SANDE - SERVICES AND EVENTS

Divers


Dénomination : SANDE - SERVICES AND EVENTS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 568.948.253

Publication

03/02/2015
ÿþMOP WORD 17.1

lem

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen stenepigUezusinzakntAen ist

des Handelegerichts EUPEN

2 2 -01- 2015

IN

der Greffer

Kanzlei

Unternehmensnr. : Q 5-a 9 e-

Gesellschaftsnarne

(vott ausgeschrieben) : SANDE - SERVICES AND EVENTS

(abgekürzt)

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung

Sitz : 4780 St,Vith, Malmedyer Str. 37

(volstàndige adresse)

Geqenstand

der Urkunde : Gründung - Satzungen - Ernennungen

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom neunzehnten Januar zweitausendfünfzehn, zur Registrierung vorgelegt.

KAPITEL 1 GRÜNDUNG

Aufgrund dieser Urkunde wurde eine Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung durch die nachaufgeführte Gesellschaft gegründet

Die Gesellschaft mit beschrànkter Haftung deutschen Rechts  eupag  European Political Analysis Group", mit dem Sitz In D-82024 Taufkirchen, Ahornring 45, eingetragen im Register der juristischen Personen unter der Unternehmensnummer 0568.764.844, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 187204, gegründet laut Urkunde vor dem Noter Dr. Hans-Rainer GEBHARD in München vom 28. Mai 2010, Der Gesellschaftsvertrag wurde letztmals abgeândert laut Beschluss vom 3. August 2010,

Die 100 Anteile wurden in bar zum Preise von hundertsechsundachtzig Euro (186,00 ¬ ) je Anteil durch die Gründerin gezeichnet.

Diese gezeichneten Anteile wurden vollstândig freigemacht wurden mittels Einzahlung auf das Konto Be83 7310 3908 5315 der KBC BANK. Eine Bescheinigung der Bank, welche dies bestàtigt, wurde dem unterzeichnenden Noter vorgelegt, Diese verbleibt in seiner Akte.

Die Satzungen enthalten folgendes:

KAPITEL IISATZUNGEN

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung, und wind gegründet unter dem Namen  Sande  Services and Events",

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veroffentlichungen mussen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrànkter Haftung" oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuernummer/Unternehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustàndige Handelsgericht tragen.

Bille auf der letzten Serte des Tells B angeben : Auf der tforderseife : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die daze ermüchtigt sind, die juristische Person lDritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St. Vith, Malmedyer Strasse 37.

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t I C

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Er kaan durch einfachen 13eschiuss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wc sie es für gut erachtet.

Artikel 3,- Gegenstand

Zwecic und Gegenstand der Gesellschaft ist:

-das Erbringen von Beratungs- und Serviceleistungen für Unternehmen, Verbânde, Stiftungen und staatliche Stellen im Bereich der Politik und Verwaltung der Europdischen Union;

-die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Workshops in Brussel und den Mitgliedsstaaten der Europâischen Union;

-Verbandsaufbau, Verbandsmanagement und Vebandsvertretung;

-Mentoringprogramme und Praktikumsprogramme für Verbánde und Aktivitâten;

-Erstellung und Verwaltung von Webseiten/Newsletter/Social Media Betreuung für Verbende und Stiftungen;

-Arbeitsvermittiung, Headhunting von Personen

Sie kann im Übrigen alle kaufrn nnischen und finanziellen Handiungen in Bezug auf bewegliche und unbewegiiche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtern ktinnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschiften und Mannahrnen, zum Erwerb anderer sowohi gleichartiger oder âhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Unternehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Unternehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalis als Verwalter oder Geschâftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohi in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemâf3 den Modaliteten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschiüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, 1m belgischen Staatsblatt veráffen#licht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem neunzehnten Januar zweitausendfünfzehn für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfdhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeliist werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro (18.600,00 ¬ ) festgesetzt, dargestellt durch hundert Anteile ohne Nennwert.

Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstendig gezeichnet und freigemacht.

Titel lil : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

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Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidatie nse rgebnisse,

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

ln Ermangelung Biner Einigung bei Nutzniellung und nacktem Elgentum vertritt der Nutznie(3er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschliefrlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derseiben sowie aus den rechtmâllig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Geseilschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen.

Artikel 11,- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falis die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Geseilschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Tells seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Geseilschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Küufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt ader unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Geseilschafter, welche mindestens die Hâ1fte des Kapitals vertreten mussen, unter Abzug der Anteile, welche fur die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschâftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammiung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frege beschlieRt, es sei denn er habe schriftlich abgestimmt oder sich vertreten lassen, setzt senne Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt fur je-+den weii5en Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-+gatten, den Ver- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf'lich. Die Geseilschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit ei-+nen Kaufer zu finden, anderenfalls sie ver-'pflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammlung bindend und kann nur zwischen-+zeitlich durch eine

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Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeiândert werden. Der Preis ist zahibar spütestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu verteilen und zesar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fal! Kann der Zedent die Auflisung der Gesellschaft verlangen, auI er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-+stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wur-'de.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwel Geselischafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermüchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Küufer zu finden, arrderenfalis er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, geme3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-amen;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, k6nnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâifte der Gesellschafter, welche mindestens die Hdlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâl3 der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Var- oder Nechfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermüchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kônnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuetlen D'iv'idenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteiit.

Falls die Zahiung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufli-'sung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei eïner Kapitalerhôhung durch Bareinlagen muss den Geselischaftern ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhóhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlie13en. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsünderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kánnen sich in keinem Fall in die Geschüftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschâftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschâftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschofte zu übernehmen.

Die Geschftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewâhrieistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stándigen Vertreter zu benennen.

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Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschüftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dein oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschàftsführung der Gesellschaft übertragen, Zu ihrer Zustândigkeit gehoren alle Handiungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die sümtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschâftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aufaer diejenigen der tdglichen Geschüftsführung, das heifat aile Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmâfaig durch den oder die Geschâftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht,

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tggliche Geschâftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfails den Titel  beauftragter Geschâftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhriich am vierten Freitag des Monats Juni. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt. Diese Versammlung findet um achtzehn Uhr staff.

Artikel 18.-

Die aulaerordentiiche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Gesellschaftskapitals vertreten,

Artikel 19:

Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Fori gemdss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und aufaerordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme,

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen,

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist mbglich, wenn dieser Bine schriftliche Voilmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

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Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Geseilschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI ; Bilan, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Invente und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Refngewinn sind jührlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht bat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Geschâftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschdftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel Vil : Auflósung der Gesellschaft

Artikel 26.-

lm Falie der Aufiásung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteife.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteifung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschdftsanteile auf absolut gleichen Ful3 gestellt werden, sei es durch Zahlung zusâtzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteife, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hdheren Verhâltnis freigemachten Geschüftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wâhlen aile Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteiiungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustehlungen rechtsgültig gemacht werden kunnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

1.Das erste Geschâftsjahr in Abweichung von Artikel 23.- beginnt am 19, Januar 2015 und endei am 31. Dezember 2015.

2.In Abweichung von Artikel 17 findet die erste ordentliche Generalversammlung im Jahre 2016 staff.

KAP1TEL IV : ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft ernannte für die Dauer der Gesellschaft zum Geschâftsführer:

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten



Frau DEACONU Elena Cleopatra, geboren in Craiova (Rumftnien) am 20. April 1977 (NN 77.04.20-488.72), wohnhaft in 1040 Etterbeek, Rue Léon Defosset 5-b 5,



Sie hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2015 - Annexes du Moniteur belge Der Geschâftsführer bedarf jedoch für alle Handlungen, die über den gewdhnlichen Umfang des

Geschâftsbetriebes hinausgehen, der vorigen Zustimrnung der Generalversammlung. Hierzu zàhlen

insbesondere:

a)Rechtsgeschete ab einer Hühe von zehntausend Euro (10.000,00 ¬ ),

b)alle MaI nahuren, die in ungew5hnlichem Ausmaf3 in den Vermogensstand, die Organisation oder den

Cherakter der Gesellschaft eingreifen,

c)Erwerb und Veréuflerung von Betrieben oderTeilbetrieben,

d)Erwerb und Ver uflerung von Beteiligungen an anderen Untemehmen,

e)Errichtung und Auf tisung von Tochtergesellschaften,

f)Erwerb, Verüur erung und Belastung von Grundstücken und grunstücksgleichen Rechten,

g)Errichtung, Verlegung und AuflSsung von Zweigniederlassungen sowie Verüuflerung oder Verlegung des

Unternehmens oder eines seiner Teile,

h)Kreditaufnahme von mehr als zehntausend Euro (10.000,00 ¬ ) im Einzelfail sowie unabhéngig von der

Hdhe die Ûbemahme von Bürgschaften und anderen Garantien gegenüber Driften,

i)Gewâhrung von Krediten und Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen an Mitarbeiter in Hbhe von bis zu

einer Monatsnettovergütung und einer Laufzeit von bis zu drei Monaten sowie bei branchenüblichen

Valutierungen,

j)Abschluss oder Beendigung von Arbeits- und Dienstvertrügen mit jáhrlichen Gesamtbezügen über

fünfunddreiI igtausend Euro (35.000,00 ¬ ) pro Einzelfall,

k)Wechselbegebungen,

l)Abschluss und Autlrisung von Miet- und Pachtvertrâgen, wenn die Laufzeit des Vestrages eïn Bahr oder der

monatliche Miet- oder Pachtzins tausendfünfhundert Euro (1.500,00 ¬ ) übersteigt,

m)Abschluss oder Beendigung von Betriebspacht- und Betrïebsüberlassungsvertrâgen,

n)Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschditszweige sowie

o)Erteilung oder Widerruf von Prokuren und Handlungsvoilmachten.

Die Generalversammiung kann durch Beschluss für weitere Rechtsgeschâfte und Mallnahmen die Zustimmungsbedürftigkeit festlegen,

Frau DEACONU Elena erkldrte dieses Amt anzunehmem

für analytischen Auszug

Edgar Huppertz

Notar

Akte gleichzeitig hinterlegt : Ausfertigung der Urkunde sowie der Vollmacht



Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermiichtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

24/07/2015
ÿþRechtsform : Privatgeselischaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : Maimedyer Stalle 37, 4780 ST. UATH

Unternehmensnr : 0568948253

Gegenstand Feststellung der Unentgeltlichkeit des Mandates der Geschâftsführerin der Urkunde :

Die Geschâftsführung erklârt ausdrücklich, Bass es irrtümlich versâumt wurde, in den Satzungen der Gesellschaft auf die Unentgeltlichkeit des Mandates der Geschâftsführerin hinzuweisen.

Es wird daher nochmals explizit darauf verwiesen, dass das Mandat der Frau Elena Cleopatra DEACONU fier die gesamte Dauer der Geschâftsführung unentgeltlich ausgeübt wird und demzufolge keinerlei Entlohnung bezogen wird.

Elena Cleopatra DEACONU

Geschâftsführerin

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verôffentiichen ist

111111

5106968

Gesellschaftsname : SANDE - SERVICES AND EVENTS

ire

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
SANDE - SERVICES AND EVENTS

Adresse
MALMEDYER STRASSE 37 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne