers kann ebenfails unentgeltlich ausgeübt werden,

ARTIKEL 15,

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt gem den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Gesellschafter treten zu einer Generalversammlung zusammen, um über alle sie interessierenden Gescháfte zu beraten,

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentliche Generalversammiung staff und zwar am driften Freitag des Monates Mai um achtzehn Uhr. Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den nâchstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls auBerordentlich, gem den durch das Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden,

Die ordentliche Generalversammiung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschâftsführung und des Kommissars, wenn ein solcher vorhanden ist, und erbrtert die Bilant.

Jeder Gesellschafter kann fur sich selbst oder fur einen Auftraggeber abstimmen; jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 17.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar um am einunddreiI igsten Dezember eines jeden Jahres zu enden,

Jedes Jahr erstellt die Geschâftsführung das Inventer und die Jahreskonten, Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie. dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Auf3erdem erstellt .die Geschâftsführung einen Bericht, indem sie über ihre Gescheftsführung Rechenschaft gibt.

ARTIKEL 18,

Teil B - Fortsetzung

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft,

Von diesem Reingewinn werden zunâchst mindestens fünf Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve ' entnommen. Diese Entnahme ist nicht « mehr verpflichtend, wenn der Reservefonds ein/Zehntel des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Das Saldo wind der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschlief3t. Es sei bemerkt, dar& jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hat.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch BeschluB der Generalversammlung aufgeldst werden. Im Falie der Auflbsung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Entlohnungen und setzt die Art der Liquidation gemâss Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches Liber Gesellschaften fest.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunâchst zur

Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen, Der verbleibende Überschuss wind zwischen allen Gesellschaftern gemf3 der Anzahl ihrer Anteile verteilt. ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwârtigen Satzungen wâhlt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschâftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21,

Für Alles was in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch Ober Gesellschaften.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschüftsjahr beginnt am ersten Mârz zweitausendzwülf um am einunddreil3igsten Dezember zweitausendzwdlf zu enden.

Die erste ordentiiche Generalversammlung findet demnach statt am driften Freitag des Monates Mai zweitausenddreizehn um achtzehn Uhr,

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übemommen und durch diese bestâtigt.

AUI3ERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

lm gleichen Zusammenhang und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, sind die vorgenannten Gesellschafter zu einer auBerordentlichen Generalversammlung zusammengetreten.

Einstimmig beschlieilt diese Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer als nicht-statutâren Geschâftsführer zu ernennen, den eingangs vorgenannten Erschienenen, den Herrn RENARDY Alfred, der dieses Amt annimmt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug : Antoine RIJCKAERT, assoziierter Notar,

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlâgt den Finanzplan.

Denn Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Witten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

Coordonnées
RENARDY-JBS

Adresse
BERGSTRASSE 122 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne